Artikel 41
Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird. 3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts beziehungsweise der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. 2 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SRL Nr. 15 4 SRL Nr. 520 (G 2000 369). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.