1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen.
2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.
3 17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückzuweisen. Das Kantonsratsgesetz regelt das nähere Verfahren.
4 Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Kantonsrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Juni 2003, in Kraft seit 3. März 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 3, 2003 8087).
Art. 80 Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 250 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 50 000 Franken beschliessen.
2 Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
3 Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 5. Dez. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).
Art. 81 Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.
2 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Artikel 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 82 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat:
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
c. schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge und Konkordate ab;
d. nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden;
e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind;
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 1; 1993 IV 465).
Art. 83 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Regierungsrates und gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat. Sie wird vom Staatsschreiber geleitet.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 3, 1707).
Art. 84 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Beschwerde ermächtigt.
Art. 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton:
a. selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten;
b. sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen;
c. Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder privatrechtlichen Organisationen übertragen.
2 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Regierungsrates müssen sichergestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Kantonsrates.
Art. 86 Organisation und Verfahren
Das Gesetz regelt:
a. die Grundlage der Organisation des Regierungsrates und der Departemente;
b. die Grundzüge des Dienstrechts;
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Art. 87 Organe
1 Die Gerichtsbarkeit in Zivil‑, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten wird durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte ausgeübt.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 88 Grundsätze
1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
3 Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich.
Art. 89 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Friedensrichter;
b. die Amtsgerichtspräsidenten;
c. die Amtsgerichte;
d. …
e. das Obergericht;
f. weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.
2 Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der Gesetzgebung zulässig.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Art. 90 Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. und b. …
c. die Jugendgerichtspräsidenten;
d. das Jugendgericht;
e. die Amtsgerichtspräsidenten;
f. die Amtsgerichte;
g. das Obergericht;
h. den Haftrichter;
i. …
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.
3 Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Art. 91 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. das Verwaltungsgericht;
b. das Versicherungsgericht;
c. das Steuergericht;
d. die Schätzungskommission;
e. …
f. weitere Spezialgerichte nach Massgabe des Gesetzes.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov 2004, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
Art. 91bis Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden.
3 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der Gerichtsverwaltung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
Art. 92 Ordnung und Sicherheit
Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Art. 93 Katastrophen- und Kriegsvorsorge
1 Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
2 Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.
Art. 94 Verwirklichung der Sozialziele
In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel, die Sozialziele.
Art. 95 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfebedürftige Menschen.
2 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.
Art. 96 Ausländer
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
Art. 97 Straf- und Massnahmenvollzug
Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten:
a. der Untersuchungsgefangenen;
b. der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
Art. 98 Rechtsauskunft
Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte unterstützen.
Art. 99 Versicherungswesen
1 Kanton und Gemeinden können:
a. Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren;
b. die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen;
c. Sozialversicherungen selber führen.
2 Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.
3 Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der Kanton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.
4 Die Solothurnische Gebäudeversicherung kann im Gesetz zum Erlass von rechtsetzenden Reglementen ermächtigt werden, sofern die Regelung technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist. Sie legt im Rahmen des Gesetzes die von ihr zu erhebenden Prämien und Beiträge fest. Artikel 79 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 3, 1707).
Art. 100 Gesundheitswesen
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung.
2 Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundheitliche Vorsorge und Fürsorge sowie die Haus- und Krankenpflege.
3 Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Gesundheitspflege aus.
Art. 101 Spitäler und Heime
1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime.
2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen.
3 Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons.
Art. 102 Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpferische Entfaltung und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben.
2 Sie schützen und erhalten das Kulturgut.
Art. 103 Medien
Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der kulturellen Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient.
Art. 104 Grundsätze des Schulwesens
1 Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und Schule. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten.
2 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für beide Geschlechter gleich.
3 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer obligatorisch.
Art. 105 Öffentliche Schulen
1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten.
2 Der Kanton errichtet und führt die sonderpädagogischen Institutionen. Er kann weitere kantonale Angebote auf der Volksschulstufe führen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2bis Der Kanton errichtet und führt die übrigen öffentlichen Schulen. Das Gesetz regelt deren Aufgaben und Organisation.
3 Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 3; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. April 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 4 3723).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 3; 2022 2963).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 3; 2022 2963).
Art. 106 Berufs- und Weiterbildung
1 Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Umschulung.
2 Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten und führen oder sich an solchen beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Allgemeinbildung der Jugendlichen und die Erwachsenenbildung.
Art. 107 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften
1 Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koordination im Schulwesen ein.
2 Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausbildungsstätten errichten und führen.
Art. 108 Privatschulen
1 Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig und stehen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterricht während der obligatorischen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.
3 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen.
Art. 109 Erleichterung des Schulbesuches
Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und andere Erschwernisse des Schulbesuches.
Art. 110 Ausbildungsbeiträge
Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Art. 111
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 5 4467).
Art. 112 Staatsbürgerliche Bildung
Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung.
Art. 113 Freizeitgestaltung
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.
Art. 114 Umweltschutz
1 Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
2 Wer Massnahmen des Umweltschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür.
3 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die umweltgerechte Entsorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien und die Wiederverwertung von Altstoffen und Abfällen.
Art. 115 Natur- und Heimatschutz
Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.
Art. 116 Wasserversorgung
Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung zur Deckung des regionalen Wasserbedarfs.
Art. 117 Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zu einer der Volkswirtschaft förderlichen, umweltgerechten, sicheren und wirtschaftlich betriebenen Versorgung mit Energie.
2 Sie fördern den sparsamen Energieverbrauch, die effiziente Energienutzung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Energieversorgung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 3, 2014 9091).