1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im Gesetz genannt sein.
Art. 41 Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 42 Hauptort
1 Hauptort des Kantons ist Solothurn.
2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Solothurn.
Art. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei Bezirke eingeteilt:
a. Solothurn-Lebern;
b. Bucheggberg-Wasseramt;
c. Thal-Gäu;
d. Olten-Gösgen;
e. Dorneck-Thierstein.
2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwaltung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1.
3 Die Amteien sind die Wahlkreise für die Kantonsratswahlen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 20. Febr. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 4. März 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686).
Art. 44 Amtei- und Bezirksorgane
1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.
2 Das Gesetz regelt ihre Zuständigkeit und Organisation.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 20. Febr. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selbständig.
3 Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 46 Gemeindesteuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen Personen.
2 Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet.
3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.
Art. 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
1 Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand und Gebiet der Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
2 Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Gemeinden bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.
Art. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
2 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf Mitwirkung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3 Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösbar sind, kann das Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
Art. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit
1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin wohnenden Personen.
2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen, die sich im Gemeindegebiet aufhalten.
Art. 50 Aufgaben
Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regionale Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufgaben, die ihnen vom Kanton übertragen worden sind.
Art. 51 Zugehörigkeit
Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde Heimatberechtigten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
Art. 52 Aufgaben
Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b. …
c. die Verwaltung ihrer Güter;
d. die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiete;
e. nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohlfahrt.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Jan. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413).
Art. 53 Grundsatz
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.
Art. 54 Organisation
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen.
Art. 55 Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im Rahmen der innerkirchlichen Ordnung.
2 Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
3 Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht gewähren.
Art. 56 Synoden
1 Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden.
2 Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 57 Verhältnis zum Kanton
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.
2 Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate bleiben vorbehalten.
Art. 58 Gewaltenteilung
1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3 Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören.
4 Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 2 3931).
Art. 59 Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Beamten.
Art. 60 Ämterbesetzung
Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.
Art. 61 Amtsperiode
1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.
Art. 62 Amtsgelöbnis
Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beamten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 4 4879).
Art. 63 Öffentlichkeit
1 Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt das Recht auf Einsichtnahme in amtliche Akten.
Art. 64 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.
Art. 65 Immunität
Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
Art. 66 Stellung
Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder.
Zweiter Satz angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686).
Art. 67 Wahl und Sitzverteilung
1 Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates aufgrund der letzten per Stichtag nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatistik. Massgebend ist das Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 4. März 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 4, 2002 6686).
Art. 68 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen offen legen.
Art. 69 Organisation und Verfahren
Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 8. März 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 70bis Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 2 2891).
Art. 71 Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken.
2 Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen.
3 Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 72 Staatsverträge und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksrechte die Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Der Kantonsrat kann an der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Konkordate, die seiner Genehmigung unterliegen, teilnehmen.
Art. 73 Politische Planung
1 Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen und nimmt davon Kenntnis.
2 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat zur Entwicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Richtung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 74 Steuerung von Leistungen und Finanzen
1 Der Kantonsrat:
a. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Artikel 35 und 36 über neue Ausgaben;
b. setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und beschliesst den Voranschlag;
c. genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen, die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.
3 Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 75 Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt:
a. ...
b. die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, soweit ihre Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist;
c. den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter;
d. die Staatsanwälte;
e. den leitenden und die weiteren Jugendanwälte;
f. den Chef der Finanzkontrolle.
2 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertragen. Es bestimmt, welche Stellen vor der Wahl auszuschreiben sind.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Aug. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 3, 1707).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).
Art. 76 Weitere Befugnisse
1 Der Kantonsrat:
a. übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen;
b. kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben;
c. …
d. übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus;
e. befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit;
f. entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
g. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV);
h. kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
3 Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, mit Wirkung seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 1; 1993 IV 465).
[BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 77 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
3 Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Jahres.
Art. 78 Regierungsaufgaben
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode berichtet er dem Kantonsrat über die Ausführung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355 Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629).