Art. 118 Raumplanung
Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der zweckmässigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.
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Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der zweckmässigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.
Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.
1 Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen. 2 Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr. 3 Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
1 Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft und einen höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahmenbedingungen gewährleistet. 2 Er fördert eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft. 3 Die Belange des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirtschaft sowie der soziale Friede sind zu berücksichtigen. 4 Der Kanton richtet seine eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus. 5 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige Landwirtschaft. 2 Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förderung der eigenständigen Familienbetriebe.
1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus. 2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz‑, Nutz- und Erholungsfunktion. 3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder.
Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.
Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sachen zu. Er regelt insbesondere Gebrauch und Nutzung.
1 Dem Kanton stehen das Salz‑, Jagd‑, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder auf Dritte übertragen.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, mit Wirkung seit 16. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413).
Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.
1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich. 2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen marktgerecht zu verwalten.
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein. 2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentlichen Aufgaben ab. 3 Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum voraus und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen.
1 Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch: a. Erhebung von Steuern und Abgaben; b. Erträge aus dem Vermögen; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d. Aufnahme von Darlehen und Anleihen; e. allfällige weitere Einnahmen. 2 Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.
1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: a. Personal‑, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c. Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; d. Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; e. Spitalsteuer; f. Handänderungssteuer; g. Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; h. Motorfahrzeugsteuer; i. Schiffssteuer; k. Schenkungssteuer; l. Hundesteuer; m. Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. 2 Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. 3 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 4, 2015 7615).
1 Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Kantons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Der Leistungswille des einzelnen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen erhalten bleiben. 2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten sind Steuererleichterungen nach Artikel 134. 3 Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze können auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist periodisch auszugleichen. Fassung des zweiten Satzes angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994, in Kraft seit 12. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 2 I 969). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1988, in Kraft seit 21. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 4 I 565).
Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für: a. die Familie; b. Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwillig übernommenen Pflegeaufgaben; c. die Schaffung und Erhaltung von selbstgenutztem Wohnungseigentum; d. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung; e. die berufliche Weiterbildung und Umschulung.
In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Gesetzgebung.
Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erreichen.
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
1 Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren. 2 Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung. 3 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von zehn Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob: a. eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei; b. der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der Volksinitiative oder nach dem Beschluss des Kantonsrates statt. 2 Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen Verfassungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne Verzug zu wählen. 3 Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Verfassung gebunden ist. 4 Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten. 5 Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die Revisionsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887 ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Artikel 24, 26, 27 und 28, die längstens bis zur Gesamterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 in Kraft bleiben. 2 Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn [GS 60 47]
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. 2 Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen.
1 Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates. 2 Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.
Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht.
Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von Schweizern werden vom Regierungsrat behandelt.
1 Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste Amtsperiode endet 1993. 2 Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen regelt das Obergericht die Organisation und das Verfahren. 3 Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgericht hängig sind, richten sich nach altem Recht.
Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören: a. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; b. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.
1 Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide. 2 Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 14. März 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413).