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Verfassung des Kantons Solothurn

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Contents: 152 provisions
  1. Art. 1 Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft
  2. Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen
  3. Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden
  4. Art. 4 Demokratische Grundordnung
  5. Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz
  6. Art. 6 Schutz der Menschenwürde
  7. Art. 7 Rechtsgleichheit
  8. Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
  9. Art. 9 Recht auf Ehe und Familie
  10. Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
  11. Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit
  12. Art. 12 Medienfreiheit
  13. Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  14. Art. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit
  15. Art. 15 Niederlassungsfreiheit
  16. Art. 16 Eigentumsgarantie
  17. Art. 17 Wirtschaftsfreiheit
  18. Art. 18 Rechtsschutz
  19. Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug
  20. Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte
  21. Art. 21 Schranken der Grundrechte
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Zuständigkeit
  28. Art. 28 Abberufungsrecht
  29. Art. 29 Inhalt und Form der Initiative
  30. Art. 30 Einreichung
  31. Art. 31 Zulässigkeit
  32. Art. 32 Behandlung
  33. Art. 33 Mehrfachabstimmungen
  34. Art. 33a Globalbudgetinitiative
  35. Art. 34 Volksauftrag
  36. Art. 35 Obligatorische Volksabstimmungen
  37. Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen
  38. Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung
  39. Art. 38 Parteien
  40. Art. 39 Vernehmlassungen
  41. Art. 40
  42. Art. 41 Kantonsgebiet
  43. Art. 42 Hauptort
  44. Art. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise
  45. Art. 44 Amtei- und Bezirksorgane
  46. Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
  47. Art. 46 Gemeindesteuern
  48. Art. 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
  49. Art. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände
  50. Art. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit
  51. Art. 50 Aufgaben
  52. Art. 51 Zugehörigkeit
  53. Art. 52 Aufgaben
  54. Art. 53 Grundsatz
  55. Art. 54 Organisation
  56. Art. 55 Kirchgemeinden
  57. Art. 56 Synoden
  58. Art. 57 Verhältnis zum Kanton
  59. Art. 58 Gewaltenteilung
  60. Art. 59 Wählbarkeit
  61. Art. 60 Ämterbesetzung
  62. Art. 61 Amtsperiode
  63. Art. 62 Amtsgelöbnis
  64. Art. 63 Öffentlichkeit
  65. Art. 64 Verantwortlichkeit
  66. Art. 65 Immunität
  67. Art. 66 Stellung
  68. Art. 67 Wahl und Sitzverteilung
  69. Art. 68 Unabhängigkeit
  70. Art. 69 Organisation und Verfahren
  71. Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat
  72. Art. 70bis Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
  73. Art. 71 Rechtsetzung
  74. Art. 72 Staatsverträge und Konkordate
  75. Art. 73 Politische Planung
  76. Art. 74 Steuerung von Leistungen und Finanzen
  77. Art. 75 Wahlen
  78. Art. 76 Weitere Befugnisse
  79. Art. 77 Stellung
  80. Art. 78 Regierungsaufgaben
  81. Art. 79 Rechtsetzung
  82. Art. 80 Finanzbefugnisse
  83. Art. 81 Leitung der Verwaltung
  84. Art. 82 Weitere Zuständigkeiten
  85. Art. 83 Staatskanzlei
  86. Art. 84 Kantonale Verwaltung
  87. Art. 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
  88. Art. 86 Organisation und Verfahren
  89. Art. 87 Organe
  90. Art. 88 Grundsätze
  91. Art. 89 Zivilgerichtsbarkeit
  92. Art. 90 Strafgerichtsbarkeit
  93. Art. 91 Verwaltungsgerichtsbarkeit
  94. Art. 91bis Gerichtsverwaltung
  95. Art. 92 Ordnung und Sicherheit
  96. Art. 93 Katastrophen- und Kriegsvorsorge
  97. Art. 94 Verwirklichung der Sozialziele
  98. Art. 95 Sozialhilfe
  99. Art. 96 Ausländer
  100. Art. 97 Straf- und Massnahmenvollzug
  101. Art. 98 Rechtsauskunft
  102. Art. 99 Versicherungswesen
  103. Art. 100 Gesundheitswesen
  104. Art. 101 Spitäler und Heime
  105. Art. 102 Kultur
  106. Art. 103 Medien
  107. Art. 104 Grundsätze des Schulwesens
  108. Art. 105 Öffentliche Schulen
  109. Art. 106 Berufs- und Weiterbildung
  110. Art. 107 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften
  111. Art. 108 Privatschulen
  112. Art. 109 Erleichterung des Schulbesuches
  113. Art. 110 Ausbildungsbeiträge
  114. Art. 111
  115. Art. 112 Staatsbürgerliche Bildung
  116. Art. 113 Freizeitgestaltung
  117. Art. 114 Umweltschutz
  118. Art. 115 Natur- und Heimatschutz
  119. Art. 116 Wasserversorgung
  120. Art. 117 Energieversorgung
  121. Art. 118 Raumplanung
  122. Art. 119 Bauwesen
  123. Art. 120 Verkehrswesen
  124. Art. 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
  125. Art. 122 Landwirtschaft
  126. Art. 123 Waldwirtschaft
  127. Art. 124 Krisenvorsorge
  128. Art. 125 Öffentliche Sachen
  129. Art. 126 Regalien
  130. Art. 127
  131. Art. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
  132. Art. 129 Nutzung des Staatsvermögens
  133. Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze
  134. Art. 131 Beschaffung der Mittel
  135. Art. 132 Kantonale Steuern
  136. Art. 133 Grundsätze der Steuererhebung
  137. Art. 134 Steuererleichterungen
  138. Art. 135 Notzeiten
  139. Art. 136 Finanzausgleich
  140. Art. 137 Grundsatz
  141. Art. 138 Teilrevision
  142. Art. 139 Totalrevision
  143. Art. 140 Inkrafttreten
  144. Art. 141 Aufhebung bisherigen Rechts
  145. Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
  146. Art. 143 Erlass neuen Rechts
  147. Art. 144 Ausübung der Volksrechte
  148. Art. 145 Amtsperioden
  149. Art. 146 Einbürgerungsgesuche
  150. Art. 147 Kriminalgericht
  151. Art. 148 Unvereinbarkeit für Richter
  152. Art. 149 Privatisierung der Kantonalbank

152 provisions

Art. 118 Raumplanung

Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raumplanung, die der zweckmässigen, ausgewogenen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes dient.

Art. 119 Bauwesen

Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwelt das Bauwesen.

Art. 120 Verkehrswesen

1 Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen. 2 Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr. 3 Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.

Art. 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik

1 Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft und einen höchstmöglichen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahmenbedingungen gewährleistet. 2 Er fördert eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung der Wirtschaft. 3 Die Belange des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirtschaft sowie der soziale Friede sind zu berücksichtigen. 4 Der Kanton richtet seine eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus. 5 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 1 195).

Art. 122 Landwirtschaft

1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige Landwirtschaft. 2 Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förderung der eigenständigen Familienbetriebe.

Art. 123 Waldwirtschaft

1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus. 2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz‑, Nutz- und Erholungsfunktion. 3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder.

Art. 124 Krisenvorsorge

Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Massnahmen zur Milderung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen.

Art. 125 Öffentliche Sachen

Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sachen zu. Er regelt insbesondere Gebrauch und Nutzung.

Art. 126 Regalien

1 Dem Kanton stehen das Salz‑, Jagd‑, Fischerei- und Bergbauregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 2 Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaftlichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder auf Dritte übertragen.

Art. 127

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, mit Wirkung seit 16. Dez. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413).

Art. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geordnete Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlassen.

Art. 129 Nutzung des Staatsvermögens

1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich. 2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen marktgerecht zu verwalten.

Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze

1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel ausgeglichen sein. 2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentlichen Aufgaben ab. 3 Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum voraus und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanziellen Auswirkungen hin zu überprüfen.

Art. 131 Beschaffung der Mittel

1 Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch: a. Erhebung von Steuern und Abgaben; b. Erträge aus dem Vermögen; c. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d. Aufnahme von Darlehen und Anleihen; e. allfällige weitere Einnahmen. 2 Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.

Art. 132 Kantonale Steuern

1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: a. Personal‑, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b. Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; c. Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; d. Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; e. Spitalsteuer; f. Handänderungssteuer; g. Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; h. Motorfahrzeugsteuer; i. Schiffssteuer; k. Schenkungssteuer; l. Hundesteuer; m. Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. 2 Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. 3 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 4, 2015 7615).

Art. 133 Grundsätze der Steuererhebung

1 Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Kantons beitragen. Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Der Leistungswille des einzelnen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen erhalten bleiben. 2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass durch die Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung entsteht; vorbehalten sind Steuererleichterungen nach Artikel 134. 3 Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze können auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist periodisch auszugleichen. Fassung des zweiten Satzes angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994, in Kraft seit 12. Mai 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 2 I 969). Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1988, in Kraft seit 21. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 4 I 565).

Art. 134 Steuererleichterungen

Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für: a. die Familie; b. Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwillig übernommenen Pflegeaufgaben; c. die Schaffung und Erhaltung von selbstgenutztem Wohnungseigentum; d. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung; e. die berufliche Weiterbildung und Umschulung.

Art. 135 Notzeiten

In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung abgewichen werden, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Gesetzgebung.

Art. 136 Finanzausgleich

Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erreichen.

Art. 137 Grundsatz

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

Art. 138 Teilrevision

1 Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksinitiative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren. 2 Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfassung nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung. 3 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten.

Art. 139 Totalrevision

1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmberechtigten oder von zehn Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob: a. eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei; b. der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der Volksinitiative oder nach dem Beschluss des Kantonsrates statt. 2 Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverfassung durch einen Verfassungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvorschriften, ohne Verzug zu wählen. 3 Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der Verfassung gebunden ist. 4 Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassung als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiten. 5 Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab, so erarbeitet die Revisionsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.

Art. 140 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Art. 141 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887 ist aufgehoben. Davon ausgenommen sind die Artikel 24, 26, 27 und 28, die längstens bis zur Gesamterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 in Kraft bleiben. 2 Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn [GS 60 47]

Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. 2 Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.

Art. 143 Erlass neuen Rechts

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen.

Art. 144 Ausübung der Volksrechte

1 Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kantonsrates. 2 Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Volksbegehren können noch bis zum 30. Juni 1989 eingereicht werden.

Art. 145 Amtsperioden

Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht.

Art. 146 Einbürgerungsgesuche

Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbürgerungsgesuche von Schweizern werden vom Regierungsrat behandelt.

Art. 147 Kriminalgericht

1 Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Kriminalgericht, bestehend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienrichtern. Die erste Amtsperiode endet 1993. 2 Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen regelt das Obergericht die Organisation und das Verfahren. 3 Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgericht hängig sind, richten sich nach altem Recht.

Art. 148 Unvereinbarkeit für Richter

Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören: a. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; b. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern.

Art. 149 Privatisierung der Kantonalbank

1 Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide. 2 Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dez. 1994, in Kraft seit 14. März 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 5, 1995 III 1413).

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