Datenschutz
1 Es dürfen nur Daten aufgenommen werden, die für die Bearbeitung des
Falls notwendig sind.
2 Die mit dem Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung befassten Behörden und Personen sind dafür verantwortlich, dass die durch sie bearbeiteten persönlichen Daten und Unterlagen der Anspruchsberechtigten vor
Einblicken durch unberechtigte Personen geschützt sind.
3 Auf Begehren hin hat die betroffene Person das Recht, die eigenen Akten
bei der Behörde einzusehen und davon Kopien zu machen.
2 Zuständigkeiten
§ 2
Verbot der Abschiebung
1 Dem Verbot der Abschiebung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben seitens der zuständigen Sozialhilfebehörde zuwider gehandelt werden.
1) SHR 850.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 2a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss; Kostenersatz
1 Wird festgestellt, dass die Zusprechung von Leistungen von einer Gemeinde zu Unrecht verzögert oder verweigert wurde, hat die zuständige Sozialhilfebehörde dem Kanton den für Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes
entstandenen Aufwand zu ersetzen.
3 Organisation und Aufgaben
§ 3
Aufgaben der Sozialhilfebehörde
1 Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere:
a) die Vertretung des kommunalen Sozialwesens
b) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen
c) die Beteiligung an der Vorbeugung
d) die Leistung der persönlichen Hilfe
e) der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewährung,
das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiellen Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 31 des Gesetzes
f) die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das
Melde- und Verrechnungswesen
g) die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Departement
des Innern
h) die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsansprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB)2)
2 Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfällen über
die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von
der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt
werden kann.
2) SR 210.
§ 4
Organisation der Sozialhilfebehörde
1 Die Sozialhilfebehörde ist so organisiert, dass die Erreichbarkeit für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein diskreter Wartebereich
zur Verfügung steht, der von den übrigen Besucherinnen und Besuchern
nicht einsehbar ist.
2 Die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde verfügen über die notwendigen Kenntnisse für eine ergebnisorientierte Beratung und Unterstützung. Sie bilden sich laufend weiter und halten Kontakt zu anderen Beratungsstellen.
§ 5
Zuständiges Departement
1 Das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement des Innern erfüllt die ihm im Gesetz übertragenen Aufgaben und
übt die Aufsicht über die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Stellen
aus.
2 Es ist insbesondere Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten zwischen Bedürftigen und Sozialhilfebehörden sowie bei Zuständigkeitskonflikten zwischen
Sozialhilfebehörden innerhalb des Kantons und zwischen Sozialhilfebehörden und dem kantonalen Sozialamt. *
§ 6
Kantonales Sozialamt
1 Das kantonale Sozialamt ist das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.
2 Es berät und unterstützt die Sozialhilfebehörden in fachlicher Hinsicht wie
auch bei der Weiterbildung der Angestellten und der Organisation der Abläufe.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Sozialamtes können
jederzeit Einblick in die Sozialhilfeakten und Buchhaltungsunterlagen der
Sozialhilfebehörden und der weiteren mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Beratungsstellen und Spezialdienste nehmen.
4 Dem kantonalen Sozialamt obliegt zudem die Zusprechung von Leistungen
im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sowie die Aufgabe der Zuweisung
von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne von Art. 9
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes. *
Kommission Behinderung
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission Behinderung. Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit zur Wiederwahl und zur Stellvertretung.
2 Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Bei
der Besetzung ist ein angemessener Einbezug der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen sowie der
Behindertenorganisationen sicherzustellen.
3 Das kantonale Sozialamt führt das Sekretariat der Kommission Behinderung.
§ 8
Anforderungsprofil, Aufgaben und Kompetenzen der Sozialhilfeinspektoren
1 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in den Bereichen Jurisprudenz,
Soziales oder Sicherheit sowie über die erforderlichen Rechtskenntnisse,
insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
2 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhältnisse der
betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich:
a) Erwerbstätigkeit
b) Wohnsituation
c) Arbeitsfähigkeit
d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse
3 Bei Besuchen zu Hause oder am Arbeitsplatz dürfen die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren die Wohnung oder den Arbeitsort nur betreten,
wenn die Berechtigten zustimmen.
4 Überwachungen dürfen nur zeitlich begrenzt erfolgen. Die betroffenen Personen müssen dabei ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein. Die Benutzung von Bildträgern ist erlaubt.
5 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren dürfen das Verhalten der
betroffenen Personen nicht beeinflussen.
6 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren erstatten dem kantonalen
Sozialamt Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen Beweismittel unverzüglich.
§ 9
Verfahren bei Sozialhilfeinspektionen
1 Die Sozialhilfebehörde kann bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug das kantonale Sozialamt mit der Aktenprüfung beauftragen. Dafür erstellt es ein separates Dossier.
2 Das kantonale Sozialamt prüft die eingereichten Akten und klärt ab, ob der
Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug mittels einer Überprüfung
der betroffenen Person durch Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren geklärt werden kann.
3 Das kantonale Sozialamt teilt der Sozialhilfebehörde das Ergebnis der Abklärungen nach Abs. 2 mit und stellt bei Befürwortung bei der Sozialhilfebehörde ein Gesuch um entsprechende Kostengutsprache für die vorgesehenen Überwachungsauslagen.
4 Das kantonale Sozialamt veranlasst die Überwachung und teilt die Feststellungen der Überwachung nach deren Beendigung der fallführenden
Gemeinde umgehend mit.
5 Die Anzeigeerstattung, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und die Aufhebung von Sozialhilfemassnahmen sind Sache der
Gemeinden.
4 Öffentliche Sozialhilfe
4.1 Allgemeines
§ 10
Abklärung der Verhältnisse
1 Die Sozialhilfebehörde trifft alle nötigen Abklärungen zur Beratung der um
Hilfe nachsuchenden Person und Berechnung der notwendigen finanziellen
Unterstützung.
2 Die Abklärungen erfolgen in erster Linie durch Befragung der um Hilfe
nachsuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen.
3 Die Sozialhilfebehörde ist berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte
über die um Hilfe nachsuchende Person einzuholen. Die um Hilfe nachsuchende Person ist in der Regel vorher zu orientieren.
4.2 Persönliche und materielle Hilfe
§ 11
Form der materiellen Hilfe
1 Die materielle Hilfe wird in der Regel in Geld ausgerichtet.
2 Bietet eine zu unterstützende Person keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Geld, sind die Zahlungen direkt an Dritte zu leisten
oder Gutscheine und Naturalien abzugeben.
3 Bei der Wahl der Art der materiellen Hilfe sind die Verhältnisse im Einzelfall
massgebend.
§ 12
Eigene Mittel
1 Zu den eigenen Mitteln gehören die Einkünfte und das Vermögen der um
Hilfe nachsuchenden Person sowie ihres nicht von ihr getrennt lebenden
Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners sowie einer Partnerin oder eines Partners in einem stabilen Konkubinat.
2 Für Leistungen, welche die um Hilfe nachsuchende Person Kindern mit
eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder anderen im gleichen
Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringt, ist ein angemessenes
Entgelt anzurechnen.
3 Als eigene Mittel gelten neben dem Erwerbseinkommen auch Naturalleistungen durch Dritte. Sie sind entsprechend als Einkommen der zu unterstützenden Person zu behandeln.
§ 13
Stipendien
1 Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden diese
Stipendien als eigene Mittel bei der Festsetzung der materiellen Sozialhilfe
angerechnet.
§ 14
Nothilfe: Allgemein
1 Nothilfe ist zu gewähren, wenn sie zeitlich und sachlich gerechtfertigt ist.
2 Der Ansatz für die Unterstützung in der Nothilfe weicht von den Ansätzen
der Sozialhilfe ab.
3 Nothilfe wird soweit möglich in Naturalien gewährt.
§ 15
Nothilfe: Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz in der
Schweiz
1 Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem anderen
Kanton richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (ZUG)3).
§ 16
Nothilfe: Personen aus dem Asylbereich
1 Bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen
eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige
Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, werden Unterstützungsleistungen gemäss Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG)4) gewährt.
2 Diese Nothilfe umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die
Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von
Naturalien ausgerichtet.
§ 17
Nothilfe: andere Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung
1 Nothilfe für die Rückkehr einer zu unterstützenden ausländischen Person
umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise.
2 Ausländische Personen, deren Aufenthaltsbewilligung endet und dies nicht
voraussehbar war, wird Nothilfe grundsätzlich erst nach Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ab Erlass des negativen Aufenthaltsentscheides gewährt, soweit diese für die Vorbereitung der Rückkehr in deren
Heimatland erforderlich ist. Eine allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den negativen Aufenthaltsentscheid ist nicht zu berücksichtigen.
3) SR 851.1.
4) SR 142.31.
4.3 Pflichten der zu unterstützenden Person
§ 18
Orientierung
1 Die hilfsbedürftige Person hat vor der Ausrichtung materieller Hilfe unterschriftlich zu bestätigen:
a) darüber informiert worden zu sein, dass nach dem Schweizerischen
Zivilgesetzbuch mögliche unterstützungspflichtige Verwandte wegen
allfällig zu leistender Unterstützung angefragt werden
b) von ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bei der wiederkehrenden Feststellung des Leistungsanspruches Kenntnis genommen zu
haben
c) darüber informiert worden zu sein, dass sie jederzeit und unaufgefordert über geänderte persönliche und finanzielle Verhältnisse Auskunft
geben muss
d) von der Rückerstattungspflicht und den Fristen Kenntnis genommen
zu haben
2 Ein Doppel dieser Bestätigung ist der hilfsbedürftigen Person zu übergeben.
4.4 Verfahren
§ 19
Zuständigkeitsprüfung
1 Die Sozialhilfebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen bei Gesuchstellung. Ist sie nicht zuständig, weist sie die um Hilfe nachsuchende
Person an die Sozialhilfebehörde der nach dem Gesetz unterstützungspflichtigen Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung.
2 Die Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde, bei welcher das Gesuch eingereicht wurde, bleibt bis zur Anerkennung der Zuständigkeit der anderen
Sozialhilfebehörde bestehen.
§ 19a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss, Gesuch
1 Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme gefährdet, kann die zu unterstützende Person oder deren gesetzliche Vertretung
das kantonale Sozialamt unter Offenlegung der Dringlichkeit um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes ersuchen.
2 Gesuche um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich einzureichen unter Nachweis der vorgängig erfolgten Gesuchstellung bei einer Sozialhilfebehörde.
§ 20
Persönliche Anhörung
1 Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich anzuhören. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist die persönliche Anhörung nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachzuholen.
§ 21
Bedarfsberechnung
1 Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das soziale
Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel der zu unterstützenden Person festgestellt werden.
§ 22
Beratung und Hilfeplanung
1 Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und erarbeitet bei Bedarf mit ihnen zusammen einen Hilfeplan mit überprüfbaren, klaren
Zielsetzungen, die der Vermeidung von länger dauernder Beanspruchung
der Sozialhilfe dienen. Dabei werden alle möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen einbezogen. Die Zielsetzungen werden regelmässig
überprüft und gegebenenfalls im Hilfeplan entsprechend angepasst.
§ 23
Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Sozialhilfebehörde kann bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit einer zu
unterstützenden Person die gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt abklären lassen.
2 Wird die Mitwirkung bei der Feststellung der gesundheitlichen Verhältnisse
durch einen Vertrauensarzt von der zu unterstützenden Person verweigert,
kann die Unterstützungsleistung gekürzt werden.
§ 24
Zeitliche Begrenzung und Überprüfung
1 Die von der Sozialhilfebehörde festgelegte materielle Hilfe ist zeitlich zu begrenzen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der zu unterstützenden Person sind periodisch, mindestens aber einmal jährlich, zu
überprüfen.
2 Kürzungen des durch die Bedarfsberechnung errechneten sozialen Existenzminimums sind zu befristen.
§ 25
Unterstützungsanzeigen: Allgemein
1 Für jeden Sozialhilfefall, bei dem sich eine Kostenfolge abzeichnet und der
nach dem Gesetz abgewickelt wird, ist von der zuständigen Sozialhilfebehörde dem kantonalen Sozialamt innert 20 Tagen seit Beschluss eine Unterstützungsanzeige einzureichen.
1bis Liegt den Kosten eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im
Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde, ist der Unterstützungsanzeige der KESB-Beschluss sowie der Beschluss der zuständigen Sozialhilfebehörde beizulegen. *
1ter Einer Unterstützungsanzeige in Bezug auf eine Person ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes sind die getroffenen Zuständigkeitsabklärungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der zu unterstützenden Person beizulegen. *
2 Sind im Laufe der Fallführung andere Hilfen notwendig, welche pro Quartal
zusätzliche Aufwendungen von mindestens Fr. 1'000.00 zur Folge haben, ist
eine Nachtragsmeldung an das kantonale Sozialamt notwendig.
3 Muss die Ausrichtung materieller Hilfe nach einem Unterbruch von mindestens einem Jahr wieder aufgenommen werden, ist eine neue Meldung erforderlich.
3bis Dauert die Ausrichtung materieller Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes länger als 6 Monate
oder erfolgt ein Wechsel des Aufenthaltsorts, ist eine neue Meldung erforderlich. *
4 Bei Notfallunterstützungen hat die Meldung an das kantonale Sozialamt innert 10 Tagen seit Beschluss zu erfolgen.
5 Schäden aus verspäteter Meldung hat die säumige Gemeinde selber zu
tragen.
§ 26
Unterstützungsanzeigen: innerhalb des Kantons
1 Ist nach Art. 37 Abs. 6 des Gesetzes eine andere Schaffhauser Gemeinde
zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, ist die Unterstützungsanzeige von der fallführenden Sozialhilfebehörde innert 20 Tagen direkt der rückerstattungspflichtigen Gemeinde und dem kantonalen Sozialamt
zuzustellen. *
2 Bei rückerstattungspflichtigen Massnahmen entscheidet die fallführende
Gemeinde.
§ 27
Unterstützungsanzeigen: von ausserhalb des Kantons
1 Das kantonale Sozialamt nimmt Unterstützungsanzeigen anderer Kantone,
anderer Staaten sowie von Drittstellen entgegen und leitet diese nach
Kontrolle den zuständigen Sozialhilfebehörden weiter.
2 Wird anlässlich der Überprüfung festgestellt, dass die Unterstützungsanzeige zu Unrecht ergangen ist, so erhebt das kantonale Sozialamt Einsprache
bzw. ergreift das entsprechende Rechtsmittel.
3 Die betroffenen Gemeinden können dem kantonalen Sozialamt innerhalb
von 15 Tagen, nachdem sie die Unterstützungsanzeige erhalten haben, eine
schriftlich begründete Stellungnahme zustellen.
§ 28
Unterstützungsanzeigen: an ausserhalb des Kantons
1 Das kantonale Sozialamt übermittelt Unterstützungsanzeigen der Gemeinden an andere Kantone, an den Bund und an andere Staaten.
2 Im Einspracheverfahren gegen Unterstützungsanzeigen von Schaffhauser
Gemeinden und Berichtigungsbegehren im Zusammenhang mit der Zuständigkeit einer Schaffhauser Gemeinde ist der betroffenen Schaffhauser
Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 29
Aktenführung
1 Die Sozialhilfebehörde führt ein Verzeichnis der Sozialhilfefälle.
2 Für jeden einzelnen Fall ist ein übersichtliches Aktendossier zu führen mit
Kopien aller relevanten Dokumente, einem Verlaufsprotokoll des Falls, Hilfeplänen, Notizen über wichtige Gespräche und den Verlauf von Interventionen.
3 Die Gemeinden sind zur Aktenaufbewahrung gemäss Gemeindearchivverordnung5) verpflichtet.
4 Die elektronische Dossierführung richtet sich nach den Vorgaben der
Gemeindearchivverordnung.
5 Das kantonale Sozialamt kann ergänzende Weisungen erlassen.
5) SHR 120.101.
§ 30
Statistik
1 Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder des
kantonalen Sozialamtes hin statistische Angaben über die von ihnen geführten Sozialhilfefälle einzureichen.
4.5 Finanzierung
§ 31
Sozialhilfekosten
1 Die anrechenbaren Kosten der Sozialhilfe richten sich nach den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe und den weiteren kantonalen Weisungen.
2 Die anrechenbaren Kosten für Arbeits- und Beschäftigungsprogramme
müssen vorgängig vom kantonalen Sozialamt bewilligt werden.
§ 32
Abrechnung der materiellen Hilfe
1 Die Gemeinden rechnen ihre Aufwände und Erträge aus materieller Hilfe
quartalsweise mit dem kantonalen Sozialamt ab. Sie reichen diesem ihre
Abrechnungen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals ein.
2 Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung bleiben Abweichungen vorbehalten. Das Departement des Innern erlässt die nötigen Weisungen.
3 Werden die Abrechnungen verspätet oder trotz Mahnung unvollständig eingereicht, verlieren die Gemeinden ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung
nach Art. 35 ff. des Gesetzes.
§ 33
Rechnungswesen
1 Das kantonale Sozialamt überprüft die von den Gemeinden, anderen
Kantonen und den Bundesstellen sowie anderen Staaten eingereichten Abrechnungen. Es vollzieht den Zahlungsverkehr, führt die dazu notwendigen
Buchhaltungen und übermittelt den Gemeinden die notwendigen Informationen und Abrechnungen.
§ 34
Kostengutsprache: Zweck
1 Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die
Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine andere
Kostendeckung besteht.
2 Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die
Kosten anderweitig gedeckt werden können. Die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.
§ 35
Kostengutsprache: Gesuche
1 Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Sozialhilfebehörde am Unterstützungswohnsitz oder am Aufenthaltsort zu richten.
2 Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
4.6 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen
§ 36
Allgemein
1 Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestimmungen
enthalten, gelten die Bestimmungen der öffentlichen Sozialhilfe auch für die
Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen.
§ 37
Begriff
1 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, für die der Kanton Schaffhausen
gemäss Bundesgesetzgebung Bundesbeiträge erhält.
2 Der Bund vergütet dem Kanton Bundesbeiträge, namentlich für:
a) Asylsuchende
b) vorläufig Aufgenommene
c) Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
d) Flüchtlinge
§ 38 e) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Verteilung der Asylsuchenden
1 Das kantonale Sozialamt legt die Verteilung der Personen aus dem Asylwesen auf die einzelnen Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl
fest. Gemeinden, welche unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl weniger als zwei Personen aus dem Asylwesen aufnehmen müssten, sind von
der Aufnahmepflicht befreit.
2 Das kantonale Sozialamt entscheidet endgültig.
§ 39
Ersatzabgabe
1 Gemeinden, welche die vom kantonalen Sozialamt festgelegte Zahl von
Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflichtet.
2 Besondere Verhältnisse, welche nicht durch die betroffene Gemeinde herbeigeführt wurden, und welche die Aufnahme von Personen aus dem Asylwesen erschweren, können bei den Ersatzabgaben berücksichtigt werden.
§ 40
Koordination
1 Bis zur Zuteilung der vom Bund zugewiesenen asylsuchenden Personen
an die Gemeinden betreut und unterstützt der Kanton die Personen aus dem
Asyl- und Flüchtlingswesen.
2 Mit der Zuteilung auf die Gemeinden geht die Zuständigkeit für die Betreuung der Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen an die Gemeinden
über. Die Gemeinden werden in diesem Fall aus der Bundespauschale entschädigt.