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Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

Schaffhausen · 850.111 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Abs. 2 des Gesetzes. *
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38 e) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51 den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringen
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60
  60. § 61
  61. § 62
  62. § 63
  63. § 64
  64. § 65
  65. § 66
  66. § 67
  67. § 68
  68. § 69
  69. § 70
  70. § 71
  71. § 72
  72. § 73
  73. § 74
  74. § 75
  75. § 77
  76. § 78

76 provisions

§ 41

Separate Buchführung 1 Das kantonale Sozialamt hat die Verwendung der Bundesmittel, welche für den Bereich Asyl- und Flüchtlingswesen bestimmt sind, nach kaufmännischen Grundsätzen mittels separat geführter Buchhaltung zu belegen. 5 Soziale Einrichtungen 5.1 Allgemeines

§ 42

Begriff 1 Als soziale Einrichtungen im Sinne von Art. 40 des Gesetzes gelten Einrichtungen, die fünf oder mehr Plätze gegen Entgelt mit einer Wohnstruktur und/oder einer Tagesstruktur mit Betreuung und Beratung anbieten.

§ 43

Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung 1 Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung gelten Einrichtungen, deren Leistungen mindestens zur Hälfte von invaliden Personen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)6) in Anspruch genommen werden. 5.2 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

§ 44

Trägerschaft 1 Die Trägerschaft muss die Bedingungen gemäss Art. 42 des Gesetzes erfüllen und im Handelsregister eingetragen sein.

§ 45

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die operative Leitung einer Einrichtung muss über eine abgeschlossene, eidgenössisch ankerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialbereich sowie über angemessene Kenntnisse im Führungs- und Finanzbereich verfügen. Die operative Leitung und deren Qualifikationen können auf mehrere Personen verteilt werden. 2 Die Einrichtungen haben über ein schriftliches, regelmässig zu evaluierendes Betriebs- und Betreuungskonzept sowie über ein Qualitätsmanagement- System zu verfügen. 6) SR 830.1. 3 Das kantonale Sozialamt legt die Anforderungen an die Qualität und das Qualitätsmanagement unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)7) fest. 4 Die Einrichtungen haben den Bedürfnissen der betreuten Personen nach Wahrung ihrer Persönlichkeit, Privatsphäre, Würde, angemessenen Selbständigkeit sowie Mitwirkung gerecht zu werden.

§ 46

Bewilligungsgesuche und IFEG-Anerkennung 1 Gesuche um Betriebsbewilligung sind mit allen für die Beurteilung nötigen Angaben beim kantonalen Sozialamt einzureichen. 2 Vom Departement des Innern bewilligte Einrichtungen geltend als kantonal anerkannte Einrichtungen im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)8).

§ 47

Aufsicht: Pflichten des Departementes 1 Das Departement des Innern hat die externe Aufsicht über die Einrichtung inne. 2 Das kantonale Sozialamt überprüft regelmässig das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen und der weiteren Bestimmungen. Dies geschieht anhand der eingeforderten Dokumente und Informationen, an jährlichen Aufsichtsbesuchen sowie an Besuchen aus einem aktuellen Anlass. 3 In einem Bericht werden die Trägerschaft und die operative Leitung über das Ergebnis informiert. Die Behebung von Mängeln kann nach Anhörung der Trägerschaft und der operativen Leitung mittels Verfügung angeordnet werden.

§ 48

Aufsicht: Pflichten der Einrichtungen 1 Die Trägerschaft hat die interne Aufsicht über die Einrichtung inne. 2 Die Einrichtungen haben Mitarbeitenden des kantonalen Sozialamtes oder beauftragten Personen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung jederzeit Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten und Einblick in alle Unterlagen zu gewähren sowie Auskünfte über alle Belange des Betriebs zu erteilen. 7) SHR 850.130. 8) SR 831.26. 3 Die Einrichtungen erstatten dem kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die für die Betriebsbewilligung unter Art. 43 des Gesetzes genannten Bedingungen. Dies sind insbesondere: a) Relevante Angaben über die personelle Situation und Veränderungen in Trägerschaft, operativer Leitung und beim Personal b) Umsetzung und Resultate der internen Aufsicht c) Klientinnen und Klienten d) Umsetzung des Betriebskonzeptes, insbesondere betreffend Qualität, Agogik und Sicherheit (Auditbericht) e) Situation und Veränderungen der Einrichtungen und Bauten f) Finanzlage und Finanzplanung (Jahresbericht, Konsolidierte Jahresrechnung, Kostenrechnung, Bilanz) 4 Geplante Veränderungen, welche die Grundlagen des Bewilligungsverfahrens betreffen, sind dem kantonalen Sozialamt anzuzeigen und zur Bewilligung vorzulegen. Ausserordentliche Vorkommnisse sind dem kantonalen Sozialamt sofort zu melden.

§ 49

Kantonale Angebotsplanung 1 Das Departement des Innern ermittelt im Rahmen der Bedarfsplanung periodisch den quantitativen und qualitativen Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen und erstellt gestützt darauf die kantonale Angebotsplanung. 2 Das Departement des Innern berücksichtigt bei der Bedarfsermittlung und der Angebotsplanung in angemessener Weise den nachgewiesenen Bedarf der Betroffenen, das kantonale und ausserkantonale Angebot, die Möglichkeiten der Einrichtungen sowie die finanzielle Lage des Kantons. 3 Das Departement des Innern sorgt für eine Koordination der kantonalen Angebotsplanung mit den kantonalen Angebotsplanungen der Ostschweizer Kantone sowie des Kantons Zürich. 4 Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mit. Sie können namentlich jährlich die Anpassung der Plätze für ihre Wohn- und Tagesstrukturen beantragen.

§ 50

Beitragsberechtigung: Allgemein 1 Die Betriebsbewilligung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung sowie die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen. 2 Einrichtungen können als beitragsberechtigt im Sinne von Art. 7 IFEG anerkannt werden, wenn sie: a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Rahmen der kantonalen Angebotsplanung notwendig sind b) über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügen und

§ 51 den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringen

Beitragsberechtigung: Stationäre Wohnangebote 1 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Menschen mit Behinderung können als beitragsberechtigte stationäre Wohnangebote anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung 365 Tage im Jahr gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und ständige interne Betreuung gewähren, mit dem Ziel der sozialen Integration und der bedarfsgerechten Betreuung.

§ 52

Beitragsberechtigung: Stationäre Tagesstruktur 1 Werk- und Beschäftigungsstätten oder andere betreute Arbeitsformen sowie Tagesstätten können als beitragsberechtigte stationäre Tagesstrukturen anerkannt werden, wenn sie Menschen mit Behinderung mindestens 260 Tage im Jahr regelmässig beschäftigen. 2 Tagesstrukturen ohne Lohn sind Einrichtungen, die aufgrund der Behinderung ihrer Klientel keinen oder einen minimalen Deckungsbeitrag erwirtschaften. Ziele sind die sinnvolle Beschäftigung und die gesellschaftliche Integration. 3 Tagesstrukturen mit Lohn sind Einrichtungen, die einen Deckungsbeitrag erwirtschaften. Ziele sind die Förderung der beruflichen Fähigkeiten und/ oder Integration in den ersten Arbeitsmarkt sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Tagesstrukturen mit Lohn bezahlen den Menschen mit Behinderung einen von der wirtschaftlichen Leistung abhängigen Lohn. Das kantonale Sozialamt kann Vorgaben betreffend Löhne der Menschen mit Behinderung erlassen.

§ 53

Leistungsvereinbarungen: Allgemein 1 Das Departement des Innern kann mit anerkannten Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung bzw. mit deren Trägerschaften befristete Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese regeln die grundsätzliche Zusammenarbeit mit Rechten und Pflichten zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbesteller. 2 Die Leistungsvereinbarungen beziehen sich auf die einzelnen Leistungsbereiche von Wohn- und Tagesstruktur. 3 In den Leistungsvereinbarungen werden die Zielgruppen genannt, für die die Einrichtungen angepasste Leistungen anbieten. Diese Leistungen entsprechen der kantonalen Angebotsplanung.

§ 54

Leistungsvereinbarungen: Inhalt der Leistungsvereinbarung 1 Die Einrichtungen verpflichten sich zur Aufnahme von Menschen mit Behinderung aus den Zielgruppen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und gemäss dem Betreuungskonzept. 2 Vor Eintritt eines Menschen mit Behinderung klären sie dessen Beitragsberechtigung im Sinne von § 60 dieser Verordnung ab. 3 Sie beteiligen sich an der Koordination von Platzierungen und Anschlussplatzierungen bei Austritten. 4 Für Menschen mit Behinderung aus dem Kanton Schaffhausen hat das kantonale Sozialamt grundsätzlich das Zuweisungsrecht im Rahmen von Abs. 1. 5 Die Einrichtungen verpflichten sich zur Budgetierung, Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäss den kantonalen Vorgaben.

§ 55

Leistungsvereinbarungen: Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung 1 Werden die vereinbarten Leistungen vom Leistungserbringer nicht erbracht, gibt er dies unverzüglich dem kantonalen Sozialamt bekannt und schlägt Massnahmen zur Verbesserung der Situation vor. Werden diese nicht umgesetzt oder kommt keine Einigung zustande, kann das Departement des Innern per Verfügung die Leistungsvereinbarung kündigen oder andere angemessene Massnahmen ergreifen.

§ 56

Finanzierung des Leistungsangebots: Methode 1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Betriebsbeiträge leisten. Die Betriebsbeiträge sind in der Regel leistungsbezogene Pauschalen, welche je Leistungseinheit und Leistungsbereich vereinbart werden. Es sind dies: a) Leistungsbereich Wohnen: Kalendertage, maximal 12 Monate à 30 Tage. Abwesenheiten von über 30 Tagen an einem Stück sind nicht anrechenbar b) Leistungsbereich Tagesstruktur: vereinbartes Pensum, maximal 12 Monate à 21.66 Tage. Abwesenheiten, die über die üblichen Ferientage hinaus gehen, sind nicht anrechenbar. Für mehrere Tagesstrukturen derselben Person wird maximal ein Pensum von 100% finanziert 2 In der Leistungsvereinbarung kann für die Betriebsbeiträge ein Beitragsdach (Maximalbeitrag) festgesetzt werden. 3 Die Betriebsbeiträge pro Leistungseinheit werden nach dem individuellen Betreuungsbedarf (IBB) abgestuft. Die Einstufungen erfolgen nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes und sind diesem wie folgt einzureichen: a) provisorisch oder definitiv vor Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt b) bei Bedarf definitiv spätestens 2 Monate nach Eintritt mit der Mutationsmeldung bzw. dem neuerlichen Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt c) jährlich per Ende Oktober mit dem Budget des Folgejahres sowie Ende Mai mit dem Betriebsbeitragsgesuch d) bei Bedarf bei schwerwiegenden individuellen Veränderungen per Ende Juni e) auf Anordnung des kantonalen Sozialamtes 4 Das kantonale Sozialamt ist zuständig für die Überprüfung und Bewilligung der Einstufungen gemäss den Ausführungsbestimmungen des Departements des Innern. Die Einstufungen gelten ab Eintritt beziehungsweise ab dem Halbjahr nach Einreichung des Antrags. Anrechenbar sind nur Leistungen mit bewilligter Einstufung. § 57 * Finanzierung des Leistungsangebots: Kennzahlenvergleich 1 Die leistungsbezogenen Pauschalen werden in Abstimmung mit dem Kennzahlenvergleich der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich festgelegt. 2 Der Kennzahlenvergleich berechnet sich nach dem gewichteten Mittel der entsprechenden Leistungsgruppe.

§ 58

Finanzierung des Leistungsangebots: Teuerung 1 Mit dem Einreichen des Budgets können die Einrichtungen bei der Festlegung der leistungsbezogenen Pauschalen für das Folgejahr einen Teuerungsausgleich beantragen. Das kantonale Sozialamt kann diesen auf Grundlage der vom Kantonsrat beschlossenen Lohnentwicklung bewilligen.

§ 59

Finanzierung des Leistungsangebots: Investitionen und Mietverträge (Objektkosten) 1 Investitionen in den Erwerb, den Aus- und Umbau von Bauten sowie an die Ausstattung anerkannter Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung sowie damit zusammenhängende Kapitalzinsen und Abschreibungen wie auch die Mieten sind anrechenbar, wenn sie der kantonalen Angebotsplanung und den Vorgaben des Departements des Innern entsprechen, für das bewilligte Betriebskonzept notwendig und nicht anderweitig finanzierbar sind. 2 Investitionen von über Fr. 50'000.00 sowie neue Mietverträge ab einer Jahresmiete von Fr. 50'000.00 im Sinne von Abs. 1 unterstehen der Meldepflicht mit dem Budget des betreffenden Rechnungsjahres. Das kantonale Sozialamt ist bei der Planung einzubeziehen, und die einschlägigen Vorgaben sind einzuhalten. 3 Die Einrichtungen haben die Investitionen im üblichen Masse und nach den kantonalen Vorgaben abzuschreiben. Der durch Kantonsbeiträge und zweckgebundene Spenden finanzierte Anteil sowie nicht als anrechenbar anerkannte Bauten und Investitionen werden nicht rechnungswirksam abgeschrieben. 4 Lösen nicht anrechenbare Investitionen oder Mieten höhere Betriebskosten aus, sind diese durch die Trägerschaft zu finanzieren.

§ 60

Finanzierung des Leistungsangebots: Kostenübernahme durch den Kanton 1 Der Kanton leistet Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung mit massgeblichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, für die ein rechtskräftiger Entscheid einer kantonalen IV-Stelle betreffend Invaliditätsgrad oder Invalidenrente vorliegt. * 2 Betriebsbeiträge an stationäre Wohnangebote in einem Heim leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50% und mit Betreuungsbedarf. 3 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal 100% leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50%. 4 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit oder ohne Lohn zu maximal 50% leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 25% bis 49%. 5 Betriebsbeiträge an eine Tagesstruktur mit Lohn leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung, bis diese das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung9) erreichen. Nach Erreichen des Rentenalters übernimmt der Kanton die Betriebsbeiträge für eine Einrichtung mit Wohnstruktur und/oder Tagesstruktur ohne Lohn, sofern die Menschen mit Behinderung bereits zuvor in derselben Einrichtung betreut wurden. 6 Auf besonderen Antrag hin kann das kantonale Sozialamt in Einzelfällen Betriebsbeiträge für Menschen mit Behinderung gewähren, für die ein Rentenbescheid einer IV-Stelle innerhalb maximal eines Jahres bevorsteht. Bei Minderjährigen regelt das Departement des Innern den Beitrag der Unterhaltspflichtigen.

§ 61

Finanzierung des Leistungsangebots: Kostenbeteiligung der Leistungsbezüger und der Einrichtungen 1 Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, beteiligen sich über die vom Kanton festgelegte Heimtaxe, eine allfällige Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung10) sowie allfällige Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter an der Finanzierung. Allen Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird für dieselbe Leistung derselbe Tarif in Rechnung gestellt. 9) SR 831.10. 10)SR 831.20. 2 An Abwesenheitstagen wird die zu leistende Heimtaxe um Fr. 20.00 reduziert. 3 Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Beiträge aller Leistungspflichtigen einzuholen. 4 Die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung beteiligen sich über die Produktionserlöse sowie allfällige übrige anrechenbare Einnahmen an der Finanzierung. 5 Spenden sind nicht anrechenbare Erträge. Für zweckgebundene Spenden und Fonds sind ein Reglement zu erstellen und der Nachweis über die Verwendung zu erbringen. 6 Die Kosten, welche nicht durch Beiträge nach Abs. 1 und 4 gedeckt werden, können subsidiär vom Kanton mittels Betriebsbeiträgen gedeckt werden.

§ 62

Finanzierung des Leistungsangebots: Schwankungsfonds 1 Die Einrichtungen führen für jeden Leistungsbereich je einen in der Bilanz als zweckgebundenes Fondskapital ausgewiesenen Schwankungsfonds. Diese dienen zum jährlichen Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenüberschüssen des jeweiligen Leistungsbereichs. 2 Die Einrichtungen weisen Überschüsse, die sie mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen erzielen, vollumfänglich dem entsprechenden Schwankungsfonds zu, bis folgende Werte erreicht sind: a) bei stationären Wohnangeboten 10% des anrechenbaren Nettoaufwandes b) bei Tagesstrukturen 100% des Nettoertrages. Beträgt der Nettoertrag weniger als 10% des anrechenbaren Nettoaufwands, gilt 10% des anrechenbaren Nettoaufwands als Plafond. Beträgt der Nettoertrag mehr als 30% des anrechenbaren Nettoaufwands, gilt 30% des anrechenbaren Nettoaufwandes als Plafond 3 Ist der jeweilige Plafond des Schwankungsfonds erreicht, wird der Überschuss mit den Betriebsbeiträgen des Folgejahres verrechnet. 4 Die Einrichtungen decken Defizite, die ihr mit stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen entstehen, durch Mittel des jeweiligen Schwankungsfonds, bis dieser Schwankungsfonds eine Unterdeckung erreicht hat, d.h. einen negativen Saldo aufweist. 5 Ist die jeweilige Unterdeckung des Schwankungsfonds erreicht, werden die Defizite durch eigene Mittel der Einrichtungen bzw. der Trägerschaften ausgeglichen. 6 Tritt zweimal in Folge eine Über- bzw. eine Unterdeckung auf, überprüft das kantonale Sozialamt die leistungsbezogenen Pauschalen. Bei zweimaliger Unterdeckung hat die Einrichtung geeignete Massnahmen zu ergreifen.

§ 63

Rechnungslegung und Akontozahlung 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes. Die Einrichtungen reichen das Gesuch um Betriebsbeiträge bis Ende Juni des Folgejahres gemäss den kantonalen Vorgaben ein. 2 Die Abrechnung mit Unterlagen und Daten wird vom kantonalen Sozialamt geprüft und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Einrichtung korrigiert. Die konkreten Beiträge werden mittels Verfügung zugesprochen. 3 Werden Vorgaben und Fristen nicht eingehalten, können die Beiträge gekürzt werden. 4 Die Revision wird von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Revisionsstelle vorgenommen. Dabei ist insbesondere das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG)11) einzuhalten. Zusätzlich überprüft und bestätigt die Revisionsstelle die Übereinstimmung der Geschäftspraxis mit den kantonalen Vorgaben. 5 Die Einrichtungen können Akontozahlungen an den Betriebsbeitrag des laufenden Jahres beantragen. Diese erfolgen jeweils per Ende März und September und betragen je 45% des voraussichtlichen Betriebsbeitrages des Kantons.

§ 64

Investitionsbeiträge 1 Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen im Sinne von § 46 dieser Verordnung direkte Investitionsbeiträge gemäss Art. 50 des Gesetzes leisten. 2 Für die Zusicherung von direkten Investitionsbeiträgen ist beim kantonalen Sozialamt gemäss den Vorgaben des Departements des Innern ein Gesuch einzureichen. 11)SR 221.302. 3 Bei Projektierung, Budgetierung, Realisation und Abrechnung sind die Vorgaben des Departements des Innern einzuhalten. Dies betrifft insbesondere: a) Projektgliederung und Kostenaufstellung b) Baubeginn und Projektänderungen c) Bau- und Rechnungsabnahme 4 Das kantonale Sozialamt kann Akontozahlungen an Investitionsbeiträge leisten. 5 Wohnkantonen ausserkantonaler Personen in Schaffhauser Einrichtungen werden direkte Investitionsbeiträge mittels Investitionszuschlägen gemäss IVSE belastet.

§ 65

Verwendung der finanziellen Mittel 1 Die finanziellen Mittel dürfen ausschliesslich zum vorgegebenen Zweck verwendet werden. 2 Wird eine Einrichtung aufgelöst, müssen restliche Betriebsbeiträge sowie der Schwankungsfonds rückerstattet werden. Investitionsbeiträge sind anteilmässig zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Bauten und Investitionen vor Ablauf der vorgeschriebenen Abschreibungsfrist seit Schlusszahlung zu einem anderen Zweck verwendet werden, in anderen Besitz übergehen oder wenn die Trägerschaft sich auflöst. 3 Das Departement des Innern kann auf begründetes Gesuch hin befristete Ausnahmen zu den Finanzierungsvorgaben bewilligen.

§ 66

Betreuung und Finanzierung im Einzelfall 1 Eine Betreuung ausserhalb einer Einrichtung mit Leistungsvertrag, die einem Menschen mit Behinderung auf Grund seiner besonderen Situation besser gerecht wird und nicht teurer ist als in einer Einrichtung mit Leis - tungsvertrag, kann der Kanton im Einzelfall mitfinanzieren. 2 Die betreffende Person hat sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen. 3 Das kantonale Sozialamt entscheidet im Einzelfall über die Finanzierung und kann Auflagen machen. 5.3 Andere soziale Einrichtungen

§ 67

Bewilligungsverfahren und Entzug 1 Das Gesuch um Bewilligung von anderen sozialen Einrichtungen ist beim kantonalen Sozialamt einzureichen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Infrastruktur für die geltend gemachte Benutzung ausreichend ist und ein Betreuungs- und Betriebskonzept vorliegt. 2 Die Bewilligung kann jederzeit, nach vorgängiger Anmahnung eines Mangels und Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels, entzogen werden. Die betroffene Einrichtung ist vor dem Entzug anzuhören.

§ 68

Gesuch für Investitionsbeiträge 1 Für die Zusicherung eines Investitionsbeitrages ist beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch einzureichen. Das kantonale Sozialamt kann zusätzliche Angaben zum Projekt verlangen. 2 Die Kosten sind anrechenbar, soweit sie Plätze für Personen aus dem Kanton Schaffhausen betreffen und die Investitionen zweckmässig und nötig sind. 5.4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 69

IVSE: Zuständigkeit Sozialamt 1 Das kantonale Sozialamt nimmt alle Aufgaben gemäss IVSE wahr, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen. Diese umfassen namentlich die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE.

§ 70

IVSE: IVSE-Anerkennung 1 Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Aufnahme einer Einrichtung auf die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE für die Bereiche A, B, C und D. 2 In den Bereichen A, B und C prüft es als Fachstelle die Voraussetzungen einer Aufnahme auf die Liste bezüglich Betreuung, Unterbringung, Qualität und Finanzen gemäss den Vorgaben der IVSE. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig. Die Einrichtungen reichen dazu die notwendigen Unterlagen und Informationen ein. 3 Eine Einrichtung kann von der Liste gestrichen werden, wenn die Einrichtung dies wünscht oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 71

IVSE: Festlegung der Tarife 1 Das kantonale Sozialamt legt als Fachstelle in den Bereichen A, B und C jährlich die IVSE-Tarife der Leistungsabgeltung gemäss Art. 20 ff. IVSE fest. Dazu reichen die Einrichtungen vor der Aufnahme auf die Liste bzw. jährlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres die notwendigen Unterlagen ein. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig. 2 Das kantonale Sozialamt als IVSE-Verbindungsstelle veranlasst die Kommunikation der Tarife der Bereiche A, B, C und D gemäss den Vorgaben der IVSE.

§ 72

IVSE: Kostenübernahmegarantie 1 Die aufnehmende Einrichtung reicht der kantonalen Verbindungsstelle in der Regel vor der Unterbringung das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein. Das kantonale Sozialamt ist Verbindungsstelle für Kostenübernahmegarantien IVSE in den Bereiche A, B, C und D. 2 In den Bereichen A, B und C prüft das kantonale Sozialamt als Fachstelle die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs. In den Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdepartement zuständig. 3 Bei Vorliegen eines positiven Entscheids übermittelt das kantonale Sozialamt die Kostenübernahmegarantie gemäss Art. 19 IVSE. Sie stellt die Berechtigung, die Zuständigkeit und die Zahlungspflicht der Kostenträger fest. *

§ 73

IVSE: Beiträge für Schaffhauser Betreuungsbedürftige 1 Steht für Menschen mit Behinderung, die ihren massgeblichen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben, im Kanton Schaffhausen nachweislich kein angemessener Platz zur Verfügung, kann eine Platzierung in einer ausserkantonalen Einrichtung vorgenommen werden. 2 Dazu reicht die ausserkantonale Einrichtung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie B gemäss IVSE ein. Der Standortkanton ist zuständig für die Richtigkeit der Angaben. 3 Nach Erhalt des Gesuchs um Kostenübernahmegarantie prüft das kantonale Sozialamt die Berechtigung und die Zuständigkeit und kann weitere Informationen einholen. 4 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten gemäss Art. 7 IFEG und IVSE. Die kantonale Finanzierung erfolgt subsidiär nur für Menschen mit Behinderung, deren Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu tragen sind. Allen Leistungsbezügerinnen und -bezügern wird derselbe Nettokosten-Tarif zuzüglich einer allfälligen Investitionspauschale in Rechnung gestellt. 5 Das kantonale Sozialamt kann in Ausnahmefällen Platzierungen in Einrichtungen bewilligen, die nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE eingetragen sind. Die Finanzierung erfolgt sinngemäss.

§ 74

IVSE: Aufnahme ausserkantonaler Betreuungsbedürftiger 1 Schaffhauser Einrichtungen, welche auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE verzeichnet sind, können Menschen mit Behinderung aufnehmen, die ihren massgeblichen Wohnsitz in einem anderen Kanton haben. 2 Den aufzunehmenden Menschen mit Behinderung werden die anerkannte IVSE-Nettokostenpauschale plus allfällige Investitionszuschläge in Rechnung gestellt; Investitionszuschläge sind dem Kanton Schaffhausen zu erstatten. Für die Finanzierung ist der Wohnkanton zuständig. 3 Aufgrund fehlender Kostenübernahmegarantien entgangene Erträge sind vom Organisationskapital der Trägerschaft zu finanzieren. 4 Schaffhauser Einrichtungen, die nicht auf der Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 IVSE verzeichnet sind, können ebenso die Platzierung von ausserkantonalen Menschen mit Behinderung beim kantonalen Sozialamt beantragen.

§ 75

Streitschlichtung 1 Bei Streitigkeiten zwischen einer Einrichtung und einer Person, die ihre Leistungen in Anspruch nimmt, haben die Beteiligten zuerst den einrichtungsinternen, operativen Weg sowie denjenigen über die interne Aufsicht der Trägerschaft zu beschreiten. 2 Kommt es zu keiner Einigung, kann an das Departement des Innern ein Gesuch gestellt werden, eine Ombudsstelle gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. f IFEG zu benennen. Das Gesuch bezeichnet die beteiligten Parteien, den strittigen Sachverhalt sowie den bisherigen Verlauf. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 76 * Erreichung Kennzahlenvergleich 1 Einrichtungen, deren Werte bei Inkrafttreten dieser Verordnung über den Kennzahlenvergleich gemäss § 57 dieser Verordnung liegen, müssen diese schrittweise spätestens innert fünf Jahren erreichen. § 76a * Überführung Kosten KESB-Massnahmen 1 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, denen eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde liegt, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Berechnungen gemäss Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes aufgenommen. 2 Die zuständige Sozialhilfebehörde reicht dem kantonalen Sozialamt innert 60 Tagen ab Inkrafttreten eine Unterstützungsanzeige ein, unter Beilage des KESB-Beschlusses sowie des Beschlusses der zuständigen Sozialhilfebehörde.

§ 77

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Sozialhilfeverordnung vom 27. November 2007 wird aufgehoben.

§ 78

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen12) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 12)Amtsblatt 2014, S. 281. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.02.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 281 25.02.2014 01.01.2014 § 72 Abs. 3 geändert Abl. 2014, S. 345 26.06.2018 01.07.2018 § 2a eingefügt Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 6 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 19a eingefügt Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 25 Abs. 3bis eingefügt Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 26 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 57 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 60 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 76 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101 26.06.2018 01.07.2018 § 76a eingefügt Abl. 2018, S. 1101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.02.2014 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 281 § 2a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101 § 5 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101 § 6 Abs. 4 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101 § 19a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101 § 25 Abs. 1bis 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101 § 25 Abs. 1ter 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101 § 25 Abs. 3bis 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101 § 26 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101 § 57 26.06.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101 § 60 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert Abl. 2018, S. 1101 § 72 Abs. 3 25.02.2014 01.01.2014 geändert Abl. 2014, S. 345 § 76 26.06.2018 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1101 § 76a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt Abl. 2018, S. 1101

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