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Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen

Schaffhausen · 850.111 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Abs. 2 des Gesetzes. *
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38 e) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51 den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringen
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60
  60. § 61
  61. § 62
  62. § 63
  63. § 64
  64. § 65
  65. § 66
  66. § 67
  67. § 68
  68. § 69
  69. § 70
  70. § 71
  71. § 72
  72. § 73
  73. § 74
  74. § 75
  75. § 77
  76. § 78

76 provisions

§ 1

Datenschutz 1 Es dürfen nur Daten aufgenommen werden, die für die Bearbeitung des Falls notwendig sind. 2 Die mit dem Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung befassten Behörden und Personen sind dafür verantwortlich, dass die durch sie bearbeiteten persönlichen Daten und Unterlagen der Anspruchsberechtigten vor Einblicken durch unberechtigte Personen geschützt sind. 3 Auf Begehren hin hat die betroffene Person das Recht, die eigenen Akten bei der Behörde einzusehen und davon Kopien zu machen. 2 Zuständigkeiten

§ 2

Verbot der Abschiebung 1 Dem Verbot der Abschiebung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben seitens der zuständigen Sozialhilfebehörde zuwider gehandelt werden. 1) SHR 850.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses § 2a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss; Kostenersatz 1 Wird festgestellt, dass die Zusprechung von Leistungen von einer Gemeinde zu Unrecht verzögert oder verweigert wurde, hat die zuständige Sozialhilfebehörde dem Kanton den für Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes entstandenen Aufwand zu ersetzen. 3 Organisation und Aufgaben

§ 3

Aufgaben der Sozialhilfebehörde 1 Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere: a) die Vertretung des kommunalen Sozialwesens b) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen c) die Beteiligung an der Vorbeugung d) die Leistung der persönlichen Hilfe e) der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewährung, das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiellen Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 31 des Gesetzes f) die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das Melde- und Verrechnungswesen g) die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Departement des Innern h) die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsansprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2) 2 Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt werden kann. 2) SR 210.

§ 4

Organisation der Sozialhilfebehörde 1 Die Sozialhilfebehörde ist so organisiert, dass die Erreichbarkeit für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein diskreter Wartebereich zur Verfügung steht, der von den übrigen Besucherinnen und Besuchern nicht einsehbar ist. 2 Die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde verfügen über die notwendigen Kenntnisse für eine ergebnisorientierte Beratung und Unterstützung. Sie bilden sich laufend weiter und halten Kontakt zu anderen Beratungsstellen.

§ 5

Zuständiges Departement 1 Das für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen zuständige Departement des Innern erfüllt die ihm im Gesetz übertragenen Aufgaben und übt die Aufsicht über die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Stellen aus. 2 Es ist insbesondere Rechtsmittelinstanz für Streitigkeiten zwischen Bedürftigen und Sozialhilfebehörden sowie bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Sozialhilfebehörden innerhalb des Kantons und zwischen Sozialhilfebehörden und dem kantonalen Sozialamt. *

§ 6

Kantonales Sozialamt 1 Das kantonale Sozialamt ist das kantonale Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen. 2 Es berät und unterstützt die Sozialhilfebehörden in fachlicher Hinsicht wie auch bei der Weiterbildung der Angestellten und der Organisation der Abläufe. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kantonalen Sozialamtes können jederzeit Einblick in die Sozialhilfeakten und Buchhaltungsunterlagen der Sozialhilfebehörden und der weiteren mit Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Beratungsstellen und Spezialdienste nehmen. 4 Dem kantonalen Sozialamt obliegt zudem die Zusprechung von Leistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sowie die Aufgabe der Zuweisung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne von Art. 9

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes. *

Kommission Behinderung 1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission Behinderung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit zur Wiederwahl und zur Stellvertretung. 2 Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist ein angemessener Einbezug der Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen sowie der Behindertenorganisationen sicherzustellen. 3 Das kantonale Sozialamt führt das Sekretariat der Kommission Behinderung.

§ 8

Anforderungsprofil, Aufgaben und Kompetenzen der Sozialhilfeinspektoren 1 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in den Bereichen Jurisprudenz, Soziales oder Sicherheit sowie über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts. 2 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich: a) Erwerbstätigkeit b) Wohnsituation c) Arbeitsfähigkeit d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse 3 Bei Besuchen zu Hause oder am Arbeitsplatz dürfen die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren die Wohnung oder den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen. 4 Überwachungen dürfen nur zeitlich begrenzt erfolgen. Die betroffenen Personen müssen dabei ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein. Die Benutzung von Bildträgern ist erlaubt. 5 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen. 6 Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren erstatten dem kantonalen Sozialamt Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen Beweismittel unverzüglich.

§ 9

Verfahren bei Sozialhilfeinspektionen 1 Die Sozialhilfebehörde kann bei begründetem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug das kantonale Sozialamt mit der Aktenprüfung beauftragen. Dafür erstellt es ein separates Dossier. 2 Das kantonale Sozialamt prüft die eingereichten Akten und klärt ab, ob der Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug mittels einer Überprüfung der betroffenen Person durch Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren geklärt werden kann. 3 Das kantonale Sozialamt teilt der Sozialhilfebehörde das Ergebnis der Abklärungen nach Abs. 2 mit und stellt bei Befürwortung bei der Sozialhilfebehörde ein Gesuch um entsprechende Kostengutsprache für die vorgesehenen Überwachungsauslagen. 4 Das kantonale Sozialamt veranlasst die Überwachung und teilt die Feststellungen der Überwachung nach deren Beendigung der fallführenden Gemeinde umgehend mit. 5 Die Anzeigeerstattung, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und die Aufhebung von Sozialhilfemassnahmen sind Sache der Gemeinden. 4 Öffentliche Sozialhilfe 4.1 Allgemeines

§ 10

Abklärung der Verhältnisse 1 Die Sozialhilfebehörde trifft alle nötigen Abklärungen zur Beratung der um Hilfe nachsuchenden Person und Berechnung der notwendigen finanziellen Unterstützung. 2 Die Abklärungen erfolgen in erster Linie durch Befragung der um Hilfe nachsuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen. 3 Die Sozialhilfebehörde ist berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte über die um Hilfe nachsuchende Person einzuholen. Die um Hilfe nachsuchende Person ist in der Regel vorher zu orientieren. 4.2 Persönliche und materielle Hilfe

§ 11

Form der materiellen Hilfe 1 Die materielle Hilfe wird in der Regel in Geld ausgerichtet. 2 Bietet eine zu unterstützende Person keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Geld, sind die Zahlungen direkt an Dritte zu leisten oder Gutscheine und Naturalien abzugeben. 3 Bei der Wahl der Art der materiellen Hilfe sind die Verhältnisse im Einzelfall massgebend.

§ 12

Eigene Mittel 1 Zu den eigenen Mitteln gehören die Einkünfte und das Vermögen der um Hilfe nachsuchenden Person sowie ihres nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners sowie einer Partnerin oder eines Partners in einem stabilen Konkubinat. 2 Für Leistungen, welche die um Hilfe nachsuchende Person Kindern mit eigenem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder anderen im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Personen erbringt, ist ein angemessenes Entgelt anzurechnen. 3 Als eigene Mittel gelten neben dem Erwerbseinkommen auch Naturalleistungen durch Dritte. Sie sind entsprechend als Einkommen der zu unterstützenden Person zu behandeln.

§ 13

Stipendien 1 Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden diese Stipendien als eigene Mittel bei der Festsetzung der materiellen Sozialhilfe angerechnet.

§ 14

Nothilfe: Allgemein 1 Nothilfe ist zu gewähren, wenn sie zeitlich und sachlich gerechtfertigt ist. 2 Der Ansatz für die Unterstützung in der Nothilfe weicht von den Ansätzen der Sozialhilfe ab. 3 Nothilfe wird soweit möglich in Naturalien gewährt.

§ 15

Nothilfe: Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Schweiz 1 Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)3).

§ 16

Nothilfe: Personen aus dem Asylbereich 1 Bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, werden Unterstützungsleistungen gemäss Art. 82 des Asylgesetzes (AsylG)4) gewährt. 2 Diese Nothilfe umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Naturalien ausgerichtet.

§ 17

Nothilfe: andere Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung 1 Nothilfe für die Rückkehr einer zu unterstützenden ausländischen Person umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise. 2 Ausländische Personen, deren Aufenthaltsbewilligung endet und dies nicht voraussehbar war, wird Nothilfe grundsätzlich erst nach Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist ab Erlass des negativen Aufenthaltsentscheides gewährt, soweit diese für die Vorbereitung der Rückkehr in deren Heimatland erforderlich ist. Eine allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den negativen Aufenthaltsentscheid ist nicht zu berücksichtigen. 3) SR 851.1. 4) SR 142.31. 4.3 Pflichten der zu unterstützenden Person

§ 18

Orientierung 1 Die hilfsbedürftige Person hat vor der Ausrichtung materieller Hilfe unterschriftlich zu bestätigen: a) darüber informiert worden zu sein, dass nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch mögliche unterstützungspflichtige Verwandte wegen allfällig zu leistender Unterstützung angefragt werden b) von ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bei der wiederkehrenden Feststellung des Leistungsanspruches Kenntnis genommen zu haben c) darüber informiert worden zu sein, dass sie jederzeit und unaufgefordert über geänderte persönliche und finanzielle Verhältnisse Auskunft geben muss d) von der Rückerstattungspflicht und den Fristen Kenntnis genommen zu haben 2 Ein Doppel dieser Bestätigung ist der hilfsbedürftigen Person zu übergeben. 4.4 Verfahren

§ 19

Zuständigkeitsprüfung 1 Die Sozialhilfebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen bei Gesuchstellung. Ist sie nicht zuständig, weist sie die um Hilfe nachsuchende Person an die Sozialhilfebehörde der nach dem Gesetz unterstützungspflichtigen Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung. 2 Die Zuständigkeit der Sozialhilfebehörde, bei welcher das Gesuch eingereicht wurde, bleibt bis zur Anerkennung der Zuständigkeit der anderen Sozialhilfebehörde bestehen. § 19a * Vollzugsgefährdung KESB-Beschluss, Gesuch 1 Ist der Vollzug einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme gefährdet, kann die zu unterstützende Person oder deren gesetzliche Vertretung das kantonale Sozialamt unter Offenlegung der Dringlichkeit um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes ersuchen. 2 Gesuche um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich einzureichen unter Nachweis der vorgängig erfolgten Gesuchstellung bei einer Sozialhilfebehörde.

§ 20

Persönliche Anhörung 1 Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich anzuhören. Ist dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist die persönliche Anhörung nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend nachzuholen.

§ 21

Bedarfsberechnung 1 Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel der zu unterstützenden Person festgestellt werden.

§ 22

Beratung und Hilfeplanung 1 Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und erarbeitet bei Bedarf mit ihnen zusammen einen Hilfeplan mit überprüfbaren, klaren Zielsetzungen, die der Vermeidung von länger dauernder Beanspruchung der Sozialhilfe dienen. Dabei werden alle möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen einbezogen. Die Zielsetzungen werden regelmässig überprüft und gegebenenfalls im Hilfeplan entsprechend angepasst.

§ 23

Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Die Sozialhilfebehörde kann bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit einer zu unterstützenden Person die gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt abklären lassen. 2 Wird die Mitwirkung bei der Feststellung der gesundheitlichen Verhältnisse durch einen Vertrauensarzt von der zu unterstützenden Person verweigert, kann die Unterstützungsleistung gekürzt werden.

§ 24

Zeitliche Begrenzung und Überprüfung 1 Die von der Sozialhilfebehörde festgelegte materielle Hilfe ist zeitlich zu begrenzen. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der zu unterstützenden Person sind periodisch, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen. 2 Kürzungen des durch die Bedarfsberechnung errechneten sozialen Existenzminimums sind zu befristen.

§ 25

Unterstützungsanzeigen: Allgemein 1 Für jeden Sozialhilfefall, bei dem sich eine Kostenfolge abzeichnet und der nach dem Gesetz abgewickelt wird, ist von der zuständigen Sozialhilfebehörde dem kantonalen Sozialamt innert 20 Tagen seit Beschluss eine Unterstützungsanzeige einzureichen. 1bis Liegt den Kosten eine durch KESB-Beschluss verfügte Massnahme im Sinne von Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes zu Grunde, ist der Unterstützungsanzeige der KESB-Beschluss sowie der Beschluss der zuständigen Sozialhilfebehörde beizulegen. * 1ter Einer Unterstützungsanzeige in Bezug auf eine Person ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes sind die getroffenen Zuständigkeitsabklärungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der zu unterstützenden Person beizulegen. * 2 Sind im Laufe der Fallführung andere Hilfen notwendig, welche pro Quartal zusätzliche Aufwendungen von mindestens Fr. 1'000.00 zur Folge haben, ist eine Nachtragsmeldung an das kantonale Sozialamt notwendig. 3 Muss die Ausrichtung materieller Hilfe nach einem Unterbruch von mindestens einem Jahr wieder aufgenommen werden, ist eine neue Meldung erforderlich. 3bis Dauert die Ausrichtung materieller Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 37 Abs. 4 des Gesetzes länger als 6 Monate oder erfolgt ein Wechsel des Aufenthaltsorts, ist eine neue Meldung erforderlich. * 4 Bei Notfallunterstützungen hat die Meldung an das kantonale Sozialamt innert 10 Tagen seit Beschluss zu erfolgen. 5 Schäden aus verspäteter Meldung hat die säumige Gemeinde selber zu tragen.

§ 26

Unterstützungsanzeigen: innerhalb des Kantons 1 Ist nach Art. 37 Abs. 6 des Gesetzes eine andere Schaffhauser Gemeinde zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, ist die Unterstützungsanzeige von der fallführenden Sozialhilfebehörde innert 20 Tagen direkt der rückerstattungspflichtigen Gemeinde und dem kantonalen Sozialamt zuzustellen. * 2 Bei rückerstattungspflichtigen Massnahmen entscheidet die fallführende Gemeinde.

§ 27

Unterstützungsanzeigen: von ausserhalb des Kantons 1 Das kantonale Sozialamt nimmt Unterstützungsanzeigen anderer Kantone, anderer Staaten sowie von Drittstellen entgegen und leitet diese nach Kontrolle den zuständigen Sozialhilfebehörden weiter. 2 Wird anlässlich der Überprüfung festgestellt, dass die Unterstützungsanzeige zu Unrecht ergangen ist, so erhebt das kantonale Sozialamt Einsprache bzw. ergreift das entsprechende Rechtsmittel. 3 Die betroffenen Gemeinden können dem kantonalen Sozialamt innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie die Unterstützungsanzeige erhalten haben, eine schriftlich begründete Stellungnahme zustellen.

§ 28

Unterstützungsanzeigen: an ausserhalb des Kantons 1 Das kantonale Sozialamt übermittelt Unterstützungsanzeigen der Gemeinden an andere Kantone, an den Bund und an andere Staaten. 2 Im Einspracheverfahren gegen Unterstützungsanzeigen von Schaffhauser Gemeinden und Berichtigungsbegehren im Zusammenhang mit der Zuständigkeit einer Schaffhauser Gemeinde ist der betroffenen Schaffhauser Gemeinde das rechtliche Gehör zu gewähren.

§ 29

Aktenführung 1 Die Sozialhilfebehörde führt ein Verzeichnis der Sozialhilfefälle. 2 Für jeden einzelnen Fall ist ein übersichtliches Aktendossier zu führen mit Kopien aller relevanten Dokumente, einem Verlaufsprotokoll des Falls, Hilfeplänen, Notizen über wichtige Gespräche und den Verlauf von Interventionen. 3 Die Gemeinden sind zur Aktenaufbewahrung gemäss Gemeindearchivverordnung5) verpflichtet. 4 Die elektronische Dossierführung richtet sich nach den Vorgaben der Gemeindearchivverordnung. 5 Das kantonale Sozialamt kann ergänzende Weisungen erlassen. 5) SHR 120.101.

§ 30

Statistik 1 Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder des kantonalen Sozialamtes hin statistische Angaben über die von ihnen geführten Sozialhilfefälle einzureichen. 4.5 Finanzierung

§ 31

Sozialhilfekosten 1 Die anrechenbaren Kosten der Sozialhilfe richten sich nach den Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe und den weiteren kantonalen Weisungen. 2 Die anrechenbaren Kosten für Arbeits- und Beschäftigungsprogramme müssen vorgängig vom kantonalen Sozialamt bewilligt werden.

§ 32

Abrechnung der materiellen Hilfe 1 Die Gemeinden rechnen ihre Aufwände und Erträge aus materieller Hilfe quartalsweise mit dem kantonalen Sozialamt ab. Sie reichen diesem ihre Abrechnungen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals ein. 2 Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung bleiben Abweichungen vorbehalten. Das Departement des Innern erlässt die nötigen Weisungen. 3 Werden die Abrechnungen verspätet oder trotz Mahnung unvollständig eingereicht, verlieren die Gemeinden ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung nach Art. 35 ff. des Gesetzes.

§ 33

Rechnungswesen 1 Das kantonale Sozialamt überprüft die von den Gemeinden, anderen Kantonen und den Bundesstellen sowie anderen Staaten eingereichten Abrechnungen. Es vollzieht den Zahlungsverkehr, führt die dazu notwendigen Buchhaltungen und übermittelt den Gemeinden die notwendigen Informationen und Abrechnungen.

§ 34

Kostengutsprache: Zweck 1 Mit der Kostengutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine andere Kostendeckung besteht. 2 Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

§ 35

Kostengutsprache: Gesuche 1 Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Sozialhilfebehörde am Unterstützungswohnsitz oder am Aufenthaltsort zu richten. 2 Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen. 4.6 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen

§ 36

Allgemein 1 Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen der öffentlichen Sozialhilfe auch für die Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen.

§ 37

Begriff 1 Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, für die der Kanton Schaffhausen gemäss Bundesgesetzgebung Bundesbeiträge erhält. 2 Der Bund vergütet dem Kanton Bundesbeiträge, namentlich für: a) Asylsuchende b) vorläufig Aufgenommene c) Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung d) Flüchtlinge

§ 38 e) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Verteilung der Asylsuchenden 1 Das kantonale Sozialamt legt die Verteilung der Personen aus dem Asylwesen auf die einzelnen Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest. Gemeinden, welche unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl weniger als zwei Personen aus dem Asylwesen aufnehmen müssten, sind von der Aufnahmepflicht befreit. 2 Das kantonale Sozialamt entscheidet endgültig.

§ 39

Ersatzabgabe 1 Gemeinden, welche die vom kantonalen Sozialamt festgelegte Zahl von Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflichtet. 2 Besondere Verhältnisse, welche nicht durch die betroffene Gemeinde herbeigeführt wurden, und welche die Aufnahme von Personen aus dem Asylwesen erschweren, können bei den Ersatzabgaben berücksichtigt werden.

§ 40

Koordination 1 Bis zur Zuteilung der vom Bund zugewiesenen asylsuchenden Personen an die Gemeinden betreut und unterstützt der Kanton die Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen. 2 Mit der Zuteilung auf die Gemeinden geht die Zuständigkeit für die Betreuung der Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen an die Gemeinden über. Die Gemeinden werden in diesem Fall aus der Bundespauschale entschädigt.

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