Law

Bauordnung

Glarus · 7.1.4-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 80957ee1842a2a75e47725d1a96e9ad6db078a6e1f978443f185fff02647dacb

Contents: 93 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
  3. Art. 3 Planungsziele und ‑grundsätze
  4. Art. 4 Zonenplan
  5. Art. 5 Reglemente und Verordnungen
  6. Art. 6 Kooperative Verfahren
  7. Art. 7 Verträge und Planungswertausgleich
  8. Art. 8 Gemeindeversammlung
  9. Art. 9 Gemeinderat
  10. Art. 10 Baukommission
  11. Art. 11 Gestaltungskommission
  12. Art. 12 Zonenübersicht und Grundmasse
  13. Art. 13 Zweck
  14. Art. 14 Dachform und Dachgestaltung
  15. Art. 15 Vorspringende Gebäudeteile
  16. Art. 16 Grünflächenziffer
  17. Art. 17 Wohnzonen W2, W3, W4
  18. Art. 18 Wohnzone mit Bestandsvolumen
  19. Art. 19 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4
  20. Art. 20 Arbeitszonen A1, A2, A3
  21. Art. 21 Einkaufszone
  22. Art. 22 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  23. Art. 23 Sport- und Intensiverholungszone
  24. Art. 24 Tourismuszone<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_18437_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_18437_2_1_c">[1]</a>
  25. Art. 25 Verkehrsfläche
  26. Art. 26 Grünzone
  27. Art. 27 Zonenübersicht
  28. Art. 28 Landwirtschaftszone
  29. Art. 29 Alpwirtschaftszone
  30. Art. 30 Übriges Gebiet
  31. Art. 31 Abbauzone
  32. Art. 32 Zone für Ausflugsgaststätten
  33. Art. 33 Zone mit Überbauungsplanpflicht
  34. Art. 34 Verdichtungszone
  35. Art. 35 Innenstadtzone
  36. Art. 36 Deponiezone
  37. Art. 37 Freihaltezone Naturgefahren
  38. Art. 38 Ortsbildschutzzone
  39. Art. 39 Garten- und Parkbereiche
  40. Art. 40 Vorgartenbereiche
  41. Art. 41 Naturschutzzone
  42. Art. 42 Landschaftsschutzzone
  43. Art. 43 Gefahrenzone
  44. Art. 44 Gewässerraumzone
  45. Art. 45 Schützenswerte Kulturobjekte
  46. Art. 46 Natur- und Landschaftsobjekte
  47. Art. 47 Baulinienplan Ortsteil Glarus
  48. Art. 48 Mindestarealgrösse
  49. Art. 49 Abweichungen gegenüber der Regelbauweise bei Überbauungsplänen
  50. Art. 50 Arealabgrenzung, Landumlegung
  51. Art. 51 Anmerkung im Grundbuch, Übersichtliste
  52. Art. 52 Klein- und Nebenbauten
  53. Art. 53 Anbauten
  54. Art. 54 Untergeschosse
  55. Art. 55 Dachgeschosse
  56. Art. 56 Attikageschosse
  57. Art. 57 Unterniveaubauten
  58. Art. 58 Vorspringende Gebäudeteile
  59. Art. 59 Störmass von Betrieben<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_18472_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_18472_2_1_c">[1]</a>
  60. Art. 60 Bauliche Mindestdichte
  61. Art. 61 Ausführung der Bauten
  62. Art. 62 Energieeffizienz
  63. Art. 63 Dachformen
  64. Art. 64 Dachgestaltung
  65. Art. 65 Öffentlicher Raum
  66. Art. 66 Qualitative Anforderungen Umgebung
  67. Art. 67 Spiel- und Erholungsflächen
  68. Art. 68 Lichtemissionen
  69. Art. 69 Ausrichtung der Wohnungen
  70. Art. 70 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
  71. Art. 71 Velos, Kinderwagen
  72. Art. 72 Ausfahrten, Sichtweiten
  73. Art. 73 Bauberatung
  74. Art. 74 Bauermittlung
  75. Art. 75 Baugesuch
  76. Art. 76 Baufreigabe
  77. Art. 77 Umgebungsplan
  78. Art. 78 Fachgutachten und Konkurrenzverfahren
  79. Art. 79 Vollzug / Benützung des öffentlichen Grundes
  80. Art. 80 Gebühren
  81. Art. 81 Rechtsschutz
  82. Art. 82 Antragstellung
  83. Art. 83 Kommunal geschützte Kulturobjekte
  84. Art. A1-1
  85. Art. A1-2 Gebiet Buchholz, Teil von Parzelle Nr. 1330
  86. Art. A1-3 Gebiet Spielhof, Parzellen Nr. 25, 2534, 3118, 2676, 435
  87. Art. A1-4 Gebiet Kasernenareal, Parzellen Nr. 3224, 1519, 3223, 3228
  88. Art. A1-5 Gebiet Untere Allmeind, Kartonfabrik, Parzellen Nr. 229, 193, 191, 192, 197, 196
  89. Art. A1-6 Gebiet Obere Allmeind, Parzellen Nr. 392 und 1726
  90. Art. A2-1
  91. Art. A3-1
  92. Art. A4-1
  93. Art. A6-1

93 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Bestimmungen der Bauordnung sollen die planmässige bauliche und landschaftliche Entwicklung der Gemeinde fördern und sichern. Sie bezwecken insbesondere die Entwicklung des Wohn-, Arbeits-, Erholungs- und Landschaftsraumes so zu gewährleisten, dass die Charaktere der bestehenden Ortsbilder und der prägenden Landschaftsräume erhalten bleiben.

Art. 2 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

1 Die Bestimmungen finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, Freiräume und Landschaftsgebiete, deren Nutzung sowie deren Schutz. 2 Die Bauordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. 3 Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 3 Planungsziele und ‑grundsätze

1 Die räumliche Gemeindeentwicklung richtet sich nach folgenden Zielen und Grundsätzen: a. Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer hohen Siedlungsqualität. b. Qualitätsvolle Entwicklung der Ortskerne Ennenda, Netstal, Riedern und des Zentrums von Glarus hinsichtlich Ortsbild und attraktiven Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten. c. Erhalt und Förderung von genügend Freiräumen, attraktiven Wegen sowie Kultur- und Naturobjekten und einer ausreichenden Durchgrünung der Siedlung. d. Bauten, Anlagen und zusammenhängende Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und in ihre Quartierumgebung gut einzupassen. e. Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. f. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. g. Die Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu gewährleisten und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. h. An Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss, insbesondere im Umfeld der Bahnhöfe, ist die Innenentwicklung und Verdichtung besonders zu fördern.

Art. 4 Zonenplan

1 Ergänzend zur vorliegenden Bauordnung gelten nachfolgende Zonenpläne: a. Zonenplan Siedlung 1:5'000 b. Zonenplan Landschaft 1:10'000 c. Zonenplan Gefahren 1:5'000

Art. 5 Reglemente und Verordnungen

1 Die detaillierte Umsetzung der bau- und planungsrechtlichen Vorgaben und Verfahren sowie die Festlegung der Gebühren erfolgt in Reglementen und Verordnungen gemäss Gemeindeordnung.

Art. 6 Kooperative Verfahren

1 Der Gemeinderat kann zur Umsetzung der Planungsvorgaben, zur Entwicklung von Teilgebieten und zu Fragen der qualitätsvollen Siedlungsentwicklung, städtebauliche Konzepte und Masterpläne beschliessen. Die Grundeigentümer werden in kooperativen Verfahren einbezogen.

Art. 7 Verträge und Planungswertausgleich

1 Gestützt auf Art. 33 RBG sowie Art. 5 und Art. 15 RPG werden mit den Grundeigentümern bei Einzonungen und mehrwertrelevanten Umzonungen verwaltungsrechtliche Verträge abgeschlossen. 2 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung wird auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstückes ein Überbauungsplan und/oder eine Baubewilligung nur erlassen bzw. erteilt, wenn die Zahlung geleistet wurde oder grundpfandrechtlich gesichert ist. 3 Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Massnahmen der Raumplanung und Siedlungsentwicklung zu verwenden.

Art. 8 Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung des kommunalen Richtplans, der Bauordnung sowie des Zonenplans.

Art. 9 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde für die Bauordnung und den Zonenplan sowie deren Ausführungsbestimmungen. 2 Der Gemeinderat ist zuständig: a. Für geringfügige Änderungen des Zonenplans bis 150 m&sup2; (z.B. Anpassungen an die amtliche Vermessung oder Grenzbereinigungen bei Strassenprojekten). Bei Einsprachen während der öffentlichen Auflage gemäss Art. 25 RBG sind diese Änderungen der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. b. Für den Erlass und die Änderung der Sondernutzungspläne gemäss Kapitel 2.3. c. Für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 60 RBG.

Art. 10 Baukommission

1 Der Gemeinderat bestellt eine Baukommission, diese ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde Glarus. Ihr wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vollzug aller für die Gemeinde Glarus geltenden Bau- und Nutzungsvorschriften inkl. Erteilung von Baubewilligungen übertragen. 2 Ausführendes Organ der gemeinderätlichen Baukommission ist das zuständige Departement der Gemeinde Glarus. *

Art. 11 Gestaltungskommission

1 Der Gemeinderat bestellt eine Gestaltungskommission. Die Baukommission setzt die Gestaltungskommission als beratendes Organ ein bei: a. Beurteilung von Überbauungsplänen und daraus folgenden Projekten, Beurteilung von Projekten mit Überbauungsplanpflicht (Art. 46 RBG) b. Beurteilung der geforderten «guten Gesamtwirkung» (Art. 47 Abs. 1 RBG und Art. 67 BauV) 2 Gemäss Handlungsanweisung Objekt 4.6, Kommunaler Richtplan, wird die Gestaltungskommission zudem durch die Baukommission beigezogen bei: a. Überbauungsplänen und daraus folgenden Projekten in den Wohn-, Misch-, Kern- und Einkaufszonen b. Projekten in verdichteter Bauweise in Verdichtungszonen gemäss Art. 34 dieser Bauordnung c. Projekten an städtebaulich wichtigen Lagen

Art. 12 Zonenübersicht und Grundmasse

1 Der Zonenplan scheidet folgende Grundnutzungszonen im Baugebiet aus: Zone Lärmempfindlichkeitsstufe nach LSV Vollgeschosse Fassadenhöhe [m] traufseitig / ohne Attika Gesamthöhe [m] Maximale Gebäudelänge [m] Kernzone Wiederaufbaugebiet Glarus (KWG) III 3/4[1] 11.0/13.5 - o Kernzone Altquartierzone Glarus (KAG) III 3[2] 10.5 - o Kernzone Netstal (KN) III 3 10.5 - o Kernzone Riedern (KR) III 3 10.5 - o Kernzone Ennenda (KE) III 3 10.5 - o Wohnzone 2 (W2) II 2 7.5 11.5 35.0 Wohnzone 3 (W3) II 3 10.0 13.5 45.0 Wohnzone 4 (W4) II 4 13.0 16.5 45.0 Wohnzone mit Bestandsvolumen (WBV) II o o o o Wohn- und Arbeitszone 2 (WA2) III 2 7.5[3] 11.5[4] 45.0 Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) III 3 10.0[5] 13.5[6] 45.0 Wohn- und Arbeitszone 4 (WA4) III 4 13.0[7] 16.5[8] 45.0 Arbeitszone 1 (A1) [9] - 10.0 16.0 o Arbeitszone 2 (A2) [10] - 15.0 21.0 o Arbeitszone 3 (A3) [11] - o o o Einkaufszone (AE) III - o o o Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZoeBA) II o o o o Sport- und Intensiverholungszone III o o o o Tourismuszone* II 3 10.0 13.5 45.0 Verkehrsfläche (Bahn / Strasse) III - - - - Grünzone III - - - - 2 Die mit «o» bezeichneten Masse legt die Baukommission unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Fassadenhöhe: Die Fassadenhöhe gilt traufseitig bzw. ohne Attikageschoss. Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10–20% erhöht sich die Fassadenhöhe um 0.5 m. Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% erhöht sich die Fassadenhöhe um 1.0 m. 4 Gesamthöhe: Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10–20% erhöht sich die Gesamthöhe bei Satteldächern um 0.5 m. Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% erhöht sich die Gesamthöhe bei Satteldächern um 1.0 m. 5 Grundsätzlich gilt die offene Bauweise. In den Kernzonen ist zudem die geschlossene Bauweise möglich. Der Entscheid zur offenen oder geschlossenen Bauweise in den Kernzonen hat sich, vorbehältlich der Regelungen im Baulinienplan, nach der im unmittelbaren Umfeld vorherrschenden Bauweise zu richten. 6 Bei Bauvorhaben innerhalb des im Zonenplan Siedlung bezeichneten Hindernisfreihaltegebiets für Anflugschneise (Flugplatz Mollis) kann die Baukommission ein Bauermittlungsverfahren gemäss Art. 69 RBG verlangen.

Art. 13 Zweck

1 Die Kernzonen dienen der Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung der historisch wertvollen charakteristischen Ortskerne sowie der Förderung attraktiver Zentrumsgebiete. Dem Hauptzentrum der Gemeinde und des Kantons mit vielfältigen Zentrumsfunktionen und Einkaufsmöglichkeiten kommt dabei besondere Bedeutung und Förderung zu. 2 Es werden fünf Kernzonen definiert: a. Kernzone Wiederaufbaugebiet Glarus (KWG) b. Kernzone Altquartierzone Glarus (KAG) c. Kernzone Ennenda (KE) d. Kernzone Riedern (KR) e. Kernzone Netstal (KN)

Art. 14 Dachform und Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die zulässigen Dachformen sind in der Regel Satteldach und Walmdach. Dachzinnen über Sattel- und Walmdächer sind in der Kernzone Wiederaufbaugebiet zulässig. 2 Bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf deren Länge höchstens 4/5 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Ihre Höhe ist auf der bedeutendsten Strassenseite auf 2.0 m beschränkt, bei der zur Strasse abgewandten Seite ist die Höhe nicht beschränkt. In der Kernzone Wiederaufbaugebiet Glarus (KWG) sind auf der bedeutendsten Strassenseite keine offenen Dacheinschnitte zulässig. 3 Zur Verbesserung der Einpassung kann eine Gliederung verlangt werden. Dachaufbauten können fassadenbündig angeordnet werden. 4 In der Kernzone Wiederaufbaugebiet ist die Traufe auf der bedeutendsten Strassenseite durchgehend zu gestalten.

Art. 15 Vorspringende Gebäudeteile

1 Abweichend von den Vorschriften nach Art. 58 dieser Bauordnung sind strassenseits nur Dachvorsprünge und kleinere, technisch bedingte Elemente, wie Wasserablaufrohre, Pfeiler, Tür- und Fenstereinfassungen, Fenstergitter, Strassen- oder Gartenaustritte usw. gestattet. 2 Sie sind auf das erforderliche Minimalmass zu beschränken.

Art. 16 Grünflächenziffer

1 In allen Wohnzonen gilt eine Grünflächenflächenziffer von 0.35. Bei einer Reihenhausbebauung kann die Grünflächenziffer um 0.05 reduziert werden. 2 Als anrechenbare Grünflächen gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. 3 Begrünte Dachflächen dürfen nicht angerechnet werden. Unversiegelte Flächen auf unterirdischen Bauten und auf Unterniveaubauten können angerechnet werden, wenn die Überdeckung mindestens 0.40 m beträgt.

Art. 17 Wohnzonen W2, W3, W4

1 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2 Die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 3 Die Wohnnutzung hat mindestens 50% der anrechenbaren Geschossfläche nach Art. 63 BauV zu betragen.

Art. 18 Wohnzone mit Bestandsvolumen

1 In der Wohnzone mit Bestandsvolumen (WBV) gilt das bestehende oberirdische Volumen von Hauptbauten als Nutzungsmass. Massvolle Volumenvergrösserungen für Aussendämmungen, Dachsanierungen, Dachaufbauten sowie für Lift- und Sanitäranbauten sind zulässig. 2 Kleinere ergänzende An- und Nebenbauten für Nebennutzungen sind zulässig. 3 Massgebend für die Bemessung des oberirdischen Gebäudevolumens ist die äusserste Gebäudehülle. Offene Gebäudeteile, wie Balkone, offene Hallen und andere überdachte, offene Gebäudeteile zählen nicht zum Gebäudevolumen gemäss Abs. 1, sofern sie nicht einer gewerblichen Nutzung oder der Erschliessung dienen. 4 Bei Ersatzneubauten und Nachverdichtung ist ein Überbauungsplan zu erarbeiten. 5 Bei Ersatzneubauten und Fassadensanierungen ist eine besonders gute Gesamtwirkung der Volumen, Erscheinung, Farbwahl, Freiräume und Erschliessungsanlagen zu erreichen.

Art. 19 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4

1 Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet. 2 Verkaufsflächen über 500 m&sup2; pro Gebäude oder Betrieb sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. 3 Bei reinen Gewerbebauten kann eine Länge über 45 m bewilligt werden, wenn eine gute architektonische Lösung vorgelegt wird.

Art. 20 Arbeitszonen A1, A2, A3

1 In den Arbeitszonen A1 und A2 sind ergänzend zu den nach Art. 12 BauV zulässigen Bauten auch nicht lärmempfindliche soziale und kulturelle Einrichtungen zulässig. 2 Die Arbeitszone A3 ist für Bauten und Anlagen für den Materialabbau, die Verarbeitung und den Vertrieb bestimmt. 3 Freistehende Wohnbauten sind nicht zulässig. 4 Verkaufsflächen über 500 m&sup2; pro Gebäude oder Betrieb sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. 5 Gestützt auf ein Gutachten, das mit dem Baugesuch aufzulegen ist, kann der Gemeinderat in der Arbeitszone A2 bezüglich der Fassaden- und Gesamthöhe eine Abweichung von den zonengemässen Grundmassen bewilligen, falls dies betrieblich erforderlich ist und eine überzeugende Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird.

Art. 21 Einkaufszone

1 Die Einkaufszone ist für Einkaufsnutzungen, Handel und Dienstleistungen bestimmt. 2 Freistehende Wohnbauten sind nicht zulässig. 3 Verkaufsflächen über 500 m&sup2; sind zulässig. 4 Die gute Zugänglichkeit für Fuss- und Radverkehr ist zu gewährleisten. Innerhalb der Einkaufszone sind sichere Velo- und Fussgängerverbindungen zu realisieren. 5 Es gelten erhöhte Anforderungen an die Aussenraumgestaltung. 6 Für die gesamte Einkaufszone gilt bei wesentlichen Um- und Neubauten eine Überbauungsplanpflicht.

Art. 22 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Bebauung, Freiräume und Erschliessung sind optimal auf die jeweilige Nutzung auszurichten und Bauvorhaben haben eine besonders gute Gesamtwirkung zu erreichen.

Art. 23 Sport- und Intensiverholungszone

1 Die zulässige Nutzung richtet sich nach der Zweckbestimmung im Anhang.

Art. 24 Tourismuszone<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_18437_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_18437_2_1_c">[1]</a>

1 Die Tourismuszone ist für Bauten und Anlagen der Tourismus- und Erholungsnutzung bestimmt. 2 In der Tourismuszone beim Gebiet Rhodannenberg sind folgende Bauten und Anlagen zulässig: a. Einrichtungen für Restauration, Beherbergung und damit zusammenhängende Infrastrukturen b. Einrichtungen für die Bewirtung der Gäste im Freien c. Wohnungen für die Betriebsinhaber/-innen sowie für standortgebundene Betriebsangehörige d. Parkplätze für Gäste und Betriebsangehörige sowie Spiel- und Erholungseinrichtungen 3 Die Tourismuszonen der Campingplätze Güntlenau und Vorauen sind für die erforderlichen Bauten und Anlagen eines Campingplatzes bestimmt. Der Saisonbetrieb ist auf die sichere Erreichbarkeit und gefahrenlose Nutzung des Campingplatzes abzustimmen. Die Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind einzuhalten. 4 Sowohl in der Tourismuszone beim Gebiet Rhodannenberg als auch in den Tourismuszonen der Campingplätze Güntlenau und Vorauen ist als Grundlage für Neubauten und wesentliche Änderungen ein Überbauungsplan zu erstellen. Bei geringfügigen Anpassungen kann die zuständige Baubehörde auf die Erarbeitung eines Überbauungsplans verzichten. Nicht zulässig sind die Neuerstellung und die Umnutzung bestehender Bauten zu Ferienwohnungen oder die Dauervermietung von Wohnungen und Appartements. 5 Zulässig sind in der Tourismuszone beim Gebiet Rhodannenberg Neubauten und Umnutzungen zu touristisch bewirtschafteten Wohnungen (Aparthotel) im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebes, unter Vorbehalt allfälliger Einschränkungen gemäss Bundesgesetz über Zweitwohnungen. Die Gesamtanlage muss erhöhten Anforderungen an die landschaftliche Einpassung, hochwertige Architektur und Freiraumgestaltung entsprechen. Das Nutzungsmass muss sich den Einpassungsanforderungen unterordnen. 6 Der Gemeinderat regelt die verursachergerechte Kostentragung der Erschliessung im Rahmen des vorgegebenen Überbauungsplans.

Art. 25 Verkehrsfläche

1 Die Verkehrsflächen werden nach ihrer Lage innerhalb oder ausserhalb des Baugebiets unterschieden. 2 Für die Verkehrsflächen gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 26 Grünzone

1 Die zulässige Nutzung richtet sich nach der Zweckbestimmung im Anhang. 2 Der Gemeinderat legt die konkrete Nutzung sowie zulässige Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzung im Rahmen der Zweckbestimmung unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen im Einzelfall fest. 3 Das zuständige Departement regelt die Nutzung von Grünzonen mit Zweckbestimmung Freizeitgärten. *

Art. 27 Zonenübersicht

1 Der Zonenplan scheidet folgende Grundnutzungszonen im Nichtbaugebiet aus: Zone Lärmempfindlichkeitsstufe nach LSV Landwirtschaftszone III Alpwirtschaftszone III Übriges Gebiet - Abbauzone IV Zone für Ausflugsgaststätten II

Art. 28 Landwirtschaftszone

1 In der Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 29 Alpwirtschaftszone

1 Die Alpwirtschaftszone ist für die alpwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Es gilt das übergeordnete Recht für Landwirtschaftszonen.

Art. 30 Übriges Gebiet

1 Im Übrigen Gebiet gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 31 Abbauzone

1 In der Abbauzone ist neben dem Abbau auch die Aufbereitung der vor Ort anfallenden Materialien zulässig. 2 Der Gemeinderat kann finanzielle Garantien zur Sicherung der Wiederherstellung verlangen.

Art. 32 Zone für Ausflugsgaststätten

1 Die Zone für Ausflugsgaststätten dient dem Erhalt, der Erneuerung sowie dem Betrieb der bestehenden Ausflugsgaststätten. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach Bundesrecht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. 3 In der Zone für Ausflugsgaststätten sind, vorbehältlich der Zulässigkeit gemäss Bundesrecht, folgende Bauten und Anlagen zulässig: a. Einrichtungen für Restauration, Beherbergung und damit zusammenhängende Infrastrukturen b. Einrichtungen für die Bewirtung der Gäste im Freien c. Wohnungen für die Betriebsinhaber/-innen sowie für standortgebundene Betriebsangehörige d. Die für die Nutzung erforderlichen An- und Nebenbauten, Parkplätze für Gäste und Betriebsangehörige sowie Spiel- und Erholungseinrichtungen

Art. 33 Zone mit Überbauungsplanpflicht

1 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete ist ein Überbauungsplan gemäss Art. 23 RBG zu erstellen. 2 In begründeten Fällen – wie einer zweckmässigen, langfristigen Etappierung – kann die Baukommission eine Aufteilung in Teilperimeter zulassen, sofern die funktionalen Fragen, wie Erschliessung und Nutzungsverteilung für das ganze Gebiet verlässlich gesichert sind. 3 Der Gemeinderat kann für weitere Gebiete einen Überbauungsplan verlangen, wenn sich dies zur besseren Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild, zur Abstimmung der Erschliessung und Bebauung, zur Verdichtung oder zur Abwehr von Naturgefahren als notwendig erweist.

Art. 34 Verdichtungszone

1 In der Verdichtungszone ist eine verdichtete Bauweise zulässig. 2 Überbauungen in verdichteter Bauweise gewährleisten: a. eine Integration der Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität, b. eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität, durch gemeinschaftliche Freiräume, etwa durch Spielplätze und Grünanlagen, c. eine gemeinsame Parkierungslösung, möglichst unter Terrain. 3 Bei zusammenhängenden Grundstücksflächen von einer oder mehreren Parzellen von insgesamt mindestens 1'400 m2 ist die Bebauung nach den Vorschriften der nächst höheren Grundnutzungszone zulässig (W2 gilt als W3, W3 gilt als W4).

Art. 35 Innenstadtzone

1 In der Innenstadtzone sind im Erdgeschoss der zur Strasse zugewandten Seite nur publikumsorientierte Nutzungen (z.B. Einkaufsnutzungen, publikumsorientierte Dienstleistungsnutzungen und Verwaltung) zulässig. Wohnnutzungen im Erdgeschoss sind nicht zulässig. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 36 Deponiezone

1 In der Deponiezone ist ein vorgängiger Materialabbau zulässig. 2 Im Überbauungsplan sind, in Ergänzung zu Art. 22 BauV, ein allfällig vorangehender Materialabbau sowie die notwendigen Bauten und Anlagen auszuweisen. 3 Deponievorhaben werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens befristet. 4 Der Gemeinderat kann finanzielle Garantien zur Sicherung der Wiederherstellung verlangen.

Art. 37 Freihaltezone Naturgefahren

1 Die Freihaltezone Naturgefahren dient der Freihaltung von Bauten und Anlagen. 2 Je nach Gefahrensituation kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Abs. 1 gewähren. Sobald Massnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sind die Bauten oder Anlagen durch den Ersteller fristgerecht und ohne Kostenentschädigung wieder zu entfernen. 3 Wird die Zonenfläche nachweislich nicht oder nur teilweise für die Gefahrenabwehr beansprucht, kann der Gemeinderat die Bebauung und Nutzung gemäss der Grundnutzung wieder zulassen.

Art. 38 Ortsbildschutzzone

1 An-, Um- und Neubauten haben sich in Grösse, Form und Stellung besonders gut in die Umgebung einzufügen. Insbesondere haben sie zu öffentlichen Räumen wie Strassen, Gassen, Plätzen und Hofräumen sowie deren Begrenzungen (Mauern, Gärten, Freiflächen) Bezug zu nehmen. 2 Bei der Beurteilung von Bauvorhaben innerhalb der Kernzonen hat die sorgfältige Einpassung in die Umgebung Vorrang vor der Anwendung der Massvorschriften dieser Bauordnung. Für die Beurteilung der Einpassung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a. Stellung, Ausrichtung und Gebäudefluchten der Bauten b. Fassaden-, Gesamthöhen und Geschossigkeiten c. Anordnung von Freiräumen 3 Der Gemeinderat kann zur besseren Einpassung entsprechende Ausnahmen zu Abständen gegenüber Strassen, Gassen, Plätzen, Gewässern und Gebäuden zulassen. 4 Zum Schutz der erhaltenswerten Siedlungsstruktur können bestehende, rechtmässig erstellte Bauten im Unterabstand zu Gewässern im Umfang des bestehenden Volumens neu gebaut werden, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist und keine weiteren öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5 Ersatzneubauten für zusammengebaute Bauten erfordern im bestehenden Umfang des Zusammenbaus kein Näherbaurecht.

Art. 39 Garten- und Parkbereiche

1 Die im Zonenplan bezeichneten Garten- und Parkbereiche bezwecken die Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterisch und historisch bedeutenden Garten- und Parkanlagen. 2 Massgebliche Änderungen der Garten- und Parkstruktur, Terrainveränderungen, das Fällen von markanten Bäumen und Gehölzstrukturen oder Änderungen an Mauern oder Einzäunungen sind bewilligungspflichtig. 3 Bau- und Änderungsvorhaben sind frühzeitig anzuzeigen. Die Baukommission kann ein Bauermittlungsverfahren gemäss Art. 69 RBG verlangen. 4 Der Gemeinderat kann einen Überbauungsplan verlangen oder Baulinien erlassen.

Art. 40 Vorgartenbereiche

1 Die im Zonenplan bezeichneten Vorgartenbereiche sind geschützt. 2 Sie sind fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Es gelten folgende Festlegungen: a. Jegliche bauliche Änderungen, insbesondere auch Änderungen an Mauern, Beläge, Zäune etc. sowie Nutzungsänderungen sind bewilligungspflichtig. b. Bei Neubauten und massgeblichen Änderungen sind die Vorgärten wiederherzustellen. c. Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone, Erker, offene Vortreppen, Gartenaustritte usw. sowie unterirdische Bauten sind vorbehältlich von Art. 58 dieser Bauordnung zulässig, sofern Charakter und Zweck des Vorgartens nicht beeinträchtigt werden. d. Bei Neubauten und massgeblichen Änderungen ist die Gestaltung und Nutzung der Vorgärten mit einem Umgebungsplan aufzuzeigen und dauerhaft zu gewährleisten. e. Vorgärten dürfen nicht als Abstellflächen für Motorfahrzeuge verwendet werden.

← Find another law