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Bauordnung

Glarus · 7.1.4-1 · communal act

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Contents: 93 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
  3. Art. 3 Planungsziele und ‑grundsätze
  4. Art. 4 Zonenplan
  5. Art. 5 Reglemente und Verordnungen
  6. Art. 6 Kooperative Verfahren
  7. Art. 7 Verträge und Planungswertausgleich
  8. Art. 8 Gemeindeversammlung
  9. Art. 9 Gemeinderat
  10. Art. 10 Baukommission
  11. Art. 11 Gestaltungskommission
  12. Art. 12 Zonenübersicht und Grundmasse
  13. Art. 13 Zweck
  14. Art. 14 Dachform und Dachgestaltung
  15. Art. 15 Vorspringende Gebäudeteile
  16. Art. 16 Grünflächenziffer
  17. Art. 17 Wohnzonen W2, W3, W4
  18. Art. 18 Wohnzone mit Bestandsvolumen
  19. Art. 19 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4
  20. Art. 20 Arbeitszonen A1, A2, A3
  21. Art. 21 Einkaufszone
  22. Art. 22 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  23. Art. 23 Sport- und Intensiverholungszone
  24. Art. 24 Tourismuszone<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_18437_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_18437_2_1_c">[1]</a>
  25. Art. 25 Verkehrsfläche
  26. Art. 26 Grünzone
  27. Art. 27 Zonenübersicht
  28. Art. 28 Landwirtschaftszone
  29. Art. 29 Alpwirtschaftszone
  30. Art. 30 Übriges Gebiet
  31. Art. 31 Abbauzone
  32. Art. 32 Zone für Ausflugsgaststätten
  33. Art. 33 Zone mit Überbauungsplanpflicht
  34. Art. 34 Verdichtungszone
  35. Art. 35 Innenstadtzone
  36. Art. 36 Deponiezone
  37. Art. 37 Freihaltezone Naturgefahren
  38. Art. 38 Ortsbildschutzzone
  39. Art. 39 Garten- und Parkbereiche
  40. Art. 40 Vorgartenbereiche
  41. Art. 41 Naturschutzzone
  42. Art. 42 Landschaftsschutzzone
  43. Art. 43 Gefahrenzone
  44. Art. 44 Gewässerraumzone
  45. Art. 45 Schützenswerte Kulturobjekte
  46. Art. 46 Natur- und Landschaftsobjekte
  47. Art. 47 Baulinienplan Ortsteil Glarus
  48. Art. 48 Mindestarealgrösse
  49. Art. 49 Abweichungen gegenüber der Regelbauweise bei Überbauungsplänen
  50. Art. 50 Arealabgrenzung, Landumlegung
  51. Art. 51 Anmerkung im Grundbuch, Übersichtliste
  52. Art. 52 Klein- und Nebenbauten
  53. Art. 53 Anbauten
  54. Art. 54 Untergeschosse
  55. Art. 55 Dachgeschosse
  56. Art. 56 Attikageschosse
  57. Art. 57 Unterniveaubauten
  58. Art. 58 Vorspringende Gebäudeteile
  59. Art. 59 Störmass von Betrieben<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_18472_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_18472_2_1_c">[1]</a>
  60. Art. 60 Bauliche Mindestdichte
  61. Art. 61 Ausführung der Bauten
  62. Art. 62 Energieeffizienz
  63. Art. 63 Dachformen
  64. Art. 64 Dachgestaltung
  65. Art. 65 Öffentlicher Raum
  66. Art. 66 Qualitative Anforderungen Umgebung
  67. Art. 67 Spiel- und Erholungsflächen
  68. Art. 68 Lichtemissionen
  69. Art. 69 Ausrichtung der Wohnungen
  70. Art. 70 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
  71. Art. 71 Velos, Kinderwagen
  72. Art. 72 Ausfahrten, Sichtweiten
  73. Art. 73 Bauberatung
  74. Art. 74 Bauermittlung
  75. Art. 75 Baugesuch
  76. Art. 76 Baufreigabe
  77. Art. 77 Umgebungsplan
  78. Art. 78 Fachgutachten und Konkurrenzverfahren
  79. Art. 79 Vollzug / Benützung des öffentlichen Grundes
  80. Art. 80 Gebühren
  81. Art. 81 Rechtsschutz
  82. Art. 82 Antragstellung
  83. Art. 83 Kommunal geschützte Kulturobjekte
  84. Art. A1-1
  85. Art. A1-2 Gebiet Buchholz, Teil von Parzelle Nr. 1330
  86. Art. A1-3 Gebiet Spielhof, Parzellen Nr. 25, 2534, 3118, 2676, 435
  87. Art. A1-4 Gebiet Kasernenareal, Parzellen Nr. 3224, 1519, 3223, 3228
  88. Art. A1-5 Gebiet Untere Allmeind, Kartonfabrik, Parzellen Nr. 229, 193, 191, 192, 197, 196
  89. Art. A1-6 Gebiet Obere Allmeind, Parzellen Nr. 392 und 1726
  90. Art. A2-1
  91. Art. A3-1
  92. Art. A4-1
  93. Art. A6-1

93 provisions

Art. 41 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz besonders empfindlicher Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet. 2 Wo nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Nutzung nach der Direktzahlungsverordnung des Bundes. 3 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen können im Bestand erhalten und bei Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung und einer Interessenabwägung erneuert und erweitert werden.

Art. 42 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt den Schutz besonders schöner sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften. 2 Die Erstellung neuer Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur zulässig, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes zwingend notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist. 3 Zulässige Bauten und Anlagen haben sich so in die landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine sehr gute Gesamtwirkung entsteht. Das angrenzende Gelände der Bauten ist möglichst unverändert zu belassen. 4 Folgende Eingriffe und Nutzungen sind vorbehältlich anderer Festlegungen nicht zulässig: a. Materialablagerungen und das Lagern von Siloballen o.ä. im offenen Kulturland abseits bestehender Bauten b. das Anlegen von nicht standortgerechten Baumbeständen wie Christbaumkulturen, länger als drei Monate dauernde Abdeckungen sowie andere Vorkehrungen, die dem Schutzzweck entgegenstehen

Art. 43 Gefahrenzone

1 Die Gefahren und die Gefahrenabwehr sind in den Gefahrenkarten und in Wegleitungen umschrieben. Diese liegen bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. 2 Abweichungen von den Merkblättern bzw. Wegleitungen können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation nachhaltig beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben. 3 Die zum Schutz gegen Naturgefahren vorgesehenen Massnahmen sowie der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, sind bei sämtlichen Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone 1 und 2 im Baugesuch darzustellen und im Baubeschrieb zu begründen. Die Gefährdung bei den angrenzenden Strassen sowie bei angrenzenden Dämmen, Böschungen und Kanälen ist unter Berücksichtigung der Gefahrenkarten einzubeziehen. 4 Der Nachweis ist auf Verlangen von einem durch die Gemeinde und den Kanton anerkannten Fachexperten beizubringen. 5 Bei Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone 3, von welchen ein erhebliches Sachrisiko (z.B. Lagerhallen) oder Folgerisiko (z.B. Tanklager, Lager für umweltgefährdende Stoffe) ausgeht, ist die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu beheben und ebenfalls im Baugesuch darzustellen und im Baubeschrieb zu begründen. Bei den restlichen Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone 3 wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eliminieren. 6 Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit dem Bauvorhaben selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird und dass sich auf anderen Grundstücken keine Erhöhung der Gefahr ergibt (keine Gefahrenverlagerung).

Art. 44 Gewässerraumzone

1 Die zulässige Nutzung und Bewirtschaftung des in der Gewässerraumzone liegenden Gebiets richtet sich nach den Bestimmungen des eidg. Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20, Art. 36a) und der eidg. Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, insbesondere Art. 41c). 2 Alle baulichen Massnahmen sind bewilligungspflichtig. Bei massgeblichen Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen sind Massnahmen für die naturnahe Ufergestaltung sowie je nach Situation Massnahmen für den öffentlichen Zugang zu Gewässern und für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes zu realisieren. 3 Bepflanzungen der Uferbereiche haben naturnah und mit einheimischen, standortgerechten Arten zu erfolgen. 4 Vorbehältlich übergeordneter Regelungen betreffend Gewässerabstand (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung), gelten die Einschränkungen für die Düngung in der Gewässerraumzone ab dem 1. Januar 2019.

Art. 45 Schützenswerte Kulturobjekte

1 Gemäss NHG Art. 9 und NHV Art. 12 erstellt das zuständige kantonale Departement Verzeichnisse der schützenswerten Objekte und der Regierungsrat entscheidet über die Aufnahme der Objekte in das kantonale Inventar. 2 Gemäss NHV Art 12 Abs. 1 erarbeitet die Gemeinde ein Verzeichnis der schützenswerten Objekte von kommunaler Bedeutung und stellt dem zuständigen Departement darauf abgestützt Anträge zur Aufnahme in das kantonale Schutzinventar.

Art. 46 Natur- und Landschaftsobjekte

1 Die im Zonenplan bezeichneten Natur- und Landschaftsobjekte sind geschützt. Dazu zählen Landschaftsobjekte, wie grosse Steinblöcke, historische Fundstellen, Quellen und Denkmäler sowie Naturobjekte wie Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, Trockenmauern, Obstgärten und Ahornselven. Nicht unter den Begriff Hecke fallen Bestockungen auf und entlang von Trockenmauern, Lesesteinmauern, Lesesteinwällen und Lesesteinhaufen, sowie Bestockungen mit weniger als 1 Meter Breite.[13] 2 Die geschützten Natur- und Landschaftsobjekte dürfen weder beseitigt, beschädigt noch durch andere Massnahmen, die direkt oder indirekt das Objekt gefährden, beeinträchtigt werden. 3 Naturobjekte sind fachgerecht zu unterhalten und bei ihrem natürlichen Abgang in der Regel durch den Eigentümer zu ersetzen. Obstbaumbestände und Ahornselven sind in ihrer Gesamtzahl, respektive in ihrer Ausdehnung zu erhalten, wobei bei Pflegemassnahmen die markanten, älteren Ahornbäume zu erhalten sind. 4 Hecken über 20 m Länge dürfen pro Jahr maximal auf die Hälfte der Länge auf den Stock gesetzt werden. Von dieser Beschränkung Regel ausgenommen sind Hecken entlang von Trockenmauern und Lesesteinwällen. 5 Alle Veränderungen, mit Ausnahme der fachgerechten Pflege und der Erneuerung von Obstgärten und Ahornselven, sind bewilligungspflichtig. 6 Falls ein überwiegendes Interesse an der Veränderung oder Beseitigung eines Objektes nachgewiesen wird, kann der Gemeinderat eine entsprechende Bewilligung mit Auflagen erteilen und Ersatzmassnahmen verlangen. Bei einzelnen Natur- und Landschaftsobjekten ist dazu eine formelle Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erforderlich.

Art. 47 Baulinienplan Ortsteil Glarus

1 Der Gemeinderat erlässt für den Schutz und die Erneuerung des historischen Ortsteils Glarus einen Baulinienplan.

Art. 48 Mindestarealgrösse

1 Die Mindestarealgrösse zur Erstellung eines Überbauungsplans beträgt 1'400 m&sup2;. An städtebaulich wichtigen Lagen und bei Baulücken kann der Gemeinderat Abweichungen von der Mindestarealgrösse zulassen.

Art. 49 Abweichungen gegenüber der Regelbauweise bei Überbauungsplänen

1 Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein städtebaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt. 2 Gegenüber der Regelbauweise sind im Überbauungsplan höchstens ein zusätzliches Vollgeschoss und eine Erhöhung der Gesamt- und Fassadenhöhe um maximal 3.5 m zulässig.

Art. 50 Arealabgrenzung, Landumlegung

1 Ist die Bebauung innerhalb des Überbauungsplangebiets zu etappieren oder umfasst der Überbauungsplan mehrere Grundstücke, so kann die Zuweisung der Grundstücke zum Plangebiet und zu den Bauetappen vor Erlass des Planes, nach Anhören der Grundeigentümerinnen und ‑eigentümer, durch den Gemeinderat festgelegt und wenn nötig mittels Landumlegung gemäss Art. 40 RBG bereinigt werden. 2 Die Grundeigentümerinnen und ‑eigentümer der ins Plangebiet einbezogenen Grundstücke haben sich an den Planungskosten nach Weisung des Gemeinderats zu beteiligen.

Art. 51 Anmerkung im Grundbuch, Übersichtliste

1 Der Überbauungsplan ist im Grundbuch anzumerken. 2 Der Gemeinderat erlässt eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbauungsplan belegten Parzellen, welche beim zuständigen Departement und via Homepage der Gemeinde eingesehen werden kann. *

Art. 52 Klein- und Nebenbauten

1 Die Grundfläche von Klein- und Nebenbauten darf höchstens 50 m&sup2;, ihre Fassadenhöhe höchstens 3.30 m und ihre Gesamthöhe höchstens 5.00 m betragen.

Art. 53 Anbauten

1 Anbauten dürfen insgesamt eine Grundfläche von höchstens 50 m&sup2;, eine Fassadenhöhe von 3.30 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5.00 m aufweisen. 2 Die Gesamthöhe gemäss Baulinienplan Ortsteil Glarus geht der Bestimmung nach Abs. 1 vor.

Art. 54 Untergeschosse

1 Untergeschosse dürfen im Mittel höchstens 1.50 m über die Fassadenlinie hinausragen.

Art. 55 Dachgeschosse

1 Die Kniestockhöhe von Dachgeschossen darf höchstens 1.50 m betragen.

Art. 56 Attikageschosse

1 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60% der Fläche eines Vollgeschosses betragen. Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. 2 Dachvorsprünge bis 0.60 m sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig. 3 In Hanglagen muss die Rückversetzung mehrheitlich talseitig erfolgen.

Art. 57 Unterniveaubauten

1 Unterniveaubauten dürfen höchstens 0.80 m über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Art. 58 Vorspringende Gebäudeteile

1 Vorbehältlich von Art. 15 dieser Bauordnung sind in allen Zonen vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker, offene Vortreppen, Vordächer, kleinere technisch bedingte Elemente usw., zulässig. 2 Vorspringende Gebäudeteile in Abstandsbereichen dürfen höchstens 2.00 m über die Fassadenflucht hinausragen und – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – ⅓ des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. 3 Wo die Fassadenfluchten mit der Grenze des öffentlichen Grundes zusammenfallen, sind folgende vorspringende Gebäudeteile zulässig: a. 0.15 m für kleinere technisch bedingte Elemente wie Wasserablauf-rohre, Pfeiler, Tür- und Fenstereinfassungen, Fenstergitter usw. b. 1.15 m für private Laternen und Lampen, Aushängeschilder und Reklamen, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 2.50 m ab massgeblichem Terrain. c. 2.20 m für bewegliche Storen, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 2.50 m über dem massgeblichen Terrain. d. 1.50 m für Balkone, Erker und Vordächer, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 3.00 m über dem massgeblichen Terrain. Sie dürfen ⅓ der entsprechenden Fassadenlänge nicht überschreiten. e. 1.20 m für Dachvorsprünge inkl. Wasserrinne, unter Einhaltung einer minimalen Lichthöhe von 4.20 m ab massgeblichem Terrain. 4 Die unter Abs. 3 lit. a. bis e. erwähnten vorspringende Gebäudeteile müssen mindestens 0.30 m vom eigentlichen Fahrbahnprofil zurückversetzt werden.

Art. 59 Störmass von Betrieben<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_18472_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_18472_2_1_c">[1]</a>

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, beschränkt auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten. 3 Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr oder Betriebslärm verursachen, gelten als stark störend.

Art. 60 Bauliche Mindestdichte

1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. 2 Bei Neubauten kann die Baubewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

Art. 61 Ausführung der Bauten

1 Die Ausführung der Bauten bezüglich Gestaltung, Sicherheit und Hygiene, Energie sowie der Behindertengerechtigkeit richtet sich nach den kantonalen Vorschriften (Art. 47–50 RBG und Art. 67 BauV). 2 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material- und Feuchtigkeitsdämmung sowie Schallschutz gelten die anerkannten Regeln der Baukunde, insbesondere die SIA-Normen, als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Naturgefahren. 3 Bauten, die den anerkannten Regeln der Baukunde (insbesondere der SIA-Normen) widersprechen, können nicht bewilligt werden, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

Art. 62 Energieeffizienz

1 Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dürfen Aussenhüllen nachgedämmt werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften nach Art. 51 ff. RBG sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen oder allfällige Grünflächenziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten sind.

Art. 63 Dachformen

1 Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen sind Flachdächer sowie Sattel-, Pult- oder Walmdächer zulässig. 2 Tonnendächer sind nicht zulässig.

Art. 64 Dachgestaltung

1 Sämtliche Bedachungen, Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Belichtungselemente haben sich betreffend Materialwahl, Detailgestaltung, Grösse, Anordnung und Farbe ruhig in die Dachlandschaft einzufügen. In der Regel ist die Dacheindeckung in dunkler Farbe zu halten oder das Dach zu begrünen. 2 Vorbehältlich anders lautender Zonenbestimmungen darf bei Dachaufbauten und Dacheinschnitten deren Länge bis zu 4/5 der betreffenden Fassadenlänge betragen. 3 Der Dachaufbau darf nicht über den First des Hauptbaus ragen.

Art. 65 Öffentlicher Raum

1 Als öffentlicher Raum im Siedlungsgebiet gelten öffentlich zugängliche Strassen und Wege, Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, öffentliche Innenhöfe und Grünräume sowie Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toilettenanlagen, Unterführungen etc. 2 Der öffentliche Raum und die Übergänge zu den angrenzenden privaten Räume sind, abgestimmt auf den Schutzstatus des Ortsbildes sowie die Anforderungen an ortstypische Gestaltung und Nutzerfreundlichkeit attraktiv zu gestalten. 3 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist durch Übersichtlichkeit und Beleuchtung lage- und bedarfsgerecht Rechnung zu tragen.

Art. 66 Qualitative Anforderungen Umgebung

1 In Ergänzung zu den nach Art. 74 lit. f. BauV bewilligungspflichtigen Vorhaben sind auch alle Änderungen in Aussenräumen, die auf den öffentlichen Raum massgebliche Auswirkungen haben wie insbesondere Einfriedungen inkl. Sichtschutzwände, sowie Änderungen der Beleuchtungsart bewilligungspflichtig. 2 Angrenzend an den öffentlichen Raum gelten erhöhte gestalterische und angrenzend zum Nichtbaugebiet erhöhte ökologische Anforderungen. Die erforderlichen Massnahmen sind in den Umgebungsplan aufzunehmen. 3 Terrainveränderungen und Stützmauern sind, soweit diese vom öffentlichen Raum einsehbar sind, auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und in Anpassung an das umliegende Gelände und die Charakteristik der Gegend auszuführen. Stützmauern sind im Regelfall zu begrünen und ab 1.50 m Höhe zu terrassieren. Davon ausgenommen sind Mauern in ortstypischer Bauweise. 4 Bepflanzungen haben vorzugsweise naturnah und mit standortgerechten Arten zu erfolgen.

Art. 67 Spiel- und Erholungsflächen

1 Bei Neuüberbauungen mit mehr als zehn Wohneinheiten müssen bedarfsgerecht zusammenhängende Grünflächen und geeignete Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden. 2 Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Alters- und Benutzergruppen entsprechend auszugestalten und müssen den gängigen Normen entsprechen.

Art. 68 Lichtemissionen

1 Aussenbeleuchtungen sind zulässig, wenn sie notwendig sind und durch eine entsprechende Ausrichtung sowie Abschirmung sichergestellt wird, dass nur der erforderliche Bereich beleuchtet wird. 2 Die Stärke der Beleuchtung darf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Mass nicht übersteigen. Die Zeitdauer der Beleuchtung ist auf die zur Zweckerreichung notwendige Dauer zu beschränken (z.B. durch Zeitschaltung, Bewegungsmelder). 3 In Ergänzung zu den nach Art. 74 lit. f. BauV bewilligungspflichtigen Vorhaben sind Reklamebeleuchtungen, Areal- und Fassadenbeleuchtungen sowie himmelwärts gerichtete Lichtquellen bewilligungspflichtig. 4 Die Beleuchtung von Berggipfeln, Felswänden oder ähnlichen Objekten und Flächen, kann nur in Ausnahmefällen und für kurze Zeit bewilligt werden.

Art. 69 Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind möglichst zu vermeiden.

Art. 70 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 Für Neubauten gelten folgende Mindestmasse: a. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: 1. Lichte Höhe Vollgeschoss: &ge; 2.30 m 2. Lichte Höhe Dachgeschoss: &ge; 2.30 m auf mindestens 5 m&sup2; Fläche 3. Fensterfläche bei Voll- und Attikageschossen: &ge; 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen und mindestens ein Fenster muss das waagrechte Hinausschauen in aufrechter Haltung ermöglichen) 4. Fensterfläche bei Dachgeschossen mit Schrägdächern: &ge; 1/15 der Bodenfläche 5. Wohn- und Schlafräume: Grundfläche &ge; 8 m&sup2; b. Notwendige Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: 1. Abstellraum für eine 1-Zimmer Wohnung mindestens 4 m&sup2; (im Estrich, Keller oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) 2. Abstellraum für jedes weitere Zimmer: 1 m&sup2; zusätzlich 2 Für Umbauten gelten ergänzend zu Abs. 1 folgende Mindestmasse: a. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: 1. Lichte Höhe Vollgeschoss für die zusätzlichen Wohneinheiten: &ge; 2.20 m 2. Lichte Höhe Dachgeschoss für die zusätzlichen Wohneinheiten: &ge; 2.20 m auf mindestens 5 m&sup2; Fläche b. Notwendige Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: 1. Keller und / oder Abstellraum pro Wohnung mindestens 4 m&sup2;

Art. 71 Velos, Kinderwagen

1 Bei Neubauten oder Umbauten mit zusätzlichen Wohneinheiten sind Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. Die Berechnung der Anzahl Veloabstellplätze richtet sich nach der jeweils gültigen SN Norm zu leichtem Zweiradverkehr.

Art. 72 Ausfahrten, Sichtweiten

1 Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung, beziehungsweise Gefälle aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus mindestens 1.00 m horizontal verlaufen. 2 Bei Einzelgaragen und Carports kann die Baukommission einen Vorplatz verlangen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird. 3 Die freie Sicht auf die Strasse muss jederzeit gewährleistet werden.

Art. 73 Bauberatung

1 Für generelle Vorabklärungen, Interpretation der Vorschriften, mögliche Verfahrensschritte usw. kann bei der Abteilung Hochbau eine Bauberatung eingeholt werden.

Art. 74 Bauermittlung

1 Für folgende Bauvorhaben ist ein Bauermittlungsverfahren gemäss Art. 69 RBG durchzuführen: a. Festlegung und Definition von rückwärtigen Baulinien 2 Für folgende Bauvorhaben kann die Baukommission ein Bauermittlungsverfahren gemäss Art. 69 RBG verlangen: a. Bei Einpassungsfragen in Kernzonen b. Innerhalb der überlagernden Garten- und Parkbereiche c. Bauvorhaben innerhalb des Hindernisfreihaltegebiets für Anflugschneise (Flugplatz Mollis)

Art. 75 Baugesuch

1 Das Baugesuch ist bei der Abteilung Hochbau einzureichen.

Art. 76 Baufreigabe

1 Die Baufreigabe erfolgt gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung und das Vorhandensein aller für die Baufreigabe relevanten Unterlagen. 2 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist und die schriftliche Baufreigabe vorliegt.

Art. 77 Umgebungsplan

1 In Ergänzung zu den nach Art. 6 der Vollzugsverordnung zur BauV erforderlichen Unterlagen ist dem Baugesuch ein Umgebungsplan beizulegen oder sinngemäss die Umgebung in anderen Baugesuchplänen konkret aufzuzeigen inkl. der Übergangsbereiche zu angrenzenden Parzellen. 2 Darzustellen sind insbesondere Ausgangslage und Neugestaltung des Geländes mit Höhenlinien, alle ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen, Abgrabungen und Aufschüttungen, weitere Ausstattungen wie Beleuchtungen, Entsorgungseinrichtungen, Spielplätze sowie die Materialisierung und Bepflanzung. Je nach Situation sind weitere Angaben notwendig wie Sichtwinkel/-zonen oder Angaben bezüglich der Wirkung auf den öffentlichen Raum. 3 Bei kleineren Bauvorhaben kann die zuständige Behörde auf diesen Plan verzichten.

Art. 78 Fachgutachten und Konkurrenzverfahren

1 Die Baukommission kann bei Baugesuchen aufgrund bautechnischer oder gestalterischer Überlegungen sowie aus Gründen der Naturgefahren auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten / eine Expertise verlangen. 2 Als Grundlage für einen Überbauungsplan oder eine Teilzonenplanänderung kann die Baukommission die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens (Architekturwettbewerb / Studienauftrag) auf Kosten der Bauherrschaft verlangen, sofern die gute Gesamtwirkung anderweitig nicht erreicht werden kann.

Art. 79 Vollzug / Benützung des öffentlichen Grundes

1 Die Benützung des öffentlichen Grundes während der Bauphase ist bewilligungspflichtig. 2 Grabarbeiten im öffentlichen Grund sind frühzeitig dem zuständigen Departement anzuzeigen. Es ist eine entsprechende Bewilligung einzuholen. * 3 Nach Beendigung eines Baues ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer desselben verpflichtet, die durch Bauarbeiten verursachten Belagsschäden an Strassen und Trottoirs sowie Schäden an Werkleitungen umgehend zu reparieren.

Art. 80 Gebühren

1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute, Expertisen, Depots für Baukontrollen usw.).

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