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19 provisions
Artikel 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1) Diese Gemeindeordnung regelt auf der Grundlage
des Gemeindegesetzes die Rechte und Pflichten der
Einwohner auf Gemeindeebene sowie die Aufgaben
und Befugnisse der Gemeindeorgane.
2) Nähere Bestimmungen zu einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde können in Form von Reglementen erlassen werden.
Propose a changeArtikel 2
Sprachgebrauch
Die Begriffe: Einwohner, Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Staatsbürger, Stellvertreter usw. umfassen
jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.
Propose a changeArtikel 3
Gemeindeorgane
Gemeindeorgane sind:
a) die Gemeindeversammlung;
b) der Gemeinderat;
c) der Gemeindevorsteher;
d) die Geschäftsprüfungskommission;
e) andere Kommissionen, soweit sie Organfunktionen
haben;
f) Gemeindebedienstete, soweit sie Organfunktionen
ausüben.
Propose a changeArtikel 4
Aufgaben der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde gliedern sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis.
a) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet
und verwaltet werden kann.
b) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund
der Gesetze besorgen.
Propose a changeArtikel 5
Rechte und Pflichten der Einwohner
1) Die Rechte und Pflichten der Einwohner in Gemeindeangelegenheiten ergeben sich aus dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung sowie den Reglementen der Gemeinde.
2) Alle Einwohner haben im Rahmen der Gesetze und
Reglemente Anspruch auf gleiche Behandlung ihrer
Angelegenheiten durch die Gemeindeorgane.
3) Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt oder diese
verlässt, hat sich innert acht Tagen bei der Gemeindeverwaltung an- bzw. abzumelden.
Propose a changeArtikel 6
Politische Rechte
Stimmberechtigte Einwohner haben das Recht:
a) an der Gemeindeversammlung teilzunehmen;
b) ein Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse
oder eine Initiative mitzutragen;
c) in Gemeindeorgane gemäss Artikel 3b, c, d gewählt
zu werden.
Propose a changeArtikel 7 II. Gemeindeversammlung
Zusammensetzung der Gemeindeversammlung
1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ
der Gemeinde.
2) Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet.
3) Ueber die Aufnahme ausländischer Staatsbürger im
ordentlichen Verfahren entscheiden jene Mitglieder
der Gemeindeversammlung, die das Gemeindebürgerrecht besitzen.
Propose a changeArtikel 8
Aufgaben der Gemeindeversammlung
1) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben
und Befugnisse:
a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen;
b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen
Mitglieder des Gemeinderates;
c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz
durch die Gemeindeversammlung zu bestellen
sind;
e) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;
f) Beschlussfassung über Referenden und Initiativen;
g) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich
wiederkehrenden Ausgaben;
h) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung
von Garantien;
i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
j) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und
Bauwerke.
2) Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. g, h, i, und j fallen
nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen
Ausgaben 35% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn ein Projekt, eine Mitgliedschaft etc.
beschlossen wird, bei welchem die jährlichen Folgekosten 20% der effektiven Erträgnisse pro Jahr übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres.
Propose a changeArtikel 9 III. Gemeinderat
Zusammensetzung des Gemeinderates
1) Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan
der Gemeinde.
2) Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und 10 weiteren Mitgliedern. Anlässlich der
Gemeindeabstimmung vom 15. Juni 2014 , wurde der Reduzierung
der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates von zwölf auf zehn
zugestimmt.
Propose a changeArtikel 10
Aufgaben des Gemeinderates
1) Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die
nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen
sind.
2) Zu den Aufgaben des Gemeinderates zählen insbesondere:
a) Organisation der Verwaltung;
b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist;
c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zu Handen der Gemeindeversammlung;
d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich
jenes von Gemeindeanstalten;
e) Finanzplanung;
f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan;
i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von
Umlagen;
k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen;
m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der
Gemeindeversammlung vorbehalten sind;
n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung;
o) Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an inländische Bewerber;
p) Errichtung von Gemeindeanstalten;
q) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden.
Propose a changeArtikel 11
Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse
1) Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum:
a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags;
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und
Entlastung der Organe;
c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung;
d) die Einleitung einer Baulandumlegung;
e) die Einhebung von Umlagen;
f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken;
g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für
eine Dauer von mehr als zehn Jahren;
h) der Ankauf von Grundstücken;
i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken;
k) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme
von Bürgschaften;
l) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich
wiederkehrenden Ausgaben;
m) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs-
und Ergänzungskrediten;
n) die Errichtung von Gemeindeanstalten;
o) der Beitritt zu oder der Austritt aus Zweckverbänden.
2) Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss
Abs. 1 Bst. h, i, k, l und m unterliegen jedoch nur
dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von
CHF 100'000.00 übersteigen.
Propose a changeArtikel 12
Delegierte in Zweckverbänden
1) Der Gemeinderat kann Delegierten, die die Gemeinde in Zweckverbänden vertreten, Weisungen
erteilen.
Propose a changeArtikel 13 IV. Gemeindevorsteher
Aufgaben des Gemeindevorstehers
1) Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung und
sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse.
2) Er beaufsichtigt Gemeindeanlagen, Bauwerke und
Strassen und hat für deren Instandhaltung besorgt zu
sein.
3) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der
Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen
Behörden.
4) Er steht der Gemeindepolizei vor und sorgt für Ruhe,
Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen
Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher
oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat
an der nächsten Sitzung Bericht.
Propose a changeArtikel 14
Finanzkompetenz des Gemeindevorstehers
Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den
Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu CHF 20‘000.00
(mit Informationspflicht an den Gemeinderat ab CHF
10‘000.00) vorzunehmen. Anlässlich der Gemeindeabstimmung
vom 8. Juni 2008, wurde der Erhöhung von Franken 10‘000.00 auf
Franken 20‘000.00 mit Informationspflicht an den Gemeinderat ab
Franken 10‘000.00, zugestimmt.
Propose a changeArtikel 15
Entschädigung des Gemeindevorstehers
1) Dem Gemeindevorsteher steht eine seiner Stellung
und Verantwortung angemessene finanzielle Entschädigung zu.
2) Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und
den Beschäftigungsgrad einvernehmlich mit dem
Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung.
Propose a changeArtikel 16
Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher
1) Aus dem Amt ausgeschiedene Gemeindevorsteher
haben Anspruch auf Überbrückungsgelder. Dabei
wird die Anzahl der Amtsperioden berücksichtigt.
Ist die Beendigung des Amtes auf grobe Pflichtverletzung des ausscheidenden Gemeindevorstehers
zurückzuführen, kann der Gemeinderat nach Rücksprache mit der Geschäftsprüfungskommission die
Leistungen der Gemeinde angemessen kürzen oder
ganz aussetzen.
Ansatz der Überbrückungsgelder
2) Höhe der Überbrückungsgelder
Erste Amtsperiode 50% des zuletzt bezogenen
Bruttojahresgehaltes Dauer: 2 Jahre
Zweite Amtsperiode 50% des zuletzt bezogenen
Bruttojahresgehaltes Dauer: 3 Jahre
Dritte Amtsperiode 50% des zuletzt bezogenen
Bruttojahresgehaltes Dauer: 4 Jahre
Keine weitere Erhöhung ab der 4. Amtsperiode.
Die Überbrückungsgelder werden analog den Gemeindebediensteten der Teuerung angepasst.
Nach Erreichen des Pensionsalters entfällt ein Anspruch.
Suspendierung oder Kürzung von
Überbrückungsgeldern
3) In den Jahren, in denen ein ehemaliger Gemeindevorsteher ein Erwerbseinkommen erzielt, das die
Jahresbesoldung eines amtierenden Gemeindevorstehers übersteigt, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgelder. Übersteigen die Erwerbseinkünfte,
Einkünfte aus Tantièmen, Leistungen Dritter und Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen
diese Jahresbesoldung, ist das Überbrückungsgeld
um den Mehrertrag zu kürzen.
Auskunftspflicht
4) Wer als ehemaliger Gemeindevorsteher Überbrückungsgelder beansprucht, ist verpflichtet, genaue Auskunft über das anderweitige Erwerbseinkommen zu geben und die erforderlichen Steuerunterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit dieser
Pflicht nicht nachgekommen wird, besteht für die
entsprechende Zeit kein Anspruch auf Überbrückungsgelder.
Auszahlung
5) Die Überbrückungsgelder werden in 13 Monatsraten
ausgerichtet. Auszahlungen, auf die gemäss Punkt 3
und 4 kein Anspruch besteht, sind zurückzuerstatten.
6) Auf die Überbrückungsrente werden weiterhin die
Dienstgeberbeiträge für AHV/IV/FAK und Pensionskasse entrichtet.
Propose a changeArtikel 17 V. Geschäftsprüfungskommission
Zusammensetzung der
Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern.
Propose a changeArtikel 18
Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission
1) Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die
finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt
Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung
und Entlastung der Organe.
2) Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht
der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie
deren Bediensteten sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig.
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur
Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer
von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
Propose a changeArtikel 19 VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung tritt nach Genehmigung durch
die Gemeindeversammlung in Kraft.
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