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Gemeindeordnung

Balzers · 156_Gemeindeordnung_Balzers.pdf · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. Artikel 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 II. Gemeindeversammlung
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 III. Gemeinderat
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 IV. Gemeindevorsteher
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 V. Geschäftsprüfungskommission
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19 VI. Schlussbestimmung

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19 provisions

Artikel 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1) Diese Gemeindeordnung regelt auf der Grundlage des Gemeindegesetzes die Rechte und Pflichten der Einwohner auf Gemeindeebene sowie die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeorgane. 2) Nähere Bestimmungen zu einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde können in Form von Reglementen erlassen werden.

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Artikel 2

Sprachgebrauch Die Begriffe: Einwohner, Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Staatsbürger, Stellvertreter usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.

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Artikel 3

Gemeindeorgane Gemeindeorgane sind: a) die Gemeindeversammlung; b) der Gemeinderat; c) der Gemeindevorsteher; d) die Geschäftsprüfungskommission; e) andere Kommissionen, soweit sie Organfunktionen haben; f) Gemeindebedienstete, soweit sie Organfunktionen ausüben.

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Artikel 4

Aufgaben der Gemeinde Die Aufgaben der Gemeinde gliedern sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis. a) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. b) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen.

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Artikel 5

Rechte und Pflichten der Einwohner 1) Die Rechte und Pflichten der Einwohner in Gemeindeangelegenheiten ergeben sich aus dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung sowie den Reglementen der Gemeinde. 2) Alle Einwohner haben im Rahmen der Gesetze und Reglemente Anspruch auf gleiche Behandlung ihrer Angelegenheiten durch die Gemeindeorgane. 3) Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt oder diese verlässt, hat sich innert acht Tagen bei der Gemeindeverwaltung an- bzw. abzumelden.

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Artikel 6

Politische Rechte Stimmberechtigte Einwohner haben das Recht: a) an der Gemeindeversammlung teilzunehmen; b) ein Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse oder eine Initiative mitzutragen; c) in Gemeindeorgane gemäss Artikel 3b, c, d gewählt zu werden.

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Artikel 7 II. Gemeindeversammlung

Zusammensetzung der Gemeindeversammlung 1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2) Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. 3) Ueber die Aufnahme ausländischer Staatsbürger im ordentlichen Verfahren entscheiden jene Mitglieder der Gemeindeversammlung, die das Gemeindebürgerrecht besitzen.

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Artikel 8

Aufgaben der Gemeindeversammlung 1) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen; b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind; e) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen; f) Beschlussfassung über Referenden und Initiativen; g) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; h) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; j) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke. 2) Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. g, h, i, und j fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn ein Projekt, eine Mitgliedschaft etc. beschlossen wird, bei welchem die jährlichen Folgekosten 20% der effektiven Erträgnisse pro Jahr übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres.

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Artikel 9 III. Gemeinderat

Zusammensetzung des Gemeinderates 1) Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. 2) Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und 10 weiteren Mitgliedern. Anlässlich der Gemeindeabstimmung vom 15. Juni 2014 , wurde der Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates von zwölf auf zehn zugestimmt.

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Artikel 10

Aufgaben des Gemeinderates 1) Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. 2) Zu den Aufgaben des Gemeinderates zählen insbesondere: a) Organisation der Verwaltung; b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zu Handen der Gemeindeversammlung; d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten; e) Finanzplanung; f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan; i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen; k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen; m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind; n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung; o) Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an inländische Bewerber; p) Errichtung von Gemeindeanstalten; q) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden.

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Artikel 11

Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse 1) Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlags; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; e) die Einhebung von Umlagen; f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken; g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren; h) der Ankauf von Grundstücken; i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; k) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; l) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; m) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; n) die Errichtung von Gemeindeanstalten; o) der Beitritt zu oder der Austritt aus Zweckverbänden. 2) Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. h, i, k, l und m unterliegen jedoch nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen.

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Artikel 12

Delegierte in Zweckverbänden 1) Der Gemeinderat kann Delegierten, die die Gemeinde in Zweckverbänden vertreten, Weisungen erteilen.

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Artikel 13 IV. Gemeindevorsteher

Aufgaben des Gemeindevorstehers 1) Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung und sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse. 2) Er beaufsichtigt Gemeindeanlagen, Bauwerke und Strassen und hat für deren Instandhaltung besorgt zu sein. 3) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden. 4) Er steht der Gemeindepolizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen. 5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.

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Artikel 14

Finanzkompetenz des Gemeindevorstehers Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu CHF 20‘000.00 (mit Informationspflicht an den Gemeinderat ab CHF 10‘000.00) vorzunehmen. Anlässlich der Gemeindeabstimmung vom 8. Juni 2008, wurde der Erhöhung von Franken 10‘000.00 auf Franken 20‘000.00 mit Informationspflicht an den Gemeinderat ab Franken 10‘000.00, zugestimmt.

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Artikel 15

Entschädigung des Gemeindevorstehers 1) Dem Gemeindevorsteher steht eine seiner Stellung und Verantwortung angemessene finanzielle Entschädigung zu. 2) Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad einvernehmlich mit dem Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung.

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Artikel 16

Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher 1) Aus dem Amt ausgeschiedene Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Überbrückungsgelder. Dabei wird die Anzahl der Amtsperioden berücksichtigt. Ist die Beendigung des Amtes auf grobe Pflichtverletzung des ausscheidenden Gemeindevorstehers zurückzuführen, kann der Gemeinderat nach Rücksprache mit der Geschäftsprüfungskommission die Leistungen der Gemeinde angemessen kürzen oder ganz aussetzen. Ansatz der Überbrückungsgelder 2) Höhe der Überbrückungsgelder Erste Amtsperiode 50% des zuletzt bezogenen Bruttojahresgehaltes Dauer: 2 Jahre Zweite Amtsperiode 50% des zuletzt bezogenen Bruttojahresgehaltes Dauer: 3 Jahre Dritte Amtsperiode 50% des zuletzt bezogenen Bruttojahresgehaltes Dauer: 4 Jahre Keine weitere Erhöhung ab der 4. Amtsperiode. Die Überbrückungsgelder werden analog den Gemeindebediensteten der Teuerung angepasst. Nach Erreichen des Pensionsalters entfällt ein Anspruch. Suspendierung oder Kürzung von Überbrückungsgeldern 3) In den Jahren, in denen ein ehemaliger Gemeindevorsteher ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Jahresbesoldung eines amtierenden Gemeindevorstehers übersteigt, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgelder. Übersteigen die Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Tantièmen, Leistungen Dritter und Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen diese Jahresbesoldung, ist das Überbrückungsgeld um den Mehrertrag zu kürzen. Auskunftspflicht 4) Wer als ehemaliger Gemeindevorsteher Überbrückungsgelder beansprucht, ist verpflichtet, genaue Auskunft über das anderweitige Erwerbseinkommen zu geben und die erforderlichen Steuerunterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit dieser Pflicht nicht nachgekommen wird, besteht für die entsprechende Zeit kein Anspruch auf Überbrückungsgelder. Auszahlung 5) Die Überbrückungsgelder werden in 13 Monatsraten ausgerichtet. Auszahlungen, auf die gemäss Punkt 3 und 4 kein Anspruch besteht, sind zurückzuerstatten. 6) Auf die Überbrückungsrente werden weiterhin die Dienstgeberbeiträge für AHV/IV/FAK und Pensionskasse entrichtet.

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Artikel 17 V. Geschäftsprüfungskommission

Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern.

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Artikel 18

Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission 1) Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe. 2) Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie deren Bediensteten sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig. 3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.

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Artikel 19 VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.

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