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Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (JagdG)

Liechtenstein · 922.0 · statute

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1 Inhalt
  2. Art. 2 Weidgerechtigkeit
  3. Art. 3 Jagdbare Tiere
  4. Art. 4 Reviereinteilung
  5. Art. 5 Öffentliche Versteigerung
  6. Art. 6 Durchführung der Versteigerung
  7. Art. 6a Jagdwert
  8. Art. 7 Anbotsteller
  9. Art. 8 Freihändige Verpachtung
  10. Art. 9 Zuständigkeit
  11. Art. 10 Zulassung zur Jagdpachtung
  12. Art. 11 Ausfertigung der Pachtverträge
  13. Art. 12 Mitpacht
  14. Art. 13 Jagdgemeinschaft
  15. Art. 14 Pachtschilling; Sicherstellung
  16. Art. 15 Solidarhaftung
  17. Art. 16 Verbot der Unterverpachtung
  18. Art. 17 Jagdgast und angehende Jäger
  19. Art. 18 Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
  20. Art. 18a Ausschluss einzelner Jagdpächter
  21. Art. 19 Jagdsachverständiger
  22. Art. 19b b) Aufgaben
  23. Art. 19c c) Befugnisse bei Verstössen
  24. Art. 19d d) Bestellung als Wildhüter oder angehender Wildhüter
  25. Art. 19e e) Dienstkleidung und Dienstwaffe
  26. Art. 19f f) Verhältnis zwischen Wildhut und Jagdausübungsberechtigten
  27. Art. 19g g) Massnahmen im Wildtiermanagement
  28. Art. 19h h) Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes
  29. Art. 19i i) Intensivbejagungsgebiete
  30. Art. 19k k) Beizug jagdkundiger Personen
  31. Art. 19l l) Wildschutzzäune
  32. Art. 19m m) Erlegtes Wild
  33. Art. 19n n) Befreiung von der Jagdabgabe
  34. Art. 19o o) Berichterstattung
  35. Art. 20 Jagdabgabe
  36. Art. 21 Verwendung des Jagdpachterträgnisses
  37. Art. 22 Grundsatz
  38. Art. 23 Ausstellung und Gültigkeit
  39. Art. 23a Voraussetzungen
  40. Art. 24 Ausschlussgründe
  41. Art. 25 Einziehung
  42. Art. 26 Gebühren
  43. Art. 26a Grundsatz
  44. Art. 27 Jagdschutzberechtigte Personen
  45. Art. 28 Voraussetzung für die Bestellung
  46. Art. 29 Rechte und Pflichten des Jagdaufsehers
  47. Art. 30 Befugnisse des Jagdschutzpersonals
  48. Art. 31 Jagd- und Schonzeit
  49. Art. 32 Änderung der Jagdzeit und Schonzeit
  50. Art. 33 Abschussplan
  51. Art. 33a Strecken- und Fallwildstatistik
  52. Art. 33b Hegeschau
  53. Art. 34 Jagdwaffen, Waffenzubehör und Munition
  54. Art. 34a Verbote bei der Jagdausübung
  55. Art. 35 Örtliche Verbote; jagdliche Schon- und Ruhezonen
  56. Art. 36 Schutz des Wildes
  57. Art. 37 Zwangsrechte
  58. Art. 38 Jägernotweg
  59. Art. 39 Hege und Schutz des Wildes
  60. Art. 40 Jagdhunde
  61. Art. 41 Wildfolge
  62. Art. 42 Vereinbarte Wildfolge
  63. Art. 43 Wildseuchen
  64. Art. 44 Aussetzen von wildlebenden Tierarten
  65. Art. 45 Abhaltung des Wildes
  66. Art. 46
  67. Art. 47 Begriff
  68. Art. 48 Besondere Schadensfälle
  69. Art. 49 Verhütungsmassnahmen
  70. Art. 50 Anmeldung und Entscheidung
  71. Art. 51 Vollzugsorgane
  72. Art. 51a Regierung
  73. Art. 51b Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
  74. Art. 51c Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
  75. Art. 51d Gemeinden
  76. Art. 52 Jagdbeirat
  77. Art. 53 Jagdfrevel
  78. Art. 54 Verfall von Gegenständen
  79. Art. 55
  80. Art. 56 Übertretungen
  81. Art. 57 Verfall
  82. Art. 57a Strafverfahren
  83. Art. 58 Anzeige- und Mitteilungspflicht
  84. Art. 58a Beschwerde
  85. Art. 59 Durchführungsverordnungen
  86. Art. 59a Sprachliche Gleichbehandlung
  87. Art. 60 Inkrafttreten
  88. Art. 61 Neue Pachtperiode
  89. Art. 62 Volksabstimmung

89 provisions

Art. 1 Inhalt

1) Das unter staatlicher Hoheit stehende Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis, a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen, b) das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen. 1a) Die besonderen Befugnisse der Wildhut bleiben vorbehalten. 2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im folgenden auch "Jagd" genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 2 Weidgerechtigkeit

Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehört auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes und die Erhaltung und Pflege dessen Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit der Interessen zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Jagd gebührt jenen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang.

Art. 3 Jagdbare Tiere

1) Jagdbare Tiere sind: a) Rotwild, Rehwild, Gamswild, Steinwild und Schwarzwild; b) Feldhase, Schneehase, Murmeltier, Bisam, Grauhörnchen, Nutria; c) Fuchs, Dachs, Edelmarder und Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Waschbär, Marderhund; d) Auerhahn, Birkhahn, Rackelwild, Schneehuhn, Haselhuhn, Fasan, Rebhuhn; e) Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube; f) Stockente, Blässhuhn, Waldschnepfe; g) Rabenvögel. 2) Die Regierung kann mit Verordnung jagdbare Tierarten aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege nach Anhören des Jagdbeirates und der Naturschutzkommission einer ganzjährigen Schonung unterstellen. Abschnitt II

Art. 4 Reviereinteilung

1) Das ganze Staatsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt, deren Grenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften von der Regierung bestimmt werden. 2) Das einzelne Revier darf nicht kleiner als 500 ha und in der Regel nicht grösser als 1500 ha sein. 3) Für ein vom Landesfürsten gepachtetes Jagdrevier haben die Bestimmungen des vorigen Absatzes sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 bis 9 keine Geltung.

Art. 5 Öffentliche Versteigerung

1) Die Ausübung des Jagdrechtes in den einzelnen Jagdrevieren wird im Wege der öffentlichen Versteigerung an Gruppen von mindestens je vier natürlichen Personen verpachtet, soweit nicht vorher rechtskräftige Beschlüsse im Sinne von Art. 8 zustande gekommen sind. Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 findet sinngemässe Anwendung. 1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet. 2) Die Pachtdauer beträgt sechs bis acht Jahre. Sie wird für jede Pachtperiode von der Regierung festgesetzt und gilt auch für die freihändige Verpachtung (Art. 8).

Art. 6 Durchführung der Versteigerung

1) Die Versteigerung der Jagdreviere ist gemäss den von der Regierung erlassenen Versteigerungsbedingungen vom Gemeindevorsteher jener Gemeinde vorzunehmen, auf deren Hoheitsgebiet das Jagdrevier zum überwiegenden Teil liegt. Der Versteigerung wohnt ein Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft bei. 2) Der Termin der Versteigerung wird im Einvernehmen mit den Gemeinden, der Jagdwert der Jagdreviere auf Antrag des Jagdbeirates von der Regierung festgelegt. Geschlossene Siedlungsgebiete bleiben bei der Berechnung des Jagdwerts ausgenommen. 3) Der Termin der Versteigerung ist unter Angabe der Reviergrössen und der von der Regierung beschlossenen Ausrufpreise (Jagdwert) sowie der zu erwartenden Nebenkosten in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Jagdgemeinschaft, die an der Versteigerung teilnehmen will, einen Bevollmächtigten binnen zehn Tagen ab Veröffentlichung, bei sonstigem Ausschluss, namhaft machen muss. 4) Bei Versteigerungen darf eine Gruppe jedes Mal nur in der gleichen Zusammensetzung und mit dem gleichen Bevollmächtigten auftreten. Niemand darf mehreren Gruppen angehören.

Art. 6a Jagdwert

Bei der Festlegung des Jagdwerts sind insbesondere die Biotopqualität, die Wildbestandesverhältnisse, die die Ausübung der Jagd beeinflussenden Störungsfaktoren oder sonstige Erschwernisse, Art und Umfang der Reviereinrichtungen sowie besondere revierspezifische Vorschriften zu berücksichtigen.

Art. 7 Anbotsteller

1) Nehmen an der Versteigerung eines Reviers eine oder mehrere Gruppen teil, die sich aus liechtensteinischen Landesbürgern oder im Inlande wohnhaften Ausländern mit Niederlassungsbewilligung zusammensetzen, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 alle übrigen Gruppen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, von der Versteigerung ausgeschlossen. Ehrenbürger des Landes und der Gemeinden werden wie liechtensteinische Landesbürger behandelt. 2) Nimmt an der Versteigerung eines Reviers keine Gruppe gemäss Abs. 1 teil, so dürfen sich auch solche Gruppen an der Versteigerung beteiligen, die sich ganz oder teilweise aus im In- oder Ausland wohnhaften Ausländern zusammensetzen. 3) Ausländer, deren Heimatstaat gegenüber der Fürstlichen Regierung eine Gegenrechtserklärung abgegeben hat, sind ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bezüglich der Pachtung eines Jagdrevieres den liechtensteinischen Landesbürgern gleichzustellen.

Art. 8 Freihändige Verpachtung

1) Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften, auf deren Gebiet ein Jagdrevier ganz oder teilweise liegt, können einvernehmlich beschliessen, das Jagdrevier an eine Gruppe von mindestens vier natürlichen Personen freihändig zu verpachten. Beträgt der Anteil einer Gemeinde, Alpgenossenschaft oder Bürgergenossenschaft am betreffenden Jagdrevier weniger als 25 ha, muss ihre Zustimmung nicht eingeholt werden. 1a) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht an die notwendige Anzahl Pächter nach Abs. 1 angerechnet. 2) Eine freihändige Verpachtung an eine Gruppe, die sich ganz oder teilweise aus Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung zusammensetzt, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3, dieses Gesetzes. 3) Bei einer freihändigen Verpachtung eines Reviers darf der für die öffentliche Versteigerung festgesetzte Ausrufspreis nicht unterschritten werden. 4) Die Regierung teilt den Gemeinden, Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Jagdpachtperiode die Ausrufpreise mit.

Art. 9 Zuständigkeit

1) Zu einer Beschlussfassung im Sinne von Art. 8 ist der Gemeinderat bzw. das in den Genossenschaftsstatuten vorgesehene Organ zuständig. 2) Der Beschluss des Gemeinderates ist ortsüblich kundzumachen.

Art. 10 Zulassung zur Jagdpachtung

Personen, die von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind, dürfen zur Jagdpachtung nicht zugelassen werden.

Art. 11 Ausfertigung der Pachtverträge

1) Die Ausfertigung der Jagdpachtverträge erfolgt bei der versteigerungsweisen wie auch bei der freihändigen Verpachtung durch die Regierung. Zu diesem Zwecke sind ihr die Versteigerungsprotokolle bzw. die allenfalls gemäss Art. 8 gefassten Beschlüsse vorzulegen. 2) Die Regierung hat von Amts wegen die Gesetzmässigkeit der Jagdverpachtung zu überwachen.

Art. 12 Mitpacht

1) Jede Gruppe, die ein Revier gepachtet hat, ist berechtigt, Mitpächter beitreten zu lassen. Diese sind der Regierung bekanntzugeben. 2) Es dürfen nur so viele Mitpächter beitreten, dass das Mindestmass von 100 ha pro Person nicht unterschritten wird; davon ausgenommen sind Mitpächter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. 3) Ausländer, die nicht seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz (Art. 32 PGR) im Inland haben, sind von der Mitpacht ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 3, findet sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Jagdgemeinschaft

Wo in diesem Gesetz von der Jagdgemeinschaft gesprochen wird, ist darunter die personenrechtliche Gemeinschaft der Pächter und Mitpächter eines Reviers (im folgenden "Jagdpächter" genannt) zu verstehen.

Art. 14 Pachtschilling; Sicherstellung

1) Der erste Jahrespachtschilling ist sofort nach Schluss der Versteigerung bzw. bei der freihändigen Verpachtung mit der Unterfertigung des Pachtvertrages bar zu erlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage hat die Jagdgemeinschaft eine Sicherstellung in der Höhe eines Jahrespachtschillings zu leisten sowie die mit der Verpachtung verbundenen Kosten zu ersetzen. 2) Die Sicherstellung haftet für die Jagdabgabe und für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächter, ihr Jagdschutzpersonal oder ihre Jagdgäste aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen verurteilt werden. Sie haftet ferner für die Erfüllung aller den Jagdpächtern aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten. 3) Verringert sich die Sicherstellung infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, so hat sie die Jagdgemeinschaft binnen zwei Wochen auf die frühere Höhe zu ergänzen.

Art. 15 Solidarhaftung

Die Jagdpächter haften für alle sich aus der Jagdpachtung ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Die Jagdgemeinschaft hat einen Bevollmächtigten (Jagdleiter) zu bestellen, der sie gegenüber den Behörden vertritt.

Art. 16 Verbot der Unterverpachtung

1) Niemand darf als Pächter oder Mitpächter an mehr als einem Revier beteiligt sein. 2) Jede teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten Jagd in Unterpacht ist unzulässig.

Art. 17 Jagdgast und angehende Jäger

1) Ein Jagdpächter kann einen Gast zur Jagd einladen (Jagdgast). Dieser hat die Jagd nach Anweisung des Jagdpächters auszuüben. 2) Angehende Jäger dürfen die Jagd nur in Begleitung und nach Anweisung des Jagdpächters oder eines Jagdaufsehers ausüben. 3) Jagdgäste und angehende Jäger müssen im Besitz einer auf ihren Namen lautenden gültigen liechtensteinischen Jagdkarte und eines gültigen Nachweises der Treffsicherheit sein.

Art. 18 Auflösung des Jagdpachtverhältnisses

1) Das Jagdpachtverhältnis kann von der Regierung vor Ablauf der Pachtzeit aufgelöst werden, wenn: a) die Jagdgemeinschaft den Pachtschilling, die Sicherstellung oder deren Ergänzung nicht fristgerecht vollständig erlegt; b) die Jagdgemeinschaft trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate in Verzug ist; c) ein Jagdpächter sich wiederholt oder gröblich einer Verletzung der Bestimmungen des Pachtvertrages oder einer Übertretung dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnung schuldig macht, den Vorschriften über die Schonzeit oder die Abschussregelung nicht entspricht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt; cbis) ein Jagdpächter wiederholt oder gröblich Anordnungen der Wildhut missachtet; d) die Jagdgemeinschaft den Vorschriften über die Jagdaufsicht ungeachtet der Aufforderung der Regierung nicht entspricht; e) die Jagdgemeinschaft wiederholt Jagdgäste einladet, die sich im Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; f) die Jagdgemeinschaft durch Vollendung des 70. Lebensjahres oder Tod eines Jagdpächters oder auf sonstige Art unter vier Personen absinkt und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird; g) die Jagdgemeinschaft dadurch unter vier Personen absinkt, dass einem Jagdpächter die Jagdkarte nicht erteilt oder entzogen wird und nicht binnen drei Monaten dafür ein Mitpächter namhaft gemacht wird; h) ein Jagdpächter offensichtlich als Strohmann auftritt. 2) Eine gemäss Abs. 1 freiwerdende Jagd ist für den Rest der Pachtzeit neu zu verpachten oder durch einen Jagdsachverständigen ausüben zu lassen, wobei jedoch die früheren Pächter und Mitpächter für die Kosten der Neuverpachtung und für den Ausfall am Pachtschilling haften.

Art. 18a Ausschluss einzelner Jagdpächter

Anstelle der Auflösung des Jagdpachtverhältnisses kann die Regierung in den Fällen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c und cbis den betreffenden Jagdpächter aus dem Jagdpachtverhältnis ausschliessen.

Art. 19 Jagdsachverständiger

1) Kommt eine Jagdverpachtung nicht zustande, so kann die Regierung verfügen, dass die Jagd für bestimmte Zeit durch einen Jagdsachverständigen ausgeübt werde. 2) Der Jagdsachverständige ist treuhänderischer Verwalter des Jagdrechtes im betreffenden Jagdrevier und hat der Regierung am Schluss seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. 3) Der Jagdsachverständige ist von der Regierung zu vereidigen und geniesst die Rechte und den Schutz eines Jagdaufsehers.

Art. 19b b) Aufgaben

Der Wildhut obliegen neben den Tätigkeiten nach Art. 19g bis 19i und 19l insbesondere folgende Aufgaben: a) die Beratung und Information der Öffentlichkeit sowie von Fachpersonen; b) die Wildtierbestandserhebung; c) die Kontrolle von Schutzgebieten für Wildtiere; d) die Umsetzung von Massnahmen zur Lebensraumverbesserung der wildlebenden Säugetiere und Vögel; e) die Lösung von Konflikten mit Wildtieren im Siedlungsraum; f) die Beratung bei der Festlegung von Massnahmen zur Verhütung von Wildunfällen und die Unterstützung bei der Bearbeitung von Wildunfällen; g) die Beratung bei der Festlegung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden im Wald und in der Landwirtschaft sowie die Aufnahme und Schätzung dieser Schäden; h) die Wahrnehmung jagdpolizeilicher Aufgaben; i) die Unterstützung bei der Umsetzung von Managementkonzepten für spezifisch geschützte Tierarten; k) die Beurteilung von Wildtieren sowie deren Entnahme aus der Wildbahn; l) die Begleitung und Unterstützung des Jagdbetriebes; m) die Koordination der Aus- und Weiterbildung von Jägern; n) die Mitarbeit bei Forschungsprojekten; o) die Förderung der Zusammenarbeit von Forstorganen des Landes und der Gemeinden, Waldeigentümern sowie Jagdausübungsberechtigten.

Art. 19c c) Befugnisse bei Verstössen

Die Wildhut ist berechtigt, Personen, die bei Verstössen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf frischer Tat betreten werden: a) anzuhalten, einschliesslich deren Fahrzeuge abseits öffentlicher Strassen; b) zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern; c) zur Herausgabe von Gegenständen und widerrechtlich angeeigneten Sachen aufzufordern.

Art. 19d d) Bestellung als Wildhüter oder angehender Wildhüter

1) Als Wildhüter kann bestellt werden, wer: a) das 21. Lebensjahr vollendet hat; b) die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte besitzt, die körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften für die Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufweist, vertrauenswürdig ist; c) unter Berücksichtigung seines Wohnortes in der Lage ist, seine Aufgaben einwandfrei und zeitnah zu erfüllen; und d) die Ausbildung Wildhüter/Wildhüterin mit eidgenössischem Fachausweis oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft. 2) Als angehender Wildhüter kann für einen Zeitraum von acht Jahren bestellt werden, wer: a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt; b) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt; c) die Jagdeignungsprüfung oder eine andere im Verordnungswege dieser gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat; und d) sich verpflichtet, in dieser Zeit die Ausbildung Wildhüter/Wildhüterin mit eidgenössischem Fachausweis zu absolvieren.

Art. 19e e) Dienstkleidung und Dienstwaffe

1) Wildhüter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Dienstkleidung zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. 2) Sie sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.

Art. 19f f) Verhältnis zwischen Wildhut und Jagdausübungsberechtigten

Die Wildhut und Jagdausübungsberechtigten haben miteinander zu kooperieren. Der Wildhut kommt insbesondere in den Bereichen des Wildtiermanagements, der Schalenwildreduktion sowie der Betreuung von Intensivbejagungsgebieten und der Wildschutzzäune eine koordinierende Funktion zu. Den Anordnungen der Wildhut ist Folge zu leisten.

Art. 19g g) Massnahmen im Wildtiermanagement

Die Wildhut koordiniert oder ergreift, gegebenenfalls auf Anordnung der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle, Massnahmen im Wildtiermanagement, wenn sich diese, insbesondere aus Gründen des Waldbaus, der Landwirtschaft, des Bevölkerungsschutzes, der Seuchenbekämpfung oder des Tierschutzes, als notwendig erweisen. Die Wildhüter sind dabei insbesondere berechtigt, Tiere zu vergrämen, zu fangen oder zu töten.

Art. 19h h) Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes

1) Im Abschussplan (Art. 33) wird festgelegt, ob eine durch die Wildhut koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist. Grundlage hierfür bilden: a) die Wildschadenssituation im Wald oder an den landwirtschaftlichen Kulturen; b) die Erfüllung der Vorgaben im Abschussplan in den letzten fünf Jagdjahren. 2) Sofern eine koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes erforderlich ist, wird der Wildbestand zwischen dem 1. Mai und 15. Juni sowie zwischen dem 1. November und 31. Dezember, jedoch nur solange bis die Vorgaben im Abschussplan erreicht sind, unter Koordination der Wildhut gezielt reduziert. Koordinierte Reduktionsjagden können revierübergreifend stattfinden. Dabei werden vorwiegend Abschüsse von weiblichen Tieren und Jungtieren vorgenommen. Wildhüter dürfen im Rahmen der koordinierten Reduktion des Schalenwildbestandes Abschüsse tätigen; den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich daran zu beteiligen. 3) Abgesehen von den koordinierten Reduktionen des Schalenwildbestandes nach Abs. 2 bleibt der Jagdbetrieb der Jagdpächter während der ordentlichen Jagdzeit unberührt. Vom 16. Juni bis Ende Oktober überwacht die Wildhut die Bestände und nimmt lediglich in den Fällen nach Art. 19g, 19i und 19l Abschüsse vor. 4) Das Verbot der Bejagung während der Schonzeit (Art. 31 Abs. 1) gilt nicht im Rahmen der Reduktion des Schalenwildbestandes nach Abs. 2; verboten bleibt die Bejagung von tragenden und führenden Tieren sowie von Kitzen und Kälbern im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juni. 5) Die Jagdpächter haben die Durchführung der Massnahmen durch die Wildhut zu dulden.

Art. 19i i) Intensivbejagungsgebiete

1) Ein zusammenhängendes Gebiet kann von der Regierung als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es der möglichst umfassenden Fernhaltung des Schalenwildes zur Verhinderung von Schäden am Schutzwald oder der Förderung der Waldverjüngung bedarf. Ein Intensivbejagungsgebiet umfasst in der Regel 50 bis 100 ha. Zu jedem Intensivbejagungsgebiet ist gleichzeitig ein adäquater Ausweicheinstand von vergleichbarer Grösse und Qualität in der Umgebung auszuscheiden. 2) Intensivbejagungsgebiete können in Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion ausgeschieden werden, wenn: a) ein übermässiger Wildeinfluss eine massgebliche Ursache für eine gemäss definiertem Waldbauziel ungenügende Waldverjüngung ist; und b) zu erwarten ist, dass eine erfolgreiche Fernhaltung des Schalenwilds zu einer massgeblichen Verbesserung der Waldverjüngung führt. 3) Die Wildhut führt in Intensivbejagungsgebieten regelmässige Kontrollgänge durch und erlegt oder vergrämt vorkommendes Schalenwild. Den Jagdaufsehern und Jagdpächtern der betroffenen Jagdpachtreviere steht es frei, sich an den Abschüssen oder Vergrämungen zu beteiligen. 4) Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 19h Abs. 4 gilt sinngemäss mit der Massgabe, dass die Bejagung von tragenden und führenden Tieren im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli sowie von Kitzen und Kälbern im Zeitraum vom 1. Mai bis 15. Juli verboten bleibt. 5) Die näheren Vorschriften über die Anforderungen für die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten und den dazugehörigen Ausweicheinständen sowie die Kontrolle der Wirksamkeit der Massnahmen werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.

Art. 19k k) Beizug jagdkundiger Personen

1) Die Wildhut kann zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 19g bis 19i folgende jagdkundige Personen beiziehen: a) Jagdaufseher oder Jagdpächter der Jagdpachtreviere; b) andere jagdkundige Personen, für den Fall, dass der Jagdaufseher oder die Jagdpächter sich nicht oder in einem nicht ausreichenden Masse an der Erfüllung der Aufgaben beteiligt. 2) Die Personen nach Abs. 1 Bst. b werden von der Wildhut in einer Liste über jagdkundige Personen aufgenommen, sofern sie: a) das 21. Lebensjahr vollendet haben; b) den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer anerkannten Jagdeignungsprüfung erbringen; c) über den vorgeschriebenen Nachweis der Treffsicherheit verfügen; d) eine Jagdkarte besitzen; und e) über die erforderliche Jagderfahrung verfügen.

Art. 19l l) Wildschutzzäune

1) Die Wildhut erlegt oder vertreibt in zu waldbaulichen Zwecken errichteten Wildschutzzäunen vorkommendes Schalenwild unter Berücksichtigung der Tierschutzgesetzgebung. 2) Wird die Wildhut von Dritten über Schalenwild in einem Wildschutzzaun informiert, kann sie den Jagdpächtern eine Frist einräumen, um die notwendigen Abschüsse oder Vertreibungen selbst vorzunehmen. 3) Die Ausnahme vom Verbot nach Art. 19h Abs. 4 gilt sinngemäss mit der Massgabe, dass tragende und führende Tiere, Kitze, Kälber sowie geführte einjährige Tiere im Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Juli zu vertreiben sind.

Art. 19m m) Erlegtes Wild

1) Das Wildbret des nach den Bestimmungen über die Wildhut erlegten Wildes wird der Jagdgemeinschaft desjenigen Reviers, in welchem es verendet ist, auf deren Anzeige hin überlassen. 2) Die Trophäen des nach den Bestimmungen über die Wildhut erlegten Wildes werden der Jagdgemeinschaft desjenigen Reviers, in welchem sich das Wild zum Zeitpunkt der Schussabgabe befand, auf deren Anzeige hin überlassen. 3) Erfolgt in den Fällen nach Abs. 1 und 2 keine Anzeige, erkennt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft über den Verfall. 4) Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Die näheren Vorschriften über die Grünvorlage für Tiere, welche nach den Bestimmungen über die Wildhut erlegt wurden, werden von der Regierung mit Verordnung getroffen. 5) Die Bestimmungen über die Wildfolge nach Art. 41 und 42 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 19n n) Befreiung von der Jagdabgabe

Die Regierung kann in den Jahren, in denen der Schalenwildbestand nach Art. 19h reduziert wird, für den entsprechenden Zeitraum die Jagdabgabe (Art. 20) erlassen oder diese herabsetzen.

Art. 19o o) Berichterstattung

Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Wildhut. Der Bericht hat insbesondere die Zieldefinition, die festgelegten Massnahmen zur Zielerreichung und den Stand der Zielerreichung zu enthalten. Abschnitt III

Art. 20 Jagdabgabe

1) Die Regierung erhebt von jeder Jagdgemeinschaft eine Jagdabgabe, die die Verwaltungs- und Aufsichtskosten sowie den Landesanteil an den Kosten der Wildschaden-Verhütungsmassnahmen decken soll. 2) Die Jagdabgabe wird jährlich erhoben. Sie bemisst sich am Jagdwert des Jagdreviers.

Art. 21 Verwendung des Jagdpachterträgnisses

1) Soweit das Finanzgesetz für das betreffende Jahr nichts anderes bestimmt, überlässt der Staat den erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere einschliesslich des Reinerträgnisses der etwa durch Jagdsachverständige ausgeübten Jagden zur Gänze den Gemeinden und Alpgenossenschaften nach dem Verhältnis jener Katasterflächen, mit denen sie an den betreffenden Revieren beteiligt sind. 2) Die in Betracht kommenden Alpgenossenschaften sind: Guschgfiel und Gapfahl in Balzers, Malbun in Vaduz, Gross-Steg und Klein-Steg und Silum in Triesenberg sowie Gritsch und Guschg in Schaan. Abschnitt IV

Art. 22 Grundsatz

Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige liechtensteinische Jagdkarte und einen gültigen Nachweis der Treffsicherheit mit sich führen und sie den jagdschutzberechtigen Personen und Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen.

Art. 23 Ausstellung und Gültigkeit

1) Jagdkarten werden vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft ausgegeben. Jagdkarten mit einer Gültigkeit von einem Jahr oder länger sind mit einem Lichtbild zu versehen. 2) Die Jagdkarte gilt für: a) Pächter für die von der Regierung festgesetzte Pachtdauer; b) angehende Jäger für ein Jagdjahr, höchstens jedoch bis zum Bestehen der Jagdeignungsprüfung; c) Jagdgäste für bis zu drei Jagdjahre, höchstens jedoch bis zum Ende einer Pachtperiode. 3) Die Jagdkarte hat für das ganze Staatsgebiet Gültigkeit.

Art. 23a Voraussetzungen

1) Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte sind: a) die Vollendung des 18. Lebensjahres; b) der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung; und c) der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung der liechtensteinischen oder einer in Liechtenstein als gleichwertig anerkannten ausländischen Jagdeignungsprüfung; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft. 2) Vom Nachweis einer jagdlichen Eignung nach Abs. 1 Bst. c ausgenommen sind angehende Jäger.

Art. 24 Ausschlussgründe

Von der Erlangung einer Jagdkarte sind ausgeschlossen: a) Personen, die psychisch krank oder geistig behindert sind, und Unmündige; b) Personen, die von Wohltätigkeitsanstalten oder aus Gemeindemitteln Armenunterstützungen beziehen sowie solche, die den Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staat oder der Gemeinde nicht nachkommen; c) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden; d) Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder als erlassen gilt; e) Personen, die wegen eines Verstosses gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Gebarung mit Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen Eingriffen in fremdes Jagdrecht verurteilt worden sind, für drei Jahre, gerechnet vom Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder als erlassen gilt; f) Personen, denen durch rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitze einer Jagdkarte abgesprochen oder die Jagdkarte entzogen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer; g) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemässe oder weidgerechte Ausübung der Jagd bieten; h) Personen, denen nach Waffengesetz der Besitz und das Führen von Waffen und Munition untersagt ist.

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