1) Wird Wild entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt, so hat das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft über den Verfall des Wildes zu erkennen. Art. 55 bleibt dadurch unberührt.
2) Werden verbotswidrige Waffen und Geräte mitgeführt oder verwendet, so kann auf deren Verfall erkannt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Art. 57a Strafverfahren
Das Strafverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes.
Art. 58 Anzeige- und Mitteilungspflicht
1) Die jagdschutzberechtigten Personen sind verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen unverzüglich beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft anzuzeigen.
2) Das Landgericht hat von den in Jagdsachen gefällten Straferkenntnissen dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft und der Regierung Mitteilung zu machen.
Abschnitt IXa
Art. 58a Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Beschwerdeverfahren kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
4) Beschwerden gegen eine Anordnung von Massnahmen nach Art. 19g kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abschnitt X
Art. 59 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 59a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 60 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen aufgehoben.
2) Insbesondere treten ausser Kraft:
a) das Jagdgesetz vom 30. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 16;
b) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 14. Februar 1930, LGBl. 1930 Nr. 4;
c) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 24. Januar 1931, LGBl. 1931 Nr. 8;
d) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 16. Dezember 1942, LGBl. 1942 Nr. 34;
e) das Gesetz betreffend die Abänderung des Jagdgesetzes vom 29. Oktober 1953, LGBl. 1953 Nr. 17.
Art. 61 Neue Pachtperiode
Die Verpachtung der Reviere für die am 1. April 1962 beginnende Pachtperiode ist bereits nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.
Art. 62 Volksabstimmung
Dieser Gesetzesbeschluss wird aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. a, des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 23./25. Februar 1962, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 3 628
Eingegangene Stimmzettel 2 872
Annehmende sind 1 424
Verwerfende sind 1 182
Ungültige Stimmen 11
Leere Stimmen 255
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Jagdgesetz wird vom Volke als angenommen erklärt.
gez. Franz Josef
gez. Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef