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Jagdgesetz vom 30. Januar 1962 (JagdG)

Liechtenstein · 922.0 · statute

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Contents: 89 provisions
  1. Art. 1 Inhalt
  2. Art. 2 Weidgerechtigkeit
  3. Art. 3 Jagdbare Tiere
  4. Art. 4 Reviereinteilung
  5. Art. 5 Öffentliche Versteigerung
  6. Art. 6 Durchführung der Versteigerung
  7. Art. 6a Jagdwert
  8. Art. 7 Anbotsteller
  9. Art. 8 Freihändige Verpachtung
  10. Art. 9 Zuständigkeit
  11. Art. 10 Zulassung zur Jagdpachtung
  12. Art. 11 Ausfertigung der Pachtverträge
  13. Art. 12 Mitpacht
  14. Art. 13 Jagdgemeinschaft
  15. Art. 14 Pachtschilling; Sicherstellung
  16. Art. 15 Solidarhaftung
  17. Art. 16 Verbot der Unterverpachtung
  18. Art. 17 Jagdgast und angehende Jäger
  19. Art. 18 Auflösung des Jagdpachtverhältnisses
  20. Art. 18a Ausschluss einzelner Jagdpächter
  21. Art. 19 Jagdsachverständiger
  22. Art. 19b b) Aufgaben
  23. Art. 19c c) Befugnisse bei Verstössen
  24. Art. 19d d) Bestellung als Wildhüter oder angehender Wildhüter
  25. Art. 19e e) Dienstkleidung und Dienstwaffe
  26. Art. 19f f) Verhältnis zwischen Wildhut und Jagdausübungsberechtigten
  27. Art. 19g g) Massnahmen im Wildtiermanagement
  28. Art. 19h h) Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes
  29. Art. 19i i) Intensivbejagungsgebiete
  30. Art. 19k k) Beizug jagdkundiger Personen
  31. Art. 19l l) Wildschutzzäune
  32. Art. 19m m) Erlegtes Wild
  33. Art. 19n n) Befreiung von der Jagdabgabe
  34. Art. 19o o) Berichterstattung
  35. Art. 20 Jagdabgabe
  36. Art. 21 Verwendung des Jagdpachterträgnisses
  37. Art. 22 Grundsatz
  38. Art. 23 Ausstellung und Gültigkeit
  39. Art. 23a Voraussetzungen
  40. Art. 24 Ausschlussgründe
  41. Art. 25 Einziehung
  42. Art. 26 Gebühren
  43. Art. 26a Grundsatz
  44. Art. 27 Jagdschutzberechtigte Personen
  45. Art. 28 Voraussetzung für die Bestellung
  46. Art. 29 Rechte und Pflichten des Jagdaufsehers
  47. Art. 30 Befugnisse des Jagdschutzpersonals
  48. Art. 31 Jagd- und Schonzeit
  49. Art. 32 Änderung der Jagdzeit und Schonzeit
  50. Art. 33 Abschussplan
  51. Art. 33a Strecken- und Fallwildstatistik
  52. Art. 33b Hegeschau
  53. Art. 34 Jagdwaffen, Waffenzubehör und Munition
  54. Art. 34a Verbote bei der Jagdausübung
  55. Art. 35 Örtliche Verbote; jagdliche Schon- und Ruhezonen
  56. Art. 36 Schutz des Wildes
  57. Art. 37 Zwangsrechte
  58. Art. 38 Jägernotweg
  59. Art. 39 Hege und Schutz des Wildes
  60. Art. 40 Jagdhunde
  61. Art. 41 Wildfolge
  62. Art. 42 Vereinbarte Wildfolge
  63. Art. 43 Wildseuchen
  64. Art. 44 Aussetzen von wildlebenden Tierarten
  65. Art. 45 Abhaltung des Wildes
  66. Art. 46
  67. Art. 47 Begriff
  68. Art. 48 Besondere Schadensfälle
  69. Art. 49 Verhütungsmassnahmen
  70. Art. 50 Anmeldung und Entscheidung
  71. Art. 51 Vollzugsorgane
  72. Art. 51a Regierung
  73. Art. 51b Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
  74. Art. 51c Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
  75. Art. 51d Gemeinden
  76. Art. 52 Jagdbeirat
  77. Art. 53 Jagdfrevel
  78. Art. 54 Verfall von Gegenständen
  79. Art. 55
  80. Art. 56 Übertretungen
  81. Art. 57 Verfall
  82. Art. 57a Strafverfahren
  83. Art. 58 Anzeige- und Mitteilungspflicht
  84. Art. 58a Beschwerde
  85. Art. 59 Durchführungsverordnungen
  86. Art. 59a Sprachliche Gleichbehandlung
  87. Art. 60 Inkrafttreten
  88. Art. 61 Neue Pachtperiode
  89. Art. 62 Volksabstimmung

89 provisions

Art. 25 Einziehung

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Art. 23a Abs. 1 Bst. b oder c wegfällt oder ein Ausschlussgrund nach Art. 24 eintritt. 2) Ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht nicht.

Art. 26 Gebühren

1) Für die Ausstellung der Jagdkarte ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe im Verordnungswege bestimmt wird. 2) Die Gebühr fliesst dem Lande zu.

Art. 26a Grundsatz

1) Der Nachweis der Treffsicherheit ist für jede verwendete Waffenart (Kugel oder Schrot) zu erbringen. 2) Der Nachweis ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gültig. 3) Das Schiessprogramm wird erfüllt: a) auf einem vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft anerkannten Schiessstand; oder b) an einem vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft anerkannten Schiessanlass. 4) Die während der Jagdausbildung bestandenen Schiessprüfungen gelten für die Dauer von zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit. 5) Ausländische Nachweise gelten erst nach Anerkennung durch das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft als erbracht. 6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Abschnitt V

Art. 27 Jagdschutzberechtigte Personen

1) Jede Jagdgemeinschaft hat zur Aufsicht der Jagd und zum Schutz des Wildes einen Jagdaufseher zu bestellen. 2) Zum Jagdschutz berechtigt und verpflichtet sind überdies die Wildhut, die Jagdpächter und der zuständige Gemeindeförster. 3) Jagdschutzberechtigte Personen haben das Recht und die Pflicht, im Jagdgebiet: a) Personen, die des Wilderns verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen, Anzeige zu erstatten sowie ihnen Wild, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte sowie Hunde abzunehmen; b) Hunde und Katzen, die wildernd angetroffen werden, zu töten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. 4) In Alpenrevieren über 1 200 ha, die Rotwild und Gamswild als Standwild aufweisen, ist ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen. Auf Antrag des Jagdbeirates kann die Regierung auch für Reviere unter 1 200 ha im Zuge einer Neuverpachtung einen hauptberuflichen Jagdaufseher vorschreiben, wenn dies jagdwirtschaftlich notwendig erscheint. 5) Auf Antrag des Jagdbeirates kann für zwei oder mehrere Reviere mit Bewilligung der Regierung ein gemeinsamer Jagdaufseher bestellt werden. 6) Sorgt eine Jagdgemeinschaft nicht für eine ausreichende Jagdaufsicht, kann die Regierung auf deren Rechnung einen Jagdaufseher mit der Jagdaufsicht betrauen. 7) Die Regierung legt mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdaufsicht sowie die Bestellung und Entlöhnung der Jagdaufseher fest.

Art. 28 Voraussetzung für die Bestellung

1) Die Jagdaufseher sind nach ihrer Bestellung von der Regierung zu beeiden und zu bestätigen. Als Jagdaufseher kann bestellt werden, wer a) die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt, b) das 21. Lebensjahr vollendet hat, c) die Befähigung zur Erlangung einer Jagdkarte besitzt, die körperlichen, geistigen und moralischen Eigenschaften für die Betrauung mit den Rechten und Pflichten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufweist, vertrauenswürdig ist und d) die Jagdaufseherprüfung oder eine andere ebenfalls im Verordnungswege dieser gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. 2) Tritt ein Umstand ein oder wird ein solcher bekannt, welcher die Beeidigung und Bestätigung im Sinne des Abs. 1 ausschliesst, so hat die Regierung die Bestätigung zu widerrufen. 3) Ein Jagdaufseher verliert die Eigenschaft als Jagdschutzorgan, wenn er a) eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat, womit der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, b) die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verliert, c) wenn ihm die Bestätigung durch die Regierung entzogen wird.

Art. 29 Rechte und Pflichten des Jagdaufsehers

1) Jagdaufseher haben die Auswirkungen der Jagdwirtschaft auf das Wild und seinen Lebensraum ständig zu beobachten. Vorkommnisse, die behördliche Massnahmen notwendig erscheinen lassen, haben sie unverzüglich dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zu melden. 2) Jagdaufseher sind verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dieses Gesetzes bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. 3) Jagdaufseher haben den von der Regierung ausgestellten Ausweis bei Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen. Sie gelten bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften über die Jagd als Organe des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des Amtes für Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft.

Art. 30 Befugnisse des Jagdschutzpersonals

1) Die beeideten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen. 2) Sie haben das Recht, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht. 3) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einem solchen Ausmass zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Abschnitt VI

Art. 31 Jagd- und Schonzeit

1) Die Regierung legt unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Waldwirtschaft sowie des Tier- und Artenschutzes, die biologischen Gegebenheiten des Wildes und die Erfordernisse der Wildhege für die jagdbaren Tiere die Jagdzeit mit Verordnung fest. Ausserhalb dieser Jagdzeit, insbesondere während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses, sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). Die von der Wildhut nach Art. 19g, 19h, 19k und 19l getroffenen Massnahmen bleiben vorbehalten. 2) Jagdaufseher und Jagdpächter dürfen kümmerndes Wild in der Schonzeit oder über den genehmigten Abschussplan hinaus nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Amtes für Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erlegen. 3) Wenn zwingende Gründe die vorherige Einholung unmöglich machen, ist der Abschuss unverzüglich dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zu melden. 3a) In den Fällen nach Abs. 2 und 3 ist das Wildstück dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durch Grünvorlage vorzuweisen. 4) Es ist je nach dem Zeitpunkt der Erlegung auf den Abschussplan des laufenden oder nächsten Jahres anzurechnen. 5) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann unabhängig von der Jagd- und Schonzeit nach Anhörung des Jagdbeirates die Erlegung von Einzeltieren anordnen, die nicht vertretbare Schäden am Wald verursachen.

Art. 32 Änderung der Jagdzeit und Schonzeit

1) Die Regierung kann aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Tier- und Artenschutzes oder der Jagdwirtschaft die Jagdzeiten und Schonzeiten sowohl für bestimmte Wildarten als auch für bestimmte Zeiträume und Gebiete ändern oder aufheben. 2) Die Regierung beauftragt die jagdberechtigten Personen mit der Bekämpfung der gebietsfremden Arten Bisam, Grauhörnchen, Nutria, Waschbär und Marderhund. Bei Bedarf kann sie weitere sachkundige Dritte beauftragen. Der Aufwand für die Bekämpfungsmassnahmen ist angemessen zu entschädigen.

Art. 33 Abschussplan

1) Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, sowie der Abschuss von Murmeltier und Birkhahn haben im Rahmen eines von der Regierung nach Anhören des Jagdbeirates erlassenen Abschussplans zu erfolgen. Die Regierung kann aus Gründen der Land- und Waldwirtschaft, des Artenschutzes und der Wildbestandespflege für weitere jagdbare Wildarten Abschusspläne erlassen. 2) Zur Ermittlung der für den Abschussplan massgeblichen Verhältnisse führt der Jagdbeirat eine Besprechung mit den Jagdleitern, den Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern durch. 3) Grundlage für den Abschussplan bilden der qualitative und quantitative Zustand der Wildbestände sowie die Wildschadenssituation im Wald und an den landwirtschaftlichen Kulturen. Die Regierung legt nach Anhören des Jagdbeirates die zulässige Bestandeshöhe an Schalenwild fest. 4) Der Abschussplan ist für jedes Jagdrevier und für jeweils ein Jagdjahr zu erstellen. Er hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, die insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss) oder die mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss) zu enthalten. 5) Die Regierung kann mehrere angrenzende Jagdreviere zur gemeinsamen Abschussplanung zusammenfassen und entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Jagdreviere als Lebensraum für das Schalenwild gesonderte Hegebestimmungen festlegen. Sie hat insbesondere auf die Abgrenzung der Lebensräume von in sich geschlossenen Populationsteilen des Rotwildes und Gamswildes und auf eine zweckmässige jagdwirtschaftliche Zusammenarbeit der Jagdreviere Rücksicht zu nehmen. 6) Die näheren Vorschriften über die Vorlage, die Genehmigung sowie die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Abschussplanes werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.

Art. 33a Strecken- und Fallwildstatistik

1) Für jedes Jagdrevier ist am Ende des Jagdjahres eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu erstellen. Der Jagdaufseher hat über das in seinem Revier erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen. Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft schriftlich zu melden. 2) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrags oder während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden und beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nachgewiesen wird, ist auf den Abschussplan des betreffenden Jagdjahres anzurechnen. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmässigen Jagdausübung erlegt worden ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht. 3) Die näheren Vorschriften über die Führung einer Abschussliste werden von der Regierung mit Verordnung getroffen.

Art. 33b Hegeschau

1) Am Ende eines Jagdjahres ist nach Weisung des Amtes für Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft eine Hegeschau abzuhalten. 2) Die näheren Vorschriften über die Pflichthegeschau werden von der Regierung mit Verordnung getroffen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung für Fallwild, das auf den Abschussplan angerechnet wird.

Art. 34 Jagdwaffen, Waffenzubehör und Munition

1) Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden: Ein- oder mehrläufige Kugelgewehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen und ein- oder höchstens zweischüssige Schrotflinten. 1a) Die Verwendung von Schalldämpfern für Kugelgewehre und Repetierkugelgewehre nach Abs. 1 ist zulässig. 2) Muss aufgrund besonderer Umstände auf Wild aus naher Distanz ein Fangschuss abgegeben werden, dürfen zu diesem Zweck neben den zugelassenen Jagdwaffen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden. 3) Auf Schalenwild dürfen nur Kugelbüchsen mit einem Minimalkaliber von 5.6 Millimeter verwendet werden. Hinsichtlich der Auftreffenergie gelten dabei als Minimalerfordernisse für: a) Rehwild: 1 000 Joule auf 100 m; b) Gamswild: 1 500 Joule auf 150 m; c) Rotwild: 2 000 Joule auf 200 m. 4) Auf Murmeltiere darf nicht mit Schrot geschossen werden. 5) Die Verwendung von Schrotläufen mit grösserem Kaliber als 12 und kleinerem als 20 ist verboten. Die höchstzulässige Schussdistanz beim Schrotschuss beträgt 35 m.

Art. 34a Verbote bei der Jagdausübung

1) Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und Jagens sind insbesondere: a) Schlingen, Pfeile und Wurfgeschosse; Fallen oder Netze, soweit Tiere in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden; Gift und vergiftete oder betäubende Köder; Begasen und Ausräuchern; die Anwendung der Beizjagd; die Verwendung von Lockvögeln oder das Betreiben von Kirrungen (Kirrfütterung); b) elektronische Geräte, die töten oder betäuben können; Tonbandgeräte; künstliche Lichtquellen; Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen. 2) Verboten ist auch: a) Schalenwild und Federwild in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang nachzustellen; Schalenwild an Futterplätzen zu erlegen, mit Ausnahme offensichtlich kranker Stücke Wild; im Rhein Wasserwild ohne geeigneten Gebrauchshund zu bejagen; Haustiere wildern zu lassen; Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung zu missachten; b) ohne Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft Futterplätze zu erstellen; innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn und des Grundeigentümers Hochstände zu errichten; jagdliche Einrichtungen zu zerstören, deren Gebrauch zu behindern sowie den Jagdbetrieb zu stören oder zu behindern; die in Abs. 1 aufgezählten, verbotenen Hilfsmittel herzustellen, ein-, durch- oder auszuführen, zu verwenden oder damit Handel zu treiben. 3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung von Seuchen, die koordinierte Reduktion des Schalenwildbestands (Art. 19h) und die Erlegung Schaden stiftender Tiere (Art. 31 Abs. 5). Der Jagdbeirat ist hierüber zu informieren. 4) Aufgehoben

Art. 35 Örtliche Verbote; jagdliche Schon- und Ruhezonen

1) Wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet ist, darf nicht gejagt werden. 2) Friedhöfe und öffentliche Anlagen gehören nicht zum Jagdrevier. 3) In der nächsten Umgebung von Ortschaften sowie von Stätten, die der Heilung oder Erholung dienen, und von einzelnen Häusern darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber geschossen werden. 4) An Sonn- und Feiertagen sind Treibjagden und grössere Gesellschaftsjagden verboten. 5) In Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, und den mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerken sowie in Höfen und Hausgärten, die an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstossen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden. 6) Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern bestimmte Gebiete zu jagdlichen Schon- und Ruhezonen erklären. Als solche kommen insbesondere in Betracht: a) Einstandsgebiete in Gegenden, in welchen das Wild in besonderem Masse Störungen ausgesetzt ist; b) Standorte von Wild, das in seinem Bestand bedroht und in hohem Masse auf diesen Lebensraum angewiesen ist. Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 36 Schutz des Wildes

1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet ausserhalb der öffentlichen Strassen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung der Jagdpächter mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Wird jemand bei einer Verletzung dieses Verbotes betreten, so sind ihm das Gewehr und die vorbezeichneten Gegenstände vom Jagdpächter, von den Jagdschutzorganen oder sonstigen Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern. Die abgenommenen Gegenstände sind der Landespolizei abzuliefern. 2) Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, welche dem Wilde das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge). Die Regierung kann aus gerechtfertigten Gründen Ausnahmen gestatten. 3) Nicht berechtigten Personen ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nicht berechtigter Personen, so haben sie dies unverzüglich den Jagdpächtern, ihrem Jagdschutzpersonal oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild den Jagdpächtern oder ihrem Jagdschutzpersonal ehestens zur Verfügung zu stellen. 4) Die Aufnahme und Haltung von Tierarten, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, bedürfen der Bewilligung der Regierung. Die Regierung legt die Bedingungen fest, nach denen diese Tierarten zu halten und zu pflegen sind. 5) Jedermann ist innerhalb der Grenzen der Zeugenvernehmung gemäss §§ 105 ff. der Strafprozessordnung verpflichtet, dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft von Tieren, Wildbret, Trophäen und von präparierten Tieren zu erteilen. 6) Es ist verboten, ohne Berechtigung: a) Tiere jagdbarer Arten zu jagen, zu töten, einzufangen, gefangenzuhalten oder sich anzueignen; b) Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten auszunehmen oder das Brutgeschäft der Vögel zu stören; c) lebende oder tote Exemplare oder daraus hergestellte Erzeugnisse jagdbarer Arten, von denen zu vermuten ist, dass sie widerrechtlich in Besitz genommen worden sind, feilzubieten, zu veräussern, zu erwerben oder abzugeben.

Art. 37 Zwangsrechte

1) Jagdpächter dürfen besondere Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Futterplätze, Wintergatter, Wildzäune und Äsungsflächen im Wald, nur im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft errichten und unterhalten, Hochstände nur mit Zustimmung des Grundeigentümers errichten. 2) Stimmt der Grundeigentümer nicht zu, muss er die Errichtung dieser Anlagen dulden, wenn sie die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates für gerechtfertigt hält und sie dem Grundeigentümer und dem Grundnachbarn zugemutet werden kann. 3) Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, sind vom Ersteller oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Jagdrevier zu entfernen.

Art. 38 Jägernotweg

1) Wenn die Jagdpächter und die von ihnen im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen zum Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismässig grossen Umweg gelangen können, so kann die Regierung festsetzen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. 2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

Art. 39 Hege und Schutz des Wildes

1) Unter Bedachtnahme auf die Lebensweise des Wildes und seine Lebensraumansprüche kann die Regierung in Berücksichtigung der Interessen der Land- und Waldwirtschaft nach Anhören des Jagdbeirats durch Verordnung: a) Art und Umfang von Hegemassnahmen, insbesondere der Winterfütterung, festlegen; b) Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störung und Beunruhigung treffen; c) Massnahmen zum Schutz der Artenvielfalt und zur Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel, insbesondere der gefährdeten Arten, anordnen. 2) Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Tiere und Vögel massgeblich beeinträchtigen können, trifft die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates geeignete Vorsorgemassnahmen.

Art. 40 Jagdhunde

Hauptberufliche Jagdaufseher sowie Wildhüter haben einen auf Schweiss geprüften Jagdgebrauchshund zu halten.

Art. 41 Wildfolge

1) Wechselt ein auch nur möglicherweise krankgeschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet und ist Wildfolge im Sinne des Art. 42 nicht vereinbart, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Ausserdem hat er den Vorfall dem Jagdleiter oder Jagdaufseher des Nachbargebietes unverzüglich zu melden. Diese sind verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie dem Schützen oder seinem Beauftragten zu gestatten. Im ersteren Falle hat sich der Schütze selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. 2) Wurde die Meldung nach Abs. 1 erstattet, die Nachsuche durch den Schützen oder seinen Beauftragten aufgenommen, und vor Auffindung des Stückes nicht aufgegeben, so fallen die üblichen Trophäen des übergewechselten kranken Stückes dem Schützen zu. Es ist auf den Abschussplan jenes Gebietes anzurechnen, in dem es krankgeschossen wurde. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen, so gilt sie als nicht aufgegeben. Die Fortsetzung der Nachsuche am folgenden Tage muss geduldet werden. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze keinerlei Anrecht mehr. 3) Das Wildbret des übergewechselten kranken Stückes gehört der Jagdgemeinschaft, in deren Revier das Stück verendet.

Art. 42 Vereinbarte Wildfolge

Zwischen benachbarten Jagdgemeinschaften kann Wildfolge vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Bei vereinbarter Wildfolge gilt mangels besonderer Abmachung folgendes: a) Verendet ein Stück krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite, so ist der Schütze berechtigt, dasselbe an Ort und Stelle aufzubrechen, zu versorgen und fortzuschaffen. Die Benachrichtigung des benachbarten Jagdleiters oder Jagdaufsehers hat unverzüglich zu erfolgen. b) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Schalenwild über die Grenze ohne in Sichtweite zu verenden, gilt Art. 41. c) Alles andere Wild kann sich der Schütze aneignen, wenn es in Sichtweite verendet.

Art. 43 Wildseuchen

1) Jagdgemeinschaften haben Wildseuchen und Wildkrankheiten dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zu melden. 2) Jagdgemeinschaften haben das Durchstreifen des Jagdgebietes und den Abschuss einzelner Wildstücke zum Zweck der Seuchenfeststellung den von der Regierung bestellten Erhebungsorganen zu gestatten und die behördlich angeordneten Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen. 3) Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen der Tierseuchenpolizeigesetzgebung sowie der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tierseuchengesetzgebung.

Art. 44 Aussetzen von wildlebenden Tierarten

1) Das Aussetzen von hierzulande ausgestorbenen Tierarten zum Zweck der Wiedereinbürgerung sowie nichtheimischer Tierarten, Unterarten oder Rassen bedarf der Bewilligung der Regierung. Sie hat den Jagdbeirat und die Naturschutzkommission anzuhören. 2) Die Einführung und das Aussetzen von Wild für die Jagd bedürfen der Bewilligung der Regierung. 3) Die Regierung kann nach Anhören des Jagdbeirates die Jagd auf Tierarten gestatten, die in der Regel im Land nicht frei vorkommen. Abschnitt VII

Art. 45 Abhaltung des Wildes

1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Die hiezu getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet sein. 2) Jeder Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist ferner befugt, das Wild von seinem Grundstück durch geeignete Massnahmen, jedoch ohne Benutzung von Schusswaffen und freilaufenden Hunden, fernzuhalten und zu vertreiben. Das Wild darf hiebei nicht verletzt werden. 3) Auch die Jagdgemeinschaft darf innerhalb ihres Jagdgebietes gelegene Grundstücke durch Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen oder anderen Vorsichtsmassregeln gegen Wildschäden schützen, insoweit hiedurch eine Beeinträchtigung oder Schädigung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht eintritt. Im Streitfalle entscheidet die Regierung nach Anhören des Jagdbeirates. Die Bestimmungen des Art. 37 werden dadurch nicht berührt.

Art. 46

Aufgehoben

Art. 47 Begriff

1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat die Jagdgemeinschaft alle entstandenen Wild- und Jagdschäden zu ersetzen. Hiervon ausgenommen sind die durch die gebietsfremden Arten Bisam, Grauhörnchen, Nutria, Waschbär und Marderhund verursachten Wildschäden. 2) Der Wildschaden umfasst den innerhalb des Jagdrevieres von jagdbaren Tieren, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, in den Waldungen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten, sowie den an Haustieren verursachten Schaden. Der Schaden an Haustieren ist jedoch nur dann zu ersetzen, wenn der Eigentümer die ihm üblicherweise zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden getroffen hat. 3) Der Jagdschaden umfasst allen Schaden, den die Jagdpächter, ihre Jagdgäste, ihr Jagdschutzpersonal oder die Jagdhunde der genannten Personen in den Waldungen, auf Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten, sowie an Haustieren verursachen. 4) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht werden, sind unter Vorbehalt der Sonderregelung des folgenden Absatzes von der Jagdgemeinschaft jenes Revieres zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde. 5) Jede Jagdgemeinschaft ist berechtigt, die Hälfte des von ihr für Rotwildverbiss- und Schälschäden in Waldungen geleisteten Schadenersatzes gegenüber denjenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Rotwild auf dem Abschussplan aufscheint, als Rückersatz geltend zu machen. 6) Die zum Rückersatz verpflichteten Jagdgemeinschaften haften im Verhältnis zur Höhe der während der letzten fünf Jagdjahre in den betreffenden Revieren getätigten Rotwildabschüsse.

Art. 48 Besondere Schadensfälle

1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. 2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können. 3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt derlei Anpflanzungen zu schützen pflegt. 4) Wenn der Geschädigte von der Jagdgemeinschaft zur Abwehr von Wildschäden rechtmässig getroffene Massnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

Art. 49 Verhütungsmassnahmen

1) Die zur Verhütung von Wildschäden in den Wäldern erforderlichen Vorkehrungen sind vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu treffen. 2) Die Kosten der Wildschadenverhütung sind zu tragen: a) vom Land in der Höhe von 60 %; b) von den Waldeigentümern in der Höhe von 40 %; in Privat- und Genossenschaftswaldungen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen.

Art. 50 Anmeldung und Entscheidung

1) Wild- und Jagdschäden sind unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Feststellung, Schäden an Feldfrüchten bei sonstigem Verfall des Anspruches spätestens vor der Ernte bei der Ortsvorstehung zu Protokoll zu geben. 2) Sie hat unverzüglich die Jagdgemeinschaft hievon mit der Einladung zu verständigen, den Schadensfall mit dem Geschädigten zu bereinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die ordentlichen Gerichte. 3) Wild- und Jagdschäden sind vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zu schätzen. Abschnitt VIII

Art. 51 Vollzugsorgane

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sind betraut: a) die Regierung; b) das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft; bbis) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen; c) die Gemeinden; d) der Jagdbeirat.

Art. 51a Regierung

Der Regierung obliegen insbesondere: a) die Einteilung des Staatsgebietes in Jagdreviere (Art. 4 Abs. 1); b) die Festsetzung der Pachtdauer (Art. 5 Abs. 2); c) der Erlass der Versteigerungsbedingungen, die Festlegung der Versteigerungstermine und der Ausrufpreise sowie deren Mitteilung an die Gemeinden, die Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften (Art. 6 und 8 Abs. 4); d) die Ausfertigung der Jagdpachtverträge und die Überwachung der Jagdverpachtung (Art. 11); e) die vorzeitige Auflösung des Jagdpachtverhältnisses (Art. 18 Abs. 1); f) die Verfügung der Jagdausübung durch einen Jagdsachverständigen sowie dessen Vereidigung (Art. 19); fbis) die Ausscheidung der Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände (Art. 19i Abs. 1); g) die Erhebung der Jagdabgabe (Art. 20); h) die Bewilligung eines Jagdaufsehers für mehrere Reviere und die Betrauung eines Jagdaufsehers mit der Jagdaufsicht (Art. 27 Abs. 5 und 6); i) die Beeidigung und Bestätigung der Jagdaufseher sowie der Widerruf der Bestätigung (Art. 28); k) die Änderung oder Aufhebung der Jagd- und Schonzeiten (Art. 32); l) Aufgehoben m) die Bewilligung der Aufnahme und Haltung von unter dieses Gesetz fallenden Tierarten (Art. 36 Abs. 4); n) die Festlegung von Jägernotwegen (Art. 38 Abs. 1); o) das Treffen von Vorsorgemassnahmen bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen (Art. 39 Abs. 2); p) die Bestellung von Erhebungsorganen zur Seuchenfeststellung (Art. 43 Abs. 2); q) die Bewilligung des Aussetzens von wildlebenden Tierarten (Art. 44); r) Aufgehoben s) die Bestellung des Jagdbeirates und die Bestimmung des Vorsitzenden (Art. 52 Abs. 1).

Art. 51b Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft

Dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft obliegen insbesondere: a) die Erfüllung der Aufgaben der Wildhut (Art. 19a bis 19o); abis) die Ausgabe von Jagdkarten sowie deren Einziehung (Art. 23 Abs. 1 und Art. 25); b) die Genehmigung des Abschusses von kümmerndem Wild (Art. 31 Abs. 2); c) die Anordnung der Erlegung Schaden stiftender Einzeltiere (Art. 31 Abs. 5); d) der Erlass von Weisungen für die Abhaltung der Hegeschau (Art. 33b Abs. 1); e) die Genehmigung von Ausnahmen betreffend Verbote zur Jagdausübung (Art. 34a Abs. 3); f) die Einwilligung zur Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Art. 37 Abs. 1); g) die Festlegung von Vorkehrungen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 49 Abs. 1); h) die Schätzung von Wild- und Jagdschäden (Art. 50 Abs. 3); i) die Ahndung von Übertretungen (Art. 56); k) die Anordung des Verfalls von Wild sowie verbotswidrigen Waffen und Geräten (Art. 57).

Art. 51c Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen

Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegt die Kontrolle der Grünvorlage nach Art. 31 Abs. 3a.

Art. 51d Gemeinden

Den Gemeinden obliegen insbesondere: a) die Durchführung der Versteigerung der Jagdreviere (Art. 6 Abs. 1); b) die freihändige Verpachtung eines Jagdreviers im Einvernehmen mit den betroffenen Alpgenossenschaften und Bürgergenossenschaften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9); c) die Protokollierung der Meldung von Wild- und Jagdschäden sowie Schäden an Feldfrüchten (Art. 50 Abs. 1); d) die Verständigung der Jagdgemeinschaft über geltend gemachte Schäden (Art. 50 Abs. 2).

Art. 52 Jagdbeirat

1) Die Regierung bestellt einen Jagdbeirat, der aus zwei Vertretern der liechtensteinischen Jagdpächter, einem Vertreter der Landwirte, einem Vertreter der Waldeigentümer, dem Landestierarzt und einem Vertreter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitz. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu bestellen. 2) Der Jagdbeirat ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Jagd zu hören, insbesondere auch bei der Planung und Ausarbeitung von Projekten, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können. 3) Die Bestellung des Jagdbeirates erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen. 3a) Der Jagdbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch vorzugehen, sowie über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Interesse der Beteiligten oder der Regierung gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren. Abschnitt IX

Art. 53 Jagdfrevel

Aufgehoben

Art. 54 Verfall von Gegenständen

Aufgehoben

Art. 55

Im Jagdfrevel erlegtes oder eingefangenes Wild gehört den Pächtern des Jagdreviers, in dem es erlegt oder gefangen wurde.

Art. 56 Übertretungen

1) Vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer: a) die Jagd nicht weidgerecht ausübt (Art. 2); b) ohne Berechtigung jagdbaren Tieren, die der Schonung unterstellt sind, nachstellt oder sie erlegt (Art. 3); c) gegen das Verbot der Unterverpachtung verstösst (Art. 16); d) als Jagdgast oder angehender Jäger die Jagd ohne liechtensteinische Jagdkarte oder gültigen Nachweis der Treffsicherheit ausübt (Art. 17); e) bei der Ausübung der Jagd keine gültige Jagdkarte oder keinen gültigen Nachweis der Treffsicherheit mit sich führt oder sich weigert, sie den jagdschutzberechtigten Personen und Aufsichtsorganen vorzuweisen (Art. 22); f) die Jagdkarte oder den Nachweis der Treffsicherheit durch falsche oder unvollständige Angaben erschleicht (Art. 23a, 24 und 26a); g) den Pflichten als Jagdaufseher nicht nachkommt (Art. 29); h) den Abschuss von kümmerndem Wild ohne vorher eingeholter Genehmigung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft nicht meldet (Art. 31 Abs. 3); hbis) das Wildstück dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht durch Grünvorlage vorweist (Art. 31 Abs. 3a); i) die Pflichten im Zusammenhang mit der Führung einer Strecken- und Fallwildstatistik verletzt (Art. 33a); k) gegen die Bestimmungen über Jagdwaffen, Waffenzubehör oder Munition verstösst (Art. 34); l) verbotene Jagdmittel und -methoden anwendet (Art. 34a); m) in örtlichen Verbotsgebieten oder in jagdlichen Schon- und Ruhezonen die Jagd ausübt (Art. 35); n) gegen Bestimmungen zum Schutz des Wildes verstösst (Art. 36); o) Tiere ohne Bewilligung der Regierung aussetzt (Art. 44); p) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

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