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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Confederation · 520.1 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Pflichten Dritter
  6. Art. 6 Allgemeine Aufgaben
  7. Art. 7 Führung und Koordination
  8. Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen
  9. Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
  10. Art. 10 Nationale Alarmzentrale
  11. Art. 11 Labor Spiez
  12. Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen
  13. Art. 13 Forschung und Entwicklung
  14. Art. 14 Allgemeine Aufgaben
  15. Art. 15 Führung und Koordination
  16. Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
  17. Art. 17 Wasseralarmsystem
  18. Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  19. Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
  20. Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
  21. Art. 21 Nationales Lageverbundsystem
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  24. Art. 24 Alarmierungssystem, Information im Ereignisfall und Notfallradio
  25. Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem
  26. Art. 26 Ausbildung
  27. Art. 27 Weitere Kosten
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen
  30. Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
  31. Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht
  32. Art. 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
  33. Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst
  34. Art. 34 Rekrutierung
  35. Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
  36. Art. 36 Personalpool
  37. Art. 37 Vorzeitige Entlassung
  38. Art. 38 Ausschluss
  39. Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
  40. Art. 40 Erwerbsausfallentschädigung
  41. Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe
  42. Art. 42 Versicherung
  43. Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen
  44. Art. 44 Pflichten
  45. Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung
  46. Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
  47. Art. 47 Kontrollaufgaben
  48. Art. 48 Zuständigkeit der Kantone
  49. Art. 49 Grundausbildung
  50. Art. 50 Zusatzausbildung
  51. Art. 51 Kaderausbildung
  52. Art. 52 Weiterbildung
  53. Art. 53 Wiederholungskurse
  54. Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS
  55. Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal
  56. Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur
  57. Art. 57 Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen
  58. Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
  59. Art. 59 Versicherung von Privatpersonen durch die Militärversicherung
  60. Art. 60 Grundsatz
  61. Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht
  62. Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
  63. Art. 63 Baubewilligungen
  64. Art. 64 Kulturgüterschutz
  65. Art. 65 Unterhalt
  66. Art. 66 Aufhebung
  67. Art. 67 Arten von Schutzanlagen
  68. Art. 68 Regelungen des Bundes
  69. Art. 69 Aufgaben der Kantone
  70. Art. 70 Aufgaben der Spitalträgerschaften
  71. Art. 71 Aufhebung
  72. Art. 72 Mindestanforderungen
  73. Art. 73 Betriebsbereitschaft
  74. Art. 74 Ersatzvornahme
  75. Art. 75 Rechtsetzungsdelegation
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78 Grundsätze
  79. Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung
  80. Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
  81. Art. 81 Festsetzung der Entschädigung
  82. Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
  83. Art. 83 Verjährung
  84. Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
  85. Art. 85 Zuteilung einer Funktion
  86. Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen
  87. Art. 87
  88. Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
  89. Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
  90. Art. 90 Strafverfolgung
  91. Art. 91 Bund
  92. Art. 92 Kantone
  93. Art. 93 Bearbeitung von Daten
  94. Art. 94 Bekanntgabe von Daten
  95. Art. 95
  96. Art. 96 Vollzug
  97. Art. 97 Übertragung von Vollzugsaufgaben
  98. Art. 98 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  99. Art. 99 Übergangsbestimmungen
  100. Art. 100 Referendum und Inkrafttreten

100 provisions

Art. 1

Dieses Gesetz regelt: a. die Aufgaben und die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Dritten im Bevölkerungsschutz; b. den Zivilschutz als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz, insbesondere die Schutzdienstpflicht und die Ausbildung sowie die Schutzbauten.

Art. 2 Zweck

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge zu treffen.

Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte

1 Die Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte arbeiten im Rahmen des Bevölkerungsschutzes in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung zusammen. 2 Als Partnerorganisationen arbeiten zusammen: a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; b. die Feuerwehr zur Rettung und zur Sicherstellung der Schadenwehr; c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung; d. die technischen Betriebe, insbesondere zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung; e. der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der anderen Partnerorganisationen. 3 Zur Vorsorge und Ereignisbewältigung können weitere Stellen und Organisationen beigezogen werden, insbesondere: a. Behörden; b. Unternehmen; c. Nichtregierungsorganisationen.

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Bund, die Kantone und die weiteren Stellen und Organisationen arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen: a. konzeptionelle Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes; b. Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz); c. Alarmierungs- und Kommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz; d. Information von Behörden und Bevölkerung; e. Ausbildung, Forschung und internationale Zusammenarbeit.

Art. 5 Pflichten Dritter

Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und die Verhaltensanweisungen der dafür zuständigen Stellen zu befolgen.

Art. 6 Allgemeine Aufgaben

1 Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik. 2 Der Bundesrat regelt, welche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in den Bereichen Bauten und Einrichtung von Bauten im Hinblick auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte getroffen werden müssen. 2bis Er regelt im Bereich des koordinierten Sanitätsdiensts: a. die Aus-, Weiter- und Fortbildung und die Forschung; b. den Einsatz der Mittel der Stellen, die mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind. 2ter Er regelt im Bereich der Koordination des Verkehrswesens: a. welche Stellen mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung von Massnahmen zur Ereignisbewältigung beauftragt sind; b. die Anordnung und die Durchführung von vorrangigen Transporten im Personen- und Güterverkehr zur Ereignisbewältigung. 3 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für den Fall von bewaffneten Konflikten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 7 Führung und Koordination

1 Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten. 2 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen. 3 Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben: a. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; b. Sicherstellung der Führungsfähigkeit; c. Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; d. Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland; e. Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen. 4 Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen.

Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen

1 Der Bund erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen. 2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt ein Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen und aktualisiert dieses regelmässig. 3 Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, insbesondere die Massnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen von nationaler Bedeutung, und arbeitet zu diesem Zweck mit ihnen zusammen.

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1 Das BABS ist zuständig für die Systeme: a. zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren; b. zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall; c. zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall. 2 Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung. 3 Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen. 3bis Die Kantone betreiben Notfalltreffpunkte. Das BABS unterstützt sie bei der Koordination. 4 Der Bund betreibt ein Notfallradio. 5 Er stellt sicher, dass die Systeme nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c sowie 2–4 auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. 6 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung: a. der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen; b. der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 10 Nationale Alarmzentrale

1 Das BABS betreibt die Nationale Alarmzentrale (NAZ). 2 Der Bundesrat legt die Aufgaben der NAZ fest. Er regelt die Zuständigkeiten, Vorgaben und Abläufe betreffend die Warnung, Alarmierung und Information.

Art. 11 Labor Spiez

1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez. 2 Dieses ist insbesondere zuständig für: a. die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich; b. die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen; c. die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen; d. die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen; e. ABC-Gefährdungsanalysen; f. die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.

Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen

1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen. 2 Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen. 3 Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen. 4 … 5 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 13 Forschung und Entwicklung

1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung, der Notfall- und Katastrophenmedizin und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. 2 Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 14 Allgemeine Aufgaben

1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die Führung und die Einsätze der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sowie der weiteren Stellen und Organisationen. 2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 15 Führung und Koordination

Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig: a. Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen; b. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen; c. Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1 Die Kantone stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Auslösung der Warnung der zuständigen Stellen und der Alarmierung der Bevölkerung sicher. 2 Sie stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Information der Bevölkerung im Ereignisfall sicher.

Art. 17 Wasseralarmsystem

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen mit einem Wasseralarmsystem nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen, die nicht Bestandteil des Systems nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes sind. 2 Der Bundesrat regelt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme und an die baulichen Einrichtungen sowie die Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung. 3 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. SR 721.101

Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem

1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem. Es kann von weiteren Systemen genutzt werden. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Die Dritten sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und deren Stromversorgungssicherheit zuständig. 6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte sowie die Vorgaben für weitere Nutzungen. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem

1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems. 8 Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es.

Art. 21 Nationales Lageverbundsystem

1 Bund und Kantone können gemeinsam ein nationales Lageverbundsystem für den Informationsaustausch zwischen Bund, Kantonen und Dritten im Ereignisfall errichten und betreiben. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Die Dritten sind für die dezentralen Komponenten des Systems zuständig, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und deren Stromversorgungssicherheit zuständig. 6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen. 7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.

Art. 22

1 Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und: a. den Führungsorganen; b. der Armee; c. den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3. 2 Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher. 3 Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher. 3bis Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie Forschungstätigkeiten beauftragen. 4 Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren. 5 Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten. 6 Es betreibt ein Ausbildungszentrum. 7 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Der Bund trägt die Kosten für: a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist; b. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen; c. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene. 2 Die Kantone tragen die Kosten für: a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze; b. die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten; c. die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind; d. die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1); e. die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene. 3 Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest. 4 Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte. 5 Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.

Art. 24 Alarmierungssystem, Information im Ereignisfall und Notfallradio

1 Der Bund trägt die Kosten für das Alarmierungssystem, die Systeme für die Information im Ereignisfall und das Notfallradio. 2 Die Betreiberinnen von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem

1 Der Bund trägt beim nationalen sicheren Datenverbundsystem, beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lageverbundsystem die Kosten für: a. die Investitionen und den Werterhalt mit Investitionscharakter der zentralen Komponenten vollumfänglich; b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist; c. den Betrieb, den Unterhalt sowie den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig. 2 Die Kantone und die betroffenen Dritten tragen die Kosten für: a. den Betrieb, den Unterhalt und den betrieblichen Werterhalt der zentralen Komponenten anteilsmässig; b. die Investition, den Betrieb, den Unterhalt, den betrieblichen Werterhalt sowie den Werterhalt mit Investitionscharakter der dezentralen Komponenten, für die der Bund nicht zuständig ist. 3 Die an einem Pilotprojekt (Art. 20 Abs. 8) für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem beteiligten Kantone und Dritten tragen dafür die Kosten. Wird anschliessend das System auf nationaler Ebene realisiert, so erstattet der Bund den beteiligten Kantonen und Dritten die Kosten für die zentralen Komponenten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung. Er hört dazu die Kantone an.

Art. 26 Ausbildung

1 Bund und Kantone tragen je die Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Ausbildungen nach Artikel 22. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung.

Art. 27 Weitere Kosten

Der Bund trägt die Kosten für: a. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13); b. … c. das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3); d. die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 28

1 Der Zivilschutz nimmt bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die folgenden Aufgaben wahr: a. den Schutz und die Rettung der Bevölkerung; b. die Betreuung schutzsuchender Personen; c. die Unterstützung der Führungsorgane; d. die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen; e. den Schutz der Kulturgüter. 2 Er kann zudem eingesetzt werden für: a. präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden; b. Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen; c. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen

1 Schutzdienstpflichtig sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind. 2 Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer: a. militär- oder zivildienstpflichtig ist; b. … c. von einer medizinischen Untersuchungskommission für militärdienstuntauglich erklärt wurde und in diesem Zeitpunkt mindestens 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee geleistet hat; cbis. aus der Zivildienstpflicht ausscheidet; ausgenommen sind Personen, die von der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden und in diesem Zeitpunkt insgesamt weniger als 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee oder Dienst im Zivildienst geleistet haben; d. Wohnsitz im Ausland hat. 3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die im grenznahen Ausland Wohnsitz haben (Abs. 2 Bst. d). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). SR 824.0

Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten: a. die Mitglieder des Bundesrates; b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler; c. die Mitglieder der Bundesversammlung; d. die ordentlichen Richter der eidgenössischen Gerichte; e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven; f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte; g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht

1 Die Schutzdienstpflicht beginnt in dem Jahr, in dem die Person die Grundausbildung begonnen hat, frühestens mit 18 Jahren, und endet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt wird. 2 Sie dauert maximal vierzehn Jahre oder 245 Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer nach Artikel 53 Absatz 1 zu leisten. Im Militärdienst geleistete Diensttage werden angerechnet. 3 und 4 … 5 Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird. 6 Fällt das Ende der Schutzdienstpflicht mit einem Katastropheneinsatz oder einer Notlage zusammen, so verlängert sich die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Einsatzes. 7 Der Bundesrat kann: a. … b. aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen, um die Erhöhung des Zivilschutzbestandes namentlich im Falle eines bewaffneten Konfliktes zu ermöglichen. 8 Er kann die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen eines von einer lange andauernden Katastrophe oder Notlage betroffenen Kantons um höchstens 100 Tage verlängern, sofern die Dienstpflicht aufgrund der Katastrophe oder Notlage für zu viele Schutzdienstpflichtige gleichzeitig endet und dadurch die Einsatzfähigkeit gefährdet ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte

Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat Personen, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind, zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen.

Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst

1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Männer, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind; c. Frauen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden; d. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden. 2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten. 3 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. 4 Sie werden frühestens nach drei Jahren Schutzdienst auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Auf begründetes Gesuch hin werden sie früher entlassen. 5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. SR 831.10

Art. 34 Rekrutierung

1 Die Rekrutierung dient zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit. Sie wird gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee durchgeführt. 1bis Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen spätestens in dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Rekrutierung für den Zivilschutz aufgeboten. 2 Für den Zivilschutz nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die: a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 für die Armee untragbar sind; oder b. den Anforderungen des Militärdiensts aus psychischen Gründen insofern nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). SR 510.10

Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen

1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden. 2 Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung. 3 und 4 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 36 Personalpool

1 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet. 2 Sie können bei Bedarf einem Kanton zur Verfügung gestellt und von diesem eingeteilt werden. 3 Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten.

Art. 37 Vorzeitige Entlassung

1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation nach Artikel 3 benötigt werden, können auf Gesuch hin von den Kantonen vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Schutzdienstpflichtigen vorzeitig entlassen und welche wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden können. Er bestimmt die berechtigten Partnerorganisationen und regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung und für eine Wiedereinteilung in den Zivilschutz.

Art. 38 Ausschluss

Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf: a. Sold; b. unentgeltliche Verpflegung; c. unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Wechsel zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs; d. unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht ihre Privatunterkunft benutzen können. 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ansprüche nach Absatz 1. Er kann festlegen, dass das Aufgebot zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt.

Art. 40 Erwerbsausfallentschädigung

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952. SR 834.1

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