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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Confederation · 520.1 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Pflichten Dritter
  6. Art. 6 Allgemeine Aufgaben
  7. Art. 7 Führung und Koordination
  8. Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen
  9. Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
  10. Art. 10 Nationale Alarmzentrale
  11. Art. 11 Labor Spiez
  12. Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen
  13. Art. 13 Forschung und Entwicklung
  14. Art. 14 Allgemeine Aufgaben
  15. Art. 15 Führung und Koordination
  16. Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
  17. Art. 17 Wasseralarmsystem
  18. Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  19. Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
  20. Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
  21. Art. 21 Nationales Lageverbundsystem
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  24. Art. 24 Alarmierungssystem, Information im Ereignisfall und Notfallradio
  25. Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem
  26. Art. 26 Ausbildung
  27. Art. 27 Weitere Kosten
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen
  30. Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
  31. Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht
  32. Art. 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
  33. Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst
  34. Art. 34 Rekrutierung
  35. Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
  36. Art. 36 Personalpool
  37. Art. 37 Vorzeitige Entlassung
  38. Art. 38 Ausschluss
  39. Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
  40. Art. 40 Erwerbsausfallentschädigung
  41. Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe
  42. Art. 42 Versicherung
  43. Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen
  44. Art. 44 Pflichten
  45. Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung
  46. Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
  47. Art. 47 Kontrollaufgaben
  48. Art. 48 Zuständigkeit der Kantone
  49. Art. 49 Grundausbildung
  50. Art. 50 Zusatzausbildung
  51. Art. 51 Kaderausbildung
  52. Art. 52 Weiterbildung
  53. Art. 53 Wiederholungskurse
  54. Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS
  55. Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal
  56. Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur
  57. Art. 57 Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen
  58. Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
  59. Art. 59 Versicherung von Privatpersonen durch die Militärversicherung
  60. Art. 60 Grundsatz
  61. Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht
  62. Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
  63. Art. 63 Baubewilligungen
  64. Art. 64 Kulturgüterschutz
  65. Art. 65 Unterhalt
  66. Art. 66 Aufhebung
  67. Art. 67 Arten von Schutzanlagen
  68. Art. 68 Regelungen des Bundes
  69. Art. 69 Aufgaben der Kantone
  70. Art. 70 Aufgaben der Spitalträgerschaften
  71. Art. 71 Aufhebung
  72. Art. 72 Mindestanforderungen
  73. Art. 73 Betriebsbereitschaft
  74. Art. 74 Ersatzvornahme
  75. Art. 75 Rechtsetzungsdelegation
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78 Grundsätze
  79. Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung
  80. Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
  81. Art. 81 Festsetzung der Entschädigung
  82. Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
  83. Art. 83 Verjährung
  84. Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
  85. Art. 85 Zuteilung einer Funktion
  86. Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen
  87. Art. 87
  88. Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
  89. Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
  90. Art. 90 Strafverfolgung
  91. Art. 91 Bund
  92. Art. 92 Kantone
  93. Art. 93 Bearbeitung von Daten
  94. Art. 94 Bekanntgabe von Daten
  95. Art. 95
  96. Art. 96 Vollzug
  97. Art. 97 Übertragung von Vollzugsaufgaben
  98. Art. 98 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  99. Art. 99 Übergangsbestimmungen
  100. Art. 100 Referendum und Inkrafttreten

100 provisions

Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstpflichtigen und Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und ersatzabgabepflichtig sind, werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 42 Versicherung

1 Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) versichert. 2 Das BABS erlässt Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen im Zivilschutz. SR 833.1

Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen

Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 49–53 dürfen insgesamt 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Art. 44 Pflichten

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. 2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen. 3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes. 4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten. 5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.

Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung

1 Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kantone. Die Kantone regeln das Aufgebot. 2 Das BABS erlässt Bestimmungen zum Aufgebot für Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4. 3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen. 4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten

1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: a. bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen; b. bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen; c. bei bewaffneten Konflikten. 2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten. 3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 47 Kontrollaufgaben

1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA). 2 Das BABS kontrolliert, ob: a. die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49–53 eingehalten werden; b. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. 3 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle. 4 … 5 Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Absatz 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen. 6 Er regelt das Kontrollverfahren nach Absatz 2. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 48 Zuständigkeit der Kantone

Die Kantone sind für die Ausbildung zuständig, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Art. 49 Grundausbildung

1 Die Grundausbildung beginnt spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung für den Zivilschutz. 1bis Personen, die nach der Vollendung ihres 24. Altersjahrs schutzdienstpflichtig werden, müssen die Grundausbildung innerhalb eines Jahres nach ihrer Einteilung im Zivilschutz beginnen. 1ter Kann der Schutzdienstpflichtige die Frist des Beginns der Grundausbildung aus unvorhergesehenen Gründen nicht einhalten, so kann der Kanton diese verlängern. Der Schutzdienstpflichtige muss die Grundausbildung aber in jedem Fall spätestens in dem Jahr, in dem er 30 Jahre alt wird, beginnen. 2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage. 3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung. 4 Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule absolviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5 und 6 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 50 Zusatzausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden. 2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern.

Art. 51 Kaderausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung. 2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage. 3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest: a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen; b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.

Art. 52 Weiterbildung

Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens fünf Tagen aufgeboten werden.

Art. 53 Wiederholungskurse

1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3–21 Tagen aufgeboten. 2 Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes. 3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt. 4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden. 5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere: a. Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers; b. Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS

1 Das BABS erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung. 2 Es ist zuständig für: a. die zentrale Führungsausbildung der Offiziere; b. die Fachausbildung von Kadermitgliedern sowie von Spezialisten und Spezialistinnen; c. … 3 Es kann mit den Kantonen vereinbaren, Aus- und Weiterbildungen für sie durchzuführen. 4 Es kann Angehörigen von Partnerorganisationen sowie Stellen und Organisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot ermöglichen. 5 Es legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ziele und die Inhalte der Zivilschutzausbildung fest. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal

1 Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher. 2 Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot. 3 Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.

Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur

1 Das BABS betreibt ein nationales Zivilschutz-Ausbildungszentrum. 2 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von kantonalen Zivilschutz-Ausbildungszentren. 3 Werden kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so müssen dem Bund keine Beiträge rückerstattet werden; ausgenommen sind Bundesbeiträge für den Landerwerb, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.

Art. 57 Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen

1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen. 2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, amtliche Handlungen und technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt. 2 Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.

Art. 59 Versicherung von Privatpersonen durch die Militärversicherung

Wer bei einem Einsatz des Zivilschutzes als Privatperson zur Mithilfe verpflichtet wird, ist nach dem MVG versichert. SR 833.1

Art. 60 Grundsatz

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen.

Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht

1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten. 2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten. 3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.

Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge

1 Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau. 2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone. 3 Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für: a. die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen; b. den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz- zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3); c. die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c; d. die periodische Schutzraumkontrolle; e. die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds; f. die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz. 4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3). 5 Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.

Art. 63 Baubewilligungen

1 Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraum-Baupflicht entschieden haben. 2 Um die ordnungsgemässe Ausführung des Schutzraumbaus zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn oder von der Bauherrin Sicherheitsleistungen verlangen.

Art. 64 Kulturgüterschutz

1 Die Kantone können den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den Besitzer oder die Besitzerin unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden. 2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Anforderungen an die Einrichtungen von Kulturgüterschutzräumen.

Art. 65 Unterhalt

Der Unterhalt der Schutzräume obliegt dem Eigentümer oder der Eigentümerin.

Art. 66 Aufhebung

1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.

Art. 67 Arten von Schutzanlagen

Schutzanlagen sind: a. Kommandoposten; b. Bereitstellungsanlagen; c. geschützte Sanitätsstellen; d. geschützte Spitäler.

Art. 68 Regelungen des Bundes

1 Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung. 2 Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können. 3 Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist. 4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen. 5 Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.

Art. 69 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest. 2 Sie legen die Bedarfsplanung dem BABS zur Genehmigung vor. 3 Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen.

Art. 70 Aufgaben der Spitalträgerschaften

Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

Art. 71 Aufhebung

1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden. 2 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 72 Mindestanforderungen

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten fest.

Art. 73 Betriebsbereitschaft

Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen einer Schutzbaute haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes in Betrieb genommen werden können.

Art. 74 Ersatzvornahme

Setzt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin oder ein Besitzer oder eine Besitzerin einer Schutzbaute die vorgeschriebenen Massnahmen nicht um, so sind diese von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen und wenn nötig auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des Besitzers oder der Besitzerin umzusetzen.

Art. 75 Rechtsetzungsdelegation

Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung: a. der Projektierung, der Erstellung, der Ausrüstung, der Beschaffenheit, der Erneuerung, der Verwendung, des Unterhalts, der periodischen Kontrollen sowie der Aufhebung; b. der Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung; c. der Verwendung durch Dritte; d. … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 76

1 Der Bund ist zuständig für die Beschaffung: a. des standardisierten Materials des Zivilschutzes; b. der Kommunikationsmittel des Zivilschutzes, einschliesslich der Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems; c. der Ausrüstung und des Materials für die Schutzanlagen; d. … 2 Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen. 3 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann Vorgaben zur Organisation, zur Ausbildung und zum Einsatz machen. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 77

1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet. 2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden: a. Privatpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen; b. Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für den Zivilschutz administrative Aufgaben erfüllen. 3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes. 4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. SR 0.518.521

Art. 78 Grundsätze

1 Bund, Kantone oder Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen in Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des oder der Geschädigten oder Dritter verursacht wurde. 2 Schadenersatzpflichtig ist das Gemeinwesen, dem die jeweils aufbietende Stelle angehört. 3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor. 4 Geschädigte können gegen das Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen. 5 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit anderen Partnerorganisationen nach Artikel 3 oder der Armee. 6 Im Falle eines bewaffneten Konflikts sind die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar.

Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung

1 Haben Bund, Kantone oder Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene (Art. 53 Abs. 3) ersucht, muss Bund, Kantone oder Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden; vorbehalten bleiben Ansprüche aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung.

Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen. 2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. 3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; das Gleiche gilt für Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.

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