Schutzdienstpflichtigen und Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und ersatzabgabepflichtig sind, werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 42 Versicherung
1 Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) versichert.
2 Das BABS erlässt Bestimmungen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen im Zivilschutz.
SR 833.1
Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen
Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 49–53 dürfen insgesamt 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 44 Pflichten
1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen.
3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.
4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten.
5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.
Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung
1 Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kantone. Die Kantone regeln das Aufgebot.
2 Das BABS erlässt Bestimmungen zum Aufgebot für Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten:
a. bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
b. bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
c. bei bewaffneten Konflikten.
2 Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 47 Kontrollaufgaben
1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
2 Das BABS kontrolliert, ob:
a. die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49–53 eingehalten werden;
b. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.
3 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
4 …
5 Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Absatz 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen.
6 Er regelt das Kontrollverfahren nach Absatz 2.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 48 Zuständigkeit der Kantone
Die Kantone sind für die Ausbildung zuständig, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Art. 49 Grundausbildung
1 Die Grundausbildung beginnt spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung für den Zivilschutz.
1bis Personen, die nach der Vollendung ihres 24. Altersjahrs schutzdienstpflichtig werden, müssen die Grundausbildung innerhalb eines Jahres nach ihrer Einteilung im Zivilschutz beginnen.
1ter Kann der Schutzdienstpflichtige die Frist des Beginns der Grundausbildung aus unvorhergesehenen Gründen nicht einhalten, so kann der Kanton diese verlängern. Der Schutzdienstpflichtige muss die Grundausbildung aber in jedem Fall spätestens in dem Jahr, in dem er 30 Jahre alt wird, beginnen.
2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage.
3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung.
4 Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule absolviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5 und 6 …
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 50 Zusatzausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.
2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern.
Art. 51 Kaderausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.
2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.
3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:
a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;
b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.
Art. 52 Weiterbildung
Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen können pro Jahr zu Weiterbildungskursen von höchstens fünf Tagen aufgeboten werden.
Art. 53 Wiederholungskurse
1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3–21 Tagen aufgeboten.
2 Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes.
3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt.
4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:
a. Verbot des Einsatzes zugunsten des eigenen Arbeitgebers;
b. Verpflichtung der Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS
1 Das BABS erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.
2 Es ist zuständig für:
a. die zentrale Führungsausbildung der Offiziere;
b. die Fachausbildung von Kadermitgliedern sowie von Spezialisten und Spezialistinnen;
c. …
3 Es kann mit den Kantonen vereinbaren, Aus- und Weiterbildungen für sie durchzuführen.
4 Es kann Angehörigen von Partnerorganisationen sowie Stellen und Organisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot ermöglichen.
5 Es legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ziele und die Inhalte der Zivilschutzausbildung fest.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal
1 Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.
2 Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot.
3 Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.
Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur
1 Das BABS betreibt ein nationales Zivilschutz-Ausbildungszentrum.
2 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von kantonalen Zivilschutz-Ausbildungszentren.
3 Werden kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so müssen dem Bund keine Beiträge rückerstattet werden; ausgenommen sind Bundesbeiträge für den Landerwerb, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.
Art. 57 Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen
1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen.
2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, amtliche Handlungen und technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.
2 Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.
Art. 59 Versicherung von Privatpersonen durch die Militärversicherung
Wer bei einem Einsatz des Zivilschutzes als Privatperson zur Mithilfe verpflichtet wird, ist nach dem MVG versichert.
SR 833.1
Art. 60 Grundsatz
Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen.
Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht
1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.
Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
1 Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau.
2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.
3 Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:
a. die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
b. den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz-
zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
c. die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
d. die periodische Schutzraumkontrolle;
e. die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
f. die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.
4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3).
5 Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.
Art. 63 Baubewilligungen
1 Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraum-Baupflicht entschieden haben.
2 Um die ordnungsgemässe Ausführung des Schutzraumbaus zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn oder von der Bauherrin Sicherheitsleistungen verlangen.
Art. 64 Kulturgüterschutz
1 Die Kantone können den Eigentümer oder die Eigentümerin sowie den Besitzer oder die Besitzerin unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Anforderungen an die Einrichtungen von Kulturgüterschutzräumen.
Art. 65 Unterhalt
Der Unterhalt der Schutzräume obliegt dem Eigentümer oder der Eigentümerin.
Art. 66 Aufhebung
1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
Art. 67 Arten von Schutzanlagen
Schutzanlagen sind:
a. Kommandoposten;
b. Bereitstellungsanlagen;
c. geschützte Sanitätsstellen;
d. geschützte Spitäler.
Art. 68 Regelungen des Bundes
1 Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung.
2 Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können.
3 Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist.
4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.
5 Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.
Art. 69 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2 Sie legen die Bedarfsplanung dem BABS zur Genehmigung vor.
3 Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen.
Art. 70 Aufgaben der Spitalträgerschaften
Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.
Art. 71 Aufhebung
1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden.
2 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 72 Mindestanforderungen
Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten fest.
Art. 73 Betriebsbereitschaft
Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen einer Schutzbaute haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes in Betrieb genommen werden können.
Art. 74 Ersatzvornahme
Setzt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin oder ein Besitzer oder eine Besitzerin einer Schutzbaute die vorgeschriebenen Massnahmen nicht um, so sind diese von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen und wenn nötig auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des Besitzers oder der Besitzerin umzusetzen.
Art. 75 Rechtsetzungsdelegation
Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:
a. der Projektierung, der Erstellung, der Ausrüstung, der Beschaffenheit, der Erneuerung, der Verwendung, des Unterhalts, der periodischen Kontrollen sowie der Aufhebung;
b. der Steuerung des Schutzraumbaus und der Zuweisungsplanung;
c. der Verwendung durch Dritte;
d. …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 76
1 Der Bund ist zuständig für die Beschaffung:
a. des standardisierten Materials des Zivilschutzes;
b. der Kommunikationsmittel des Zivilschutzes, einschliesslich der Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems;
c. der Ausrüstung und des Materials für die Schutzanlagen;
d. …
2 Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.
3 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann Vorgaben zur Organisation, zur Ausbildung und zum Einsatz machen.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
Art. 77
1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.
2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:
a. Privatpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
b. Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für den Zivilschutz administrative Aufgaben erfüllen.
3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes.
4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte.
SR 0.518.521
Art. 78 Grundsätze
1 Bund, Kantone oder Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen in Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des oder der Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.
2 Schadenersatzpflichtig ist das Gemeinwesen, dem die jeweils aufbietende Stelle angehört.
3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.
4 Geschädigte können gegen das Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.
5 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit anderen Partnerorganisationen nach Artikel 3 oder der Armee.
6 Im Falle eines bewaffneten Konflikts sind die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar.
Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung
1 Haben Bund, Kantone oder Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene (Art. 53 Abs. 3) ersucht, muss Bund, Kantone oder Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden; vorbehalten bleiben Ansprüche aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung.
Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.
2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; das Gleiche gilt für Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.