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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Confederation · 520.1 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Pflichten Dritter
  6. Art. 6 Allgemeine Aufgaben
  7. Art. 7 Führung und Koordination
  8. Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen
  9. Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
  10. Art. 10 Nationale Alarmzentrale
  11. Art. 11 Labor Spiez
  12. Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen
  13. Art. 13 Forschung und Entwicklung
  14. Art. 14 Allgemeine Aufgaben
  15. Art. 15 Führung und Koordination
  16. Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
  17. Art. 17 Wasseralarmsystem
  18. Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  19. Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
  20. Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
  21. Art. 21 Nationales Lageverbundsystem
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem
  24. Art. 24 Alarmierungssystem, Information im Ereignisfall und Notfallradio
  25. Art. 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem
  26. Art. 26 Ausbildung
  27. Art. 27 Weitere Kosten
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Schutzdienstpflichtige Personen
  30. Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
  31. Art. 31 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht
  32. Art. 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
  33. Art. 33 Freiwilliger Schutzdienst
  34. Art. 34 Rekrutierung
  35. Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
  36. Art. 36 Personalpool
  37. Art. 37 Vorzeitige Entlassung
  38. Art. 38 Ausschluss
  39. Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
  40. Art. 40 Erwerbsausfallentschädigung
  41. Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe
  42. Art. 42 Versicherung
  43. Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen
  44. Art. 44 Pflichten
  45. Art. 45 Aufgebot zur Ausbildung
  46. Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
  47. Art. 47 Kontrollaufgaben
  48. Art. 48 Zuständigkeit der Kantone
  49. Art. 49 Grundausbildung
  50. Art. 50 Zusatzausbildung
  51. Art. 51 Kaderausbildung
  52. Art. 52 Weiterbildung
  53. Art. 53 Wiederholungskurse
  54. Art. 54 Zuständigkeiten und Vorgaben des BABS
  55. Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal
  56. Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur
  57. Art. 57 Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen
  58. Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
  59. Art. 59 Versicherung von Privatpersonen durch die Militärversicherung
  60. Art. 60 Grundsatz
  61. Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht
  62. Art. 62 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
  63. Art. 63 Baubewilligungen
  64. Art. 64 Kulturgüterschutz
  65. Art. 65 Unterhalt
  66. Art. 66 Aufhebung
  67. Art. 67 Arten von Schutzanlagen
  68. Art. 68 Regelungen des Bundes
  69. Art. 69 Aufgaben der Kantone
  70. Art. 70 Aufgaben der Spitalträgerschaften
  71. Art. 71 Aufhebung
  72. Art. 72 Mindestanforderungen
  73. Art. 73 Betriebsbereitschaft
  74. Art. 74 Ersatzvornahme
  75. Art. 75 Rechtsetzungsdelegation
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78 Grundsätze
  79. Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung
  80. Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
  81. Art. 81 Festsetzung der Entschädigung
  82. Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
  83. Art. 83 Verjährung
  84. Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
  85. Art. 85 Zuteilung einer Funktion
  86. Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen
  87. Art. 87
  88. Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz
  89. Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
  90. Art. 90 Strafverfolgung
  91. Art. 91 Bund
  92. Art. 92 Kantone
  93. Art. 93 Bearbeitung von Daten
  94. Art. 94 Bekanntgabe von Daten
  95. Art. 95
  96. Art. 96 Vollzug
  97. Art. 97 Übertragung von Vollzugsaufgaben
  98. Art. 98 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  99. Art. 99 Übergangsbestimmungen
  100. Art. 100 Referendum und Inkrafttreten

100 provisions

Art. 81 Festsetzung der Entschädigung

1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss. 2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder der Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt. SR 220

Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1 Das Lehrpersonal und die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. 2 Wurde der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht, so richten Bund, Kantone oder Gemeinden eine angemessene Entschädigung aus. 3 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstands dienstlich geboten war.

Art. 83 Verjährung

1 Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden nach den Artikeln 78 und 82 verjähren nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 OR gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen oder Gemeinden. 2 Der Anspruch von Bund, Kantonen oder Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 79 Absatz 1 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht von Bund, Kantonen oder Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3 Der Schadenersatzanspruch von Bund, Kantonen oder Gemeinden nach Artikel 80 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 4 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. SR 220

Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1 Gegen den Entscheid einer medizinischen Untersuchungskommission über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig. 2 Beschwerdeberechtigt ist die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung.

Art. 85 Zuteilung einer Funktion

Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen. Das VBS entscheidet endgültig.

Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen

1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens. 2 Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem BABS auf dessen Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.

Art. 87

1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton oder Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden entscheiden, die während kantonaler oder kommunaler Schutzdienstleistungen entstanden sind. Die Entscheide dieser Behörden können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 2 Das BABS entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, die in der Aufgebotskompetenz des Bundes liegen. 3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegenüber dem Bund, die sich auf dieses Gesetz stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.

Art. 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht; b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert; c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern. 2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft. 3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. als schutzdienstpflichtige Person: 1. sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen, 2. dienstliche Anordnungen nicht befolgt, 3. die persönliche Ausrüstung ausserhalb von Schutzdienstleistungen verwendet, 4. gegen die Meldepflichten verstösst, die gestützt auf Artikel 44 Absatz 4 geregelt sind; b. Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet; c. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet. 4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 sowie Buchstaben b und c fahrlässig handelt, wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft. 5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen. 6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung des vorliegenden Artikels für strafbar erklärt worden ist, vorsätzlich zuwiderhandelt. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken. 3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Art. 90 Strafverfolgung

Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

Art. 91 Bund

1 Der Bund trägt die Kosten für: a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen; b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur; c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat; d. … e. das Einsatzmaterial und das Material für die Schutzanlagen nach Artikel 76 Absatz 1; f. Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene; g. die Verstärkung des Zivilschutzes bei bewaffneten Konflikten; h. Einsätze im Fall bewaffneter Konflikte; i. Investition, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt desjenigen Teils des PISA, der zur Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen dient. 2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung von Schutzanlagen. 3 Er trägt die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, die stillgelegt werden. Er trägt die Rückbaukosten nicht, wenn die Schutzanlage weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder durch die zuständigen Behörden oder Dritte einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird. 4 Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die in der Bedarfsplanung festgelegte Anzahl, so übernimmt der Bund bei einem Ersatz die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Ausrüstung nicht. 5 Der Bund trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie für deren Einrichtung. 6 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten. 7 Für Schutzanlagen, die nicht in der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung enthalten sind, trägt der Bund weder die anerkannten Mehrkosten, noch richtet er den jährlichen Pauschalbeitrag aus. 8 Der Bund kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen. 9 Er beteiligt sich nicht an: a. Landerwerbskosten und Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem oder privatem Grund; b. kantonalen und kommunalen Gebühren; c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen. 10 Der Bundesrat legt fest: a. die Voraussetzungen zur Übernahme oder Verweigerung der anerkannten Mehrkosten nach den Absätzen 2, 4 und 5 sowie zur Ausrichtung oder Verweigerung des Pauschalbeitrags nach Absatz 6 und regelt das Verfahren; b. die Höhe der anerkannten Mehrkosten und des Pauschalbeitrags; er kann die anerkannten Mehrkosten pauschal festlegen; c. die Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. 11 Das BABS kann für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene, die den Kantonen vergütet werden, Pauschalen pro schutzdienstleistende Person festlegen. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).

Art. 92 Kantone

Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nach Artikel 91 nicht der Bund trägt, insbesondere die Kosten für: a. die Ausbildungen und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen; b. die Ausbildungen des Bundes, die dieser nach Artikel 54 Absatz 3 mit den Kantonen vereinbart; c. das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie die dem Bund für die Beschaffung nach Artikel 76 Absatz 2 anfallenden Kosten.

Art. 93 Bearbeitung von Daten

1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art. 34) und der Kontrollaufgaben (Art. 47) die Personendaten der Schutzdienstpflichtigen im PISA. Es kann dabei folgende Daten bearbeiten: a. Daten über die Gesundheit; b. Personendaten, die es erlauben, die Zuteilung der Grundfunktion oder das Kaderpotenzial abzuklären. 2 Es bearbeitet die Personendaten der Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende Daten bearbeiten: a. Daten über die Gesundheit; b. Personendaten, die es erlauben, die Eignung für eine Kader- oder Spezialistenfunktion zu beurteilen. 3 Die Kantone können die Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere können sie die für die Beurteilung der Fähigkeit einen bevorstehenden Dienst zu leisten notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten. 4 … 5 … Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 94 Bekanntgabe von Daten

1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige bekannt, die dieses zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. 2 Sie geben der Militärversicherung die Daten über die schutzdienstpflichtigen Personen bekannt, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem MVG benötigt. 3 Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen. SR 833.1

Art. 95

1 Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

Art. 96 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Kantonen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 97 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.

Art. 98 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang geregelt.

Art. 99 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantone stellen noch bis längstens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sirenen nach den Vorgaben des Bundes bereit (Art. 9 Abs. 2). Sie sorgen so lange für den Unterhalt und für die ständige Betriebsbereitschaft der Sirenen. Der Bund entschädigt die Kantone dafür mit höchstens 400 Franken pro Sirene und Jahr. 1bis Die Kantone stellen noch längstens bis zum 31. Dezember 2028 die Sirenen nach den Vorgaben des Bundes bereit (Art. 9 Abs. 2). Sie sorgen so lange für den Unterhalt und für die ständige Betriebsbereitschaft der Sirenen. Der Bund entschädigt die Kantone dafür mit höchstens 600 Franken pro Sirene und Jahr. 2 Der Bund kann den Kantonen die technische Nachrüstung ihrer beschafften Sendeanlagen des mobilen Sicherheitsfunksystems Typ Basisstation T-BS400e (Art. 18 und 23) mittels zinslosem Darlehen vorfinanzieren, sofern damit der Parallelbetrieb verkürzt werden kann und diese Lösung insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Kantone zahlen die Vorfinanzierung bis spätestens 2028 zurück. 3 Die Kantone können vorsehen, dass sich für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht darf nur vorgesehen werden, wenn sie zur Erhaltung des erforderlichen Bestandes notwendig und der Unterbestand eine Folge der Reduktion der Dienstpflichtdauer nach diesem Gesetz ist. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht ist bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. 4 Die Kantone reichen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem BABS die Bedarfsplanung für die Schutzanlagen nach Artikel 68 ein. Der Bund richtet den jährlichen Pauschalbetrag bis sechs Jahre nach Inkrafttreten nach bisherigem Recht aus (Art. 71 Abs. 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002). In diesen sechs Jahren werden keine Genehmigungen zur Aufhebung von Schutzanlagen nach Artikel 71 erteilt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2024 786; BBl 2024 1650). AS 2003 4187

Art. 100 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2021 BRB vom 11. Nov. 2020

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