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Strahlenschutzverordnung

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Contents: 203 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Rechtfertigung
  4. Art. 4 Optimierung
  5. Art. 5 Dosisgrenzwerte
  6. Art. 6 Referenzwerte
  7. Art. 7 Dosisrichtwerte
  8. Art. 8 Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise
  9. Art. 9 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
  10. Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  11. Art. 11 Bewilligungsbehörden
  12. Art. 12 Bewilligungsgesuche
  13. Art. 13 Ordentliches Bewilligungsverfahren
  14. Art. 14 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  15. Art. 15 Typenbewilligung für Strahlungsquellen
  16. Art. 16 Befristung und Mitteilung
  17. Art. 17 Vorgehen bei Unklarheiten über die Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren
  18. Art. 18 Bewilligungsdatenbank
  19. Art. 19 Organisatorische Pflichten
  20. Art. 20 Informationspflicht
  21. Art. 21 Meldepflicht
  22. Art. 22 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung
  23. Art. 23 Ermittlung der Dosen in der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung für die Abgabe an die Umwelt
  24. Art. 24 Immissionsgrenzwerte
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Grundsätzliche Rechtfertigung
  28. Art. 28 Rechtfertigung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren
  29. Art. 29 Rechtfertigung der individuellen Anwendung
  30. Art. 30 Radiologische Reihenuntersuchungen
  31. Art. 31 Bildgebende Verfahren am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken
  32. Art. 32 Optimierung medizinischer Expositionen
  33. Art. 33 Dokumentationspflicht
  34. Art. 34 Erhebung der medizinischen Strahlendosen
  35. Art. 35 Diagnostische Referenzwerte
  36. Art. 36 Einbezug von Medizinphysikerinnen und -physikern
  37. Art. 37 Nichtberuflich pflegende Personen
  38. Art. 38 Aufklärung der Patientin oder des Patienten
  39. Art. 39 Pädiatrie
  40. Art. 40 Schwangere und stillende Patientinnen
  41. Art. 41 Zweck, Inhalt und Objekt
  42. Art. 42 Koordination, Vorbereitung und Durchführung
  43. Art. 43 Eigenevaluation und Qualitätshandbuch der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  44. Art. 44 Bewilligungen
  45. Art. 45 Dosisrichtwerte und Dosisberechnung
  46. Art. 46 Inverkehrbringen und Anwendung
  47. Art. 47 Zubereitung und Qualitätskontrolle
  48. Art. 48 Fachkommission für Radiopharmazeutika
  49. Art. 49 Begriff
  50. Art. 50 Pflichten
  51. Art. 51 Begriff und Grundsätze
  52. Art. 52 Kategorien
  53. Art. 53 Junge Personen sowie schwangere oder stillende Frauen
  54. Art. 54 Flugpersonal
  55. Art. 55 Medizinische Überwachung
  56. Art. 56 Dosisgrenzwerte
  57. Art. 57 Dosisgrenzwert für junge Personen und schwangere Frauen
  58. Art. 58 Massnahmen bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
  59. Art. 59 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
  60. Art. 60 Dosisrichtwerte
  61. Art. 61 Dosimetrie bei beruflich strahlenexponierten Personen
  62. Art. 62 Rechnerische Ermittlung der Strahlendosis
  63. Art. 63 Meldeschwelle pro Überwachungsperiode
  64. Art. 64 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber bei der Personendosimetrie
  65. Art. 65 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber bei einer rechnerischen Ermittlung der Strahlendosis
  66. Art. 66 Anerkennungsvoraussetzungen
  67. Art. 67 Verfahren und Geltung der Anerkennung
  68. Art. 68 Anerkennende Behörden
  69. Art. 69 Meldepflichten der Personendosimetriestelle
  70. Art. 70 Weitere Pflichten der Personendosimetriestelle
  71. Art. 71 Schweigepflicht und Datenschutz
  72. Art. 72 Verantwortliche Behörde und Zweck
  73. Art. 73 Bearbeitete Daten
  74. Art. 74 Zugriffsrechte
  75. Art. 75 Berichterstattung
  76. Art. 76 Verwendung der Daten für Forschungsprojekte
  77. Art. 77
  78. Art. 78 Grundsätze
  79. Art. 79 Begrenzung der Ortsdosis
  80. Art. 80 Begriff
  81. Art. 81 Arbeitsbereiche
  82. Art. 82 Zonen
  83. Art. 83 Behandlung nach der Einstellung der Arbeiten
  84. Art. 84 Richtwerte für Kontaminationen
  85. Art. 85
  86. Art. 86 Inventar-, Buchführungs- und Berichterstattungspflicht
  87. Art. 87 Weitergabe
  88. Art. 88 Anforderungen an den Umgang mit und den Standort von Strahlungsquellen
  89. Art. 89 Messmittel für ionisierende Strahlung
  90. Art. 90 Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung
  91. Art. 91 Anforderungen an die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung
  92. Art. 92 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  93. Art. 93 Bauart
  94. Art. 94 Kennzeichnung
  95. Art. 95 Weitere Anforderungen an das Inverkehrbringen
  96. Art. 96 Begriff
  97. Art. 97 Inventar
  98. Art. 98 Anforderungen
  99. Art. 99 Sicherheit und Sicherung
  100. Art. 100
  101. Art. 101 Transport ausserhalb des Betriebsareals
  102. Art. 102 Transport innerhalb des Betriebsareals
  103. Art. 103 Ein-, Aus- und Durchfuhr
  104. Art. 104
  105. Art. 105 Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht
  106. Art. 106 Freimessung und andere Methoden zur Befreiung
  107. Art. 107 Verbot von Mischungen
  108. Art. 108 Begriff
  109. Art. 109 Weiterverwendung
  110. Art. 110 Kontrolle und Dokumentation
  111. Art. 111 Grundsätze
  112. Art. 112 Abgabe über Abluft und Abwasser
  113. Art. 113 Kontrollmassnahmen
  114. Art. 114 Ablagerung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
  115. Art. 115 Verwertung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
  116. Art. 116 Verbrennung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
  117. Art. 117 Abklinglagerung
  118. Art. 118 Gase, Staub, Aerosole und Flüssigkeiten
  119. Art. 119 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle
  120. Art. 120 Bezeichnung und Aufgaben der Sammelstelle des Bundes
  121. Art. 121 Koordinationsgruppe
  122. Art. 122
  123. Art. 123 Auslegung von Betrieben
  124. Art. 124 Sicherheitsbericht
  125. Art. 125 Vorsorgliche Massnahmen
  126. Art. 126 Sofortmassnahmen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  127. Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  128. Art. 128 Pflichten der Aufsichtsbehörde
  129. Art. 129 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  130. Art. 130 Massnahmen bei der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes
  131. Art. 131 Information über Störfälle
  132. Art. 132 Begriff
  133. Art. 133 Referenzwerte für die Bevölkerung
  134. Art. 134 Referenzwerte für verpflichtete Personen
  135. Art. 135 Umsetzung der Notfallvorsorge
  136. Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
  137. Art. 137 Meldepflicht
  138. Art. 138 Informationspflicht
  139. Art. 139 Ermittlung der Strahlendosen
  140. Art. 140 Führung in der Notfall-Expositionssituation
  141. Art. 141 Übergang zur bestehenden oder geplanten Expositionssituation
  142. Art. 142 Personengruppen
  143. Art. 143 Schutz der Gesundheit
  144. Art. 144 Instruktion
  145. Art. 145 Ausrüstung
  146. Art. 146 Versicherungsschutz und Entschädigung
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151 Inventar der Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen
  152. Art. 152 Untersuchung von Liegenschaften
  153. Art. 153 Sanierung von Liegenschaften
  154. Art. 154 Informationsaustausch
  155. Art. 155 Radonreferenzwert
  156. Art. 156 Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen
  157. Art. 157 Fach- und Informationsstelle für Radon
  158. Art. 158 Zuständigkeit
  159. Art. 159 Anerkennung von Radonmessstellen
  160. Art. 160 Pflichten der Radonmessstellen
  161. Art. 161 Radonfachpersonen
  162. Art. 162 Radondatenbank
  163. Art. 163 Radonschutz bei Neu- und Umbauten
  164. Art. 164 Radonmessungen durch den Kanton
  165. Art. 165 Radonmessungen an radonexponierten Arbeitsplätzen
  166. Art. 166 Radonsanierung
  167. Art. 167 Massnahmen am Arbeitsplatz
  168. Art. 168 Betroffene Industriezweige
  169. Art. 169 Abgabe von NORM an die Umwelt
  170. Art. 170 Baumaterialien
  171. Art. 171
  172. Art. 172 Personen, die aus- und fortgebildet werden müssen
  173. Art. 173 Verantwortung für die Aus- und Fortbildung
  174. Art. 174 Ausbildung
  175. Art. 175 Fortbildung
  176. Art. 176 Aus- und Fortbildungslehrgänge
  177. Art. 177 Finanzhilfen
  178. Art. 178 Anerkennung individueller Aus- und Fortbildungen
  179. Art. 179 Aus- und Fortbildungsdatenbank
  180. Art. 180 Anerkennungsbehörden
  181. Art. 181 Regelungsinhalte im Allgemeinen
  182. Art. 182 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen im Bereich der Medizin
  183. Art. 183 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen in Bereichen ausserhalb der Medizin
  184. Art. 184 Aufsichtsbehörden
  185. Art. 185 Archivierungs- und Auskunftspflicht der Aufsichtsbehörden
  186. Art. 186 Forschung
  187. Art. 187 Grundsatz
  188. Art. 188 Mitwirkungspflichten
  189. Art. 189 Beizug Dritter
  190. Art. 190 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr
  191. Art. 191 Zuständigkeiten
  192. Art. 192 Automatisches Messnetz zur Überwachung der Radioaktivität in der Schweiz
  193. Art. 193 Probenahme- und Messprogramm
  194. Art. 194 Sammlung der Daten, radiologische Beurteilung und Berichterstattung
  195. Art. 195 Untersuchungsschwellen bei der Umweltüberwachung
  196. Art. 196 Information über Ereignisse von öffentlichem Interesse
  197. Art. 197 Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals
  198. Art. 198
  199. Art. 199
  200. Art. 200 Aufhebung eines anderen Erlasses
  201. Art. 201 Änderung anderer Erlasse
  202. Art. 202 Übergangsbestimmungen
  203. Art. 203 Inkrafttreten

203 provisions

Art. 121 Koordinationsgruppe

Eine Koordinationsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des BAG, des ENSI und des PSI gibt zuhanden der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden Empfehlungen zur Sicherstellung der sicheren Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen ab.

Art. 122

Ein Störfall ist ein Ereignis, bei dem eine Anlage, ein Gegenstand oder eine Tätigkeit vom Normalbetrieb abweicht und das: a. die Sicherheit der Anlage oder des Gegenstandes beeinträchtigt; b. zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts führen kann; oder c. zu einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts geführt hat oder hätte führen können.

Art. 123 Auslegung von Betrieben

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Störfällen treffen. 2 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit von mehr als 10–1 pro Jahr zu erwarten sind, müssen die in der Bewilligung festgelegten quellenbezogenen Dosisrichtwerte eingehalten werden können. b. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10–1 und 10–2 pro Jahr zu erwarten sind, darf der einzelne Störfall keine zusätzliche Dosis zur Folge haben, welche die entsprechenden quellenbezogenen Dosisrichtwerte überschreitet. c. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10–2 und 10–4 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 1 mSv betragen. d. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit zwischen 10–4 und 10–6 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 100 mSv betragen; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall eine tiefere Dosis festlegen. 3 Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass nur wenige Störfälle nach Absatz 2 Buchstaben c oder d auftreten können. 4 Die Aufsichtsbehörde verlangt vom Betrieb für Störfälle nach Absatz 2 Buchstaben c und d sowie für Störfälle, deren Eintretenshäufigkeit kleiner ist als 10–6 pro Jahr, deren Auswirkungen aber gross sein können, die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen. 5 Sie legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse sowie für die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien nach Absatz 2 Buchstaben b–d fest. Die effektive Dosis oder die Organ-Äquivalentdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und den Dosisfaktoren der Anhänge 3, 5 und 6 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu ermitteln. 6 Die Aufsichtsbehörde kann bei Betrieben, bei denen Störfälle nach Absatz 2 Buchstabe d eintreten können, verlangen, dass: a. Anlageparameter erfasst werden, die zur Verfolgung des Unfallablaufs, zur Erstellung von Diagnosen und Prognosen sowie zur Ableitung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung notwendig sind; b. die Anlageparameter über ein störfallsicheres Übermittlungsnetz permanent an die Aufsichtsbehörden übertragen werden.

Art. 124 Sicherheitsbericht

1 Die Aufsichtsbehörde kann von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber einen Sicherheitsbericht verlangen. 2 Der Sicherheitsbericht umfasst die Beschreibung: a. der Sicherheitssysteme und -einrichtungen; b. der Massnahmen, die getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten; c. der Betriebsorganisation, die für die Sicherheit und den Strahlenschutz massgeblich ist; d. von Störfallen und ihren Auswirkungen auf den Betrieb und die Umgebung sowie ihre ungefähre Häufigkeit; e. der Notfallschutzplanung für die Bevölkerung bei Betrieben nach Artikel 136. 3 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 125 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen die notwendigen betriebsinternen Vorbereitungen treffen, damit Störfälle und deren Auswirkungen bewältigt werden können. 2 Sie müssen Weisungen über die zu treffenden Sofortmassnahmen erlassen. 3 Sie müssen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfällen und deren Auswirkungen jederzeit geeignete Mittel verfügbar sind; in Räumen, in denen mit radioaktiven Materialien umgegangen wird, gilt dies auch für die Brandbekämpfung. 4 Sie müssen dafür sorgen, dass das Personal regelmässig über die Verhaltensregeln instruiert, in den Sofortmassnahmen ausgebildet und mit dem Standort und dem Gebrauch der Mittel vertraut gemacht wird. 5 Sie müssen durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfallen und deren Auswirkungen die eingesetzten Personen im Einzelfall keine effektive Dosis von mehr als 50 mSv oder zur Rettung von Menschenleben von mehr als 250 mSv erhalten. 6 Sie müssen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste über die in ihrem Betrieb vorhandenen radioaktiven Materialien informieren. 7 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Meldewege, die Funktionstüchtigkeit der Mittel und die notwendige Kompetenz des Personals in Übungen überprüft werden. Sie kann selber Übungen durchführen.

Art. 126 Sofortmassnahmen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle und deren Auswirkungen zu bewältigen. 2 Insbesondere müssen sie unverzüglich: a. eine weitere Ausbreitung des Störfalls verhindern, insbesondere mit Massnahmen an der Quelle; b. dafür sorgen, dass alle Personen, die nicht bei der Bewältigung des Störfalls mitwirken, die Gefahrenzone nicht betreten oder sie unverzüglich verlassen; c. Schutzmassnahmen für das Einsatzpersonal treffen, wie Dosisüberwachung und Instruktion; d. alle Beteiligten erfassen und auf Kontaminationen und Inkorporationen kontrollieren sowie nötigenfalls dekontaminieren. 3 Sie müssen baldmöglichst: a. entstandene Kontaminationen beseitigen; b. jene Massnahmen treffen, die für eine Abklärung des Störfalls erforderlich sind.

Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden: a. jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde; b. Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ); c. Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG; d. Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva.

Art. 128 Pflichten der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde beurteilt den Störfall. Im Aufsichtsbereich der Suva ist das BAG über die Beurteilung zu informieren. 2 Die Aufsichtsbehörde leitet an die betroffenen Behörden diejenigen Informationen zu den Störfällen weiter, die für den Vollzug einer Aufgabe erforderlich sind. 3 Das ENSI meldet der IAEO die Einstufung eines Störfalls nach der Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) ab der Stufe 2. Die Bewertungsskala kann eingesehen werden auf der Website des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) unter: www.ensi.ch > Notfallschutz INES-Stufen.

Art. 129 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen nach einem Störfall unverzüglich eine Untersuchung durchführen. 2 Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten: a. die Beschreibung des Störfalls, seine Ursache, die festgestellten und die möglichen weiteren Auswirkungen sowie die getroffenen Massnahmen; b. die Darstellung der Massnahmen, die zur Vermeidung weiterer ähnlicher Störfälle geplant sind oder bereits getroffen wurden. 3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber übergibt den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall der Aufsichtsbehörde.

Art. 130 Massnahmen bei der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes

Stellt das BAG fest, dass ein Immissionsgrenzwert überschritten ist, so ermittelt es die Ursache und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 131 Information über Störfälle

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über Störfälle rechtzeitig informiert werden.

Art. 132 Begriff

Ein Notfall ist ein Störfall nach Artikel 122 oder ein anderes Ereignis mit erhöhter Radioaktivität, der oder das unmittelbare Massnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Lebensgrundlagen und die Umwelt zu mindern oder abzuwehren.

Art. 133 Referenzwerte für die Bevölkerung

1 In Notfall-Expositionssituationen gilt für Personen aus der Bevölkerung ein Referenzwert von 100 mSv im ersten Jahr. 2 Der für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite zuständige Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) kann dem Bundesrat situationsspezifisch einen tiefen Referenzwert beantragen. SR 520.17 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093).

Art. 134 Referenzwerte für verpflichtete Personen

1 In Notfall-Expositionssituationen gilt für verpflichtete Personen ein einsatzbedingter Referenzwert von 50 mSv pro Jahr. 2 Der BSTB kann beim Bundesrat situationsspezifisch tiefere Referenzwerte für bestimmte Tätigkeiten der verpflichteten Personen beantragen. 3 Zur Rettung von Menschenleben, zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden durch Strahlung oder um Katastrophen abzuwenden, gilt ein Referenzwert von 250 mSv pro Jahr. Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 135 Umsetzung der Notfallvorsorge

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist, zusammen mit den zuständigen Stellen und den Kantonen, verantwortlich für die Erarbeitung des nationalen Notfallplans. 2 Das BAG erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem BABS die Strahlenschutzstrategie für den nationalen Notfallplan. Diese muss auf Referenzwerten basieren. Für Kernkraftwerkszenarien liefert das ENSI die notwendigen Grundlagen. 3 Das BABS sorgt zusammen mit dem BAG für die Vorbereitungen der Probenahme- und Messorganisation nach Artikel 4a der Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ). 4 Das BAG ist verantwortlich für die Vorbereitung der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Vorbereitungen zu den Schutzmassnahmen während der Akutphase nach der VBSTB. 5 Das BAG sorgt für den Erhalt des Wissens über die Behandlung stark bestrahlter Personen. 6 Das BAG und das ENSI erarbeiten gemeinsam mit der NAZ die Methoden und Modelle für die Ermittlung der Strahlendosen. [AS 2007 4953; 2010 5395 Anhang 2 Ziff. II 2, 2018 1093 Anhang 2 Ziff. II 2 4953 Anhang 5 Ziff. II 2. AS 2020 5087 Anhang 3 Ziff. I 3]. Siehe heute: die V vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12). SR 520.17. Ausdruck gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben

1 Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen. 2 Sie zieht bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen. 3 Für die Warnung und Alarmierung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen für den Fall erhöhter Radioaktivität in der Umgebung von Kernanlagen gelten die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010 sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010. [AS 2010 5191; 2018 4335. AS 2018 4953 Anhang 5 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2018 (SR 732.33). [AS 2010 5179, 5191 Art. 20 Ziff. 2; 2013 4475; 2017 605; 2018 4953 Anhang 5 Ziff. II 1. AS 2020 5087 Anhang 3 Ziff. I 1]. Siehe heute: die V vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12).

Art. 137 Meldepflicht

Das BAG meldet der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Notfall nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005. SR 0.818.103

Art. 138 Informationspflicht

Die Aufsichtsbehörde sorgt für die rechtzeitige Information über Notfälle bei den betroffenen Personen im Betrieb, bei der Bevölkerung sowie bei den betroffenen Kantonen.

Art. 139 Ermittlung der Strahlendosen

1 Das BAG ist für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Strahlendosen der Bevölkerung verantwortlich. In der Akutphase eines Ereignisses übernimmt diese Aufgabe die NAZ nach der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020. 2 Für vereinfachte Dosisberechnungen gelten die Dosisfaktoren nach den Anhängen 5 und 6. SR 520.12 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

Art. 140 Führung in der Notfall-Expositionssituation

1 Für die Führung in der Notfall-Expositionssituation ist der BSTB nach der VBSTB zuständig. Er berücksichtigt dabei die Umsetzung der Notfallvorsorge nach Artikel 135. 2 Im Ereignisfall setzt die NAZ die Probenahme- und Messorganisation nach Artikel 4a Absatz 4 VNAZ ein. 3 Das BAG unterstützt die NAZ bei der Erarbeitung der Messprogramme. 4 Es berät den BSTB bei der Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. SR 520.17 [AS 2007 4953; 2010 5395 Anhang 2 Ziff. II 2, 2018 1093 Anhang 2 Ziff. II 2 4953 Anhang 5 Ziff. II 2. AS 2020 5087 Anhang 3 Ziff. I 3]. Siehe heute: die V vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (SR 520.12).

Art. 141 Übergang zur bestehenden oder geplanten Expositionssituation

Der BSTB stellt auf der Basis der radiologischen Lage dem Bundesrat Antrag auf Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden oder geplanten Expositionssituation.

Art. 142 Personengruppen

1 In einer Notfall-Expositionssituation sind zu Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG verpflichtet: a. Angehörige von Behörden und Verwaltungen; b. Angehörige von Polizei, Berufsfeuerwehr, sanitätsdienstlichem Rettungswesen, Zivilschutz und Armee; c. Personen und Unternehmen wie Mess- und Strahlenschutzequipen für die unmittelbare Schadensbekämpfung; d. Personen und Unternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs für die Durchführung von Personen- und Gütertransporten und von Evakuierungen; e. Personen und Unternehmen für die mittelbare Schadensbekämpfung wie Massnahmen an der Quelle, die eine weitere Kontamination der Umgebung verhindern sollen; f. Medizinalpersonen und medizinisches Fachpersonal zur Pflege von verstrahlten oder anderen betroffenen Personen; g. Personen und Unternehmen, die kritische Infrastrukturen aufrechterhalten müssen; h. Personen und Unternehmen, die unerlässliche öffentliche Dienste aufrechterhalten müssen. 2 Zum Schutz von Angehörigen der Milizfeuerwehr sind die Artikel 134 und 143–146 anwendbar. 3 Von Aufgaben nach Absatz 1 befreit sind Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauen.

Art. 143 Schutz der Gesundheit

1 Die Strahlenexposition der verpflichteten Personen ist in angemessenen Zeitabständen und durch geeignete Messungen zu ermitteln. 2 Hat eine verpflichtete Person eine effektive Dosis von mehr als 250 mSv erhalten, so ist sie unter ärztliche Kontrolle zu stellen. 3 Die ärztlichen Kontrollen und Aufgaben bei einer Überschreitung richten sich nach Artikel 59 Absätze 2–5.

Art. 144 Instruktion

1 In einer Notfall-Expositionssituation müssen verpflichtete Personen instruiert werden. Das EDI legt in Einvernehmen mit dem ENSI und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) fest: a. die Instruktionsziele; b. die Tätigkeiten, welche die Personen aufgrund ihrer Instruktion im Strahlenschutz ausüben dürfen. 2 Für die Instruktion sind die jeweiligen Behörden, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen verantwortlich.

Art. 145 Ausrüstung

1 Die verpflichteten Personen müssen über die erforderliche Ausrüstung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zum Schutz ihrer Gesundheit verfügen. Der BSTB nimmt bei der Ausrüstung eine koordinierende Funktion wahr. 2 Zur erforderlichen Ausrüstung gehören insbesondere: a. eine genügende Anzahl von Messgeräten und Dosimetern zur Bestimmung der Strahlenexposition; b. Mittel zum Schutz vor Inkorporationen oder Kontaminationen.

Art. 146 Versicherungsschutz und Entschädigung

1 Bei erhöhter Radioaktivität sind die verpflichteten Personen gegen Unfall und Krankheit versichert. 2 Gewährleisten die obligatorische Unfallversicherung und die bisherigen privaten Versicherungen keinen genügenden Versicherungsschutz, so garantiert der Bund die Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung. Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen werden. 3 Entstehen den verpflichteten Personen und Unternehmen aus ihrer Tätigkeit ungedeckte Kosten, so werden sie dafür durch den Bund entschädigt. Das VBS legt die finanzielle Abwicklung fest. SR 833.1

Art. 147

1 Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung in einer Notfall-Expositionssituation oder in der folgenden bestehenden Expositionssituation eine Überschreitung eines Höchstgehalts für Radionuklide in Lebensmitteln fest, so treffen sie Massnahmen nach der Lebensmittelgesetzgebung und informieren das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). 2 Das BLV informiert das BAG und die anderen Kantone über die bei ihm eingegangenen Meldungen nach Absatz 1.

Art. 148

1 Für bestehende Expositionssituationen gilt ein Referenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr. Vorbehalten bleiben der Radonreferenzwert nach Artikel 155 sowie der Schwellenwert nach Artikel 156. 2 Das BAG kann dem Bundesrat im Einzelfall Referenzwerte bis 20 mSv pro Kalenderjahr vorschlagen, insbesondere wenn Massnahmen nach Artikel 171 erforderlich sind.

Art. 149

Radiologische Altlasten sind: a. Gegenstände aus vergangenen Tätigkeiten, die Radionuklide enthalten, die nach dieser Verordnung als radioaktives Material eingestuft würden; b. Gegenstände, deren Typenbewilligung zur allgemeinen oder eingeschränkten Verwendung nach Artikel 29 Buchstabe c StSG abgelaufen ist und nicht verlängert wird; c. kontaminierte Liegenschaften aus vergangenen Tätigkeiten, bei denen die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

Art. 150

1 Das BAG sorgt für die Entsorgung radiologischer Altlasten in Form von Gegenständen. Diese Entsorgung richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 108–121. 2 Diese Gegenstände können weiterverwendet werden, wenn dafür eine Bewilligung vorliegt.

Art. 151 Inventar der Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen

1 Das BAG führt ein Inventar der Liegenschaften, die möglicherweise kontaminiert sind, und bearbeitet zu diesem Zweck folgende Daten: a. Angaben zur Liegenschaft (geografische Koordinaten, Parzellennummer, Gebäude und Untergrund); b. Angaben zu früheren Tätigkeiten auf der Liegenschaft einschliesslich des Zeitraums; c. Untersuchungsdaten; d. Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer und über die Benutzerin oder den Benutzer der Liegenschaft (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort); e. Sanierungsentscheid; f. Sanierungsdaten und Ergebnisse der Freimessungen nach der Sanierung, inklusive allfällige Einschränkungen. 2 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG elektronisch Zugriff auf die Daten des Inventars. 3 Das BAG informiert regelmässig die Suva und die betroffenen Kantone über den Stand des Inventars.

Art. 152 Untersuchung von Liegenschaften

1 Das BAG veranlasst eine Untersuchung der Liegenschaften nach Artikel 151, wenn eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden kann. Es informiert vorgängig den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde. 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Benutzerin oder der Benutzer sind verpflichtet, dem BAG zur Untersuchung Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren. 3 Das BAG legt das Untersuchungsverfahren fest. 4 Es führt die Untersuchungen durch. Es kann Dritte mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragen.

Art. 153 Sanierung von Liegenschaften

1 Aufgrund der Untersuchung schätzt das BAG die effektive Dosis von Personen ab, die sich im Gebäude aufhalten können. 2 Es informiert die betroffenen Personen, die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Benutzerin oder den Benutzer der Liegenschaft, den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde über die Untersuchungsergebnisse. 3 Liegt die Dosis über dem nach Artikel 148 Absatz 1 festgelegten Referenzwert, so erklärt das BAG die Liegenschaft für sanierungsbedürftig und informiert die Eigentümerin oder den Eigentümer darüber.

Art. 154 Informationsaustausch

1 Das BAG informiert die betroffenen Kantone über mögliche radiologische Altlasten. 2 Die Kantone informieren das BAG über geplante Untersuchungen, Überwachungsmassnahmen und Sanierungen von belasteten Standorten, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass radiologische Altlasten vorhanden sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn radiumhaltige Leuchtfarbe durch die Industrie eingesetzt wurde.

Art. 155 Radonreferenzwert

1 Der Radonreferenzwert entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Überschreitung Massnahmen nach Artikel 166 zu treffen sind. 2 Für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, gilt ein Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 . Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Artikel 156.

Art. 156 Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen

1 Der Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Überschreitung Massnahmen nach Artikel 167 zu treffen sind. 2 Für die über ein Jahr gemittelte Radongaskonzentration an radonexponierten Arbeitsplätzen gilt ein Schwellenwert von 1000 Bq/m3 . 3 Als radonexponiert gelten Arbeitsplätze, an denen der Schwellenwert sicher oder vermutungsweise überschritten ist. Dies sind insbesondere Arbeitsplätze in unterirdischen Bauten, Bergwerken, Höhlen und Wasserversorgungsanlagen sowie solche, die von der Aufsichtsbehörde als radonexponiert eingestuft werden.

Art. 157 Fach- und Informationsstelle für Radon

1 Das BAG betreibt eine Fach- und Informationsstelle für Radon. 2 Die Stelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie gibt regelmässig Empfehlungen zu den Schutzmassnahmen ab und unterstützt die Kantone bei der Umsetzung. b. Sie publiziert in Absprache mit den Kantonen die Radonkarte. c. Sie informiert und berät die Kantone, die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die Mieterinnen und Mieter, die Baufachleute und weitere interessierte Kreise. d. Sie berät die betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen. e. Sie erarbeitet regelmässig zu Handen der Kantone einen Überblick über die gemessenen Gebäude. f. Sie anerkennt und beaufsichtigt Radonmessstellen nach Artikel 159. g. Sie beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen, die für die Anwendung der Radonschutzmassnahmen erforderlich sind. h. Sie evaluiert regelmässig die Auswirkungen der Schutzmassnahmen und leitet die notwendigen Anpassungen ein. 3 Das BAG kann Dritte mit der Beratung nach Absatz 2 Buchstabe d beauftragen.

Art. 158 Zuständigkeit

Für den Vollzug von Radon-Schutzmassnahmen sind zuständig: a. in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten (Art. 155 Abs. 2):1. die Kantone, 2. wenn es sich um militärische Bauten handelt: das VBS; b. an radonexponierten Arbeitsplätzen nach Artikel 156: die Aufsichtsbehörden.

Art. 159 Anerkennung von Radonmessstellen

1 Radonmessungen müssen durch eine anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt werden. 2 Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radonmessungen, wenn die Stelle: a. über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben notwendige Fachpersonal und Messsystem verfügt; und b. Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn keine Interessenskonflikte bestehen. 3 Es befristet die Anerkennung auf höchstens fünf Jahre. 4 Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit.

Art. 160 Pflichten der Radonmessstellen

Die anerkannten Radonmessstellen sind verpflichtet: a. sich an die vorgeschriebenen Messprotokolle zu halten; b. ihre Daten innert zweier Monate nach Ende der Messung in die Radondatenbank einzugeben.

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