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Strahlenschutzverordnung

Confederation · 814.501 · ordinance

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Contents: 203 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Rechtfertigung
  4. Art. 4 Optimierung
  5. Art. 5 Dosisgrenzwerte
  6. Art. 6 Referenzwerte
  7. Art. 7 Dosisrichtwerte
  8. Art. 8 Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise
  9. Art. 9 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
  10. Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  11. Art. 11 Bewilligungsbehörden
  12. Art. 12 Bewilligungsgesuche
  13. Art. 13 Ordentliches Bewilligungsverfahren
  14. Art. 14 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
  15. Art. 15 Typenbewilligung für Strahlungsquellen
  16. Art. 16 Befristung und Mitteilung
  17. Art. 17 Vorgehen bei Unklarheiten über die Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren
  18. Art. 18 Bewilligungsdatenbank
  19. Art. 19 Organisatorische Pflichten
  20. Art. 20 Informationspflicht
  21. Art. 21 Meldepflicht
  22. Art. 22 Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung
  23. Art. 23 Ermittlung der Dosen in der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung für die Abgabe an die Umwelt
  24. Art. 24 Immissionsgrenzwerte
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Grundsätzliche Rechtfertigung
  28. Art. 28 Rechtfertigung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren
  29. Art. 29 Rechtfertigung der individuellen Anwendung
  30. Art. 30 Radiologische Reihenuntersuchungen
  31. Art. 31 Bildgebende Verfahren am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken
  32. Art. 32 Optimierung medizinischer Expositionen
  33. Art. 33 Dokumentationspflicht
  34. Art. 34 Erhebung der medizinischen Strahlendosen
  35. Art. 35 Diagnostische Referenzwerte
  36. Art. 36 Einbezug von Medizinphysikerinnen und -physikern
  37. Art. 37 Nichtberuflich pflegende Personen
  38. Art. 38 Aufklärung der Patientin oder des Patienten
  39. Art. 39 Pädiatrie
  40. Art. 40 Schwangere und stillende Patientinnen
  41. Art. 41 Zweck, Inhalt und Objekt
  42. Art. 42 Koordination, Vorbereitung und Durchführung
  43. Art. 43 Eigenevaluation und Qualitätshandbuch der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  44. Art. 44 Bewilligungen
  45. Art. 45 Dosisrichtwerte und Dosisberechnung
  46. Art. 46 Inverkehrbringen und Anwendung
  47. Art. 47 Zubereitung und Qualitätskontrolle
  48. Art. 48 Fachkommission für Radiopharmazeutika
  49. Art. 49 Begriff
  50. Art. 50 Pflichten
  51. Art. 51 Begriff und Grundsätze
  52. Art. 52 Kategorien
  53. Art. 53 Junge Personen sowie schwangere oder stillende Frauen
  54. Art. 54 Flugpersonal
  55. Art. 55 Medizinische Überwachung
  56. Art. 56 Dosisgrenzwerte
  57. Art. 57 Dosisgrenzwert für junge Personen und schwangere Frauen
  58. Art. 58 Massnahmen bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
  59. Art. 59 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
  60. Art. 60 Dosisrichtwerte
  61. Art. 61 Dosimetrie bei beruflich strahlenexponierten Personen
  62. Art. 62 Rechnerische Ermittlung der Strahlendosis
  63. Art. 63 Meldeschwelle pro Überwachungsperiode
  64. Art. 64 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber bei der Personendosimetrie
  65. Art. 65 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder der Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber bei einer rechnerischen Ermittlung der Strahlendosis
  66. Art. 66 Anerkennungsvoraussetzungen
  67. Art. 67 Verfahren und Geltung der Anerkennung
  68. Art. 68 Anerkennende Behörden
  69. Art. 69 Meldepflichten der Personendosimetriestelle
  70. Art. 70 Weitere Pflichten der Personendosimetriestelle
  71. Art. 71 Schweigepflicht und Datenschutz
  72. Art. 72 Verantwortliche Behörde und Zweck
  73. Art. 73 Bearbeitete Daten
  74. Art. 74 Zugriffsrechte
  75. Art. 75 Berichterstattung
  76. Art. 76 Verwendung der Daten für Forschungsprojekte
  77. Art. 77
  78. Art. 78 Grundsätze
  79. Art. 79 Begrenzung der Ortsdosis
  80. Art. 80 Begriff
  81. Art. 81 Arbeitsbereiche
  82. Art. 82 Zonen
  83. Art. 83 Behandlung nach der Einstellung der Arbeiten
  84. Art. 84 Richtwerte für Kontaminationen
  85. Art. 85
  86. Art. 86 Inventar-, Buchführungs- und Berichterstattungspflicht
  87. Art. 87 Weitergabe
  88. Art. 88 Anforderungen an den Umgang mit und den Standort von Strahlungsquellen
  89. Art. 89 Messmittel für ionisierende Strahlung
  90. Art. 90 Anforderungen an Messmittel für ionisierende Strahlung
  91. Art. 91 Anforderungen an die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung
  92. Art. 92 Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  93. Art. 93 Bauart
  94. Art. 94 Kennzeichnung
  95. Art. 95 Weitere Anforderungen an das Inverkehrbringen
  96. Art. 96 Begriff
  97. Art. 97 Inventar
  98. Art. 98 Anforderungen
  99. Art. 99 Sicherheit und Sicherung
  100. Art. 100
  101. Art. 101 Transport ausserhalb des Betriebsareals
  102. Art. 102 Transport innerhalb des Betriebsareals
  103. Art. 103 Ein-, Aus- und Durchfuhr
  104. Art. 104
  105. Art. 105 Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht
  106. Art. 106 Freimessung und andere Methoden zur Befreiung
  107. Art. 107 Verbot von Mischungen
  108. Art. 108 Begriff
  109. Art. 109 Weiterverwendung
  110. Art. 110 Kontrolle und Dokumentation
  111. Art. 111 Grundsätze
  112. Art. 112 Abgabe über Abluft und Abwasser
  113. Art. 113 Kontrollmassnahmen
  114. Art. 114 Ablagerung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
  115. Art. 115 Verwertung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
  116. Art. 116 Verbrennung mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde
  117. Art. 117 Abklinglagerung
  118. Art. 118 Gase, Staub, Aerosole und Flüssigkeiten
  119. Art. 119 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle
  120. Art. 120 Bezeichnung und Aufgaben der Sammelstelle des Bundes
  121. Art. 121 Koordinationsgruppe
  122. Art. 122
  123. Art. 123 Auslegung von Betrieben
  124. Art. 124 Sicherheitsbericht
  125. Art. 125 Vorsorgliche Massnahmen
  126. Art. 126 Sofortmassnahmen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  127. Art. 127 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  128. Art. 128 Pflichten der Aufsichtsbehörde
  129. Art. 129 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
  130. Art. 130 Massnahmen bei der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes
  131. Art. 131 Information über Störfälle
  132. Art. 132 Begriff
  133. Art. 133 Referenzwerte für die Bevölkerung
  134. Art. 134 Referenzwerte für verpflichtete Personen
  135. Art. 135 Umsetzung der Notfallvorsorge
  136. Art. 136 Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in der Umgebung von Betrieben
  137. Art. 137 Meldepflicht
  138. Art. 138 Informationspflicht
  139. Art. 139 Ermittlung der Strahlendosen
  140. Art. 140 Führung in der Notfall-Expositionssituation
  141. Art. 141 Übergang zur bestehenden oder geplanten Expositionssituation
  142. Art. 142 Personengruppen
  143. Art. 143 Schutz der Gesundheit
  144. Art. 144 Instruktion
  145. Art. 145 Ausrüstung
  146. Art. 146 Versicherungsschutz und Entschädigung
  147. Art. 147
  148. Art. 148
  149. Art. 149
  150. Art. 150
  151. Art. 151 Inventar der Liegenschaften mit möglichen Kontaminationen
  152. Art. 152 Untersuchung von Liegenschaften
  153. Art. 153 Sanierung von Liegenschaften
  154. Art. 154 Informationsaustausch
  155. Art. 155 Radonreferenzwert
  156. Art. 156 Schwellenwert an radonexponierten Arbeitsplätzen
  157. Art. 157 Fach- und Informationsstelle für Radon
  158. Art. 158 Zuständigkeit
  159. Art. 159 Anerkennung von Radonmessstellen
  160. Art. 160 Pflichten der Radonmessstellen
  161. Art. 161 Radonfachpersonen
  162. Art. 162 Radondatenbank
  163. Art. 163 Radonschutz bei Neu- und Umbauten
  164. Art. 164 Radonmessungen durch den Kanton
  165. Art. 165 Radonmessungen an radonexponierten Arbeitsplätzen
  166. Art. 166 Radonsanierung
  167. Art. 167 Massnahmen am Arbeitsplatz
  168. Art. 168 Betroffene Industriezweige
  169. Art. 169 Abgabe von NORM an die Umwelt
  170. Art. 170 Baumaterialien
  171. Art. 171
  172. Art. 172 Personen, die aus- und fortgebildet werden müssen
  173. Art. 173 Verantwortung für die Aus- und Fortbildung
  174. Art. 174 Ausbildung
  175. Art. 175 Fortbildung
  176. Art. 176 Aus- und Fortbildungslehrgänge
  177. Art. 177 Finanzhilfen
  178. Art. 178 Anerkennung individueller Aus- und Fortbildungen
  179. Art. 179 Aus- und Fortbildungsdatenbank
  180. Art. 180 Anerkennungsbehörden
  181. Art. 181 Regelungsinhalte im Allgemeinen
  182. Art. 182 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen im Bereich der Medizin
  183. Art. 183 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen in Bereichen ausserhalb der Medizin
  184. Art. 184 Aufsichtsbehörden
  185. Art. 185 Archivierungs- und Auskunftspflicht der Aufsichtsbehörden
  186. Art. 186 Forschung
  187. Art. 187 Grundsatz
  188. Art. 188 Mitwirkungspflichten
  189. Art. 189 Beizug Dritter
  190. Art. 190 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr
  191. Art. 191 Zuständigkeiten
  192. Art. 192 Automatisches Messnetz zur Überwachung der Radioaktivität in der Schweiz
  193. Art. 193 Probenahme- und Messprogramm
  194. Art. 194 Sammlung der Daten, radiologische Beurteilung und Berichterstattung
  195. Art. 195 Untersuchungsschwellen bei der Umweltüberwachung
  196. Art. 196 Information über Ereignisse von öffentlichem Interesse
  197. Art. 197 Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals
  198. Art. 198
  199. Art. 199
  200. Art. 200 Aufhebung eines anderen Erlasses
  201. Art. 201 Änderung anderer Erlasse
  202. Art. 202 Übergangsbestimmungen
  203. Art. 203 Inkrafttreten

203 provisions

Art. 161 Radonfachpersonen

1 Radonfachpersonen unterstützen und beraten Bauherrinnen und Bauherren, Baufachleute, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer und weitere interessierte Personen bei der Umsetzung von präventiven Radonschutzmassnahmen und von Radonsanierungen nach dem Stand der Technik. 2 Das BAG führt eine Liste, in der in der Schweiz tätige, nach Artikel 183 Buchstabe c aus- und fortgebildete Radonfachpersonen auf Antrag aufgenommen werden. Es veröffentlicht die Liste und aktualisiert sie regelmässig. Die Liste kann auf der Internetseite des BAG gratis eingesehen werden unter: www.ch-radon.ch > Beratung durch Radonfachpersonen.

Art. 162 Radondatenbank

1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die notwendig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen. 2 In der zentralen Radondatenbank werden zu einzelnen Gebäuden folgende Daten gespeichert: a. Standort (Koordinaten, Parzellennummer); b. eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID) nach der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; c. Raumangaben; d. Messdaten; e. Sanierungsdaten; f. Eigentümerin oder Eigentümer und Benutzerin oder Benutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort); g. Jahr der Errichtung. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fach- und Informationsstelle Radon des BAG sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten. 4 Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben die folgenden Stellen elektronisch Zugriff auf die nachstehenden Daten der Datenbank: a. die anerkannten Radonmessstellen: auf die eigenen gesammelten Daten; b. die Kantone: auf alle auf ihrem Gebiet erhobenen Daten; c. die Suva: auf alle an Arbeitsplätzen erhobenen Daten. 5 Das BAG kann Dritten gestützt auf eine Datenschutzvereinbarung Daten aus der Radondatenbank für Forschungszwecke unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zur Verfügung stellen: a. Die Daten werden anonymisiert, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt. b. Die Daten werden nicht weitergegeben. c. Werden die Ergebnisse veröffentlicht, so geschieht dies in vollständig anonymisierter Form. [AS 2000 1555; 2004 3367; 2005 3381; 2007 3399, 6719 Anhang Ziff. 7, 2012 4707. AS 2017 3459 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2017 (SR 431.841).

Art. 163 Radonschutz bei Neu- und Umbauten

1 Die Baubewilligungsbehörde macht die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten die Bauherrin oder den Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Neu- und Umbauten auf die Anforderungen dieser Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam, soweit dies sinnvoll ist. 2 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer oder bei Neubauten die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür besorgt, dass dem Stand der Technik entsprechende präventive bauliche Massnahmen getroffen werden, um eine Radongaskonzentration zu erreichen, die unter dem Referenzwert nach Artikel 155 Absatz 2 liegt. Erfordert es der Stand von Wissenschaft und Technik, so ist eine Radonmessung nach Artikel 159 Absatz 1 durchzuführen.

Art. 164 Radonmessungen durch den Kanton

1 Der Kanton kann von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. 2 Er sorgt dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen nach Artikel 159 Absatz 1 durchgeführt werden. 3 Er kann weitere Radonmessungen durchführen. 4 Bei militärischen Bauten ist das VBS zuständig zur Anordnung von Radonmessungen.

Art. 165 Radonmessungen an radonexponierten Arbeitsplätzen

1 Betriebe mit radonexponierten Arbeitsplätzen sorgen dafür, dass Messungen nach Artikel 159 Absatz 1 durch eine anerkannte Radonmessstelle durchgeführt werden. 2 Die Aufsichtsbehörde kann stichprobenweise Messungen an radonexponierten Arbeitsplätzen durchführen.

Art. 166 Radonsanierung

1 Wird der Referenzwert nach Artikel 155 Absatz 2 überschritten, so trifft die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer die notwendigen Sanierungsmassnahmen. Ihr oder ihm werden Empfehlungen des BAG und der Kantone über die Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen abgegeben. 2 Bleibt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer untätig, so kann der Kanton die Radonsanierung anordnen. 3 Wird bei einer Schule oder einem Kindergarten festgestellt, dass der Referenzwert überschritten wird, so ordnet der Kanton innert dreier Jahre ab Feststellung die Radonsanierung an. 4 Die Kosten der Sanierung trägt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer.

Art. 167 Massnahmen am Arbeitsplatz

1 Wird der Schwellenwert nach Artikel 156 überschritten, so muss der Betrieb die jährlich durch Radon verursachte effektive Dosis der exponierten Personen ermitteln und diese mindestens alle fünf Jahre überprüfen. 2 Liegt die effektive Dosis einer Person am Arbeitsplatz über 10 mSv pro Kalenderjahr, so trifft der Betrieb so rasch als möglich organisatorische oder technische Massnahmen, um die Dosis zu reduzieren. 3 Liegt trotz Massnahmen die effektive Dosis einer Person am Arbeitsplatz über 10 mSv pro Kalenderjahr, so gilt diese Person als beruflich strahlenexponiert. 4 Das EDI legt nach Anhörung der Suva fest, wie die jährlich durch Radon verursachte effektive Dosis zu ermitteln ist.

Art. 168 Betroffene Industriezweige

1 Von NORM betroffene Industriezweige sind insbesondere: a. Grundwasserfilteranlagen; b. Erdgasproduktion; c. Gewinnung geothermischer Energie (Tiefengeothermie); d. Zirkon- und Zirkonium-Industrie; e. Zementherstellung und Instandhaltung von Klinkeröfen; f. Instandhaltung und Ausbau von hitzebeständigen Verkleidungen aus zirkonhaltigem Material; g. Tunnelbau in Gesteinsformationen mit erhöhtem Uran- oder Thoriumgehalt. 2 In den von NORM betroffenen Industriezweigen ermitteln die Betriebe mittels repräsentativer Messungen, ob: a. bei den abgegebenen Materialien die NORM-Befreiungsgrenze überschritten wird; b. das Personal nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 beruflich strahlenexponiert ist; c. der Umgang mit NORM zu einer Dosis für Personen aus der Bevölkerung führen kann, die aus Sicht des Strahlenschutzes nicht zu vernachlässigen ist. 3 Die Betriebe melden die Nachweise der Prüfungen nach Absatz 2 und deren Ergebnisse dem BAG. 4 Das BAG unterstützt die Betriebe bei der Bestimmung der Sachverhalte nach Absatz 2 Buchstaben b und c. 5 Das BAG und die Suva können in Industriezweigen, die von NORM betroffen sind, stichprobenweise Messungen durchführen.

Art. 169 Abgabe von NORM an die Umwelt

1 NORM, deren spezifische Aktivität höher ist als die entsprechende NORM-Befreiungsgrenze, können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn: a. eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre; und b. durch geeignete Massnahmen die durch die Abgabe bewirkte effektive Dosis für Personen aus der Bevölkerung unter 0,3 mSv pro Kalenderjahr bleibt. 2 Das BAG überwacht im Rahmen des Probenahme- und Messprogramms nach Artikel 193 die Einhaltung der zulässigen effektiven Dosis. 3 NORM dürfen nur zur Abgabe an die Umwelt ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates ihre Zustimmung gegeben hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 eingehalten werden.

Art. 170 Baumaterialien

1 Bei Baumaterialien, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich eingestuft sind, prüft das BAG zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung stichprobenartig, ob der Aktivitätskonzentrationsindex über 1 liegt. 2 Liegt der Aktivitätskonzentrationsindex über 1, so führt das BAG eine Dosisabschätzung durch, um sicherzustellen, dass der Referenzwert nach Artikel 148 eingehalten wird. 3 Das BAG informiert die Bevölkerung über die Ergebnisse.

Art. 171

Das BAG bereitet die langfristigen Massnahmen von Bund und Kantonen zur Bewältigung der Auswirkungen nach dem Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation nach Artikel 141 vor.

Art. 172 Personen, die aus- und fortgebildet werden müssen

1 Folgende Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit und Verantwortung im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden: a. Personen, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeit ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen und dabei die Strahlenschutzmassnahmen zum Selbstschutz treffen; b. Personen, die Strahlenschutzaufgaben gegenüber Dritten wahrnehmen; c. Strahlenschutz-Sachverständige; d. Radonfachpersonen nach Artikel 161 Absatz 1; e. Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen. 2 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS für den Umgang mit ionisierender Strahlung mit geringem Gefährdungspotenzial Ausnahmen von der Fortbildungspflicht regeln.

Art. 173 Verantwortung für die Aus- und Fortbildung

1 Verantwortlich für die Aus- und Fortbildung sind: a. für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a–c: die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber; b. für Radonfachpersonen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe d: diese Personen selber; c. für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e: die jeweiligen Behörden, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen; sie stellen sicher, dass entsprechend ihrer Grösse und Struktur eine ausreichende Anzahl von im Strahlenschutz aus- und fortgebildeten Personen zur Verfügung stehen. 2 Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildungen ihrer Betriebsangehörigen zu koordinieren und zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind bis zum Ende der Tätigkeit im Betrieb aufzubewahren.

Art. 174 Ausbildung

1 Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben b–d, die in den Bereichen Medizin, Industrie und Kernanlagen tätig sind, benötigen eine anerkannte Strahlenschutzausbildung mit Prüfung. 2 Das EDI bestimmt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS, welche Personen welche Ausbildung benötigen. 3 Es legt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS fest, ob die Ausbildung für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a und e einer Anerkennung bedarf.

Art. 175 Fortbildung

1 Eine Fortbildung zielt auf das Wissen und die Kompetenzen ab, die bereits anlässlich einer Ausbildung erworben wurden. Die Fortbildung muss sicherstellen, dass die Kompetenzen, das Wissen und die Kenntnisse zum Stand der Technik und deren Umsetzung in die Praxis erhalten bleiben und aktualisiert werden. 2 Fortbildungspflichtige Personen müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. 3 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials: a. kürzere oder längere Fortbildungsintervalle festlegen; b. vorschreiben, dass die Fortbildung anerkannt sein muss.

Art. 176 Aus- und Fortbildungslehrgänge

1 Die Aufsichtsbehörden und das PSI führen bei Bedarf Aus- und Fortbildungslehrgänge durch. 2 Die Aufsichtsbehörden können andere Stellen oder Institutionen mit der Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen beauftragen. 3 Das VBS koordiniert die Aus- und Fortbildungslehrgänge für Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen. 4 Die Aufsichtsbehörden und das VBS können in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, dass die nach Artikel 173 für die Aus- und Fortbildung verantwortlichen Personen das Datum der Durchführung sowie Form, Inhalt und Umfang der Aus- und Fortbildung aus- und fortbildungspflichtiger Personen melden.

Art. 177 Finanzhilfen

1 Das BAG kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an Aus- oder Fortbildungslehrgänge im Strahlenschutz, die von Dritten, insbesondere von Schulen, von Fachorganisationen und der Industrie, durchgeführt werden. 2 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Aus- oder Fortbildung von der Aufsichtsbehörde anerkannt ist. 3 Die Finanzhilfen sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen des Veranstalters dessen nachgewiesene Kosten nicht übersteigen.

Art. 178 Anerkennung individueller Aus- und Fortbildungen

Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine individuelle Aus- oder Fortbildung, die eine Person im Ausland oder für eine andere Tätigkeit erworben hat, als gleichwertig, wenn das erworbene Wissen sowie die Kompetenzen die Anforderungen des 2. Kapitels dieses Titels erfüllen.

Art. 179 Aus- und Fortbildungsdatenbank

1 Das BAG führt eine Aus- und Fortbildungsdatenbank, in der die folgenden aus- und fortbildungspflichtigen Personen verzeichnet sind: a. die Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, um die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige ausüben zu können; b. die Strahlenschutzfachkräfte und Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker nach Artikel 183 Buchstabe b; c. Personen, die eine anerkannte Fortbildung nach Artikel 182 oder 183 benötigen; d. die Radonfachpersonen nach Artikel 161 Absatz 1. 2 Die Datenbank hat zum Zweck: a. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen Informationen über die Berufsausbildung, die anerkannte Strahlenschutzausbildung und die Fortbildung der betreffenden Person bereitzustellen; b. die für die Erteilung von Bewilligungen notwendigen administrativen Abläufe zu vereinfachen; c. die Aufsicht durch die Behörden im Bereich der individuellen Aus- und Fortbildung zu vereinfachen. 3 Die folgenden Daten der nach Absatz 1 erfassten Personen werden in der Datenbank gespeichert: a. Name, früherer Name, Vorname; b. Geburtsdatum; c. Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Geburtsort und Nationalität); d. Berufsausbildung; e. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzausbildungen; f. Art, Ausbildungsstätte und Datum der Strahlenschutzfortbildungen; g. bei individuellen Aus- und Fortbildungen nach Artikel 178: Datum der Anerkennung der Gleichwertigkeit. 4 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Daten von Personen in ihrem Aufsichtsbereich im Online-Verfahren zu bearbeiten. 5 Ausbildungsinstitutionen, die anerkannte Strahlenschutzlehrgänge anbieten, können im Online-Verfahren die Daten derjenigen Personen erfassen und abfragen, die ihre Aus- oder Fortbildung an der entsprechenden Institution absolviert haben. Sie können von den betreffenden Personen Daten zu den Lehrgängen ändern, die sie selber durchgeführt haben. 6 Das BAG ermöglicht den betroffenen Personen elektronischen Zugriff auf ihre eigenen Daten in der Aus- und Fortbildungsdatenbank.

Art. 180 Anerkennungsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 184 sind für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen zuständig. 2 Das Generalsekretariat des VBS (GS VBS) ist für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen für Personen, die ausschliesslich im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen, zuständig. 3 Bei Unklarheit über die Zuständigkeit für die Anerkennung sprechen sich das BAG, das ENSI, die Suva und das GS VBS gegenseitig ab. 4 Aus- und Fortbildungslehrgänge, die von einer Anerkennungsbehörde angeboten werden, bedürfen der Anerkennung durch eine andere Anerkennungsbehörde. 5 Die Anerkennungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Anerkennungstätigkeit den Aus- und Fortbildungsbedarf von betroffenen Personen zu überwachen und die Qualität der Aus- und Fortbildungen zu überprüfen.

Art. 181 Regelungsinhalte im Allgemeinen

1 Das EDI regelt die Aus- und Fortbildungen. Insbesondere legt es fest: a. die Ziele, die Anforderungen und den Umfang der Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz; b. die zu erlangenden Kompetenzen und Kenntnisse für Personen nach Artikel 172, die aus- und fortgebildet werden müssen; c. die anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen nach den Artikeln 174–176, 178, 182 und 183; d. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen nach Buchstabe c; e. den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren; f. die erlaubten Tätigkeiten von Personen mit anerkennungspflichtigen Aus- und Fortbildungen im Bereich des Strahlenschutzes. 2 Es regelt die Aus- und Fortbildung für Personen in Bereichen ausserhalb der Medizin im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS.

Art. 182 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen im Bereich der Medizin

1 Die Anforderungen des EDI an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz werden im Bereich Medizin nach folgenden Kategorien von Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind, differenziert: a. Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben; b. Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlungsquellen durchführen; c. Zahnärztinnen und Zahnärzte; d. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; e. Tierärztinnen und Tierärzte; f. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; g. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; h. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF) oder einer Fachhochschule (FH); i. medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; j. übriges medizinisches Personal; k. diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF; l. Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ; m. diplomierte Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF sowie diplomierte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Operationsbereich mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK); n. tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ; o. Personen, die mit medizinischen Röntgenanlagen Handel betreiben, solche installieren oder warten. 2 Die folgenden Personen erfüllen, wenn sie eine entsprechende vom EDI geregelte Ausbildung im Strahlenschutz absolviert haben und die Fortbildungspflicht erfüllen, die Voraussetzungen, um in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige auszuüben: a. Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel; b. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem entsprechenden eidgenössischen Diplom; c. Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker; d. Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten; e. diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner HF/FH. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst.

Art. 183 Kategorien von aus- und fortbildungspflichtigen Personen in Bereichen ausserhalb der Medizin

Die Anforderungen des EDI im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz werden in Bereichen ausserhalb der Medizin nach folgenden Kategorien von Personen differenziert: a. Strahlenschutz-Sachverständige sowie Personen aus den Bereichen Kernanlagen, Industrie, Gewerbe, Lehre, Transport und Forschung, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben; b. Strahlenschutzfachkräfte, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie Strahlenschutzbeauftragte in Kernanlagen und am PSI; c. Radonfachpersonen; d. Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen.

Art. 184 Aufsichtsbehörden

1 Für die Aufsicht nach dieser Verordnung sind das BAG, die Suva und das ENSI zuständig. 2 Das BAG beaufsichtigt die Betriebe, die nicht von der Suva oder dem ENSI beaufsichtigt werden, insbesondere: a. die medizinischen Betriebe; b. die Einrichtungen für Forschung und Lehre. 3 Das ENSI beaufsichtigt: a. die Kernanlagen; b. die erdwissenschaftlichen Untersuchungen nach Artikel 35 KEG; c. den Empfang und den Versand radioaktiver Stoffe in oder aus Kernanlagen; d. die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 4 Die Suva beaufsichtigt die Industrie- und Gewerbebetriebe. 5 Die Aufsichtsbehörden koordinieren den Vollzug und sprechen sich bei Unklarheit über die Zuständigkeit gegenseitig ab. Zu diesem Zweck treffen sie sich regelmässig. SR 732.1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).

Art. 185 Archivierungs- und Auskunftspflicht der Aufsichtsbehörden

1 Die Archivierung von Unterlagen zur Bewilligungserteilung, zu Bewilligungsanpassungen sowie zur Aufsicht richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998. 2 Die Aufsichtsbehörden stellen den Bewilligungsbehörden auf Anfrage jederzeit die benötigten Unterlagen zur Verfügung. SR 152.1

Art. 186 Forschung

1 Die Aufsichtsbehörden können nach gegenseitiger Absprache Forschungsprojekte über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz in Auftrag geben oder sich an solchen Forschungsprojekten beteiligen. 2 Das PSI, das Labor Spiez und andere Stellen des Bundes stehen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Aufsichtsbehörden zur Durchführung von Forschungsaufträgen über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz zur Verfügung.

Art. 187 Grundsatz

Das BAG, die Suva und das ENSI kontrollieren stichprobeweise und abgestuft nach Gefährdungspotenzial, ob die Vorschriften eingehalten werden und der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefährdungen durch ionisierende Strahlen gewährleistet ist.

Art. 188 Mitwirkungspflichten

1 Dem BAG, der Suva und dem ENSI sind unentgeltlich sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Apparate, Gegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Kontrollen erforderlich sind. 2 Ihnen ist Zutritt zu Anlagen, Einrichtungen und Bereichen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen erforderlich ist.

Art. 189 Beizug Dritter

Das BAG kann Dritte mit den Kontrollen beauftragen, insbesondere: a. Firmen, die bei Diagnostikanlagen eine Qualitätssicherung durchführen; b. Fachexpertinnen und -experten, die klinische Audits koordinieren, vorbereiten und durchführen.

Art. 190 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr

1 Die Zollstellen überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr, ob für den Transport von radioaktivem Material eine Bewilligung vorliegt. 2 Sie kontrollieren auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde, ob Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 3 Das BAG organisiert die Durchführung periodischer Schwerpunktkontrollen zur Überprüfung von Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie von Personen bei der Einreise; es spricht sich dafür insbesondere mit der Oberzolldirektion ab. 4 Es koordiniert, insbesondere mit dem Labor Spiez, den Bedarf, die Beschaffung sowie den Unterhalt an erforderlichen Messeinrichtungen und bereitet den Einsatz in besonderen Situationen vor. 5 Es ist für die Zustimmung zu Vereinbarungen über eine allfällige Rücknahme ausgeführter radioaktiver Abfälle nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d StSG zuständig. 6 Die Oberzolldirektion erlässt im Einvernehmen mit den Bewilligungsbehörden interne Weisungen für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktivem Material. 7 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit kann auf Anfrage die Daten aus den Zollanmeldungen an die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörden weitergeben. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 191 Zuständigkeiten

1 Das BAG überwacht die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt. 2 Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen. 3 Zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt führt das BAG Messungen in hierfür geeigneten Probemedien wie luftgetragenen Teilchen, Wasser für den menschlichen Gebrauch oder Nahrungsmitteln durch. Es kann zu diesem Zweck mit den Kantonen zusammenarbeiten. 4 Die Kantone überwachen die Radioaktivität in Lebensmitteln und in Gebrauchsgegenständen zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten. 5 Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI und nach Anhörung des METAS technische Bestimmungen zur Umgebungsdosimetrie.

Art. 192 Automatisches Messnetz zur Überwachung der Radioaktivität in der Schweiz

1 Das BAG betreibt ein automatisches Messnetz zur allgemeinen Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt. Dieses erfasst auch die Immissionen von Betrieben, die radioaktive Stoffe an die Umwelt abgeben oder in grösseren Mengen abgeben können, in deren Umgebung. 2 Das BAG formuliert in Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anforderungen an das Messnetz hinsichtlich der Überwachung der Umgebung der Betriebe nach Absatz 1. 3 Betriebe, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann, tragen die Kosten für die Anschaffung und für den Betrieb derjenigen Messstationen des automatischen Messnetzes, die der Überwachung der Radioaktivität in ihrer Umgebung dienen. 4 Als Anschaffungskosten gelten die Kosten für den Kauf der Geräte ohne Planungskosten. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Standortmiete, für die Gewährleistung der Informationssicherung, für die Wartung und Reparatur sowie für die Elektrizität. 5 Das BAG auferlegt den einzelnen Betrieben jährlich die Kosten aus dem Vorjahr für ihre jeweiligen Messstationen.

Art. 193 Probenahme- und Messprogramm

1 Das BAG erstellt in Zusammenarbeit mit dem ENSI, der Suva, der NAZ und den Kantonen ein Probenahme- und Messprogramm für geplante und für bestehende Expositionssituationen. 2 Für die Durchführung des Probenahme- und Messprogramms sind die Laboratorien des Bundes, namentlich das PSI, die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag) sowie das Labor Spiez, zur Mitarbeit und zur ständigen Bereithaltung der dazu erforderlichen personellen und materiellen Mittel verpflichtet. 3 Für die Durchführung des Probenahme- und Messprogramms können Dritte beigezogen werden.

Art. 194 Sammlung der Daten, radiologische Beurteilung und Berichterstattung

1 Das ENSI, die Suva, die NAZ, die Kantone sowie die beteiligten Laboratorien stellen dem BAG die aus der Überwachung anfallenden Daten interpretiert zur Verfügung. 2 Basierend auf den Resultaten des Probenahme- und Messprogramms nach Artikel 193 beurteilt das BAG die radiologische Lage. Es berechnet und überprüft die von der Bevölkerung akkumulierten Dosen. Vorbehalten bleiben in Notfall-Expositionssituationen die Bestimmungen der VBSTB. 3 Das BAG ermittelt die Strahlenexposition der Bevölkerung nach den Anhängen 3–6. 4 Es erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung und die daraus hervorgehenden Strahlendosen für die Bevölkerung. SR 520.17

Art. 195 Untersuchungsschwellen bei der Umweltüberwachung

1 Werden Konzentrationen von künstlichen Radionukliden in der Umwelt festgestellt, die zu einer effektiven Dosis von mehr als 10 µSv pro Jahr für einen bestimmten Expositionspfad und für Personen aus der Bevölkerung führen können, so sucht das BAG nach der Ursache. 2 Wurden Radionuklide von einem Betrieb abgegeben, der über eine Bewilligung verfügt, so informiert das BAG die betroffene Aufsichtsbehörde. Diese veranlasst wenn möglich und sinnvoll die Durchführung von Optimierungsmassnahmen für die Reduktion der Abgabe. 3 Wurden Radionuklide von einem Betrieb abgegeben, der über keine Bewilligung verfügt, stammen die Radionuklide aus dem Ausland oder ist die Ursache unklar, so ergänzt das BAG falls nötig sein Messprogramm entsprechend und informiert die Bevölkerung.

Art. 196 Information über Ereignisse von öffentlichem Interesse

Das BAG sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über Ereignisse von öffentlichem Interesse rechtzeitig informiert werden.

Art. 197 Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals

Das BAZL beaufsichtigt die Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber hinsichtlich der Überwachung des beruflich strahlenexponierten Flugpersonals.

Art. 198

1 Die KSR ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 RVOV. 2 Sie berät den Bundesrat, das EDI, das UVEK, das VBS, das ENSI, die interessierten Ämter sowie die Suva in Fragen des Strahlenschutzes. Dazu nimmt sie die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Situation des Strahlenschutzes in der Schweiz. b. Sie äussert sich namentlich zu den folgenden Themen:1. Auslegung und Auswertung internationaler Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes im Hinblick auf ihre Anwendung in der Schweiz; 2. Erarbeitung und Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für die Anwendung der Strahlenschutzvorschriften; 3. Radioaktivität in der Umwelt, Ergebnisse der Überwachung, Interpretation der Ergebnisse und daraus für die Bevölkerung resultierende Strahlendosen. c. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Berufs- und Fachverbänden Empfehlungen zur Rechtfertigung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 und veröffentlicht diese. d Sie erarbeitet im Auftrag des Bundesrates oder der Aufsichtsbehörden Berichte und Stellungnahmen. 3 Sie besteht aus Fachleuten der Wissenschaft und der Industrie. 4 Sie arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) und der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) zusammen. Dabei werden insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt. 5 Die KSR und ihre Ausschüsse können für die Prüfung besonderer Fragen aussenstehende Expertinnen und Experten beiziehen. SR 172.010.1 www.ksr-cpr.ch

Art. 199

1 Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f StSG wird bestraft, wer: a. ohne Bewilligung radioaktive mit sonstigen Materialien mischt zum Zweck, den Umgang mit diesen nicht der Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstellen zu müssen (Art. 107); b. eine Tätigkeit ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen kann, ohne dafür über die nach den Artikeln 172–175 geforderte Ausbildung zu verfügen; c. eine Personendosimetriestelle ohne Anerkennung betreibt (Art. 66); d. eine Personendosimetriestelle betreibt und die dieser Stelle auferlegten Pflichten nach den Artikeln 69–71 verletzt; e. in der Zollanmeldung nicht die in Artikel 103 geforderten Angaben macht, radioaktive Waren nicht anmeldet oder bewusst falsch deklariert. 2 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Aufgaben nicht übernimmt, die ihm nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG auferlegt worden sind.

Art. 200 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 wird aufgehoben. [AS 1994 1947; 1995 4959 Ziff. II 2, 1996 2129; 2000 107, 934, 2894; 2001 3294 Ziff. II 7, 2005 601 Anhang 7 Ziff. 3, 2885 Anhang Ziff. 7, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 44, 5651, 2008 3153 Art. 10 Ziff. 2, 5747 Anhang Ziff. 22, 2010 5191 Art. 20 Ziff. 4, 5395 Anhang 2 Ziff. II 3, 2011 5227 Ziff. I 2.7, 2012 7065 Ziff. I 5, 7157, 2013 3041 Ziff. I 5, 3407 Anhang 6 Ziff. 3]

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