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12 provisions
Art. 1
Die Anzahl Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen beträgt maximal 25 Prozent des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents2 für gewerblich genutzte Standplätze,
Standplätze für Vereine und Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen.
Art. 2
Einer Non-Profit-Bootsharing-Organisation, wenn sie als
Schiffshalterin oder Schiffshalter fungiert, kann die Stadtpolizei,
Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal zehn Standplätze
ausserhalb der Warteliste für private Plätze gemäss separater
Warteliste für gewerbliche Nutzung, Vereine und Non-Profit-
Bootsharing-Organisationen zuteilen.
Art. 3
Die Zuteilung erfolgt nach Anzahl aktiver Bootsharing-
Teilnehmenden:
5 – 50 Personen: 2 Plätze
51 – 250 Personen: 4 Plätze
251 – 450 Personen: 6 Plätze
451 – 650 Personen: 8 Plätze
Art. 4 über 651 Personen: 10 Plätze
Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat mit ihrem
Handelsregistereintrag, ihren Statuten und ihrem Reglement
Folgendes zu gewährleisten:
a. Nautischer Boot-Sharing-Zweck;
1 vom 13. Februar 1993, AS 747.110.
2 Das Gesamtkontingent gemäss kantonaler Konzession vom 8. März 2017
beträgt 112 Plätze.
Kontingent
Zuteilung von
Standplätzen
Anzahl aktiver
Bootsharing-
Teilnehmenden
Voraussetzungen
2Reglement über die Z uteilung und Nutzung
von städtischen Schiffstandplätzen für
Non-Profit-Bootsharing-Organisationen
747.116
b. Führen einer Liste der aktiven Bootsharing-Teilnehmenden
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse);
c. Aufnahmebedingungen in die Non-Profit-Bootsharing-
Organisation, wobei die Teilnahme allen Personen offen
stehen muss.
Art. 5
Das Non-Profit-Bootsharing darf nicht gewinnorientiert
erfolgen. Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation belegt und
verpflichtet sich, dass keine Gewinnausschüttung an die Eigentümerschaft und / oder Bootsharing-Teilnehmenden erfolgt.
Art. 6
1 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf ausschliesslich durch Bootsharing-Teilnehmende für private Zwecke
verwendet werden.
2 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf nicht für folgende gewerbliche Zwecke genutzt werden:
a. Fahrschule: Ausbildung für Dritte gegen Entgelt;
b. Charter / Wassertaxi: Anbieten von Fahrten mit einer
Schiffsführerin oder einem Schiffsführer an Dritte gegen Entgelt;
c. Untervermietung: Fahrten durch Dritte ohne Schiffsführerin oder Schiffsführer gegen Entgelt;
d. Events: Anlässe für Dritte mit gewerblichem
Charakter.
Art. 7
Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation unterzeichnet
vor der Standplatzübergabe eine Vereinbarung mit dem Sicherheitsdepartement, dass sie ihr auf einem Non-Profit-Standplatz
stationiertes Schiff nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 einsetzt und
hält sich während der Dauer der Non-Profit-Standplatznutzung
an diese Vereinbarung.
Art. 8
1 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat der Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, jährlich bis Ende
Oktober schriftlich die Anzahl aktiver Bootsharing-Teilnehmende
mitzuteilen. Die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei,
kann das Führen einer Liste im Sinne von Art. 4 lit. b überprüfen.
2 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat umgehend schriftlich mitzuteilen, falls sich eine Änderung in ihrem Handelsregistereintrag, ihren Statuten und / oder ihrem Reglement ergeben
hat.
Keine Gewinnorientierung
Private Zweckverwendung
der Schiffe
Nachweis
Schiffsverwendung
Berichterstattung
3Reglement über die Z uteilung und Nutzung
von städtischen Schiffstandplätzen für
Non-Profit-Bootsharing-Organisationen
747.116
Art. 9
Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Schiffstandplatzgebührenordnung der Stadt Zürich3 für Privatpersonen. Als
Adresse gilt der Sitz der Non-Profit-Bootsharing-Organisation
gemäss Handelsregistereintrag.
Art. 10
Bei Auflösung der Non-Profit-Bootsharing-Organisation
erlöschen die Standplatzbewilligungen umgehend.
Art. 11
Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reglement sowie unwahre oder unvollständige Angaben haben
den Entzug der Standplatzbewilligung oder der Standplatzbewilligungen zur Folge.
Art. 12
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-
Profit-Bootsharing-Organisationen vom 26. Januar 2018 aufgehoben.
3 vom 24. November 1993, AS 747.120.
Gebühren
Erlöschen
Standplatzbewilligung
Entzug Standplatzbewilligung
Inkrafttreten
und Aufhebung