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Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen

Zürich (city) · 747.116 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 über 651 Personen: 10 Plätze
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

Proposed changes to this act

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12 provisions

Art. 1

Die Anzahl Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen beträgt maximal 25 Prozent des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents2 für gewerblich genutzte Standplätze, Standplätze für Vereine und Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen.

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Art. 2

Einer Non-Profit-Bootsharing-Organisation, wenn sie als Schiffshalterin oder Schiffshalter fungiert, kann die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal zehn Standplätze ausserhalb der Warteliste für private Plätze gemäss separater Warteliste für gewerbliche Nutzung, Vereine und Non-Profit- Bootsharing-Organisationen zuteilen.

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Art. 3

Die Zuteilung erfolgt nach Anzahl aktiver Bootsharing- Teilnehmenden: 5 – 50 Personen: 2 Plätze 51 – 250 Personen: 4 Plätze 251 – 450 Personen: 6 Plätze 451 – 650 Personen: 8 Plätze

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Art. 4 über 651 Personen: 10 Plätze

Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat mit ihrem Handelsregistereintrag, ihren Statuten und ihrem Reglement Folgendes zu gewährleisten: a. Nautischer Boot-Sharing-Zweck; 1 vom 13. Februar 1993, AS 747.110. 2 Das Gesamtkontingent gemäss kantonaler Konzession vom 8. März 2017 beträgt 112 Plätze. Kontingent Zuteilung von Standplätzen Anzahl aktiver Bootsharing- Teilnehmenden Voraussetzungen 2Reglement über die Z uteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen 747.116 b. Führen einer Liste der aktiven Bootsharing-Teilnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse); c. Aufnahmebedingungen in die Non-Profit-Bootsharing- Organisation, wobei die Teilnahme allen Personen offen stehen muss.

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Art. 5

Das Non-Profit-Bootsharing darf nicht gewinnorientiert erfolgen. Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation belegt und verpflichtet sich, dass keine Gewinnausschüttung an die Eigentümerschaft und / oder Bootsharing-Teilnehmenden erfolgt.

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Art. 6

1 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf ausschliesslich durch Bootsharing-Teilnehmende für private Zwecke verwendet werden. 2 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf nicht für folgende gewerbliche Zwecke genutzt werden: a. Fahrschule: Ausbildung für Dritte gegen Entgelt; b. Charter / Wassertaxi: Anbieten von Fahrten mit einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer an Dritte gegen Entgelt; c. Untervermietung: Fahrten durch Dritte ohne Schiffsführerin oder Schiffsführer gegen Entgelt; d. Events: Anlässe für Dritte mit gewerblichem Charakter.

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Art. 7

Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation unterzeichnet vor der Standplatzübergabe eine Vereinbarung mit dem Sicherheitsdepartement, dass sie ihr auf einem Non-Profit-Standplatz stationiertes Schiff nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 einsetzt und hält sich während der Dauer der Non-Profit-Standplatznutzung an diese Vereinbarung.

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Art. 8

1 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat der Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, jährlich bis Ende Oktober schriftlich die Anzahl aktiver Bootsharing-Teilnehmende mitzuteilen. Die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, kann das Führen einer Liste im Sinne von Art. 4 lit. b überprüfen. 2 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat umgehend schriftlich mitzuteilen, falls sich eine Änderung in ihrem Handelsregistereintrag, ihren Statuten und / oder ihrem Reglement ergeben hat. Keine Gewinnorientierung Private Zweckverwendung der Schiffe Nachweis Schiffsverwendung Berichterstattung 3Reglement über die Z uteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen 747.116

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Art. 9

Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Schiffstandplatzgebührenordnung der Stadt Zürich3 für Privatpersonen. Als Adresse gilt der Sitz der Non-Profit-Bootsharing-Organisation gemäss Handelsregistereintrag.

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Art. 10

Bei Auflösung der Non-Profit-Bootsharing-Organisation erlöschen die Standplatzbewilligungen umgehend.

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Art. 11

Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reglement sowie unwahre oder unvollständige Angaben haben den Entzug der Standplatzbewilligung oder der Standplatzbewilligungen zur Folge.

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Art. 12

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non- Profit-Bootsharing-Organisationen vom 26. Januar 2018 aufgehoben. 3 vom 24. November 1993, AS 747.120. Gebühren Erlöschen Standplatzbewilligung Entzug Standplatzbewilligung Inkrafttreten und Aufhebung

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