Law

Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen

Zürich (city) · 747.116 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 33b48ea198b949b53af098de37ccd4af7fb995621662654bec335653a06a1c53

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 über 651 Personen: 10 Plätze
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Die Anzahl Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen beträgt maximal 25 Prozent des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents2 für gewerblich genutzte Standplätze, Standplätze für Vereine und Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen.

Art. 2

Einer Non-Profit-Bootsharing-Organisation, wenn sie als Schiffshalterin oder Schiffshalter fungiert, kann die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal zehn Standplätze ausserhalb der Warteliste für private Plätze gemäss separater Warteliste für gewerbliche Nutzung, Vereine und Non-Profit- Bootsharing-Organisationen zuteilen.

Art. 3

Die Zuteilung erfolgt nach Anzahl aktiver Bootsharing- Teilnehmenden: 5 – 50 Personen: 2 Plätze 51 – 250 Personen: 4 Plätze 251 – 450 Personen: 6 Plätze 451 – 650 Personen: 8 Plätze

Art. 4 über 651 Personen: 10 Plätze

Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat mit ihrem Handelsregistereintrag, ihren Statuten und ihrem Reglement Folgendes zu gewährleisten: a. Nautischer Boot-Sharing-Zweck; 1 vom 13. Februar 1993, AS 747.110. 2 Das Gesamtkontingent gemäss kantonaler Konzession vom 8. März 2017 beträgt 112 Plätze. Kontingent Zuteilung von Standplätzen Anzahl aktiver Bootsharing- Teilnehmenden Voraussetzungen 2Reglement über die Z uteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen 747.116 b. Führen einer Liste der aktiven Bootsharing-Teilnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse); c. Aufnahmebedingungen in die Non-Profit-Bootsharing- Organisation, wobei die Teilnahme allen Personen offen stehen muss.

Art. 5

Das Non-Profit-Bootsharing darf nicht gewinnorientiert erfolgen. Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation belegt und verpflichtet sich, dass keine Gewinnausschüttung an die Eigentümerschaft und / oder Bootsharing-Teilnehmenden erfolgt.

Art. 6

1 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf ausschliesslich durch Bootsharing-Teilnehmende für private Zwecke verwendet werden. 2 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf nicht für folgende gewerbliche Zwecke genutzt werden: a. Fahrschule: Ausbildung für Dritte gegen Entgelt; b. Charter / Wassertaxi: Anbieten von Fahrten mit einer Schiffsführerin oder einem Schiffsführer an Dritte gegen Entgelt; c. Untervermietung: Fahrten durch Dritte ohne Schiffsführerin oder Schiffsführer gegen Entgelt; d. Events: Anlässe für Dritte mit gewerblichem Charakter.

Art. 7

Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation unterzeichnet vor der Standplatzübergabe eine Vereinbarung mit dem Sicherheitsdepartement, dass sie ihr auf einem Non-Profit-Standplatz stationiertes Schiff nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 einsetzt und hält sich während der Dauer der Non-Profit-Standplatznutzung an diese Vereinbarung.

Art. 8

1 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat der Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, jährlich bis Ende Oktober schriftlich die Anzahl aktiver Bootsharing-Teilnehmende mitzuteilen. Die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, kann das Führen einer Liste im Sinne von Art. 4 lit. b überprüfen. 2 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat umgehend schriftlich mitzuteilen, falls sich eine Änderung in ihrem Handelsregistereintrag, ihren Statuten und / oder ihrem Reglement ergeben hat. Keine Gewinnorientierung Private Zweckverwendung der Schiffe Nachweis Schiffsverwendung Berichterstattung 3Reglement über die Z uteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen 747.116

Art. 9

Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Schiffstandplatzgebührenordnung der Stadt Zürich3 für Privatpersonen. Als Adresse gilt der Sitz der Non-Profit-Bootsharing-Organisation gemäss Handelsregistereintrag.

Art. 10

Bei Auflösung der Non-Profit-Bootsharing-Organisation erlöschen die Standplatzbewilligungen umgehend.

Art. 11

Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reglement sowie unwahre oder unvollständige Angaben haben den Entzug der Standplatzbewilligung oder der Standplatzbewilligungen zur Folge.

Art. 12

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non- Profit-Bootsharing-Organisationen vom 26. Januar 2018 aufgehoben. 3 vom 24. November 1993, AS 747.120. Gebühren Erlöschen Standplatzbewilligung Entzug Standplatzbewilligung Inkrafttreten und Aufhebung

← Find another law