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Verfassung der Stadt Chur

Chur · 111 · constitution

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 A. Allgemeines
  7. Art. 7
  8. Art. 8 B. Initiative
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Referendum
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Varianten- und Konsultativabstimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Politische Parteien
  17. Art. 17 A. Organe
  18. Art. 18 B. Allgemeine Bestimmungen zu den städtischen Behörden
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 C. Gemeinderat
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 D. Stadtrat
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 E. Bildungskommission1
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 F. Geschäftsprüfungskommission
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 IV. Finanzen, Steuern und Abgaben
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53 V. Bürgergemeinde
  54. Art. 54 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57

Proposed changes to this act

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57 provisions

Art. 41

Verfahren 1 Die Mitglieder des Stadtrates können für den gesamten ihnen unterstellten Bereich Verfügungen erlassen. Der Stadtrat kann diese Kompetenz an die Dienststellen delegieren. 2 Gegen Verfügungen kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Gesamtstadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 3 Der Weiterzug richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetz.

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Art. 42 E. Bildungskommission1

Zusammensetzung und Wahl Die Bildungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus sechs weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Gemeinderat gewählt, unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke. Mindestens vier Personen sind Ratsmitglieder.

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Art. 43

Aufgaben und Kompetenzen Die Bildungskommission beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die strategische Leitung wahr. Im Übrigen richten sich ihre Aufgaben nach der Gesetzgebung.

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Art. 44

Beschlussfähigkeit Die Bildungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 1 Fassung von Abschnitt E. gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 2 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 29. November 2020, mit Beschluss des Stadtrates (SRB.2021.6) vom 12. Januar 2021 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt 1.1.2024 13

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Art. 45 F. Geschäftsprüfungskommission

Zusammensetzung und Wahl Der Gemeinderat wählt eine Geschäftsprüfungskommission, bestehend aus sieben Mitgliedern und zwei Stellvertretungen. Mindestens vier Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören.

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Art. 46

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. Ihr obliegt auch die Prüfung der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen. 2 Das Nähere bestimmt die vom Gemeinderat erlassene Verordnung.

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Art. 47

Beschlussfähigkeit Die Geschäftsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

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Art. 48 IV. Finanzen, Steuern und Abgaben

Finanzhaushaltsgrundsätze 1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen. 2 Der Finanzhaushalt soll mittelfristig ausgeglichen sein.

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Art. 49

Grundsätze der Rechnungsführung 1 Die Jahresrechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für das Rechnungswesen der öffentlichen Finanzhaushalte zu führen. 2 Die an bestimmte Zwecke gebundenen Mittel (Fonds, Stiftungen und Spezialfinanzierungen) sollen ausgeschieden und ihrer Zweckbestimmung gemäss verwaltet werden.

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Art. 50

Zusammensetzung des Vermögens Das Vermögen der Stadt besteht aus: a) den Sachen im Gemeingebrauch; b) dem Verwaltungsvermögen; c) dem Nutzungsvermögen; d) dem Finanzvermögen. 14 1.1.2024

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Art. 51

Eigentum Das Gemeindevermögen ist Eigentum der Stadt. Vorbehalten bleiben die gemäss kantonalem Recht der Bürgergemeinde zu Eigentum zugewiesenen Vermögenswerte.

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Art. 52

Steuern und Abgaben Die Stadt deckt ihren Finanzbedarf insbesondere aus Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie aus Vermögenserträgen.

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Art. 53 V. Bürgergemeinde

Rechtsgrundlagen Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinde richten sich nach dem Gesetz.

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Art. 54 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Revision 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten von Revisionen gemäss Abs. 1 nach der Genehmigung durch die Regierung.

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Art. 55

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verfassung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.3 2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung der Stadt Chur vom 21. Juni 1964 inkl. sämtlicher seither eingetretenen Änderungen aufgehoben.

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Art. 56

Weitergeltung bisherigen Rechts 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. 2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 Die Teilrevision gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde von der Regierung am 4. März 2014 (RB 172) genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt 2 Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28) wurde an der Volksabstimmung vom 26. November 2023 angenommen; von der Regierung am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 3 Von der Regierung genehmigt am 28. Juni 2005 1.1.2024 15

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Art. 57

Zusammensetzung Schulrat bis 31.12.2016 1 Die gestützt auf bisheriges Recht in den Schulrat gewählten Personen übernehmen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bis zum Ende ihrer Amtszeit am 31. Dezember 2016 die Funktion der Bildungskommission. 2 Die zuständige Departementsvorsteherin, die den Schulrat präsidiert, scheidet mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen aus. Der bisherige Schulrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er konstituiert sich selbst. 3 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten nach den neuen Bestimmungen. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 16 1.1.2024 Anhang: Übersicht Finanzkompetenzen Stadtrat Gemeinderat Fakultatives Referendum Obligatorisches Referendum Neue einmalige Ausgaben bis 500'000 ab 500'000 ab 1'000'000 ab 3'000'000 Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 30'000 ab 30'000 ab 30'000 ab 300'000 Liegenschaften – Kauf bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000 – Verkauf bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000 – Tausch bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000 – Verpfändung bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000 Bürgschaften, Beteiligungen, Darlehensgewährungen bis 1'000'000 ab 1'000'000 ab 1'000'000 ab 3'000'000 Nachtragskredite bis 100'000 ab 100'000 ab 300'000 –

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