Verfahren
1 Die Mitglieder des Stadtrates können für den gesamten ihnen unterstellten
Bereich Verfügungen erlassen. Der Stadtrat kann diese Kompetenz an die
Dienststellen delegieren.
2 Gegen Verfügungen kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Gesamtstadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
3 Der Weiterzug richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetz.
Zusammensetzung und Wahl
Die Bildungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
sowie aus sechs weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Gemeinderat gewählt,
unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke. Mindestens vier Personen sind
Ratsmitglieder.
Aufgaben und Kompetenzen
Die Bildungskommission beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die
strategische Leitung wahr. Im Übrigen richten sich ihre Aufgaben nach der
Gesetzgebung.
Beschlussfähigkeit
Die Bildungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
1 Fassung von Abschnitt E. gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
2 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 29. November 2020, mit Beschluss des Stadtrates
(SRB.2021.6) vom 12. Januar 2021 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt
1.1.2024 13
Zusammensetzung und Wahl
Der Gemeinderat wählt eine Geschäftsprüfungskommission, bestehend aus
sieben Mitgliedern und zwei Stellvertretungen. Mindestens vier Mitglieder
müssen dem Gemeinderat angehören.
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. Ihr obliegt auch die Prüfung der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen.
2 Das Nähere bestimmt die vom Gemeinderat erlassene Verordnung.
Finanzhaushaltsgrundsätze
1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.
2 Der Finanzhaushalt soll mittelfristig ausgeglichen sein.
Grundsätze der Rechnungsführung
1 Die Jahresrechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für
das Rechnungswesen der öffentlichen Finanzhaushalte zu führen.
2 Die an bestimmte Zwecke gebundenen Mittel (Fonds, Stiftungen und
Spezialfinanzierungen) sollen ausgeschieden und ihrer Zweckbestimmung gemäss verwaltet werden.
Zusammensetzung des Vermögens
Das Vermögen der Stadt besteht aus:
a) den Sachen im Gemeingebrauch;
b) dem Verwaltungsvermögen;
c) dem Nutzungsvermögen;
d) dem Finanzvermögen.
14 1.1.2024
Eigentum
Das Gemeindevermögen ist Eigentum der Stadt. Vorbehalten bleiben die
gemäss kantonalem Recht der Bürgergemeinde zu Eigentum zugewiesenen
Vermögenswerte.
Revision
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten von Revisionen gemäss Abs. 1
nach der Genehmigung durch die Regierung.
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.3
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung der Stadt Chur vom 21. Juni
1964 inkl. sämtlicher seither eingetretenen Änderungen aufgehoben.
Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht
mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
Die Teilrevision gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde von der Regierung am 4. März 2014 (RB 172) genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April
2014 (SRB.2014.244) auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt
2 Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28)
wurde an der Volksabstimmung vom 26. November 2023 angenommen; von der Regierung am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom
23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
3 Von der Regierung genehmigt am 28. Juni 2005
1.1.2024 15
Zusammensetzung Schulrat bis 31.12.2016
1 Die gestützt auf bisheriges Recht in den Schulrat gewählten Personen
übernehmen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bis zum Ende ihrer
Amtszeit am 31. Dezember 2016 die Funktion der Bildungskommission.
2 Die zuständige Departementsvorsteherin, die den Schulrat präsidiert,
scheidet mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen aus. Der bisherige Schulrat
wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er konstituiert sich
selbst.
3 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten nach den neuen Bestimmungen.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
16 1.1.2024
Anhang:
Übersicht Finanzkompetenzen
Stadtrat Gemeinderat Fakultatives
Referendum
Obligatorisches
Referendum
Neue einmalige
Ausgaben bis 500'000 ab 500'000 ab 1'000'000 ab 3'000'000
Neue jährlich
wiederkehrende
Ausgaben bis 30'000 ab 30'000 ab 30'000 ab 300'000
Liegenschaften
– Kauf bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
– Verkauf bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
– Tausch bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
– Verpfändung bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
Bürgschaften,
Beteiligungen,
Darlehensgewährungen bis 1'000'000 ab 1'000'000 ab 1'000'000 ab 3'000'000
Nachtragskredite bis 100'000 ab 100'000 ab 300'000 –