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Verfassung der Stadt Chur

Chur · 111 · constitution

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 A. Allgemeines
  7. Art. 7
  8. Art. 8 B. Initiative
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Referendum
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Varianten- und Konsultativabstimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Politische Parteien
  17. Art. 17 A. Organe
  18. Art. 18 B. Allgemeine Bestimmungen zu den städtischen Behörden
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 C. Gemeinderat
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 D. Stadtrat
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42 E. Bildungskommission1
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 F. Geschäftsprüfungskommission
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 IV. Finanzen, Steuern und Abgaben
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53 V. Bürgergemeinde
  54. Art. 54 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57

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57 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Stadt Chur 1 Die Stadt Chur ist eine politische Gemeinde des Kantons Graubünden und dessen Hauptstadt. 2 Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet und dessen Wohnbevölkerung.

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Art. 2

Autonomie 1 Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Stadt das Recht der freien Selbstverwaltung zu. 2 Die Stadt übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.

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Art. 3

Aufgaben a) Im Allgemeinen 1 Die Stadt besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der Allgemeinheit stellen. Sie fördert die soziale Wohlfahrt und schafft günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. Dabei hält sie sich an den Grundsatz der Nachhaltigkeit. Sie erlässt die notwendigen Gesetze und Verordnungen. 2 Die Stadt erfüllt die Aufgaben in den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig und in eigener Verantwortung. 3 Sie arbeitet mit der Bürgergemeinde, den Gemeinden, Regionalverbänden und weiteren Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sowie mit Privaten zusammen. Sie orientiert sich dabei an der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

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Art. 4

b) Im Besonderen 1 Zu den Aufgaben der Stadt gehören, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes und des Kantons, insbesondere folgende Bereiche: a) Allgemeine Verwaltung; b) öffentliche Sicherheit; c) Bildung und Kultur; 2 1.1.2024 d) Freizeit und Sport; e) Gesundheitswesen; f) soziale Wohlfahrt; g) Infrastruktur; h) Ver- und Entsorgung; i) Umwelt- und Raumordnung; k) Volkswirtschaft; l) Finanzen und Steuern. 2 Die städtischen Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

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Art. 5

c) Auslagerung, Beteiligung 1 Die Stadt kann die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder auf Private übertragen und sich an solchen beteiligen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. 2 Die Aufsicht durch den Stadtrat, eine angemessene Mitwirkung des Gemeinderates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein. II. Politische Rechte

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Art. 6 A. Allgemeines

Stimm- und Wahlrecht Im Allgemeinen 1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in der Stadt wohnen. 2 Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht abzustimmen, zu wählen, Volksbegehren zu unterzeichnen sowie von den Stimmberechtigten unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen gewählt zu werden. Im Übrigen gilt das kantonale Recht.

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Art. 7

Wahlbefugnisse Die Stimmberechtigten wählen: a) die Mitglieder des Gemeinderates; b) die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten. 1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 1.1.2024 3

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Art. 8 B. Initiative

Initiativrecht 1 800 Stimmberechtigte können mit einer Initiative unterschriftlich die Abstimmung über Gegenstände verlangen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. 2 Die Initiative kann entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden.

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Art. 9

Ungültigkeit 1 Eine Initiative, deren Inhalt eidgenössisches oder kantonales Recht verletzt, ist ungültig und wird nicht der Volksabstimmung unterbreitet. 2 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag des Stadtrates über die Gültigkeit. Ist der Inhalt einer Initiative ganz oder teilweise ungültig, gibt er dem Initiativkomitee von seinem Entscheid unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.

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Art. 10

Verfahren 1 Der Stadtrat unterbreitet eine gültig zustande gekommene Initiative innert einem Jahr seit der Einreichung dem Gemeinderat. 2 Der Gemeinderat unterbreitet die Initiative innert 1 1/2 Jahren seit der Einreichung den Stimmberechtigten zur Abstimmung. Er kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 Stimmt das Volk einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zu, so ist der gestützt darauf erarbeitete Entwurf innert 1 1/2 Jahren seit Zustimmung den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Absatz 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung. 4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach dem kantonalen Recht.

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Art. 11 C. Referendum

Obligatorisches Referendum In Gemeindeangelegenheiten unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung: a) Erlass und Änderung von Verfassungsvorschriften und Gesetzen, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2; b) Geschäfte, die im Einzelfall neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3'000'000.– verursachen; c) Geschäfte, die im Einzelfall neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300'000.– verursachen; 4 1.1.2024 d) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung von Darlehen, die im Einzelfall Fr. 3'000'000.– übersteigen; e) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 5'000'000.– übersteigt; f) die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte mit einer Dauer von über 30 Jahren sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung; g) Beschlüsse des Gemeinderates über Grundsatzfragen gemäss Art. 15; h) Geschäfte, die der Gemeinderat mit Mehrheitsbeschluss zur Abstimmung bringen will.

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Art. 12

Fakultatives Referendum 1 Auf Verlangen von mindestens 600 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt: a) Jahresrechnung, Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses; b) Geschäfte, die im Einzelfall neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 1'000'000.– bis Fr. 3'000'000.– verursachen; c) Geschäfte, die im Einzelfall neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 30'000.– bis Fr. 300'000.– verursachen; d) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung von Darlehen im Einzelfall in der Höhe von Fr. 1'000'000.– bis Fr. 3'000'000.–; e) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses mehr als Fr. 2'000'000.– ausmacht, jedoch Fr. 5'000'000.– nicht übersteigt; f) Beschlüsse des Gemeinderates über Nachtragskredite, wenn und soweit dadurch eine Position im Voranschlag um mehr als 20 %, mindestens aber um Fr. 300'000.–, überschritten wird. 2 Der Erlass und die Änderung von Gesetzen unterstehen dem fakultativen und nicht dem obligatorischen Referendum, sofern die Vorlage im Gemeinderat ohne Gegenstimme verabschiedet wird. 1.1.2024 5

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Art. 13

Verfahren beim fakultativen Referendum 1 Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss sind nach ihrer Verabschiedung durch den Gemeinderat bei der Stadtkanzlei aufzulegen, unter Publikation der Auflage im Stadtamtsblatt. Alle übrigen Beschlüsse und Vorlagen sind einmal im Stadtamtsblatt zu veröffentlichen. 2 Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage seit der Veröffentlichung. 3 Im Begehren um Abstimmung über den Voranschlag muss angegeben werden, welche Posten abgeändert werden sollen und in welchem Umfang dies zu geschehen habe. 4 Die Abstimmung soll in der Regel innert zwei Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist vorgenommen werden. Der Gemeinderat stellt den Stimmberechtigten Antrag.

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Art. 14 D. Varianten- und Konsultativabstimmungen

Variantenabstimmung 1 Der Gemeinderat kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen. 2 Findet die Volksabstimmung statt, ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, fällt die Variante dahin.

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Art. 15

Konsultativabstimmung Der Gemeinderat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.

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Art. 16 E. Politische Parteien

Stellung Die politischen Parteien können für ihre Mitwirkung bei der Meinungs- und Willensbildung von der Stadt unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 6 1.1.2024 III. Gemeindeorganisation

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Art. 17 A. Organe

Organe 1 Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Stadt. Sie üben ihre Rechte in der Urnenabstimmung aus. 2 Die weiteren Organe sind: a) Gemeinderat; b) Stadtrat; c) Bildungskommission; d) Geschäftsprüfungskommission.

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Art. 18 B. Allgemeine Bestimmungen zu den städtischen Behörden

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der städtischen Behörden und ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt mit dem Kalenderjahr. 2 Wer dem Gemeinderat während drei Amtsperioden ununterbrochen angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wieder wählbar. Angebrochene Amtsperioden von mehr als zwei Jahren werden dabei vollen Amtsperioden gleichgestellt. 3 Die Mitglieder des Stadtrates sind zweimal wieder wählbar. 4 Die Mitglieder der Bildungskommission, der Geschäftsprüfungskommission und der ständigen Kommissionen sind stets wieder wählbar. 5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung, die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördenmitgliedern.

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Art. 19

Wahlen 1 Die Wahl des Stadtrates, der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten sowie die Wahl des Gemeinderates finden mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode statt. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 2 Fassung von Abs. 4 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 Fassung von Abs. 5 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); angenommen an der Volksabstimmung vom 26. November 2023; von der Regierung genehmigt am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) und vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 3 Fassung von Abs. 1 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 1.1.2024 7 2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident werden gleichzeitig mit dem Stadtrat gewählt. Voraussetzung für die Wahl zur Stadtpräsidentin oder zum Stadtpräsidenten ist die Wahl in den Stadtrat. 3 Ersatzwahlen richten sich nach dem Gesetz.

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Art. 20

Unvereinbarkeiten 1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Konkubinatspaare und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören. 2 Städtische Angestellte und Lehrpersonen dürfen dem Gemeinderat, der Geschäftsprüfungskommission und der Bildungskommission nicht angehören. 3 Die Mitglieder des Stadtrates können weder dem Gemeinderat noch der Geschäftsprüfungskommission angehören.

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Art. 21

Ausstandspflicht 1 Ein Mitglied einer städtischen Behörde oder einer Kommission hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in den Ausstand zu treten, wenn: a) es selbst oder sein Ehegatte oder sein Konkubinatspartner daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben; b) Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die zu ihm in einem Pflegeverhältnis stehen oder deren gesetzliche oder vertragliche Vertretung ein unmittelbares persönliches Interesse haben; c) es in gleicher Sache bereits in unterer Instanz einen Entscheid gefällt hat; d) es andere Umstände als befangen erscheinen lassen. 2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Behörde oder Kommission unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

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Art. 22 C. Gemeinderat

Zusammensetzung und Wahl Der Gemeinderat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt im Verhältniswahlverfahren (Proporz) nach dem städtischen Gesetz über Abstimmungen und Wahlen.

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Art. 23

Konstituierung und Geschäftsordnung Der Gemeinderat konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 8 1.1.2024

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Art. 24

Stellung der Ratsmitglieder 1 Die Mitglieder des Gemeinderates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.

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Art. 25

Befugnisse a) Allgemein Dem Gemeinderat obliegen folgende allgemeinen Befugnisse: a) Oberaufsicht über die gesamte Stadtverwaltung; b) Vorberatung sämtlicher Vorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen; c) Schaffung neuer Dienststellen; d) Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen den städtischen Behörden; e) Initiativ- und Referendumsrecht der Gemeinden gemäss kantonalem Recht.

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Art. 26

b) Rechtsetzung Dem Gemeinderat obliegen im Rahmen der Rechtsetzung folgende Befugnisse: a) Erlass und Änderung von Gesetzen, unter Vorbehalt von Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 2; b) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Verordnungen und Reglementen, soweit er durch ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird; c) Erlass und Änderung der Personalverordnung.

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Art. 27

c) Finanzhaushalt Im Rahmen des Finanzhaushaltes stehen dem Gemeinderat folgende Befugnisse zu: a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. a; b) Geschäfte, die im Einzelfall neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.– bis Fr. 3'000'000.– verursachen, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. b; c) Geschäfte, die im Einzelfall neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 30'000.– bis Fr. 300'000.– verursachen, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. c; d) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung von Darlehen im Einzelfall in der Höhe von Fr. 1'000'000.– bis Fr. 3'000'000.–, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. d; 1.1.2024 9 e) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses mehr als Fr. 2'000'000.– ausmacht, jedoch Fr. 5'000'000.– nicht übersteigt, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. e; f) die Festsetzung des Steuerfusses, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. a; g) Bewilligung von Nachtragskrediten, wenn und soweit eine Position im Voranschlag dadurch um mehr als 10 %, mindestens aber um Fr. 100'000.– überschritten wird, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. f; h) Einräumung von Sondernutzungsrechten, unter Vorbehalt von Art. 11 lit. f; i) Festsetzung der Gehälter und Sitzungsgelder der städtischen Behörden und Kommissionen sowie der Besoldung der Angestellten und Lehrpersonen.

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Art. 28

d) Wahlen 1 Der Gemeinderat wählt: a) die Stellvertretung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten; b) aus seiner Mitte drei Stellvertretungen nach Parteizugehörigkeit der gewählten Stadtratsmitglieder für den Einsitz im Stadtrat; c) die Bildungskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten; d) die Geschäftsprüfungskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten; e) die ständigen Kommissionen und ihre Präsidien. 2 Verfügt ein Stadtratsmitglied nicht über eine Fraktion im Gemeinderat, oder ist die gewählte Stellvertretung verhindert, nimmt die Gemeinderatspräsidentin bzw. der Gemeinderatspräsident von Amtes wegen als Stellvertretung Einsitz im Stadtrat (Abs. 1 lit. b).

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Art. 29

Beschlussfähigkeit Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.

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Art. 30 D. Stadtrat

Zusammensetzung und Wahl 1 Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und aus zwei weiteren Mitgliedern. Einem Mitglied obliegt die Stellvertretung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten. 1 Fassung von Art. 28 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); angenommen an der Volksabstimmung vom 26. November 2023; von der Regierung genehmigt am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) und vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 10 1.1.2024 2 Der Stadtrat und die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident werden nach dem Majorzsystem vom Volk gewählt.

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Art. 31

Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter 1 Den Mitgliedern des Stadtrates ist jede Nebenbeschäftigung untersagt. 2 Die Mitglieder des Stadtrates dürfen mit Ausnahme eines Grossratsmandates keine weiteren öffentlichen Ämter ausüben. 3 Die Mitwirkung in Verwaltungsorganen von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen sowie Körperschaften oder Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts ist mit Zustimmung des Stadtrates zulässig. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn eine Mitwirkung zur Wahrung der Interessen der Stadt erforderlich ist.

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Art. 32

Geschäftsordnung Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Art. 33

Befugnisse a) Allgemein Dem Stadtrat stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches, kantonales oder städtisches Recht einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere: a) Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts, der städtischen Gesetze und Verordnungen sowie Beschlüsse des Volkes und des Gemeinderates; b) Führung der Stadtverwaltung; c) Erlass und Änderung von verwaltungsinternen Reglementen und Dienstanweisungen; d) Abschluss von Verträgen; e) Entscheid über die Anhebung und Durchführung von Prozessen sowie der Abschluss von Schiedsverträgen und Vergleichen; f) Ausübung der Polizeibefugnisse, die der Stadt zustehen, und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren, sofern keine andere Instanz zuständig ist.

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Art. 34

b) Finanzhaushalt Im Rahmen des Finanzhaushaltes stehen dem Stadtrat folgende Befugnisse zu: a) Geschäfte, die innerhalb des Voranschlages neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500'000.– verursachen; b) Geschäfte, die innerhalb des Voranschlages neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30'000.– verursachen; 1.1.2024 11 c) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung von Darlehen bis Fr. 1'000'000.–; d) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 2'000'000.– nicht übersteigt; e) Bewilligung von Nachtragskrediten, unter Vorbehalt von Art. 27 lit. g.

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Art. 35

c) Anstellungen und Wahlen Der Stadtrat ist zuständig für: a) Anstellung des städtischen Personals nach den Bestimmungen der Personalverordnung; b) Einsetzung und Wahl von Kommissionen mit vorübergehenden Spezialaufträgen.

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Art. 36

Beschlussfähigkeit Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder Stellvertretende anwesend sind. Die an der Sitzung Teilnehmenden sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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Art. 37

Vertretung der Stadt 1 Der Stadtrat vertritt die Stadt gegenüber Dritten und vor Gericht. 2 Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident oder ihre bzw. seine Stellvertretung führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stadtrates oder mit der Stadtschreiberin bzw. dem Stadtschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stadt.

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Art. 38

Verhältnis des Stadtrates zum Gemeinderat 1 Der Stadtrat hat sämtliche vom Gemeinderat zu behandelnden Geschäfte vorzuberaten und darüber Antrag zu stellen. 2 Der Stadtrat verabschiedet den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres zuhanden des Gemeinderates. Er unterbreitet ihm den Voranschlag für das kommende Jahr und stellt Antrag über die Festsetzung des Steuerfusses.

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Art. 39

Teilnahme an Gemeinderatssitzungen Die Mitglieder des Stadtrates nehmen an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil. 12 1.1.2024

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Art. 40

Departemente 1 Die Stadtverwaltung wird in drei Departemente aufgeteilt, denen je ein Mitglied des Stadtrates vorsteht. 2 Der Gemeinderat legt die Aufgabenbereiche der Departemente fest. 3 Zu Beginn jeder Amtsperiode beschliesst der Stadtrat über die Zuweisung der Departemente sowie über die interne Stellvertretung.

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