Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a die Aufgaben der Kantonspolizei,
b die polizeilichen Aufgaben anderer kantonaler Behörden sowie der
Gemeinden, soweit sie sich nicht aus anderen Gesetzen ergeben,
c die Art und Weise der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
2 Es regelt das Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden:
a die Kantonspolizei,
b andere kantonale Behörden sowie die Gemeinden im Rahmen der ihnen
nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder Befugnisse.
2 Im Bereich der Strafverfolgung sind die besonderen Bestimmungen von Bund
und Kanton massgebend, insbesondere die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)2).
2 Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung
Art. 3
Grundlagen und Schranken
1 Die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit sowie das öffentliche
Interesse bilden Grundlage und Schranke der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
1) BSG 101.1
2) SR 312.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-077
551.1 2
2 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 achten die verfassungsmässigen
Rechte und die Menschenwürde.
3 Erfüllen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden gemäss Artikel 2
Absatz 1 ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt,
verhalten sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweizerischen
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)3) oder einem anderen Gesetz
mit Strafe bedroht ist.
Art. 4
Polizeiliche Generalklausel
1 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 treffen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende
oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
abzuwehren oder zu beseitigen.
Art. 5
Verhältnismässigkeit
1 Polizeiliches Handeln muss geeignet, notwendig und zumutbar sein.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Behörden gemäss Artikel
2 Absatz 1 diejenige zu treffen, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
3 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt,
dass er nicht erreicht werden kann.
4 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 beachten die besonderen Bedürfnisse von Schutzbedürftigen, insbesondere bei der Anwendung von polizeilichem
Zwang.
Art. 6
Adressaten polizeilichen Handelns
1. Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die
öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten
einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.
3) SR 311.0
3 551.1
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche
Handeln gegen das Tier oder die Sache selber oder gegen diejenige Person,
die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die Verantwortung und
tatsächliche Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
3 Polizeiliches Handeln kann sich auch gegen die Person richten, die durch ihr
Tun oder Unterlassen bewirkt oder in Kauf nimmt, dass Dritte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden.
Art. 7
2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)
1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a das Gesetz es vorsieht oder eine schwere Störung oder eine unmittelbare
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren
ist und
b Massnahmen gegen die verantwortlichen Personen gemäss Artikel 6 nicht
oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
2 Die Massnahme und deren Folgen müssen für die betroffenen Personen zumutbar sein.
3 Aufgaben und Zuständigkeiten
3.1 Kantonspolizei und Gemeinden
Art. 8
Gemeinsame Aufgaben von Kantonspolizei und Gemeinden
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden sorgen durch geeignete Massnahmen, Information und Beratung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Sie erfüllen unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 insbesondere folgende Aufgaben:
a sie treffen Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen,
abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b sie helfen Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind;
c sie treffen Sofortmassnahmen bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Ereignissen nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und
Kanton;
551.1 4
d sie können zu aktuellen polizeilichen Themenbereichen Präventionsarbeit
betreiben und entsprechende Informations- und Beratungsangebote zur
Verfügung stellen;
e sie erfüllen weitere ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben.
3 Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei und den Gemeinden
nur dann, wenn
a deren Bestand glaubhaft gemacht wird,
b gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
c ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte.
Art. 9
Aufgaben der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt zudem insbesondere folgende Aufgaben:
a sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von
Straftaten;
b sie trifft Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit
im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern;
c sie erbringt polizeiliche Aufgaben bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, sofern es die Sicherheit erfordert;
d sie betreibt die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale sowie ein kantonales Lagezentrum und ein einheitliches Sicherheitsfunknetz für die im
Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen und stellt
die Information der Bevölkerung sowie den Empfang und die Weitergabe
von Schaden- und Alarmmeldungen im schweizerischen Verbund sicher;
e sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist;
f * sie stellt den Verkehrsunterricht vom Kindergarten bis zum Ende der Primarstufe sicher, einschliesslich der Fahrradfahrprüfung;
g sie erfüllt die dem Kanton gemäss Bundesrecht obliegenden Aufgaben im
Bereich des Staatsschutzes.
2 Sie erfüllt überdies die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht, interkantonales
Recht oder kantonale Erlasse übertragen.
3 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach der besonderen Gesetzgebung der Sicherheits- und Rettungsorganisationen bleiben von
der Regelung gemäss Absatz 1 Buchstabe d unberührt.
5 551.1
Art. 10
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen
Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).
2 Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben:
a sie leisten auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe zugunsten anderer
Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter, der Betreibungs- und
Konkursämter sowie der regionalen Gerichte;
b sie sorgen im Strassenverkehr neben den Aufgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a für die kurzfristige Verkehrsregelung und Signalisation
auf Kantonsstrassen und üben ihre Zuständigkeiten nach der kantonalen
Strassenverkehrsgesetzgebung aus;
c sie erteilen kommunale Bewilligungen, namentlich für Kundgebungen und
andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, wobei die Kantonspolizei
vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören ist, wenn für die Durchführung Vorkehrungen oder Massnahmen der Kantonspolizei notwendig sind;
d sie regeln das Bestattungs- und Friedhofswesen, unter Vorbehalt der
kantonalen Gesundheitsgesetzgebung.
Art. 11
Subsidiäres Handeln
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden werden nur tätig, sofern nicht eine
andere Behörde zuständig ist oder die zuständige Behörde nicht rechtzeitig
handeln kann.
Art. 12
Gewaltmonopol der Kantonspolizei
1 Erfordert die Aufgabenerfüllung die Androhung oder den Einsatz von polizeilichem Zwang, ist die Kantonspolizei ausschliesslich zuständig.
2 Nur die dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind befugt, polizeiliche Handlungen unter Androhung oder Anwendung von
Zwang vorzunehmen.
3 Ausnahmen vom Gewaltmonopol der Kantonspolizei sind zulässig, soweit die
Befugnis zur Durchführung polizeilicher Massnahmen durch eine andere Behörde durch Gesetz vorgesehen ist.
3.2 Andere kantonale Behörden
Art. 13
Grundsatz
1 Andere Behörden des Kantons vollziehen die polizeilichen Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung zuweist.
551.1 6
Art. 14
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz
der Kantonspolizei und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge erteilen, soweit es für die Erfüllung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben gemäss Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG)4) erforderlich ist.
2 Die Kantonspolizei und die Gemeinden haben im Rahmen dieses Auftrags
sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.
Art. 15
Kantonale Fachstelle zur Bekämpfung häuslicher Gewalt
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt, indem sie *
a die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und
Fachpersonen koordiniert und fördert,
b Informations- und Präventionsarbeit leistet und
c insbesondere Programme für gefährdende Personen zur Verhinderung
häuslicher Gewalt durchführt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stelle gemäss Absatz 1 sowie die
von dieser beauftragten Fachpersonen sind von den Anzeigepflichten gemäss
Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)5)
befreit, sofern es sich um eine strafbare Handlung zum Nachteil einer Person
handelt, die als gefährdende Person ein Angebot zur Verhinderung häuslicher
Gewalt in Anspruch nimmt, und die Aufgabenerfüllung durch die Stelle gemäss
Absatz 1 dies erfordert.
Art. 16
Kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes
1 Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor übt im Rahmen des
Bundesrechts die Aufsicht über die Tätigkeiten der Kantonspolizei gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g aus. *
2 Die Sicherheitsdirektion verfügt über eine interne Stabsstelle, welche die Sicherheitsdirektorin oder den Sicherheitsdirektor bei der Wahrnehmung seiner
Dienstaufsicht über das kantonale Staatsschutzvollzugsorgan unterstützt, namentlich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit, der
Zweckmässigkeit sowie der Wirksamkeit der Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans. *
4) BSG 152.321
5) BSG 271.1
7 551.1
3 Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor orientiert den Regierungsrat mindestens einmal pro Jahr über die Aktivitäten des kantonalen
Staatsschutzvollzugsorgans. *
4 Sie oder er erstattet der parlamentarischen Oberaufsicht einmal pro Jahr
schriftlich Bericht über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans und über ihre oder seine Wahrnehmung im Rahmen der Dienstaufsicht.
5 Der Regierungsrat führt durch Verordnung näher aus:
a die Aufgaben des Staatsschutzvollzugsorgans,
b die Aufgaben und Schwerpunkte der internen Stabsstelle,
c die Anforderungen an die Berichterstattung zuhanden der parlamentarischen Aufsicht.
3.3 Aufgabenübertragung an Private und Organisationen ausserhalb
Art. 17 der Verwaltung
1 Die Kantonspolizei kann Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen,
an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, sofern
die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung gewährleistet ist, namentlich in folgenden Bereichen:
a Verkehrsdienste und Kontrolle des ruhenden Verkehrs, einschliesslich
Bussenerhebung und Anzeigeerstattung,
b Betrieb und Wartung technischer Anlagen und von Datenbearbeitungssystemen,
c handwerkliche und technische Tätigkeiten und Dienstleistungen wie
Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen,
d Rettungseinsätze in Geländezonen mit besonderen Anforderungen,
e Präventionsarbeit.
2 Die Gemeinden können unter den gleichen Voraussetzungen Aufgaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a, b und e übertragen.
3 Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang
bleibt in jedem Fall der Kantonspolizei vorbehalten.
4 Die Kantonspolizei kann Private und Organisationen ausserhalb der Verwaltung, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Leistungen Zugang zu Installationen und Räumlichkeiten oder vertiefte Kenntnis der polizeilichen Arbeit erhalten, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.
551.1 8
3.4 Kennzeichnung und Verwendung der Bezeichnung
Art. 18
1 Angehörigen von Gemeinden und Dritten ist es untersagt,
a Uniformen, Uniformteile und Abzeichen zu verwenden, die mit denen der
Kantonspolizei verwechselt werden können, und
b bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten Bezeichnungen wie «Police» oder
«Polizei» sowie «Kantonspolizei» und andere Bezeichnungen zu verwenden, die zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen können.
4 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den
Gemeinden
4.1 Allgemeines
Art. 19
Gegenstand der Zusammenarbeit
1 Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den
Gemeinden bilden namentlich
a die Verträge zum Einkauf von polizeilichen Leistungen gemäss Abschnitt
4.2, insbesondere von präventiv wirkender polizeilicher Präsenz (präventive Präsenz),
b die Bewältigung von Ereignissen und Veranstaltungen gemäss Abschnitt
4.3,
c die Amts- und Vollzugshilfe gemäss Abschnitt 4.3 und Kapitel 6.
Art. 20
Information und Koordination
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden orientieren sich gegenseitig über alle
Begebenheiten, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind.
Bei der Bekanntgabe von Personendaten beachten sie Artikel 144 bis 146.
2 Sie koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
Art. 21
Anhörung von Gemeinden
1 Die Kantonspolizei hört die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Langenthal und
Burgdorf jeweils an, bevor sie eine Ansprechperson für die Gemeinde einsetzt.
Dabei ist eine einvernehmliche Lösung mit der betroffenen Gemeinde anzustreben.
9 551.1
4.2 Vertragliche Zusammenarbeit
4.2.1 Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
Art. 22
Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei
1 Die Gemeinden können Leistungen bei der Kantonspolizei einkaufen.
2 Zu diesem Zweck schliessen sie mit dem Kanton, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, einen Ressourcen- oder einen Brennpunktvertrag ab. *
3 Sie haben der Kantonspolizei die von ihnen bestellten Leistungen abzugelten.
Art. 23
Regionalisierung
1 Die Gemeinden können mit der Sicherheitsdirektion die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben gemäss Artikel 22 vereinbaren, wenn ein räumlich-sachlicher Zusammenhang besteht und dadurch der operative Polizeibetrieb nicht
erschwert wird. *
2 Sie bezeichnen das Organ, das die aus dem Vertrag fliessenden Zuständigkeiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt.
Art. 24
Vertragsabschluss
1 Die Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen
verpflichtet, Verträge abzuschliessen, sofern gegen die Vertragsschliessung
keine objektiven und von der Kantonspolizei nicht zu vertretenden Gründe vorliegen. *
4.2.2 Ressourcenvertrag
Art. 25
Inhalt
1 Ressourcenverträge haben den von der Kantonspolizei zu leistenden Ressourcenaufwand zum Gegenstand und werden abgeschlossen, wenn der Umfang der eingekauften Leistungen die Arbeitsleistung von zwei Personaleinheiten im Mittel pro Jahr überschreitet.
2 Im Rahmen des Ressourcenvertrags können gleichzeitig höchstens drei
Brennpunkte definiert werden.
3 Vollzugshilfeleistungen, die polizeilich nicht geboten sind, sowie die Bewältigung von Veranstaltungen gemäss Artikel 50 bis 53 können Gegenstand eines
Ressourcenvertrags bilden.
551.1 10
Art. 26
Dauer und Anpassung
1 Die Ressourcenverträge werden unbefristet abgeschlossen.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, Kündigungstermin ist jeweils der 30.
April oder der 30. September.
3 Wird der Umfang der in einem Ressourcenvertrag vereinbarten Leistung dauerhaft über- oder unterschritten, so ist der Vertrag anzupassen.
Art. 27
Jahresplanung und Steuerung
1 Anlässlich der Jahresplanung geben die Gemeinden der Kantonspolizei die
Schwerpunkte, Ziele und Rahmenbedingungen bekannt.
2 Sie legen zusammen mit der Kantonspolizei die Bemessung und das Controlling der Leistungen fest.
3 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
4 Sie informiert die Gemeinden, wenn die aufgrund der Anordnungen der
Gemeinden zu treffenden Massnahmen den vereinbarten Umfang übersteigen.
Sie erstellt zusammen mit den Gemeinden eine Prioritätenordnung und trifft die
mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglichen Massnahmen.
5 Die Gemeinden können jederzeit Schwerpunkte zur Verbesserung besonderer sicherheitsrelevanter Phänomene setzen und die Kantonspolizei ersuchen,
geeignete Massnahmen zu ergreifen.
Art. 28
Leistungsabgeltung
1 Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach der bei ihr bestellten
und den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu einem kostendeckenden Stundenansatz.
2 Der kostendeckende Stundenansatz beträgt 105.20 Franken pro Stunde und
wird jährlich an die Entwicklung der Gehälter des Kantonspersonals angepasst.
3 Die Sicherheitsdirektion veröffentlicht den jeweils aktuellen Stundenansatz. *
Art. 29
Abzug der Pauschale
1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 wird vom Einkaufsbetrag abgezogen.
11 551.1
4.2.3 Brennpunktvertrag
Art. 30
Inhalt
1 Brennpunktverträge haben einzelne, konkrete sicherheits- oder ordnungsrelevante Problemlagen der Gemeinden zum Gegenstand, welche die Kantonspolizei mit geeigneten Mitteln bearbeitet.
2 Es können gleichzeitig höchstens zwei Brennpunkte definiert werden.
Art. 31
Dauer
1 Die Dauer der Brennpunktverträge ist im Einzelfall festzulegen.
Art. 32
Planung und Steuerung
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden bestimmen gemeinsam den Brennpunkt und legen die zu erreichenden Ziele fest.
2 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
3 Die Leistungen und die Berichterstattung der Kantonspolizei zur Behebung
des Brennpunkts erfolgen wirkungsorientiert. Über die Bearbeitung des Brennpunkts sprechen sich die Kantonspolizei und die Gemeinden regelmässig ab.
Art. 33
Leistungsabgeltung
1 Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden.
2 Massgebend ist der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2.
4.2.4 Aufgabenübertragung
Art. 34
Ruhender Verkehr
1 Die Sicherheitsdirektion überträgt die Überwachung des ruhenden Verkehrs
mit Bussenerhebung und entsprechender Anzeige an die Gemeinden, wenn
sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. *
551.1 12
Art. 35
Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung
1 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen,
können an sicherheitsrelevanten Standorten unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen betreiben, Bussen erheben
und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen
gemäss Artikel 38 erfüllt sind. Die Standorte sind durch die Kantonspolizei zu
genehmigen.
2 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen an die
Gemeinden.
3 Die von den Gemeinden erhobenen Bussen dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den von den Gemeinden verwendeten Mitteln zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen.
4 Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Einheitspolizei einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, wird der durchschnittliche Bussenertrag
der letzten fünf Jahre aus den mobilen Verkehrskontrollen gutgeschrieben. Im
Gegenzug haben die Gemeinden mindestens die vor Umsetzung der Einheitspolizei von ihnen erbrachten Aufwendungen für gerichtspolizeiliche Leistungen
beim Kanton einzukaufen.
Art. 36
Öffentliche Ordnung
1 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen,
können nach den Bestimmungen von Bund und Kanton bei Verstössen gegen
die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Bussen erheben und
Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind.
Art. 37
Migration und Gewerbepolizei
1 Die Sicherheitsdirektion kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach Kapitel 3
dieses Gesetzes in den Bereichen Migration und Gewerbepolizei durch Vertrag
Art. 38 an die Gemeinden übertragen. *
Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung
gemäss Artikel 34 bis 37, insbesondere die adäquate Aus- und Weiterbildung,
durch Verordnung.
2 Er kann die Sicherheitsdirektion für die Festlegung gewisser Einzelheiten
durch Direktionsverordnung für zuständig erklären. *
13 551.1
Art. 39
Busseneinnahmen
1 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen aus der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34, 36 und 37 fallen an die Gemeinden.
Art. 40
Aufsicht
1 Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der an die Gemeinden
übertragenen Aufgaben und kann fachliche Weisungen erlassen. *
2 Sie kann diese Kompetenzen an die Kantonspolizei übertragen.