Rechtsschutz und Folgen
1 Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit.
2 Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.
55 551.1
3 Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei entgegenstehen,
a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden,
b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,
c können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.
10.2.4 Anstellungsbehörde und Vereidigung
Art. 163
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und ihre oder seine
Stellvertretung werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der
übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Sicherheitsdirektion zuständig. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus werden
von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor vereidigt. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Dienstzweige
oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vereidigung bestimmen. *
3 Im Rahmen der Vereidigung wird wie folgt ein Eid oder ein Gelübde abgelegt:
«Ich schwöre / Ich gelobe die Rechte und Freiheiten aller zu achten, die Verfassung und die Gesetze streng zu befolgen, die Pflichten meines Amts getreu
und gewissenhaft zu erfüllen sowie die Werte der Kantonspolizei zu wahren.» *
10.2.5 Nichtantritt der Stelle
Art. 164
1 Vor Stellenantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
sieben Tagen nach Eröffnung der Verfügung gekündigt werden, wenn die Aufnahme- oder Anstellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die
betroffene Person die Stelle aus triftigen Gründen nicht antreten kann.
10.2.6 Besondere Bestimmungen
Art. 165
Dienstausübung und Ausrüstung
1 Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel uniformiert
und bewaffnet, soweit die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant
nicht etwas anderes bestimmt.
2 Die zur Dienstausübung notwendige Grundausrüstung inklusive Waffen wird
leihweise und auf Kosten des Kantons abgegeben.
551.1 56
Art. 166
Legitimation
1 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -
assistenten belegen ihre Berechtigung zum polizeilichen Handeln durch das
Tragen der Uniform oder durch das Vorweisen des Polizeiausweises.
2 Nicht uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen ihre Berechtigung,
indem sie vor der Vornahme der polizeilichen Handlung den Polizeiausweis
vorweisen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies sobald als möglich
nachgeholt.
Art. 167
Dienstort
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann einen Dienstort
anordnen, soweit es der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Art. 168
Wohnsitzpflicht
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht die Wahl ihres Wohnsitzes unter
Vorbehalt von Absatz 2 und 3 grundsätzlich frei.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton
Bern oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichten.
3 Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht enger fassen.
Art. 169
Bereitschaft und besondere Leistungen
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei ausserordentlichen Ereignissen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte
Bereitschaft setzen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei besonderen Ereignissen
auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
3 Pikettdienst wird grundsätzlich mit einer Zulage entschädigt. Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die besonders oft Pikettdienst leisten, kann eine Zeitgutschrift
gewährt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
57 551.1
4 Der Regierungsrat regelt nach den Erfordernissen sowie den Bedürfnissen
des polizeilichen Dienstbetriebs vom allgemeinen Personalrecht abweichende
Bestimmungen über besondere Leistungen wie Pikett, Spesen, Zulagen und
Zeitgutschriften durch Verordnung und trägt dabei den besonderen Belastungen des polizeilichen Dienstbetriebs angemessen Rechnung. Er kann seine
Kompetenz an die Sicherheitsdirektion übertragen. *
5 Abweichende Bestimmungen sind insbesondere für folgende Bereiche vorzusehen:
a befristete oder unbefristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben sowie
besondere Tätigkeiten und Funktionen,
b Höhe der Entschädigung und Zeitgutschriften für Pikettdienste, namentlich an Wochenenden,
c Verpflegung und Unterkunft,
d Zeitgutschriften bei Wochenend- und Nachtarbeit,
e polizeiliche Sondereinsätze mit Gefährdungspotenzial,
f Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst,
g Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz,
h Erreichbarkeit ausserhalb von Dienst- und Pikettzeiten,
i spontanes Einrücken aus den Ferien oder der übrigen Freizeit bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen.
Art. 170
Handeln in dienstfreier Zeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind auch in der dienstfreien
Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen
oder Vergehen oder Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.
Art. 171
Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen über Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
1 Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde
mitzuteilen.
2 Die Ermittlungstätigkeit gemäss Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder
Vergehen oder eine wiederholt begangene Übertretung beziehen.
551.1 58
Art. 172
Meldepflichten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, der
Anstellungsbehörde zu melden, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens
oder Vergehens ein Strafverfahren eröffnet worden ist.
2 Sie informieren ihre Vorgesetzten, wenn ihre Dienstausübung anderweitig erheblich belastet oder verunmöglicht ist.
Art. 173
Ortung
1 Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte
einsetzen, die die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich
ist.
10.2.7 Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei
Art. 174 Pflichtverletzungen
Grundsätze
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind gehalten, jederzeit die dienstlichen Pflichten zu befolgen sowie die Disziplin, das gute Ansehen und die Werte der Kantonspolizei zu wahren. *
2 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die vorsätzlich
oder fahrlässig dienstliche Pflichten verletzen, können personalrechtliche
Massnahmen sowie weitere Massnahmen nach diesem Gesetz verhängt werden.
Art. 175
Weitere Massnahmen
1 Weitere Massnahmen gemäss Artikel 174 Absatz 2 sind
a der Verweis,
b * der angeordnete Bezug von Guthaben aus dem Gleitzeit- und Langzeitkonto,
c die befristete oder unbefristete Versetzung, gegebenenfalls mit Gehaltseinbusse.
2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können miteinander sowie mit Auflagen
und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Anstellungsbehörde ist zuständig zum Erlass der Massnahmen.
4 Während der Dauer eines Verfahrens kann ein anstehender Funktionswechsel oder eine anstehende Beförderung aufgeschoben werden.
59 551.1
5 Vorbehalten bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel
22 und 25 f. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)15).
10.2.8 Ausführungsbestimmungen
Art. 176
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
durch Verordnung.
2 Er regelt insbesondere die Anstellungsvoraussetzungen, wobei er namentlich
Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen kann.
3 Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Sicherheitsdirektion delegieren. *
11 Haftung
Art. 177
Grundsätze
1 Die Haftung des Kantons und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach
den Bestimmungen des PG.
2 Die Haftung der Gemeinden und das Verfahren richten sich grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)16).
3 Die persönliche Haftung von Organen des Kantons und der Gemeinden ist
ausgeschlossen.
Art. 178
Besondere Haftungsregeln
1. Gegenüber geschädigten Personen
1 Die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Handlungen
der Polizeiorgane des Kantons oder der Ordnungsorgane der Gemeinden gegen Personen im Sinne von Artikel 6 sind ausgeschlossen.
2 … *
Art. 179
2. Bei Hilfeleistungen Dritter
1 Dritte, die den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten,
haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dabei erlitten haben.
15) BSG 153.01
16) BSG 170.11
551.1 60
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und -verursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes von Gesetzes wegen an den Kanton oder die Gemeinde über.
Art. 180
3. Bei ausserkantonalen Einsätzen
1 Der Kanton Bern übernimmt die Mehrkosten, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei durch die an einem ausserkantonalen Einsatzort
geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden
schlechter gestellt werden als bei der Anwendung bernischen Rechts.
Art. 181
Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Kantonspolizei
1 Für Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Kantonspolizei gilt Artikel 54 PG.
2 Liegen besondere Umstände vor, kann die Kantonspolizei auf Gesuch hin ergänzende Leistungen an die Geschädigte oder den Geschädigten oder die Hinterbliebenen erbringen, sofern der erlittene Schaden nicht anderweitig ersetzt
wird.
3 Ansprüche gegenüber Dritten, die für den Schaden haften, gehen auf den
Kanton über.
Art. 182
Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei
1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei infolge der Ausübung ihres Amts in ein Verfahren gezogen oder veranlasst, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, übernimmt der Kanton auf Gesuch hin die Verfahrens- und Anwaltskosten.
2 Das Rechtsschutzgesuch kann abgelehnt werden,
a wenn die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt
hat oder der Kanton Gegenpartei ist,
b wenn die Anstellungsbehörde ein personalrechtliches Verfahren gegen
die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet hat oder
c wenn der Fall von geringfügiger Bedeutung ist.
3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die
Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt worden sind.
61 551.1
12 Vollzug und Rechtspflege
Art. 183
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
Art. 184
Rechtspflege
1 Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des VRPG, soweit dieses
Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Gegen die Mitteilung der verdeckten Fahndung in der Vorermittlung gemäss
Artikel 111 ff., der verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 ff. sowie der
Observation in der Vorermittlung gemäss Artikel 118 ff. kann Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden. *
Art. 184a * Verwaltungsrechtspflege und Rekurskommission im Bereich
der Aus- und Weiterbildung
1 Gegen promotionsrelevante Prüfungsergebnisse im Polizeilehrgang oder im
Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten kann
Beschwerde bei einer Rekurskommission geführt werden.
2 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde
beim Verwaltungsgericht geführt werden.
3 Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Rekurskommission durch Verordnung.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 185
Auswirkungen auf bestehende Ressourcenverträge
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ressourcenverträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden behalten ihre Gültigkeit und richten sich nach bisherigem Recht.
2 Die zu entrichtende Pauschale gemäss Artikel 48 ist vom Einkaufsbetrag des
Ressourcenvertrags in Abzug zu bringen.
3 Einzelne Anpassungen oder Ergänzungen von Ressourcenverträgen gemäss
Absatz 1 können durch Zusatzvertrag vereinbart werden und richten sich nach
neuem Recht.
551.1 62
Art. 186
Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträge
zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden zur Übertragung
gerichtspolizeilicher Kompetenzen behalten ihre Gültigkeit.
2 Bestehende Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den
Gemeinden über die polizeilichen Interventionen (Interventionsverträge) sowie
über polizeiliche Patrouillenleistungen (Patrouillenverträge) werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet und pro rata abgerechnet.
Art. 187
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG)17),
2. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG)18),
3. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)19).
Art. 188
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1),
2. Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kantonspolizei (KPG; BSG 552.1).