Art. 41
Widerruf 1 Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 bis 38 nicht mehr erfüllen. * 4.2.5 Differenzbereinigung
Bern · 551.1 · statute
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Widerruf 1 Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 bis 38 nicht mehr erfüllen. * 4.2.5 Differenzbereinigung
Leistungsabbau und Vertragsstreitigkeiten 1 Kündigt oder reduziert eine Gemeinde ihren Leistungseinkauf oder verzichtet sie auf eine Erhöhung, obschon dies aufgrund der Sicherheitslage erforderlich wäre, ist die Kantonspolizei berechtigt, die Leistungen in der betreffenden Gemeinde entsprechend abzubauen, namentlich in Bezug auf die präventive Präsenz. 2 Erscheint der Leistungseinkauf einer Kernstadt im Verhältnis zu den von der Kantonspolizei erbrachten Interventionsleistungen in missbräuchlicher Art ungenügend, findet unter Leitung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ein Schlichtungsgespräch in Anwesenheit der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten und weiterer geeigneter Personen statt. 3 Kommen die Schlichtungsverhandlungen zu keinem Ergebnis, setzt die Sicherheitsdirektion die von der Kernstadt zu entrichtende Abgeltung durch Verfügung fest. * 4 Verbleiben im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag Differenzen zwischen der Kantonspolizei und einer Gemeinde, findet ein Schlichtungsgespräch gemäss Absatz 2 statt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Sicherheitsdirektion auf Gesuch hin eine Verfügung. * 551.1 14 5 Die Verfügungen der Sicherheitsdirektion gemäss Absatz 3 und 4 können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6). *
Zuständigkeitskonflikte 1 Besteht kein Vertrag gemäss Artikel 22 ff., entscheidet bei Zuständigkeitskonflikten zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verkehr und Vollzugshilfe zugunsten der Gemeinden die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. 4.3 Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen 4.3.1 Ereignisse und Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei erbringt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 8, 9, 11 und 12 Leistungen zur Bewältigung von Ereignissen sowie zur Unterstützung der Gemeinden im Rahmen der Vollzugshilfe. 4.3.2 Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen
Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rahmenbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen wie Demonstrationen, Grossveranstaltungen und Einsätzen, die öffentliche kommunale Einrichtungen betreffen oder mit Einschränkungen für grössere Bevölkerungskreise verbunden sein können. 2 Sie hören die Kantonspolizei vorgängig an. 3 Sie stellen sicher, dass eine zuständige Stelle oder Person für die Kantonspolizei jederzeit erreichbar ist.
Zuständigkeit der Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel. 2 Sie kann bei unmittelbarer Gefahr oder zeitlicher Dringlichkeit von sich aus handeln. 6) BSG 155.21 15 551.1 3 Bei regionalen, kantonalen oder interkantonalen ausserordentlichen Situationen entscheidet die Kantonspolizei über die zu treffenden Massnahmen. 4 Die Entscheidbefugnisse der Gemeinden gemäss Artikel 45 Absatz 1 sind so weit wie möglich zu berücksichtigen.
Auskunft 1 Will eine Gemeinde den Ablauf eines konkreten Polizeieinsatzes gemäss Artikel 45 Absatz 1 untersuchen, erteilen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei ihr mündlich und schriftlich die notwendigen Auskünfte. 2 Das Anhörungsrecht steht der kommunalen Ombudsstelle zu, sofern eine solche besteht und das kommunale Reglement ein Anhörungsrecht vorsieht. 4.3.3 Kostentragung bei Ereignissen und Vollzugshilfe
Pauschale 1 Die Gemeinden beteiligen sich an den zur Ereignisbewältigung sowie durch die Vollzugshilfe anfallenden Kosten der Kantonspolizei (Interventionskosten) mit einer jährlich zu entrichtenden Pauschale. 2 Die Pauschale entspricht einem gewichteten Beitrag pro Einwohnerin bzw. Einwohner. 3 Der Regierungsrat legt die Pauschale unter Berücksichtigung des Ausgangswerts gemäss Anhang 1 durch Verordnung fest.
Anpassung 1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Interventionskosten oder nach wesentlichen Änderungen des Polizeibestands kann der Regierungsrat die Pauschale anpassen. Eine Anpassung ist nur alle vier Jahre möglich. 2 Der Regierungsrat hört die Gemeindeverbände vorgängig an. 3 Die massgebende Wohnbevölkerung richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)7). 4.3.4 Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
Grundsatz der Kostentragung 1 Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden die zur Bewältigung von Veranstaltungen bestellten oder notwendigen Leistungen in Rechnung. 7) BSG 631.1 551.1 16
Bei Ressourcenverträgen 1 Bei Gemeinden, die mit der Sicherheitsdirektion einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, bildet die Abgeltung der Leistungen für Veranstaltungen, insbesondere wiederkehrende, Bestandteil des Vertrags. * 2 Davon ausgenommen sind in der Jahresplanung nicht berücksichtigte einmalige Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter oder überdurchschnittlich grossem polizeilichen Aufwand. 3 Die Veranstaltungen gemäss Absatz 2 werden den Gemeinden separat in Rechnung gestellt, sofern der mit ihnen verbundene Aufwand nicht im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs kompensiert werden kann.
Kostenerlass und Weiterverrechnung 1 Bei Veranstaltungen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung kann das finanzkompetente kantonale Organ den Gemeinden die Kosten ganz oder teilweise erlassen. 2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen. 2a Der Kostenerlass kann von der Mitfinanzierung durch die Gemeinden abhängig gemacht werden. * 3 Die Gemeinden können der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Kosten weiterverrechnen oder sie ganz oder teilweise erlassen. 4.3.5 Kostentragung bei gemeindeübergreifenden Veranstaltungen
1 Findet eine Veranstaltung in mehreren Gemeinden statt, stellt die Kantonspolizei die zur Bewältigung der Veranstaltung notwendigen Leistungen der Veranstalterin oder dem Veranstalter ganz oder teilweise in Rechnung. 2 … * 3 Die Sicherheitsdirektion, die Gemeinden und die Veranstalterin oder der Veranstalter verständigen sich vorgängig über die Verteilung der polizeilichen Kosten. * 4 Die Bestimmungen gemäss Artikel 51 und 52 gelten sinngemäss. 5 Verbleiben Differenzen über die Kostenverteilung, kommt das Verfahren gemäss Artikel 42 sinngemäss zur Anwendung. 17 551.1 4.3.6 Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
Grundsatz 1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt worden ist, können die Gemeinden der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz gemäss Artikel 51 und 52 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung stellen.
Voraussetzungen 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn sie oder er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. 2 Die an der Veranstaltung teilnehmende Person, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernt, wird nicht kostenpflichtig, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat.
Bemessungsgrundlagen 1 Die Kostenauflage an die Veranstalterin oder den Veranstalter bemisst sich nach Massgabe der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen. 2 Die Kostenauflage an die an der Gewaltausübung beteiligte Person bemisst sich nach Massgabe des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz gemäss Artikel 54.
Begrenzung der Kostenauflage 1 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden höchstens 40 Prozent und der an der Gewaltausübung beteiligten Person höchstens 60 Prozent der Kosten gemäss Artikel 54 auferlegt. 2 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der an der Gewaltausübung beteiligten Person werden höchstens 10‘000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30‘000 Franken in Rechnung gestellt. 4.4 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Funktion 1 Als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden wird ein Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden eingesetzt. 551.1 18 2 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden behandelt Grundsatzfragen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Umsetzung dieses Gesetzes.
Tätigkeit 1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden kann Evaluationen, Audits oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen. 2 Es gibt Empfehlungen zuhanden der Sicherheitsdirektion ab. *
Zusammensetzung 1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus paritätischen Vertretungen des Kantons und der Gemeinden und zählt höchstens zehn Mitglieder, die vom Regierungsrat ernannt werden. 2 Es wird von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor geleitet. * 3 Das Sekretariat ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt. * 5 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten 5.1 Grundsatz
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Behörden des Auslands, des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden zusammen. 5.2 Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen. 5.3 Ausserkantonaler Polizeieinsatz
Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizeikräften im Kanton Bern ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen. 19 551.1 2 In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung zuständig.
Anwendbares Recht 1 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes, soweit das Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt. 2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gelten in jedem Fall die dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern.
Kostentragung 1 Der ausserkantonale Einsatz bernischer Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei ergeben. 2 Der Kanton Bern ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nicht eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 62 etwas anderes bestimmt. 5.4 Alarmierung und Einsatzdisposition
1 Die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen können im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen an die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsenden. 2 Die in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Organisationen gemäss Absatz 1 können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall untereinander und an Dritte bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung durch sie oder durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist. * 3 Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis. 551.1 20 5.5 Pflichten Privater
1 Privatdetektivinnen und Privatdetektive sowie Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Werttransporte bewachen (private Sicherheitsunternehmen), sind verpflichtet, a der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden, b über ihre Wahrnehmungen aus der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren, c alles zu unterlassen, was die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beeinträchtigen könnte. 2 Privatdetektivinnen, Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen haben alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei oder Gemeindeorganen führen könnte. 3 Die Verletzung einer Verhaltenspflicht gemäss Absatz 1 oder 2 wird mit Busse bestraft. 6 Vollzugshilfe
Zuständigkeit der Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, sofern die Ausübung polizeilicher Massnahmen oder unmittelbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen ist oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls notwendig erscheint und die ersuchende Behörde ihre Massnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann. 2 Die Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Massnahme richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Vollzugshilfe nach dem für die Kantonspolizei massgebenden Recht. 3 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel. 4 Gesuche sind schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen und schriftlich zu bestätigen. Sie haben die Rechtsgrundlage und den Grund für die Zwangsanwendung zu enthalten. 21 551.1 5 Wird um eine Freiheitsentziehung ersucht, ist der Kantonspolizei auch die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde vorzulegen. Vorbehalten bleiben in dringlichen Fällen Massnahmen der Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr.
Kostentragung 1 Die Kosten der Vollzugshilfeleistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden bilden Bestandteil der von den Gemeinden zu entrichtenden Pauschale gemäss Artikel 48. 2 Die Kantonspolizei kann ihre Leistungen ausserkantonalen Behörden in Rechnung stellen.
Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung 1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Amts-, Vollzugs- und Rechtshilfe. 7 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang 7.1 Grundsätze
Massgebendes Recht 1 Für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen. 2 Für die Verfolgung von Straftaten sowie für die vorsorglichen Massnahmen einer zweckmässigen Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der StPO.
Polizeiliche Vorermittlung 1 Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind. 2 Die polizeilichen Vorermittlungen richten sich nach diesem Gesetz. 551.1 22 7.2 Polizeiliche Massnahmen 7.2.1 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die
Grundsatz 1 Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
Ablauf 1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen, Sachen in ihrem Besitz vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen. 2 Sie kann auf eine Polizeiwache oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn a * ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, b * Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht oder c * dies zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf eine Durchsuchung gemäss Artikel 97 erforderlich ist. 7.2.2 Identitätsfeststellung durch die Gemeinden *
Grundsatz 1 Die Gemeinden können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in bestimmten, durch Verordnung des Regierungsrates zu bezeichnenden Bereichen Personen gemäss Artikel 6 auffordern, ihre Personalien bekannt zu geben. 2 Dieselbe Befugnis haben die Gemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden gewerbepolizeilichen Aufgaben.
Zuständigkeit 1 Die Identitätsfeststellung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern ständiger Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten. * 23 551.1 2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung durch Verordnung fest.
Verbote 1 Die Androhung und Anwendung von Zwang sind unzulässig. 2 Die Übertragung der Kompetenz zur Identitätsfeststellung an Private ist ausgeschlossen.
Ablauf 1 Die mit der Aufgabe gemäss Artikel 75 Absatz 1 betrauten Personen haben sich unaufgefordert mit einem persönlichen Ausweis der Gemeinde über ihre Person und ihre Befugnisse auszuweisen. 2 Wer dazu aufgefordert wird, ist verpflichtet, seine Personalien bekannt zu geben. 3 Die Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien ist gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG)8) strafbar. 7.2.3 Vorladung, Vorführung und Zuführung
Vorladung und Vorführung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person unter Nennung des Grundes ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen. 2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und ist sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen worden, kann die Kantonspolizei sie vorführen. * 3 Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.
Zuführung minderjähriger Personen 1 Die Kantonspolizei und die zuständigen Organe der Gemeinden dürfen minderjährige Personen in ihre Obhut nehmen, um sie den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzuführen. 8) BSG 311.1 551.1 24 7.2.4 Erkennungsdienstliche Massnahmen