1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der
StPO durchführen an Personen, *
a * deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen
Schwierigkeiten feststellen lässt,
b * die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss StGB verhängt worden ist,
c * gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher Art
verhängt worden ist,
d * die des Landes verwiesen worden sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht,
e * die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft genommen worden sind,
f * die sich in Auslieferungshaft befinden.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich
erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
7.2.5 Befragung
Art. 82
1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
2 Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der StPO.
7.2.6 Wegweisung und Fernhaltung
Art. 83
Im Allgemeinen
1. Voraussetzungen und Inhalt
1 Die Kantonspolizei kann eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn
a die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird,
b Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden,
25 551.1
c Einsätze zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Rettungsdienste, behindert, gestört oder diese gefährdet werden,
d sie die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen
hindern, stören oder sich einmischen,
e sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,
f * sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzen, bedrohen oder sie wiederholt belästigen, insbesondere
ihr nachstellen, namentlich auch in Fällen häuslicher Gewalt, oder
g * dies zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung
der Pietät, notwendig ist.
h * …
2 Sie verfügt mit der Wegweisung oder Fernhaltung die zum Vollzug notwendigen Massnahmen.
3 In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe f können *
a * die Wegweisung und die Fernhaltung die gemeinsame Wohnung, den
Arbeitsort und weitere regelmässige Aufenthaltsorte sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Person und dieser nahestehenden Personen umfassen,
b * Kontakt- und Annäherungsverbote ausgesprochen werden.
Art. 84
2. Form
1 Die Massnahmen gemäss Artikel 83 Absatz 1 können unter der Strafdrohung
gemäss Artikel 292 StGB ergehen. *
2 Die Verfügung gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f wird auch dem Opfer
mitgeteilt.
3 Wegweisungen und Fernhaltungen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich angeordnet werden. Die Betroffenen können nachträglich eine
schriftliche Verfügung verlangen.
4 … *
Art. 85
In Fällen häuslicher Gewalt
1. Voraussetzungen
1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person eine andere Person, mit der sie
in einer bestehenden oder aufgelösten, familiären oder partnerschaftlichen Beziehung steht, oder eine dieser nahestehende Person durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet.
551.1 26
Art. 87 Art. 86 * …
3. Beratung
1 Die gefährdende Person und die gefährdete Person werden auf Beratungsangebote hingewiesen, die gefährdete Person zusätzlich auf die Möglichkeit der
Anrufung des Zivilgerichts.
2 Die Kantonspolizei informiert die zuständigen Behörden und übermittelt die
Verfügung sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen einer Beratungsstelle für gefährdete Personen.
Art. 88
4. Dauer
1 Die Wegweisung und die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung dürfen
für längstens 20 Tage angeordnet werden.
2 Hat die gefährdete Person innert 14 Tagen um die gerichtliche Anordnung
von Schutzmassnahmen ersucht, verlängern sich die Wegweisung oder die
Fernhaltung und allfällige in diesem Zusammenhang weitere verfügte Massnahmen bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um 14 Tage, falls
das Zivilgericht nicht etwas anderes bestimmt.
3 Das Zivilgericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs
und teilt ihr und den Betroffenen die allfällige Verlängerung der Massnahmen
mit.
Art. 89
Entzug der aufschiebenden Wirkung
1 Die Beschwerde gegen eine Wegweisungs- oder Fernhaltungsverfügung hat
keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde ordne
sie auf Antrag an.
7.2.7 Wegweisung und Wegschaffen von Tieren sowie Fahrzeugen und
Art. 90 anderen Sachen
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden können Tiere sowie Fahrzeuge und
andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
a vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
b öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums behindern oder gefährden oder
27 551.1
c eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert darstellen.
2 Die Massnahme wird der verantwortlichen Person angedroht. In dringenden
Fällen oder wenn die verantwortliche Person nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann, kann von der Androhung abgesehen werden.
3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
7.2.8 Gewahrsam
Art. 91
Polizeilicher Gewahrsam
1. Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen,
wenn
a sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen gefährdet,
b dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder
Fortsetzung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich ist,
c sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden
Massnahme entzogen hat oder
d * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde
angeordneten ausländerrechtlichen Wegweisung, einer Vor-, Zu- oder
Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslieferung oder Landesverweisung erforderlich ist.
Art. 92
2. Rechtsschutz und Verfahren
1 Das regionale Zwangsmassnahmengericht prüft auf Gesuch hin die Rechtmässigkeit des angeordneten Gewahrsams.
2 Die Überprüfung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.
Art. 93
3. Entlassung
1 Die festgehaltene Person ist aus dem polizeilichen Gewahrsam zu entlassen,
a sobald der Grund dafür weggefallen ist,
b wenn dessen Fortsetzung durch richterliche Entscheidung für unzulässig
erklärt wird,
c in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden, wenn nicht vorher die Fortsetzung des Freiheitsentzugs beim regionalen Zwangsmassnahmengericht
beantragt wurde.
551.1 28
Art. 94
Sicherheitsgewahrsam
1. Voraussetzungen
1 Der polizeiliche Gewahrsam kann während längstens 14 Tagen seit der Anhaltung fortgesetzt werden, wenn die Person eine erhebliche Gefahr für die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer oder mehrerer anderer
Personen darstellt.
Art. 95
2. Verfahren
1 Die Kantonspolizei beantragt dem regionalen Zwangsmassnahmengericht die
Anordnung des Sicherheitsgewahrsams innerhalb von 24 Stunden seit der Anhaltung.
2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden seit Eingang
des Antrags der Kantonspolizei im mündlichen Verfahren.
3 Es kann Ersatzmassnahmen anordnen.
4 Wird der Sicherheitsgewahrsam beantragt, verlängert sich der polizeiliche
Gewahrsam bis zum Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts.
Art. 96
Behandlung in Gewahrsam genommener Personen
1 Wird eine Person aufgrund dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen, ist ihr
a unverzüglich der Grund für den Freiheitsentzug bekanntzugeben und
b zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit zu geben, eine Anwältin
oder einen Anwalt zu bestellen und, soweit dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.
2 Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder
Obhut verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.
3 Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann.
4 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat
und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten
zurückführen lassen.
29 551.1
7.2.9 Durchsuchung
Art. 97
Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn
a dies zum Schutz dieser Person selbst, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder von Dritten erforderlich erscheint,
b Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen
Gesetz gegeben sind,
c begründeter Verdacht besteht, dass die Person Sachen in Gewahrsam
hat, die sicherzustellen sind,
d dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.
2 Die Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der
Kleidung der betroffenen Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne
Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
3 Eine Entkleidung der betroffenen Person ist zulässig in den Fällen von Absatz
1 Buchstabe a und c.
4 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen,
es sei denn, die Massnahme erlaube keinen Aufschub.
5 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei
eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.
Art. 98
Durchsuchung von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
a sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 97
durchsucht werden darf,
b der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder
c der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.
2 Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen gelten die Bestimmungen der
StPO sinngemäss.
3 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt,
welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person ausgehändigt.
551.1 30
7.2.10 Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten
Art. 99
Betreten von Grundstücken
1 Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die
Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.
Art. 100
Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d nur betreten und durchsuchen,
a um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung abzuwehren,
b wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird,
c * wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die festgenommen oder in Gewahrsam genommen werden soll,
d * wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von
Leib und Leben Hilfe bedarf, oder
e * wenn dies für den Vollzug einer Vor-, Zu- oder Rückführung erforderlich
ist.
2 Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die
Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt,
eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehändigt.
3 … *
Art. 100a * Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin
oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters
1 Die Kantonspolizei hat in den folgenden Fällen eine schriftliche Genehmigung
der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen
Regierungsstatthalters einzuholen, wenn keine Einwilligung der berechtigten
Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist:
a Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a bis d,
b Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe e bei polizeilichen Vorführungen gemäss
Artikel 79,
c Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Das Handeln gemäss Absatz 1 ohne schriftliche Genehmigung ist zu begründen und protokollieren.
31 551.1
7.2.11 Sicherstellung
Art. 101
Voraussetzungen und Vorgehen
1 Die Kantonspolizei kann ein Tier oder eine Sache sicherstellen,
a um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
b um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran
hat, vor deren Verlust oder Beschädigung zu schützen,
c wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder die Sache zu einer strafbaren
Handlung dienen könnte, oder
d um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften gehalten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzeitig Massnahmen treffen kann.
2 Der Person, bei der das Tier oder die Sache sichergestellt wird, ist der Grund
der Sicherstellung mitzuteilen.
3 Über die sichergestellten Tiere und Sachen wird ein Verzeichnis erstellt und
den Betroffenen eine Kopie abgegeben.
4 Die Tiere und Sachen werden gekennzeichnet und verwahrt. Tiere sind in
fachkundige Obhut zu geben.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Waffenrechts.
Art. 102
Herausgabe sichergestellter Tiere und Sachen oder des Erlöses
1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die
Tiere und die nicht zu vernichtenden Sachen an die Person herauszugeben,
bei der sie sichergestellt worden sind, wenn deren Berechtigung nicht zweifelhaft ist.
2 Erheben im Falle von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b mehrere Personen
Anspruch auf ein herauszugebendes Tier oder eine herauszugebende Sache
oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, wird ihnen eine Frist zur Erwirkung
eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe angesetzt. Nach unbenutztem
Ablauf dieser Frist wird das Tier oder die Sache der Person zurückgegeben,
bei der es oder sie sichergestellt worden ist.
3 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
551.1 32
Art. 103
Verwertung
1 Eine gestützt auf Artikel 101 sichergestellte Sache kann verwertet werden,
wenn
a sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung und Androhung der
Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird,
b niemand Anspruch auf die Sache erhebt,
c die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder
d ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Vor der Verwertung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Verwertung zuständige Behörde
durch Verordnung.
Art. 104
Vernichtung
1 Sachen können entschädigungslos vernichtet werden, wenn
a die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für
die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich
übersteigen,
b dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erforderlich erscheint,
c sie illegal sind und dies vom gerichtsmedizinischen Institut oder einer
anderen Fachstelle schriftlich bestätigt wurde.
2 Vor der Vernichtung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 105
Kosten
1 Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Aufbewahrung sowie die Kosten einer Verwertung oder Vernichtung sind von den berechtigten
Personen zu erstatten.
2 Die Herausgabe des Tiers, der Sache oder des Erlöses kann vom Ersatz der
Kosten abhängig gemacht werden.
3 Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist
verweigert, kann die Sache verwertet oder vernichtet werden.
33 551.1
7.2.12 Fahndung in der Vorermittlung *
Art. 106
Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist,
zur Fahndung ausschreiben, wenn
a die Gesetzgebung es vorsieht,
b deren Verhalten den begründeten Verdacht erweckt, sie werde ein Verbrechen oder Vergehen begehen oder ein solches vorbereiten,
c die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam oder den Sicherheitsgewahrsam gegeben sind,
d sie vermisst wird,
e sie entlaufen oder entwichen ist oder
f die Voraussetzungen für eine Vorladung gegeben sind und sie eine solche wiederholt nicht befolgt hat.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.
Art. 107
Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen
1 Die Kantonspolizei kann für die Suche nach einer vermissten oder entwichenen Person, wenn andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind,
a eine Person gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d und e ausschreiben,
b die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb des Strafverfahrens
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)9) anordnen,10)
c eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,
d * auf der Suche nach der Person oder nach Angaben über ihren Aufenthaltsort Grundstücke oder Räumlichkeiten unter Beachtung von Artikel
100 Absatz 2 und Artikel 100a betreten und durchsuchen,
e Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin
Angaben über ihren Aufenthaltsort vorhanden sind,
f die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüberwachungsgeräten verlangen oder
g Bankdaten erheben.
9) SR 780.1
10) Durch die Redaktionskommission am 17. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
551.1 34
2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, e, f und g sind durch das
kantonale Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
Art. 108
Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen
1 Die Kantonspolizei kann eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur
Person anordnen, wenn
a der begründete Verdacht besteht, dass die gesuchte Person sich selber
oder Dritte in erheblichem Mass gefährden könnte, und
b andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind.
Art. 109
Automatisierte Fahrzeugfahndung
1. Voraussetzungen und Umfang *
1 Die Kantonspolizei kann *
a * zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen Fahrzeuge und
Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen,
b * die Daten gemäss Buchstabe a mit Datenbanken automatisiert abgleichen
und analysieren, wobei für die Erstellung von Bewegungsprofilen Artikel
141 Absatz 3 gilt.
2 Der automatisierte Abgleich gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist zulässig mit *
a * dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und
dem Schengener Informationssystem (SIS),
b * Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und
Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, und
c * konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3 … *
4 Die Kantonspolizei kann von den Fahrzeuginsassinnen und -insassen eine
Bildaufnahme erstellen, wenn der automatisierte Abgleich eine Übereinstimmung ergibt. *
Art. 109a * 2. Standorte
1 Mobile automatisierte Fahndungssysteme können höchstens für 30 Tage am
selben Standort eingesetzt werden, wobei der Standort nach Ablauf von weiteren 30 Tagen erneut genutzt werden kann.
2 Bei stationären automatisierten Fahndungssystemen ist der Standort jährlich
zu überprüfen, und die Kantonspolizei veröffentlicht einen Bericht.
35 551.1
Art. 109b * 3. Zuständigkeit
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. ihre oder seine
Stellvertretung ordnet die automatisierte Fahrzeugfahndung an.
2 Sie oder er kann die Kompetenz zur Anordnung einer mobilen automatisierten
Fahrzeugfahndung durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf die
Kaderstufe 2 übertragen.
Art. 109c * 4. Aufbewahrung, Auswertung und Vernichtung der Daten
1 Die gemäss Artikel 109 erfassten Daten werden höchstens 60 Tage aufbewahrt und anschliessend automatisch vernichtet, sofern keine Auswertung gemäss Absatz 3 angeordnet worden ist oder die Daten nicht in ein Verfahren geflossen sind.
2 Der Regierungsrat legt die Aufbewahrungsdauer im Rahmen von Absatz 1
durch Verordnung fest.
3 Die Kantonspolizei darf die aufbewahrten Daten auf Anordnung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten auswerten, wenn
a sie in Zusammenhang mit einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2
StPO gebracht werden können,
b bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert
würden,
c die Schwere der Straftat dies rechtfertigt und
d sie geeignet sind, weitere Ermittlungsansätze zu generieren.
4 Sind die Daten ausgewertet und Gegenstand von Verfahrensakten geworden,
werden sie gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts vernichtet.
Art. 109d * 5. Zusammenarbeit und Datenaustausch
1 Die Kantonspolizei kann
a Daten bei den Polizeibehörden des Bundes, anderer Kantone und der
Gemeinden, bei der Landespolizei Liechtenstein sowie beim Bundesamt
für Strassen (ASTRA) und beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(BAZG) im Abrufverfahren beschaffen,
b die beschafften Daten gemäss den Bestimmungen der StPO und dieses
Gesetzes bearbeiten.
551.1 36
2 Sie kann den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
sowie der Landespolizei Liechtenstein und dem BAZG automatisierte Abgleiche ermöglichen, sofern diese über gleichwertige Rechtsgrundlagen verfügen.
Art. 109e * 6. Auskunft und Rechtsschutz
1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung oder im Falle einer Auswertung nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.
2 Die Auskunft kann aufgeschoben werden, wenn sie unmittelbar straf- oder
verwaltungsrechtliche Massnahmen vereiteln könnte.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
Art. 109f * 7. Kontrolle
1 Die Kantonspolizei protokolliert mindestens
a die Betriebszeiten und Standorte der eingesetzten Geräte,
b die Anzahl der automatisierten Erfassungen,
c die Übereinstimmungen bei automatisierten Abgleichen,
d die Auswertung, Bekanntgabe und Vernichtung von Daten.
2 Die kantonale Datenschutzbehörde kontrolliert regelmässig, ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts eingehalten werden, und veröffentlicht ihre
Feststellungen. *
7.2.13 Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
Art. 110
1 Daten über Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container können zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
2 Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren
Sicherheit, wenn
a tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht,
b die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher
von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig
schwere Straftaten begehen wird, oder
c tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit ausgeht.
37 551.1
3 Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Absatz 2 genannten
Zwecke die Person, das von ihr allfällig benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.
7.2.14 Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung
Art. 111
Voraussetzungen
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die
Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298a StPO anordnen,
wenn
a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen
vor der Ausführung stehen, und
b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären
oder unverhältnismässig erschwert würden.
Art. 112
Genehmigung
1 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf es zu ihrer Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
Art. 113
Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
1 Die Vorgaben gemäss Artikel 298c und 298d StPO gelten sinngemäss.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
7.2.15 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Art. 114
Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei eine
verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn
a eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung
steht,
b die Schwere dieser Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und
c andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären
oder unverhältnismässig erschwert würden.
Art. 115
Vorbereitende Legendierung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung
einer verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 oder einer verdeckten Ermittlung gemäss StPO Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.
551.1 38
2 Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.
3 Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für eine verdeckte Vorermittlung gemäss Artikel 116 Absatz 1 oder für eine verdeckte Ermittlung gemäss StPO vorliegt.
Art. 116
Genehmigung
1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
2 Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der
verdeckten Vorermittlung.
Art. 117
Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
1 Artikel 141, 151 und 285a bis 298 Absatz 1 und 2 StPO sind sinngemäss anwendbar.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
7.2.16 Observation in der Vorermittlung *
Art. 118
Voraussetzungen *
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen oder zur
Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein
zugänglichen Orten verdeckt beobachten (Observation) und dabei Bild- und
Tonaufnahmen machen, wenn *
a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen
vor der Ausführung stehen, und
b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären
oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 … *
Art. 118a * Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Standortermittlung
1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Observation in der Vorermittlung zur
Verfolgung einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen, wenn die Schwere der Straftat dies rechtfertigt.
39 551.1
2 Der Einsatz darf nur gegenüber einer Person angeordnet werden, bei der
ernsthafte Anzeichen bestehen, dass sie vor der Ausführung einer Straftat gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO steht. Für den Schutz von Berufsgeheimnissen gilt Artikel 271 Absatz 1 StPO sinngemäss.
3 Gegenüber Sachen wie insbesondere Fahrzeugen von Drittpersonen darf der
Einsatz nur angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Person gemäss Absatz 2 die Sache der Drittperson benutzt. Für den Schutz von Berufsgeheimnissen gilt Artikel 271 Absatz
3 StPO sinngemäss.
Art. 119
Genehmigung
1 Hat eine Observation gemäss Artikel 118 einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. *
2 Observationen gemäss Artikel 118a müssen innert 24 Stunden seit der Anordnung dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorgelegt werden. *
Art. 119a * Beendigung und Vernichtung
1 Die Kantonspolizei beendet die Observation unverzüglich, wenn
a die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b die Genehmigung verweigert wird.
2 Die Kantonspolizei informiert das Zwangsmassnahmengericht über die Beendigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a.
3 Die Aufzeichnungen sind ohne Verzug auszuwerten und spätestens nach 30
Tagen zu vernichten, sofern sie nicht in einem Strafverfahren verwendet werden.
Art. 120
Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
1 Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
2 Für Observationen gemäss Artikel 118a gelten zudem Artikel 274 und 279
StPO sinngemäss. *
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184. *
551.1 40
7.2.17 Video- und Audioüberwachung
Art. 121
Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den öffentlich und allgemein zugänglichen Raum mit Video- und Audioüberwachungsgeräten überwachen, soweit Personen dabei nicht identifiziert werden können.