Video- und Audioüberwachung bei Massenveranstaltungen
1 Die Kantonspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren
Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn
konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren
Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen.
Art. 122a * Körperkameras
1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss StPO am Körper
getragene Videokameras zur Dokumentation von Straftaten einsetzen.
2 Die Körperkameras können das Geschehene ab Auslösung der Aufnahmespeicherung mit einer Vorlaufzeit von bis zu zwei Minuten aufzeichnen. Ohne
Auslösung der Aufnahmespeicherung werden die Aufzeichnungen fortlaufend
überschrieben.
3 Die Auswertung der Videoaufzeichnungen richtet sich nach Artikel 127.
Art. 123
Videoüberwachung
1. An öffentlichen Orten
1 Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten können die Gemeinden mit Zustimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit
Straftaten zu rechnen ist, Videoüberwachungsgeräte einsetzen.
2 Zuständig für die Anordnung der Videoüberwachung gemäss Absatz 1 ist der
Gemeinderat.
Art. 124
2. Zum Schutz öffentlicher Gebäude und Anlagen *
1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts von kantonalen Gebäuden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von kantonalen Anlagen können nach
Rücksprache mit der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb der kantonalen
Gebäude und Anlagen Videoüberwachungsgeräte einsetzen, *
a * sofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und
41 551.1
b * soweit dies zum Schutz der Gebäude und Anlagen sowie ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist.
2 Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 können die Gemeinden ihre eigenen öffentlichen und allgemein zugänglichen Gebäude und Anlagen schützen.
Sie regeln die Zuständigkeiten. *
Art. 124a * 2a. Bei erhöhter Gefahrenlage für Verbrechen oder Vergehen
1 Die Sicherheitsdirektion kann die Gemeinden auf eine erhöhte Gefahrenlage
für Verbrechen oder Vergehen hinweisen und ihnen empfehlen, eine Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 einzusetzen, wenn in der Vergangenheit wiederholt strafbare Handlungen gemäss der nachfolgenden Aufzählung begangen worden sind und weiterhin mit solchen zu rechnen ist:
a Verbrechen gegen Leib und Leben, das Vermögen, die Freiheit oder die
sexuelle Integrität,
b schwere Betäubungsmitteldelikte,
c Artikel 123, 133, 181, 221 und 285 StGB.
2 Sie hört die Gemeinde an und setzt ihr eine angemessene Frist, der Gefahrenlage mit geeigneten Massnahmen zu begegnen.
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinde
a anstelle der Gemeinde eine Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und
124 befristet anordnen, wenn die Massnahmen gemäss Absatz 2 die Gefahrenlage nicht hinreichend beseitigen konnten und die Gemeinde auf eine Videoüberwachung verzichtet,
b die Anordnung befristet verlängern, wenn sich die Videoüberwachung als
wirksam erwiesen hat.
4 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die Anordnung gemäss Absatz 3 und trägt die Verantwortung für den Datenschutz gemäss Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)11).
5 Die Gemeinde trägt bei Anordnungen gemäss Absatz 3 die hälftigen Kosten
der Beschaffung, der Installation und des Betriebs der Videoüberwachung.
Art. 125
3. Rechtspflege
1 Die zuständige Behörde verfügt die Videoüberwachung gemäss Artikel 123
bis 124a und veröffentlicht die Verfügung. *
11) BSG 152.04
551.1 42
2 Die Verfügung kann mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion angefochten
werden, sofern das VRPG nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorsieht. *
3 Die zuständige Aufsichtsstelle für Datenschutz kann Beschwerde führen.
Art. 126
4. Kennzeichnung
1 Der Einsatz von Videoüberwachung gemäss Artikel 123 bis 124a ist deutlich
Art. 127 zu kennzeichnen. *
5. Auswertung
1 Die Videoaufzeichnungen werden ausgewertet, falls eine Strafanzeige, ein
Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können.
Andernfalls sind die Aufzeichnungen 100 Tage nach ihrer Erstellung unbearbeitet zu vernichten.
2 Die Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt durch die Kantonspolizei.
3 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, werden die entsprechenden Videoaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet.
4 Nach der Auswertung unterliegen die Videoaufzeichnungen den Bestimmungen der StPO.
Art. 128
6. Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere regelt
er
a * die Verfahren gemäss Artikel 123 bis 124a,
b die Kennzeichnungspflicht,
c die Evaluation der Wirksamkeit der Videoüberwachung,
d die Informationspflicht der Gemeinden,
e die technische Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte,
f die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Datenschutz
und
g die Führung eines öffentlich einsehbaren Katasters der im Kantonsgebiet
aufgestellten Kameras.
43 551.1
7.2.18 Prüfung von Hotelmeldescheinen
Art. 129
1 Die Kantonspolizei kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme
in die Gästedaten verlangen.
2 Sofern die Gästedaten durch die Beherbergungsbetriebe elektronisch erfasst
werden, kann die Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und
Vollstreckung von Strafurteilen die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben anfordern und elektronisch abrufen sowie automatisiert in den
polizeilichen Systemen überprüfen.
7.2.19 Zusammenarbeit mit Privatpersonen
Art. 130
1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten mit
Privatpersonen zusammenarbeiten.
2 Vor der Zusammenarbeit sind Privatpersonen darüber zu unterrichten, dass
sie über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und sie weder zum Begehen
von Straftaten noch zur Anstiftung oder Beihilfe dazu berechtigt sind.
3 Die Kantonspolizei kann Privatpersonen für deren Umtriebe entschädigen.
Bei besonders wertvollen Hinweisen entscheidet die Polizeikommandantin oder
der Polizeikommandant im Einzelfall über die Auszahlung von Prämien.
7.2.20 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines
Art. 131 Verfahrens
1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum
Schutz von Personen treffen.
2 Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288
Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Massnahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.
3 Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete
Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahmen auf. Sie teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.
551.1 44
7.3 Polizeilicher Zwang
7.3.1 Unmittelbarer Zwang
Art. 132
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen.
2 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der
Zweck und die Umstände es zulassen.
7.3.2 Fesselung
Art. 133
1 Die Kantonspolizei kann eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese
a Widerstand leistet,
b den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder
Tieren oder Sachen Schaden zufügen,
c begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könnte befreit werden oder andere befreien,
d gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist,
e als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint,
f den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich verletzen, oder
g Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen oder sich einer Sicherstellung entziehen könnte.
2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig.
7.3.3 Schusswaffengebrauch
Art. 134
Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in
einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch
machen, insbesondere
a wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder andere
Personen gefährlich angegriffen werden oder ein gefährlicher Angriff unmittelbar droht,
45 551.1
b wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer
solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
c wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und
Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
d um Geiseln zu befreien oder
e um eine unmittelbar drohende schwere Straftat zu verhindern, insbesondere an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit oder ihres Gefahrenpotenzials eine
besondere Gefahr bilden.
2 Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere
und Sachen eingesetzt werden.
Art. 135
Warnruf und Warnschuss
1 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
2 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warnschuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg geführt hat oder
besondere Umstände den Warnruf zum vornherein aussichtslos erscheinen
lassen.
7.3.4 Hilfeleistung
Art. 136
1 Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist diesen, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand
zu leisten und ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
8 Verrechnung polizeilicher Leistungen
Art. 137
An Dritte
1 Die Kantonspolizei kann für von ihr erbrachte Leistungen teilweisen oder vollständigen Kostenersatz durch Verfügung verlangen *
a * von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
b von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand
für den Einsatz polizeilicher Mittel oder bei Spezialeinsätzen, sofern sie
oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat,
551.1 46
c von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von überwiegend privaten Interessen,
d von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm oder
e in Fällen, in denen es dieses oder ein anderes Gesetz vorsieht.
2 Sie kann die Kosten für Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter,
die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen, weiterverrechnen.
3 … *
Art. 137a * Einspracheverfahren
1 Gegen Verfügungen zum Kostenersatz gemäss Artikel 137 kann bei der
Kantonspolizei Bern innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erhoben werden.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet über die
Einsprache.
Art. 138
An Organisationseinheiten des Kantons
1 Die Kantonspolizei kann einzelne Leistungen im Sinne von Artikel 14 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)12) verrechnen. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet die verrechenbaren Leistungen sowie die Bemessungsgrundlagen oder die Gebührenhöhe durch Verordnung.
Art. 139
Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition
1 Die Kantonspolizei erhebt von den für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen zuständigen Gemeinwesen und Trägerschaften einen angemessenen Kostenbeitrag für ihre Leistungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich nach dem Nutzungsanteil und
kann vertraglich pauschal festgelegt werden.
Art. 140
Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FLG.
12) BSG 620.0
47 551.1
9 Datenschutz und Datenbearbeitung
Art. 141
Datenbearbeitung
1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung, soweit
dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Bundesrecht und
spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. *
2 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 sind befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit
dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. *
3 Die Kantonspolizei kann Profiling betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, begeht
oder plant oder die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet oder in der Vergangenheit gefährdet hat.
Art. 142
Datenvernichtung
1 Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht
a die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder
b Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen entgegenstehen.
Art. 143
Betrieb von Datenbearbeitungssystemen
1 Die Kantonspolizei betreibt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und
die zur Führung der Geschäftskontrolle notwendigen Datenbearbeitungssysteme.
2 Sie beachtet die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz. Sie kann davon abweichen, wenn dadurch
ein verbesserter Schutz erreicht wird.
3 Bearbeitet sie Personendaten in einem Datenbearbeitungssystem des Bundes, sind die Vorgaben des Bundesrechts massgebend.
Art. 144
Übermittlung von Personendaten
1. Durch die Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes, anderer Kantone
und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder
durch die empfangende Behörde erforderlich ist. *
551.1 48
2 Vorbehalten bleiben im internationalen Verkehr die besonderen Rechtshilfebestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der StPO und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)13).
3 Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über
eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-
Staaten), richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und
denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)14) und Artikel 355c StGB. *
Art. 145
2. Durch andere kantonale und durch kommunale Behörden
1 Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b können im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt
geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes
Art. 146 durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist. *
3. Allgemeine Melderechte und -pflichten
1 Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die
Behörden des Kantons und der Gemeinden vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten ermächtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, der Kantonspolizei und den Polizeiorganen der
Gemeinden zu melden. *
2 Besteht oder droht eine ernsthafte Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie
namentlich Leib und Leben, sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden ohne Rücksicht auf Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der Kantonspolizei sofort Meldung zu erstatten.
Art. 146a * 3a. Datenaustausch im Bereich des Bedrohungsmanagements
1 Die von kantonalen und kommunalen Behörden und Institutionen sowie Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen bezeichneten Ansprechpersonen für
das kantonale Bedrohungsmanagement sind berechtigt, Meldungen über mögliche Gefährdungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität entgegenzunehmen und an die Kantonspolizei weiterzuleiten.
13) SR 351.1
14) SR 362.2
49 551.1
2 Die Kantonspolizei kann mit betroffenen öffentlichen und privaten Stellen zusammenarbeiten und Fallkonferenzen durchführen, um konkrete Gefahren gemäss Absatz 1 zu erkennen und schwere Delikte gegen Leib und Leben zu
verhindern.
3 Die an einer Fallkonferenz beteiligten Personen und Stellen dürfen einander
Personendaten bekanntgeben, soweit dies für die Zweckerreichung gemäss
Absatz 2 erforderlich ist; dabei dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden, sofern dies zwingend erforderlich ist.
Art. 147
4. Elektronischer Datenaustausch
1 Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer
Kantone bei der Erkennung, Verhinderung oder Aufklärung von Verbrechen
oder Vergehen oder der Suche nach vermissten oder entwichenen Personen
auf elektronischem Weg zusammenarbeiten. *
2 Sie kann, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, *
a * Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssystemen und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten,
b * mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame
Datenbearbeitungssysteme betreiben,
c * Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
3 Sie kann, soweit zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich, einzelne ihrer Datenbearbeitungssysteme im Abrufverfahren zugänglich machen *
a * den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone zu den Zwecken
gemäss Absatz 1,
b * den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden,
c * den Gemeinden,
d * Organisationen gemäss Artikel 66 Absatz 1,
e * dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt,
f * dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern.
4 Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den
kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz,
soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.
551.1 50
Art. 148
5. An Private
1 Die Kantonspolizei kann Privaten Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Personendaten, im Einzelfall und soweit notwendig bekannt
geben, sofern *
a die betroffene Person oder deren gesetzlich ermächtigte Vertretung der
Bekanntgabe der Daten ausdrücklich zugestimmt hat oder es in deren Interesse liegt,
b es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist oder
c es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantonspolizei erforderlich
ist.
2 Für Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 149
Datensicherheit
1 Die Kantonspolizei sorgt durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Massnahmen für die elektronische Sicherung der von ihr bearbeiteten Daten gegen Manipulation, Missbrauch und Diebstahl.
2 Sie gewährleistet die physische Sicherheit ihrer technischen Anlagen und Datenbearbeitungssysteme.
3 Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sorgen für die Sicherheit
der durch sie bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Absatz 1 und 2.
4 Die Kantonspolizei kann Private, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben oder Leistungen zum direkten Zugriff, zur selbstständigen Bearbeitung
oder Einsichtnahme auf die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten berechtigt sind, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet
sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.
Art. 150
Überwachung
1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater der Kantonspolizei
überwacht die Organisation, das Verfahren und die technischen Einrichtungen
der Datenbearbeitung und prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit. *
2 Sie oder er ist in Bezug auf diese Aufgabe weisungsungebunden.
51 551.1
Art. 151
Handlungsfähigkeits- und Leumundszeugnis
1 Auf Gesuch hin erstellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Handlungsfähigkeitszeugnisse für
a die betroffene Person selbst,
b Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde
nachweist, dass das Handlungsfähigkeitszeugnis für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
2 Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben:
a Personalien (Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse),
b Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde,
c zivilrechtliche Handlungsfähigkeit.
3 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen stellen die Gemeinden ein Leumundszeugnis mit den gesetzlich umschriebenen zusätzlichen Informationen
aus.
Art. 152
Polizeilicher Informationsbericht
1 Die Kantonspolizei erstellt auf Gesuch hin Informationsberichte zuhanden der
Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen, wenn es das
Gesetz vorsieht oder dies für die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts, die gesetzliche Grundlage und die Art der verlangten Informationen zu enthalten.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die Sicherheitsdirektion über die Erstellung eines
Informationsberichts. *
4 Sofern das rechtliche Gehör nicht von der ersuchenden Behörde gewährt
wird, hat die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
10 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei
10.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 153
Organisation und Mittel
1 Die Kantonspolizei wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
551.1 52
2 Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
3 Sie unterhält dezentrale Polizeiwachen und berücksichtigt bei ihrer regionalen
Gliederung die unterschiedlichen Sicherheitslagen.
Art. 154
Grundsätze der Personalpolitik
1 Die Kantonspolizei
a bekennt sich zu vorurteilsfreiem Handeln,
b setzt sich aktiv für die Verhinderung von Diskriminierungen ein,
c * fördert die Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb des Betriebs,
d * achtet auf allen Stufen auf eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter französischer Sprache,
e * sorgt für eine angemessene und den betrieblichen Bedürfnissen entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 155
Personalkategorien
1 Die Kantonspolizei setzt sich zusammen aus
a Polizistinnen und Polizisten,
b polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten,
c Aspirantinnen und Aspiranten sowie
d Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Polizeiausbildung.
2 Der Regierungsrat kann weitere Kategorien durch Verordnung festlegen.
3 Polizistinnen und Polizisten verfügen über einen eidgenössischen Fachausweis oder ein mindestens gleichwertiges Diplom einer höheren Fachprüfung.
Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten besitzen einen Fachausweis. Ausnahmen davon bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
Art. 156
Polizeistatus und Polizeiplan
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 155 Absatz 3 sowie Aspirantinnen und Aspiranten verfügen grundsätzlich über den Polizeistatus. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weiteren Personen den
Polizeistatus verleihen, sofern an deren Tätigkeit vergleichbare Anforderungen
gestellt werden. Sie oder er informiert den Regierungsrat. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind im Polizeiplan der Bernischen Pensionskasse aufgenommen.
53 551.1
3 Bei einem Wechsel der Funktion innerhalb der Kantonspolizei entscheidet die
Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls über das Fortbestehen des Polizeistatus.
4 Mit dem Austritt aus der Kantonspolizei erlischt der Polizeistatus.
Art. 157
Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Beiträge an Polizeivereine oder für Tätigkeiten sprechen, die im Interesse der Kantonspolizei
liegen.
10.2 Anstellungsrechtliche Bestimmungen
10.2.1 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht
Art. 158
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt die kantonale Personalgesetzgebung, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
10.2.2 Allgemeine Anstellungsvoraussetzungen
Art. 159
1 Das Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei setzt einen guten Leumund
sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 2 das Schweizer
Bürgerrecht voraus. *
2 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -
assistenten müssen neben den Anforderungen gemäss Absatz 1 den Polizeilehrgang bzw. den Lehrgang der polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -
assistenten bestanden haben. *
3 In die beiden Lehrgänge gemäss Absatz 2 kann aufgenommen werden, wer
über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt. *
4 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -
assistenten sind während der ganzen Dauer der beiden Lehrgänge gemäss
Absatz 2 sowie sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt. Das Probezeitverhältnis kann
in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden. *
551.1 54
10.2.3 Personensicherheitsprüfung
Art. 160
Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, mit
denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Personensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit
a * Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte, oder
b weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben
und darauf Einfluss nehmen können.
2 Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und
ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Art. 161
Gegenstand
1 Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über
die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über eine
allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage.
2 Die Daten können erhoben werden
a aus den Datenbearbeitungssystemen gemäss Artikel 143, welche die
Kantonspolizei betreibt,
b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, soweit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt
ist,
c aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone
und der Einwohnerkontrollen oder
d durch Befragung von Drittpersonen und der betroffenen Person, wenn
diese zustimmt.