Law

Verordnung über die Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen

Luzern (city) · 4.2.1.1.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 55eeb8327fa398f319d972419171450a59bca3afccc28ab2c416d7e619642747

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Leistungsvoraussetzungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Verfahren, Arten und Höhe der Gutscheine
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

8 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Mit Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen werden die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt.

Propose a change

Art. 2

Zuständigkeit Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen werden durch die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung ausgerichtet.

Propose a change

Art. 3

Orientierung am Wirkungsziel 1 Mit den Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen werden Leistungen unterstützt, welche dazu beitragen, eine bestehende Lebens- und Wohnsituation so zu stabilisieren oder zu fördern, dass ein Eintritt in eine stationäre Einrichtung verhindert oder verzögert werden kann. 2 Die fachliche Beurteilung der Unterstützungswürdigkeit erfolgt abschliessend durch die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung.

Propose a change

Art. 4 II. Leistungsvoraussetzungen

Bezugsberechtigung und Rückerstattung 1 Bezugsberechtigt sind: a. behinderte, betagte, kranke, verunfallte und rekonvaleszente Personen mit nachgewiesenem Bedarf und Wohnsitz in der Stadt Luzern; b. betreuende Angehörige einer unter lit. a aufgeführten Person. Als betreuende Angehörige gelten Personen, die freiwillig und unentgeltlich einen wesentlichen Beitrag an die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Personen beitragen, die andernfalls durch einen professionellen Leistungserbringer sichergestellt werden müsste. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gutscheine. 3 Gutscheine können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Seite 3/4 4 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Gutscheine erhalten oder erhaltene Gutscheine zweckentfremdet hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet. 5 Die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung kann von den Begünstigten Rechenschaft über die Verwendung der Gutscheine verlangen.

Propose a change

Art. 5

Subsidiarität 1 Die Gutscheine werden gewährt: a. in Ergänzung zu Leistungen bestehender Unterstützungssysteme; b. an Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen bestehender Unterstützungssysteme knapp nicht erfüllen, 2 Die Gutscheine werden gewährt, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Propose a change

Art. 6 III. Verfahren, Arten und Höhe der Gutscheine

Verfahren 1 Die Ausrichtung von Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen erfolgt a. aufgrund eines durch die Mitarbeitenden der zuständigen Dienstabteilung festgestellten Bedarfs, b. aufgrund eines begründeten Hinweises einer zuweisenden Stelle oder c. auf Gesuch der zu begünstigenden Person oder ihrer Angehörigen. 2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf ein Gesuch nicht eingetreten werden.

Propose a change

Art. 7

Art und Höhe der Gutscheine 1 Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen werden in Form von Kostengutsprachen, Rechnungsbegleichungen, nachträglichen Kostenübernahmen oder Wertgutscheinen ausgerichtet. 2 Es können Gutscheine für einmalige und wiederkehrende Leistungen ausgerichtet werden. Wiederkehrende Leistungen sind zu befristen und periodisch zu überprüfen. Seite 4/4 3 Die Höhe der Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen ist pro Jahr und begünstigte Person auf maximal Fr. 5’000.– beschränkt. Sie richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.

Propose a change

Art. 8 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 7. Dezember 2022 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 2022

Propose a change

← Find another law