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Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden

Schwyz · 153.111 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 II. Steuerung
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von
  11. § 13 b) Ausgaben, für die aufgrund von
  12. § 15
  13. § 16
  14. § 17 III. Ausgaben
  15. § 18
  16. § 19
  17. § 20
  18. § 21
  19. § 22 IV. Rechnungslegung
  20. § 23
  21. § 24
  22. § 25
  23. § 26
  24. § 27
  25. § 28
  26. § 29
  27. § 30
  28. § 31
  29. § 33
  30. § 34
  31. § 35 V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
  32. § 36
  33. § 37
  34. § 38
  35. § 39
  36. § 40
  37. § 41
  38. § 42
  39. § 43
  40. § 44
  41. § 45
  42. § 46 VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
  43. § 47 VII. Übergangsbestimmungen
  44. § 48
  45. § 49
  46. § 50 VIII. Schlussbestimmungen
  47. § 51
  48. § 52

48 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.

§ 2

2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte 1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet. 2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahresrechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.

§ 3

3. Grundsätze Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage. b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen. c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten. d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zumutbaren Kosten zu tragen. f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Anordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leisten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen. g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen. 153.1112

§ 4

4. Handbuch 1 Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung. 2 Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen werden durch das Finanzdepartement nachgeführt. 3 Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Finanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.

§ 5

5. Darstellung a) Detaillierungsgrad 1 Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufgeschlüsselt: a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen; b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz. 3 Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müssen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.

§ 6

b) Vergleichbarkeit 1 Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt: a) der zu genehmigende Voranschlag; b) die Finanzplanjahre; c) die letzte abgeschlossene Rechnung; d) der letzte Voranschlag. 2 In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt: a) die zu genehmigende Rechnung; b) der dazugehörige Voranschlag; c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.

§ 7 II. Steuerung

1. Risikobewirtschaftung 1 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses. 2 Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirklichungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von Schadenereignissen. 3 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben. 153.111SRSZ 1.2.2021 3

§ 8

2. Internes Kontrollsystem 1 Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS). 2 Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um: a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen; b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten; c) ein strafbares Verhalten zu verhindern; d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden; e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens zu eliminieren; f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.

§ 9

3. Controlling a) Controlling-System 1 Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling- System festzulegen. 2 Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Dokumentation des Controllings. § 10 b) bei Beteiligungen 1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten. 2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere: a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen; b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts. 3 Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen. § 11 c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass: a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann; b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budgetvorbehalt vereinbart wird. § 12 4. Mittelfristigkeit 1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren. 2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind: a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre; b) das laufende Rechnungsjahr; c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre. 3 Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten. 153.1114 § 13 5. Voranschlag a) Voranschlagskredite

§ 10 Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von

FHG-BG sind die in Anhang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM). § 14 6. Unerlässliche Ausgaben Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere: a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte Wiederbesetzung vakanter Stellen;

§ 13 b) Ausgaben, für die aufgrund von

FHG-BG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte; c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

§ 15

7. Anlage von Finanzvermögen 1 Das Finanzvermögen kann angelegt werden in: a) Bargeld; b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck- oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind; c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken von guter Bonität; d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern; e) Grundstücke. 2 Nicht zulässig sind: a) Obligationen in Fremdwährungen; b) ausländische Aktien; c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter. 3 Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.

§ 16

8. Zusätzliche Abschreibungen Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden. 153.111SRSZ 1.2.2021 5

§ 17 III. Ausgaben

1. Arten Ausgaben werden beschlossen für: a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend); b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben; c) Projektierungen.

§ 18

2. Einheit der Materie 1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen. 2 Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusammenhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.

§ 19

3. Berechnung der Ausgabenhöhe 1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt. 2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen. 3 Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgabenbewilligung erteilt wurde.

§ 20

4. Information über weitere Kosten Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19 nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.

§ 21

5. Kontrolle 1 Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ. 2 Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben: a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle; b) es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausgabenbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung anzufordern; c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des Baupreis- bzw. Produzentenpreisindexes. 153.1116

§ 22 IV. Rechnungslegung

1. Anwendbare Normen 1 Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlungen gemäss HRM. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im Handbuch gemäss § 4.

§ 23

2. Detaillierungsgrad Bilanz Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstellung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.

§ 24

3. Spezialfinanzierung 1 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen: a) Feuerschutzwesen; b) Abwasserbeseitigung; c) Abfallbeseitigung; d) Schutzraumabgeltung; e) Parkplatzabgeltung; f) Alters- und Pflegeheime; g) Kurtaxen; h) Kinderspielplatzabgeltung; i) Wasserversorgung; j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung; k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen; l) Ausgleich von Planungsvorteilen; m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen. 2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.

§ 25

4. Investitionsrechnung Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.

§ 26

5. Bewertung der Aktiven a) Finanzvermögen 1 Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt: a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert; b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert; c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert; d) Liegenschaften: Anschaffungswert; e) Vorräte: Einstandspreis. 153.111SRSZ 1.2.2021 7 2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre. 3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu berichtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.

§ 27

b) Verwaltungsvermögen 1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition. 2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben. 3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

§ 28

c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Verkehrswert massgebend. 2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.

§ 29

d) Anlagebuchhaltung 1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen. 2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus. 3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.

§ 30

6. Bewertung der Passiven a) Grundsatz Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.

§ 31

b) Rückstellungen aa) Bildung 1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist. 2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind. 3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen werden keine Rückstellungen gebildet. § 32 bb) Verwendung und Auflösung 1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden. 2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr erfüllen. 153.1118

§ 33

7. Aufbewahrung von Unterlagen 1 Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das übergeordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren. 2 Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.

§ 34

8. Elektronische Belege und Unterschriften Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern: a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist; b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

§ 35 V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1. Allgemeines 1 Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung in einem Konzept festzulegen. 2 Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.

§ 36

2. Einführung a) Grundsatzbeschluss Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Umsetzung, indem sie: a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungsführung bezieht, bezeichnen; b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets festlegen; c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets regeln; d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung festlegen; e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.

§ 37

b) Umsetzung Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er: a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt; 153.111SRSZ 1.2.2021 9 b) das Globalbudget vorbereitet; c) das Controllingsystem einführt; d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt; e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.

§ 38

c) Genehmigung Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein: a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten; b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner Vollzugsentscheide.

§ 39

3. Rahmenbedingungen a) Verwaltungseinheit Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Gliederung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten Aufteilung entspricht.

§ 40

b) Darstellung 1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwendungen und -erträge aufzuzeigen. 2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leistungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufügen. 3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsaufträgen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets ausweisen.

§ 41

c) Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget. 2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget. 3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.

§ 42

d) Controlling Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass: a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst und beurteilt werden; b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen des Leistungsauftrages abzeichnet. 153.11110

§ 43

e) Freiwillige Instrumente Der Gemeinderat kann: a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Verwaltungseinheiten gegliedert ist; b) Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle einschränken (Steuerungsentscheide).

§ 44

f) Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften anwendbar. 2 Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung der Jahresrechnung.

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