g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung
1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen
das Berichtswesen.
2 Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über
die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets ausreichend informiert ist.
3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge
und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und Antrag.
§ 46 VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
Prüfung des Finanzhaushalts
1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:
a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan
mit Schwerpunkten richten;
b) Zwischenprüfungen und
c) unangemeldeten Prüfungen.
2 Diese Prüfungen umfassen:
a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und
die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaushalt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Ausführungsbestimmungen;
c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Ausgaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanzhaushalts.
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§ 47 VII. Übergangsbestimmungen
1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens
(§ 54 Abs. 2 FHG-BG)
1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
2 Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und
Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von
Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene
Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungsdauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag
der Inkraftsetzung.
§ 48
2. Neubewertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
1 Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des
Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und
Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
2 Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung
verzichtet werden.
3 Entnahmen aus den Reserven:
a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert
veräussert wird;
b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten
Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.
§ 49
3. Aufwertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des
Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und
Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
§ 50 VIII. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 19953;
b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 20054.
153.11112
§ 51
2. Änderung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar
20025 wird wie folgt geändert:
§ 2
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen:
a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.
§ 52
3. Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6
Anhang I
Voranschlagskredite gemäss § 13:
1. Erfolgsrechnung
3 Aufwand 4 Ertrag
30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag
31 Sach- und übriger Betriebsaufwand
41 Regalien und Konzessionen
33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen
42 Entgelte
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
44 Finanzertrag
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
49 Interne Verrechnungen
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2. Investitionsrechnung
5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in
das Finanzvermögen
51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen
in das Finanzvermögen
54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene
Rechnung
55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge
58 Ausserordentliche Investitionsausgaben
67 Durchlaufende Investitionsbeiträge
59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen
69 Übertrag an Bilanz
Anhang II
Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen:
Anlagekategorie Nutzungsdauer
in Jahren
Abschreibungssatz (in %)
1 Grundstücke – –
2a Gebäude/Hochbauten 25 4.00
2b Alters- und Pflegeheime 33 3.03
3a Strassen 25 4.00
3b Brücken 25 4.00
4 Wald – –
5a Kanalbauten 40 2.50
5b Gewässerverbauungen 40 2.50
6 Orts-/Regionalplanungen – –
7a Mobilien 5 20.00
7b Maschinen 5 20.00
7c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge
Bezirke
5 20.00
8 Spezialfahrzeuge 15 6.67
9 Informatik, Hardware 5 20.00
10a immaterielle Anlagen 5 20.00
10b Informatik, Software 5 20.00
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Anlagekategorie Nutzungsdauer
in Jahren
Abschreibungssatz (in %)
11a Investitionsbeiträge für die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe
nach Nutzungsdauer des finanzierten Objekts
11b Investitionsbeiträge an Private 5 20
12 Anlagen im Bau - -
13,
Darlehen und Beteiligungen im
Verwaltungsvermögen
- -
15 Abwasseranlagen 25 4.00
16 Abfallanlagen 25 4.00
Anhang III
Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG):
Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
1 Elemente des
Rechnungsmodells
2 Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung
3 Kontenrahmen und funktionale Gliederung
4 Erfolgsrechnung 30.01.2015
5 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
6 Wertberichtigungen 25.01.2008
7 Steuererträge 25.01.2008
8 Spezialfinanzierungen
und Vorfinanzierung
25.01.2008 Spezialfonds werden nur in der
Bilanz ausgewiesen. Ausgaben
und Einnahmen (Fondsrechnung) erfolgen ausserhalb der
Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.
Die Bildung von Reserven für
noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) ist
nicht zu lässig.
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Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
9 Rückstellungen und
Eventualverbindlichkeiten
25.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Schwyz
im Fall einer Unterdeckung gemäss § 11 des Gesetzes über
die Pensionskasse des Kantons
Schwyz (PKG) vom 21. Mai
20147 oder andere Vorsorgeeinrichtungen werden weder
Rückstellungen gebildet noch
passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber-
Sanie rungsbeiträge werden wie
die ordentlichen Beiträge im
Jahr der Fälligkeit verbucht
sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im
Anhang der Jahresrechnung
wird jeweils der Deckungsgrad
per 31. Dezember ausgewiesen.
10 Investitionsrechnung 30.01.2015
11 Bilanz 12.05.2016
12 Anlagegüter und
Anlagebuchhaltung
13 Konsolidierte
Betrachtungsweise
14 Geldflussrechnung 30.01.2015
15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
16 Anhang zur
Jahresrechnung
17 Finanzpolitische
Zielgrössen und
Instrumente
18 Finanzkennzahlen 25.01.2013
19 Vorgehen beim
Übergang zu HRM2
25.01.2008 Die Reserven aus Neubewertung des Finanzvermögens und
aus Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind nach
einem Jahr aufzulösen. Bei Reserven aus Neubewertung von
Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.
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Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
21 Finanzinstrumente 25.01.2013 Anlagen von Finanzvermögen
in Obligationen in Fremdwährungen, ausländische Aktien
und alternative Anlagen wie
Hedge Funds, Derivate oder
andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter sind nicht
zulässig.
1 GS 25-56.
2 SRSZ 153.100.
3 GS 19-84.
4 GS 21-28.
5 SRSZ 154.111.
6 Abl 2019 1581.
7 SRSZ 145.210.