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Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden

Schwyz · 153.111 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 II. Steuerung
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von
  11. § 13 b) Ausgaben, für die aufgrund von
  12. § 15
  13. § 16
  14. § 17 III. Ausgaben
  15. § 18
  16. § 19
  17. § 20
  18. § 21
  19. § 22 IV. Rechnungslegung
  20. § 23
  21. § 24
  22. § 25
  23. § 26
  24. § 27
  25. § 28
  26. § 29
  27. § 30
  28. § 31
  29. § 33
  30. § 34
  31. § 35 V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
  32. § 36
  33. § 37
  34. § 38
  35. § 39
  36. § 40
  37. § 41
  38. § 42
  39. § 43
  40. § 44
  41. § 45
  42. § 46 VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
  43. § 47 VII. Übergangsbestimmungen
  44. § 48
  45. § 49
  46. § 50 VIII. Schlussbestimmungen
  47. § 51
  48. § 52

48 provisions

§ 45

g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung 1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen das Berichtswesen. 2 Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets ausreichend informiert ist. 3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und Antrag.

§ 46 VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Prüfung des Finanzhaushalts 1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit: a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan mit Schwerpunkten richten; b) Zwischenprüfungen und c) unangemeldeten Prüfungen. 2 Diese Prüfungen umfassen: a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege; b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaushalt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Ausführungsbestimmungen; c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Ausgaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanzhaushalts. 153.111SRSZ 1.2.2021 11

§ 47 VII. Übergangsbestimmungen

1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens (§ 54 Abs. 2 FHG-BG) 1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben. 2 Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungsdauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag der Inkraftsetzung.

§ 48

2. Neubewertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG) 1 Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen. 2 Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden. 3 Entnahmen aus den Reserven: a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert veräussert wird; b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.

§ 49

3. Aufwertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG) Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.

§ 50 VIII. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 19953; b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 20054. 153.11112

§ 51

2. Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 20025 wird wie folgt geändert: § 2 Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen: a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres; b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.

§ 52

3. Publikation, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6 Anhang I Voranschlagskredite gemäss § 13: 1. Erfolgsrechnung 3 Aufwand 4 Ertrag 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte 34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 44 Finanzertrag 36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge 39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 49 Interne Verrechnungen 153.111SRSZ 1.2.2021 13 2. Investitionsrechnung 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen 52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen 56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen 57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge 58 Ausserordentliche Investitionsausgaben 67 Durchlaufende Investitionsbeiträge 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen 69 Übertrag an Bilanz Anhang II Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen: Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungssatz (in %) 1 Grundstücke – – 2a Gebäude/Hochbauten 25 4.00 2b Alters- und Pflegeheime 33 3.03 3a Strassen 25 4.00 3b Brücken 25 4.00 4 Wald – – 5a Kanalbauten 40 2.50 5b Gewässerverbauungen 40 2.50 6 Orts-/Regionalplanungen – – 7a Mobilien 5 20.00 7b Maschinen 5 20.00 7c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge Bezirke 5 20.00 8 Spezialfahrzeuge 15 6.67 9 Informatik, Hardware 5 20.00 10a immaterielle Anlagen 5 20.00 10b Informatik, Software 5 20.00 153.11114 Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungssatz (in %) 11a Investitionsbeiträge für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Nutzungsdauer des finanzierten Objekts 11b Investitionsbeiträge an Private 5 20 12 Anlagen im Bau - - 13, Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen - - 15 Abwasseranlagen 25 4.00 16 Abfallanlagen 25 4.00 Anhang III Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG): Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 1 Elemente des Rechnungsmodells 2 Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung 3 Kontenrahmen und funktionale Gliederung 4 Erfolgsrechnung 30.01.2015 5 Aktive und passive Rechnungsabgrenzung 6 Wertberichtigungen 25.01.2008 7 Steuererträge 25.01.2008 8 Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung 25.01.2008 Spezialfonds werden nur in der Bilanz ausgewiesen. Ausgaben und Einnahmen (Fondsrechnung) erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) ist nicht zu lässig. 153.111SRSZ 1.2.2021 15 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 9 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten 25.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Schwyz im Fall einer Unterdeckung gemäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 20147 oder andere Vorsorgeeinrichtungen werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber- Sanie rungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen. 10 Investitionsrechnung 30.01.2015 11 Bilanz 12.05.2016 12 Anlagegüter und Anlagebuchhaltung 13 Konsolidierte Betrachtungsweise 14 Geldflussrechnung 30.01.2015 15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008 16 Anhang zur Jahresrechnung 17 Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente 18 Finanzkennzahlen 25.01.2013 19 Vorgehen beim Übergang zu HRM2 25.01.2008 Die Reserven aus Neubewertung des Finanzvermögens und aus Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind nach einem Jahr aufzulösen. Bei Reserven aus Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden. 153.11116 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 21 Finanzinstrumente 25.01.2013 Anlagen von Finanzvermögen in Obligationen in Fremdwährungen, ausländische Aktien und alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter sind nicht zulässig. 1 GS 25-56. 2 SRSZ 153.100. 3 GS 19-84. 4 GS 21-28. 5 SRSZ 154.111. 6 Abl 2019 1581. 7 SRSZ 145.210.

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