§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.
Schwyz · 153.111 · ordinance
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1. Geltungsbereich Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.
2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte 1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet. 2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahresrechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.
3. Grundsätze Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage. b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen. c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten. d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zumutbaren Kosten zu tragen. f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Anordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leisten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen. g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen. 153.1112
4. Handbuch 1 Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung. 2 Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen werden durch das Finanzdepartement nachgeführt. 3 Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Finanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.
5. Darstellung a) Detaillierungsgrad 1 Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufgeschlüsselt: a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen; b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz. 3 Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müssen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.
b) Vergleichbarkeit 1 Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt: a) der zu genehmigende Voranschlag; b) die Finanzplanjahre; c) die letzte abgeschlossene Rechnung; d) der letzte Voranschlag. 2 In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt: a) die zu genehmigende Rechnung; b) der dazugehörige Voranschlag; c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.
1. Risikobewirtschaftung 1 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses. 2 Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirklichungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von Schadenereignissen. 3 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben. 153.111SRSZ 1.2.2021 3
2. Internes Kontrollsystem 1 Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS). 2 Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um: a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen; b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten; c) ein strafbares Verhalten zu verhindern; d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden; e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens zu eliminieren; f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.
3. Controlling a) Controlling-System 1 Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling- System festzulegen. 2 Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Dokumentation des Controllings. § 10 b) bei Beteiligungen 1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten. 2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere: a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen; b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts. 3 Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen. § 11 c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass: a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann; b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budgetvorbehalt vereinbart wird. § 12 4. Mittelfristigkeit 1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren. 2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind: a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre; b) das laufende Rechnungsjahr; c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre. 3 Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten. 153.1114 § 13 5. Voranschlag a) Voranschlagskredite
FHG-BG sind die in Anhang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM). § 14 6. Unerlässliche Ausgaben Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere: a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte Wiederbesetzung vakanter Stellen;
FHG-BG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte; c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
7. Anlage von Finanzvermögen 1 Das Finanzvermögen kann angelegt werden in: a) Bargeld; b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck- oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind; c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken von guter Bonität; d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern; e) Grundstücke. 2 Nicht zulässig sind: a) Obligationen in Fremdwährungen; b) ausländische Aktien; c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter. 3 Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.
8. Zusätzliche Abschreibungen Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden. 153.111SRSZ 1.2.2021 5
1. Arten Ausgaben werden beschlossen für: a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend); b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben; c) Projektierungen.
2. Einheit der Materie 1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen. 2 Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusammenhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.
3. Berechnung der Ausgabenhöhe 1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt. 2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen. 3 Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgabenbewilligung erteilt wurde.
4. Information über weitere Kosten Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19 nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.
5. Kontrolle 1 Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ. 2 Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben: a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle; b) es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausgabenbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung anzufordern; c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des Baupreis- bzw. Produzentenpreisindexes. 153.1116
1. Anwendbare Normen 1 Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlungen gemäss HRM. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im Handbuch gemäss § 4.
2. Detaillierungsgrad Bilanz Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstellung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.
3. Spezialfinanzierung 1 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen: a) Feuerschutzwesen; b) Abwasserbeseitigung; c) Abfallbeseitigung; d) Schutzraumabgeltung; e) Parkplatzabgeltung; f) Alters- und Pflegeheime; g) Kurtaxen; h) Kinderspielplatzabgeltung; i) Wasserversorgung; j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung; k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen; l) Ausgleich von Planungsvorteilen; m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen. 2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
4. Investitionsrechnung Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.
5. Bewertung der Aktiven a) Finanzvermögen 1 Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt: a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert; b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert; c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert; d) Liegenschaften: Anschaffungswert; e) Vorräte: Einstandspreis. 153.111SRSZ 1.2.2021 7 2 Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre. 3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu berichtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.
b) Verwaltungsvermögen 1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition. 2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben. 3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Verkehrswert massgebend. 2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.
d) Anlagebuchhaltung 1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen. 2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus. 3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.
6. Bewertung der Passiven a) Grundsatz Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.
b) Rückstellungen aa) Bildung 1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist. 2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind. 3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen werden keine Rückstellungen gebildet. § 32 bb) Verwendung und Auflösung 1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden. 2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr erfüllen. 153.1118
7. Aufbewahrung von Unterlagen 1 Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das übergeordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren. 2 Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.
8. Elektronische Belege und Unterschriften Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern: a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist; b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.
1. Allgemeines 1 Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung in einem Konzept festzulegen. 2 Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.
2. Einführung a) Grundsatzbeschluss Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Umsetzung, indem sie: a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungsführung bezieht, bezeichnen; b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets festlegen; c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets regeln; d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung festlegen; e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.
b) Umsetzung Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er: a) die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt; 153.111SRSZ 1.2.2021 9 b) das Globalbudget vorbereitet; c) das Controllingsystem einführt; d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt; e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.
c) Genehmigung Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein: a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten; b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner Vollzugsentscheide.
3. Rahmenbedingungen a) Verwaltungseinheit Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Gliederung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten Aufteilung entspricht.
b) Darstellung 1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwendungen und -erträge aufzuzeigen. 2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leistungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufügen. 3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsaufträgen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets ausweisen.
c) Leistungsauftrag und Globalbudget 1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget. 2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget. 3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.
d) Controlling Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass: a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst und beurteilt werden; b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen des Leistungsauftrages abzeichnet. 153.11110
e) Freiwillige Instrumente Der Gemeinderat kann: a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Verwaltungseinheiten gegliedert ist; b) Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle einschränken (Steuerungsentscheide).
f) Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften anwendbar. 2 Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung der Jahresrechnung.