Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 11
1 Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund bestimmt sind, verkauft, ist verpflichtet, bei der Verkaufsstelle genügend geeignete Abfallbehälter aufzustellen und
diese so oft wie nötig zu entleeren. Der Stadtrat kann Betrieben mit
grösserem Verunreinigungspotential zusätzliche Reinigungsauflagen machen.
2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen
und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem
Grund verboten.
Wo nichts anderes bestimmt ist 8), ist für Einrichtungen jeder Art,
welche den öffentlichen Grund oder den darüberliegenden Luftraum beanspruchen, vom Boden gemessen eine Mindesthöhe von
2,5 m einzuhalten. Die Ausladung darf bis 30 cm an den Strassenrand reichen.
1 Öffentliche Geld- und Warensammlungen sind bewilligungspflichtig. Das kantonale Gesetz ist vorbehalten.
2 Aufdringliches oder organisiertes Betteln auf öffentlichem Grund
ist verboten.
Das Anwerben von Personen auf öffentlichem Grund durch täuschende oder unlautere Methoden sowie ebensolche Verkaufshandlungen sind verboten. Die Polizeiorgane sind befugt, Anwerbende von einzelnen Orten oder generell wegzuweisen, wenn
Anzeichen dafür bestehen.
1 Bäume, Sträucher und Grünhecken sind bis auf die Grenze des
öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. In jedem Fall soll die
lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4,5 m und über Fusswegen
und Trottoirs 2,5 m betragen. Vorbehalten bleiben die Abstandsvorschriften des Strassengesetzes 8). Weder die öffentliche Beleuchtung noch die Verkehrssicherheit darf beeinträchtigt werden.
Hausnummern, Signal- und Strassenbenennungstafeln, Hydranten
sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein.
Schutz des
Grundes
Hindernisse
Sammlungen
Anwerbung
Bäume und
Sträucher
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 12
2 Wo die Eigentümer die entsprechenden Weisungen (amtliche
Publikation) der Stadtpolizei nicht befolgen, ist diese befugt, das
Zurückschneiden auf deren Kosten zu veranlassen.
Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund
ist nur auf den dafür eingerichteten Campingplätzen zulässig. Die
Stadtpolizei kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
1 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets frei zu halten.
2 Verboten ist insbesondere jede Belegung des öffentlichen Grundes vor Feuerwehrmagazinen, Polizeistationen, Notfallaufnahmen
der Sanitätsdienste und in unmittelbarer Nähe von Hydranten.
Es ist grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung gestattet,
Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger über Nacht regelmässig auf
öffentlichem Grund abzustellen. Der Stadtrat regelt das Nähere.
Vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund stehende Fahrzeuge und
andere Gegenstände können durch die Polizeiorgane unter Überbindung der Kosten an den Besitzer/in oder Halter/in weggeschafft
werden, sofern Letzterer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane missachtet.
1 Für Verkehrsbeschränkungen ist gemäss Strassengesetz der
Stadtrat zuständig.
2 In besonderen Fällen können die Polizeiorgane die erforderlichen
Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend
beschränken oder umleiten.
Schlitteln
Campieren
Rettungseinrichtungen
Nachtparkieren
Fahrzeugwegschaffung
Verkehrsbeschränkungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 13
Die Polizeistunde, Freinacht oder Verlängerung sowie die Bewilligung von Tanz und Musik werden im Rahmen des Gastgewerbegesetzes und des Ruhetagsgesetzes vom Stadtrat geregelt.
Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kann der Stadtrat
Bestimmungen über das gewerbsmässige Anbieten von Waren
Schaustellungen und Aufführungen sowie über Verkaufsstände,
Warenauslagen, Verkaufsmobile, Wochen- und Jahrmärkte erlassen.
1 Polizeibewilligungen werden erteilt, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit keine polizeilichen Gründe entgegenstehen.
Polizeibewilligungen können mit entsprechenden Bedingungen und
Auflagen verknüpft werden.
2 Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn
die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
3 Gesuche sind rechtzeitig, in der Regel schriftlich und kurz begründet, bei der Stadtpolizei einzureichen.
1 Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung
zu sorgen.
2 Sie sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen
und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
notwendigen Anordnungen zu treffen.
Polizeistunde
Öffnungszeiten
Marktwesen
Bewilligung
Vollzug
Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 14
Polizeiliche Massnahmen können wo nötig unter Anwendung von
Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten.
1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird
von der Stadtpolizei mit Busse bis zu Fr. 1000.— bestraft.
2 Die Übertretung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auch
bei Fahrlässigkeit strafbar, sofern sich aus der verletzten Vorschrift
nicht das Gegenteil ergibt.
3 Dem Fehlbaren werden eine Spruchgebühr, Untersuchungs-,
Ausfertigungs- und Zustellungskosten sowie auch Reinigungs- und
Instandstellungskosten auferlegt.
4 Die Polizeiorgane sind im Rahmen des kantonalen Rechts zum
unmittelbaren Einzug der Bussen berechtigt 10).
5 Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Freiheitsstrafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit sind die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des EG StGB massgebend 11).
Verwaltungszwang
Kosten
Strafen
Art. 60 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 15
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gebühren für
Verfügungen, Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die
Ausbildung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere
Verrichtungen in Verwaltungssachen im erstinstanzlichen und
Rechtsmittelverfahren nach der städtischen Verwaltungsgebühren-
Verordnung.
Auf das Strafverfahren finden grundsätzlich die Bestimmungen des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Anwendung 12).
Das Verwaltungsverfahren (Bewilligungserteilung usw.) richtet sich
nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Einsprachen gegen Straf- und Verwaltungsverfügungen sind
innerhalb von 20 Tagen nach der Eröffnung bzw. Mitteilung des
Entscheides an den Stadtrat zu richten.
Die Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen vom Stadtrat in Kraft gesetzt 1).
Fussnoten:
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Juli 2008 und 13. Oktober 2008
vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009
2) GG (SHR 120.100).
Gebühren
Verfahren
Einsprache
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 16
3) EG StGB (SHR 311.100).
4) Insbesondere folgende Bestimmungen: Art. 13 und Art. 16 des
Strassengesetzes vom 18. Februar 1980, Art. 16, Art. 19 und Art. 30
des Gastgewerbegesetzes vom 13. Dezember 2004, Art. 11 Ruhetagsgesetz vom 5. Dezember 1977, Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983, die Kantonale Abfallverordnung vom 10.
August 1993 und die Kantonale Verordnung über den unmittelbaren
Busseneinzug vom 11. Juli 1989.
5) Unter Vorbehalt der Übereinstimmung mit Art. 88 Gemeindegesetz
(SHR 120.100)
6) Angenommen an Volksabstimmung vom 28. September 2008
7) Art. 146 ff. Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
15. Dezember 1986 (SHR 320.100).
8) Art. 25 Abs. 3 des Strassengesetzes (SHR 725.100).
9) Art. 11 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den
Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) vom 5. Dezember 1977
(SHR 900.200).
10) Art. 31 EG StGB (SHR 311.100); Verordnung über den
unmittelbaren Busseneinzug vom 11. Juli 1989 (SHR 311.101).
11) Art. 28 Abs. 3 EG StGB: Zuständig ist der Einzelrichter des
Kantonsgerichtes.
12) Art. 30 EG StGB (SHR 311.100).
13) Art. 88 Gemeindegesetz (SHR 120.100), in Kraft ab 1. April 2009
14) Die Bezeichnung Verwaltungspolizei wurde im ganzen Erlass durch
Stadtpolizei ersetzt (Stadtratsbeschluss vom 15. September 2015).