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Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen (POV)

Schaffhausen (city) · 400.1 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Grundsätze polizeilichen Handelns
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 4
  11. Art. 11 III. Polizeiliche Massnahmen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 5
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Ordnung
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 9
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 V. Schutz und Nutzung des öffentlichen Raums
  41. Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 11
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 VI. Wirtschafts- und Marktpolizei
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 VII. Polizeibewilligungen, Sanktionen
  56. Art. 56
  57. Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 14
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 15
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63 VIII. Schlussbestimmungen
  64. Art. 64

Proposed changes to this act

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64 provisions

Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 11

1 Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund bestimmt sind, verkauft, ist verpflichtet, bei der Verkaufsstelle genügend geeignete Abfallbehälter aufzustellen und diese so oft wie nötig zu entleeren. Der Stadtrat kann Betrieben mit grösserem Verunreinigungspotential zusätzliche Reinigungsauflagen machen. 2 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten.

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Art. 42

Wo nichts anderes bestimmt ist 8), ist für Einrichtungen jeder Art, welche den öffentlichen Grund oder den darüberliegenden Luftraum beanspruchen, vom Boden gemessen eine Mindesthöhe von 2,5 m einzuhalten. Die Ausladung darf bis 30 cm an den Strassenrand reichen.

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Art. 43

1 Öffentliche Geld- und Warensammlungen sind bewilligungspflichtig. Das kantonale Gesetz ist vorbehalten. 2 Aufdringliches oder organisiertes Betteln auf öffentlichem Grund ist verboten.

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Art. 44

Das Anwerben von Personen auf öffentlichem Grund durch täuschende oder unlautere Methoden sowie ebensolche Verkaufshandlungen sind verboten. Die Polizeiorgane sind befugt, Anwerbende von einzelnen Orten oder generell wegzuweisen, wenn Anzeichen dafür bestehen.

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Art. 45

1 Bäume, Sträucher und Grünhecken sind bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. In jedem Fall soll die lichte Höhe über öffentlichen Strassen 4,5 m und über Fusswegen und Trottoirs 2,5 m betragen. Vorbehalten bleiben die Abstandsvorschriften des Strassengesetzes 8). Weder die öffentliche Beleuchtung noch die Verkehrssicherheit darf beeinträchtigt werden. Hausnummern, Signal- und Strassenbenennungstafeln, Hydranten sowie Schilder dürfen nicht verdeckt sein. Schutz des Grundes Hindernisse Sammlungen Anwerbung Bäume und Sträucher Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 12 2 Wo die Eigentümer die entsprechenden Weisungen (amtliche Publikation) der Stadtpolizei nicht befolgen, ist diese befugt, das Zurückschneiden auf deren Kosten zu veranlassen.

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Art. 46

Das Schlitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nur auf den dafür bezeichneten Strassen und Wegen gestattet.

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Art. 47

Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür eingerichteten Campingplätzen zulässig. Die Stadtpolizei kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

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Art. 48

1 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets frei zu halten. 2 Verboten ist insbesondere jede Belegung des öffentlichen Grundes vor Feuerwehrmagazinen, Polizeistationen, Notfallaufnahmen der Sanitätsdienste und in unmittelbarer Nähe von Hydranten.

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Art. 49

Es ist grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund abzustellen. Der Stadtrat regelt das Nähere.

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Art. 50

Vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund stehende Fahrzeuge und andere Gegenstände können durch die Polizeiorgane unter Überbindung der Kosten an den Besitzer/in oder Halter/in weggeschafft werden, sofern Letzterer nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane missachtet.

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Art. 51

1 Für Verkehrsbeschränkungen ist gemäss Strassengesetz der Stadtrat zuständig. 2 In besonderen Fällen können die Polizeiorgane die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Schlitteln Campieren Rettungseinrichtungen Nachtparkieren Fahrzeugwegschaffung Verkehrsbeschränkungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 13

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Art. 52 VI. Wirtschafts- und Marktpolizei

Die Polizeistunde, Freinacht oder Verlängerung sowie die Bewilligung von Tanz und Musik werden im Rahmen des Gastgewerbegesetzes und des Ruhetagsgesetzes vom Stadtrat geregelt.

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Art. 53

Das Festlegen der Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels im Sinne des Ruhetagsgesetzes ist Sache des Stadtrates 9).

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Art. 54

Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kann der Stadtrat Bestimmungen über das gewerbsmässige Anbieten von Waren Schaustellungen und Aufführungen sowie über Verkaufsstände, Warenauslagen, Verkaufsmobile, Wochen- und Jahrmärkte erlassen.

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Art. 55 VII. Polizeibewilligungen, Sanktionen

1 Polizeibewilligungen werden erteilt, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit keine polizeilichen Gründe entgegenstehen. Polizeibewilligungen können mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. 2 Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 3 Gesuche sind rechtzeitig, in der Regel schriftlich und kurz begründet, bei der Stadtpolizei einzureichen.

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Art. 56

1 Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. 2 Sie sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Polizeistunde Öffnungszeiten Marktwesen Bewilligung Vollzug

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Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 14

Polizeiliche Massnahmen können wo nötig unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

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Art. 58

Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges können dem Verantwortlichen auferlegt werden.

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Art. 59

1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Stadtpolizei mit Busse bis zu Fr. 1000.— bestraft. 2 Die Übertretung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auch bei Fahrlässigkeit strafbar, sofern sich aus der verletzten Vorschrift nicht das Gegenteil ergibt. 3 Dem Fehlbaren werden eine Spruchgebühr, Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellungskosten sowie auch Reinigungs- und Instandstellungskosten auferlegt. 4 Die Polizeiorgane sind im Rahmen des kantonalen Rechts zum unmittelbaren Einzug der Bussen berechtigt 10). 5 Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Freiheitsstrafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des EG StGB massgebend 11). Verwaltungszwang Kosten Strafen

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Art. 60 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 15

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gebühren für Verfügungen, Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die Ausbildung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen im erstinstanzlichen und Rechtsmittelverfahren nach der städtischen Verwaltungsgebühren- Verordnung.

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Art. 61

Auf das Strafverfahren finden grundsätzlich die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Anwendung 12). Das Verwaltungsverfahren (Bewilligungserteilung usw.) richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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Art. 62

Einsprachen gegen Straf- und Verwaltungsverfügungen sind innerhalb von 20 Tagen nach der Eröffnung bzw. Mitteilung des Entscheides an den Stadtrat zu richten.

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Art. 63 VIII. Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen vom 23. August 1983 / 6. November 1990 aufgehoben.

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Art. 64

Die Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen vom Stadtrat in Kraft gesetzt 1). Fussnoten: 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Juli 2008 und 13. Oktober 2008 vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 2) GG (SHR 120.100). Gebühren Verfahren Einsprache Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 16 3) EG StGB (SHR 311.100). 4) Insbesondere folgende Bestimmungen: Art. 13 und Art. 16 des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980, Art. 16, Art. 19 und Art. 30 des Gastgewerbegesetzes vom 13. Dezember 2004, Art. 11 Ruhetagsgesetz vom 5. Dezember 1977, Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, die Kantonale Abfallverordnung vom 10. August 1993 und die Kantonale Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug vom 11. Juli 1989. 5) Unter Vorbehalt der Übereinstimmung mit Art. 88 Gemeindegesetz (SHR 120.100) 6) Angenommen an Volksabstimmung vom 28. September 2008 7) Art. 146 ff. Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100). 8) Art. 25 Abs. 3 des Strassengesetzes (SHR 725.100). 9) Art. 11 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) vom 5. Dezember 1977 (SHR 900.200). 10) Art. 31 EG StGB (SHR 311.100); Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug vom 11. Juli 1989 (SHR 311.101). 11) Art. 28 Abs. 3 EG StGB: Zuständig ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes. 12) Art. 30 EG StGB (SHR 311.100). 13) Art. 88 Gemeindegesetz (SHR 120.100), in Kraft ab 1. April 2009 14) Die Bezeichnung Verwaltungspolizei wurde im ganzen Erlass durch Stadtpolizei ersetzt (Stadtratsbeschluss vom 15. September 2015).

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