1 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz von Personen, Umwelt
und Eigentum gegen Schädigungen, Immissionen und Gefahren
jeder Art auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen.
2 Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton 4).
1 Als Polizeiorgane werden in dieser Verordnung die Schaffhauser
Polizei und die Stadtpolizei bezeichnet. Die Zuständigkeiten und
Kompetenzen richten sich insbesondere nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, dem Polizeiorganisationsgesetz, der
kantonalen Polizeiverordnung und der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat Schaffhausen und dem Stadtrat.
2 Die Schaffhauser Polizei ist insbesondere für die kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben verantwortlich.
3 Die Stadtpolizei ist hauptsächlich für die Verwaltung und Bewirtschaftung des öffentlichen Grundes, die Erteilung von kommunalpolizeilichen Bewilligungen, die Überwachung des ruhenden
Zweck und
Geltungsbereich
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2
Verkehrs und nach vertraglicher Vereinbarung den übrigen Vollzug
der Ordnungsbussengesetzgebung sowie die Verfolgung der von
den Gemeindebehörden zu ahndenden Straftatbestände zuständig.
4 Der Stadtrat ist ermächtigt, mit der Schaffhauser Polizei eine
Leistungsvereinbarung zur verstärkten Überwachung des öffentlichen Raumes abschliessen.
1 Der Vollzug des Niederlassungsrechts obliegt der Einwohnerkontrolle. Sie besorgt insbesondere die Ausstellung der Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise, die Aufbewahrung der hinterlegten Ausweisschriften und die entsprechende Kontrollführung.
2 Wer in die Stadt Schaffhausen zuzieht, aus ihr wegzieht oder in
ihr umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu
melden5) 13) Die Einwohner haben der Einwohnerkontrolle die
nötigen Angaben zur Person und zu ihrem Wohnverhältnis zu
machen.
3 Personen, die Wohn- oder Geschäftsräume vermieten, sind
verpflichtet, zu- oder wegziehende Mieterinnen und Mieter innert 14
Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.
1 Die Polizeiorgane erfüllen ihre Aufgaben aufgrund und nach
Massgabe der Gesetze. Gesetze und achten die verfassungsmässigen Rechte.
2 Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zweckes mehrere
geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige getroffen
werden, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet. Eine Massnahme darf nicht zu einem
Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren
Missverhältnis steht. Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr
Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden
kann.
Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere
gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere
unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten und abzuwehren.
Einwohnerkontrolle
Grundsätze
Polizeiliche
Generalklausel
Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3
1 Um bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
abzuwenden, kann der Stadtrat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel die notwendigen Vorschriften erlassen.
2 Solche Vorschriften dürfen nur solange aufrecht erhalten werden,
als die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
3 Fallen die Vorschriften in die Verordnungskompetenz des Grossen Stadtrats, so sind sie sofort demselben zur Genehmigung
vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-
Treten dahin.
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die
durch ihr eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für
die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unmittelbar stört oder gefährdet.
2 Geht eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von
einem Tier oder von einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche
Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus
einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsmacht über das
Tier oder die Sache ausübt (Zustandsstörer).
Das polizeiliche Handeln kann sich ausnahmsweise gegen andere
als den Störer richten, wenn gleichzeitig:
1. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren
ist;
2. Massnahmen gegen die Störer gemäss Art. 7 nicht rechtzeitig
möglich oder nicht erfolgversprechend sind;
3. die betroffenen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung
und ohne Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch
genommen werden können.
Die Polizeiorgane informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen eine Aufklärung gebieten.
Diese Interessen sind gegenüber denjenigen von beteiligten
Privaten oder des Gemeinwesens abzuwägen.
Notrecht
Störerprinzip
Polizeilicher
Notstand
Information der
Bevölkerung
Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 4
1 Angehörige der Polizei in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit dem Polizeiausweis, sofern die Umstände dies
zulassen.
2 Wer polizeilich angehalten wird, kann von Angehörigen der Polizei
in Uniform die Nennung des Namens und der Dienststelle verlangen. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, sofern die Umstände es
zulassen.
1 Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den
Polizeibeamten auf deren Verlangen bei der Ausübung ihrer
dienstlichen Pflicht Hilfe zu leisten.
2 Die Stadt haftet für Schäden, die den Hilfeleistenden dabei entstehen. Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem
Haftungsgesetz des Kantons Schaffhausen.
1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine
Person anhalten und ihre Identität überprüfen. Als eine Straftat
gelten sowohl Verbrechen, Vergehen als auch Übertretungen.
2 Die zu überprüfenden Personen können vorübergehend auf eine
Polizeidienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität nicht
sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben oder an
der Echtheit ihrer Ausweispapiere bestehen und wenn sich aufgrund objektiver Umstände zusätzliche Kontrollen als notwendig
erweisen.
3 Die Angabe falscher Personalien ist verboten.
Ausweispflicht
Polizeiliche
Anordnungen
Störung der
polizeilichen
Tätigkeit
Hilfeleistung
Identitätsfeststellung
Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 5
Polizeiorgane können auf Weisung des Einsatzverantwortlichen
vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind oder Dritte ernsthaft
und unmittelbar gefährden oder in unzumutbarer Weise belästigen oder behindern;
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Ruhe und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Schadenwehr oder Rettungsdienste, behindern;
c) die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen
hindern.
1 Die Videoüberwachung ist nur zulässig, soweit sie den Schutz der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckt.
2 Der Stadtrat entscheidet über den punktuellen Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Privatbereich von Personen.
3 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden und
verhältnismässig sein.
4 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie
durch geeignete technische Massnahmen vor Missbrauch geschützt und innert 20 Tagen vernichtet werden.
5 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten Vorfall, so
dürfen sie zur Strafverfolgung aufbewahrt werden. Personendaten
unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.
1 Die Anhaltung und Zuführung auf den Polizeiposten von Personen, die bei einer strafbaren Handlung betroffen oder einer solchen
verdächtig werden, richtet sich nach dem kantonalen Recht 3) 7).
2 Im Weiteren ist die Schaffhauser Polizei befugt zur vorläufigen
Festnahme von:
a) Personen, welche die öffentliche Sicherheit gefährden oder
Ruhe und Ordnung grob stören;
b) Personen, die dem Straf- oder Massnahmenvollzug zugeführt
werden müssen;
c) Personen, die auf rechtmässige Anordnung dem zuständigen
vormundschaftlichen Organ zugeführt werden müssen.
Wegweisung
und Fernhaltung
Videoüberwachung
Polizeiliche
Festnahme
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 6
3 Entfällt der Grund zur Festnahme, sind sie zu entlassen. Dies hat
auf jeden Fall spätestens nach 24 Stunden zu geschehen.
IV. Schutz der Personen, des Eigentums sowie
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und
1 Es ist verboten, die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu
stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu
gefährden.
2 Es ist insbesondere verboten,
a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder
b) an Schlägereien oder Raufereien teilzunehmen oder dazu
anzustiften;
c) Öffentliches Ärgernis zu erregen;
d) An unbewilligten Umzügen und Versammlungen teilzunehmen.
1 Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten.
2 Insbesondere ist es untersagt, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder zu zerstören.
Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder lästige Einwirkungen,
namentlich durch Erschütterung, Staub, Rauch, Geruch, Abgase,
Lärm oder Licht, sind im Übermass untersagt.
1 Das Schiessen oder Hantieren mit Waffen auf öffentlichem Grund
ist untersagt, ausser auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders
eingerichtet sind.
Sicherheit und
Ordnung
Unfug
Immissionen
Betreten von
Kulturen und
fremdem Besitz
Waffen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 7
2 Auf Privatgrund dürfen Waffen nur soweit verwendet werden, als
eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die
Schiesszeiten, die militärischen Pflichten und Übungen, die Ausübung der Jagd sowie die Tätigkeit der Polizeiorgane.
4 Für besondere Anlässe können Ausnahmen bewilligt werden.
Abgesperrtes oder signalisiertes Schiessgelände und die dazu
gehörenden Gefahrenzonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.
Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim
Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann die
Stadtpolizei Ausnahmebewilligungen erteilen.
1 Sprengarbeiten bedürfen einer Bewilligung der Schaffhauser
Polizei, die nur erteilt wird, wenn weder Personen noch Sachen
gefährdet sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Eidgenössischen
Sprengstoffgesetzes sowie die entsprechenden Ausführungserlasse.
Baustellen, Gräben, Schächte, Sammler, Jauchgruben und andere
Bodenöffnungen sind auf sichere Weise zu decken bzw. so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.
Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen, Sammlern, Gruben
usw. sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Geländern,
Stegen, Hydranten- und Dolendeckeln, Bauabschrankungen oder
anderen Schutzvorrichtungen ist verboten.
1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund
ist verboten. Es ist ferner untersagt, öffentlichen Grund zu verunreinigen (Littering).
Schiessgelände
Feuerwerk
Sprengarbeiten
Sicherung von
Bauten und
Einfriedungen
Beseitigen von
Schutzvorrichtungen
Kehricht, Abfall
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 8
2 Davon ausgenommen sind die für die vorschriftsgemässe Lagerung der entsprechenden Abfälle vorgesehenen und bewilligten
Lagerplätze und Deponien, die Sammelstellen sowie die öffentlichen und privaten Kompostierplätze.
3 Die Lagerung und Beseitigung von Kehricht, Sperrgut und Tierkadavern richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen.
1 Das Anbringen von Schaukästen, Plakaten und Reklamen ist
bewilligungspflichtig. Es darf weder der Verkehr behindert noch die
Umgebung verunstaltet werden.
2 Der Erlass von Ausführungsbestimmungen ist Sache des Stadtrates.
1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt oder gefährdet
wird.
2 Hunde sind so zu halten, dass sie weder öffentliche noch private
Wege, Anlagen und Plätze verunreinigen. In öffentlichen Anlagen
sind Hunde an der Leine zu führen.
3 Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Strassen, Plätzen und in
Anlagen ist verboten.
4 Tierhaltern, die ihren Pflichten trotz Mahnung oder Bestrafung
nicht nachkommen, kann das Halten von Tieren vorübergehend
oder dauernd untersagt werden.
1 Es ist untersagt, Lärm zu verursachen, der durch Rücksichtnahme
oder zumutbares Vorkehren vermieden werden kann.
2 Für Ruhetage gelten vorab die Bestimmungen des kantonalen
Ruhetagsgesetzes.
Plakate,
Reklamen
Tierhaltung
Rettungsgeräte
Lärmverbot
Art. 34 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 9
1 Während der Ruhezeiten von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 22.00
bis 06.00 Uhr sowie für die ganze Dauer der gesetzlichen Ruhetage sind lärmverursachende Tätigkeiten untersagt. Zusätzlich ist von
06.00 bis 07.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr in Zonen, die vorwiegend oder ausschliesslich für das Wohnen bestimmt sind, das
Benutzen von motorbetriebenen Geräten und von lärmverursachenden Handwerkzeugen untersagt.
2 Unter Vorbehalt von Art. 33 sind von diesem Verbot ausgenommen:
a) unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten
b) unaufschiebbare Bauarbeiten von 06.00 bis 07.00 Uhr
c) öffentliche und private Schneeräumungsarbeiten.
3 Die Polizeiorgane können in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen.
1 Zur Senkung von Lärmemissionen sind die nach dem jeweiligen
Stand der Technik zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind unvermeidliche Geräusche durch geeignete zeitliche
Beschränkung oder Staffelung erträglich zu gestalten.
2 Alle in Betrieb gelangenden Geräte und Baumaschinen sind mit
wirksamen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Schalldämpfungsvorrichtungen auszurüsten.
3 Anlagen, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in
Wohngebieten bewilligungspflichtig.
1 Motorbetriebene Spielzeuge wie Modellflugzeuge usw. müssen
mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein und dürfen nur
ausserhalb der bewohnten Gebiete betrieben werden.
2 Motorsportveranstaltungen wie Go-Kart, Moto-Cross, Modellflugzeuge usw. sowie Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem
Grund bedürfen einer Bewilligung.
1 Im Freien und wo in geschlossenen Räumen Drittpersonen
beeinträchtigt werden können, dürfen individuelle Tonwiedergabegeräte (Radio, Tonband, Fernseher usw.) nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
Ruhezeiten
Lärmimmissionsschutz
Spiele und
sportliche
Veranstaltungen
Lautsprecheranlagen, etc.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 10
2 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und ähnlichen
Geräten auf öffentlichem und privatem Grund bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.
1 In Wirtschaften, Konzertsälen, Veranstaltungsräumen, Dancings
und anderen Lokalen mit Publikumsverkehr sind Fenster und Türen
geschlossen zu halten, sobald Gefahr besteht, dass Drittpersonen
durch den Lärm belästigt werden.
2 Die Wirte und Veranstalter sind verpflichtet, in unmittelbarer
Umgebung ihres Lokals für Ruhe und Ordnung zu sorgen.
1 Die Einrichtung und der Betrieb von Alarmanlagen (Lichtsignale,
Sirenen, Telefonaufschaltungen etc.) an und in Gebäuden bedarf
einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei. Die Bewilligung wird in
der Regel nur erteilt, wenn andere Sicherheitsvorkehrungen keinen
wirksamen Schutz zu bieten vermögen.
2 Es ist verboten, Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen.
3 Bei Fehlalarm sind die Auslagen für den Einsatz der Rettungs-
oder Wehrdienste zu entrichten.
Art. 40 V. Schutz und Nutzung des öffentlichen Raums
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung
öffentlicher Sachen (Strassen, Plätze, Liegenschaften, Erdreich,
Gewässer usw.) und des darüber liegenden Luftraumes bedarf
einer Bewilligung der Stadtpolizei. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeitsordnung des kantonalen Strassengesetzes.
2 Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Benützung des öffentliche Raumes mit Einschluss seines Erdreiches und seines Luftraumes im Gemeingebrauch, welche nicht mehr bestimmungsgemäss
oder gemeinverträglich ist.
3 Soweit nicht § 7 der kantonalen Strassenverordnung anzuwenden
ist, wird die Entschädigung nach dem Mass der Beanspruchung
der öffentlichen Sache und den wirtschaftlichen Gegebenheiten
festgelegt.
Lokale
Alarmanlagen
Gesteigerter
Gemeingebrauch