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Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen (POV)

Schaffhausen (city) · 400.1 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Grundsätze polizeilichen Handelns
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 4
  11. Art. 11 III. Polizeiliche Massnahmen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 5
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Ordnung
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 9
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40 V. Schutz und Nutzung des öffentlichen Raums
  41. Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 11
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 VI. Wirtschafts- und Marktpolizei
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55 VII. Polizeibewilligungen, Sanktionen
  56. Art. 56
  57. Art. 57 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 14
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 15
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63 VIII. Schlussbestimmungen
  64. Art. 64

Proposed changes to this act

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64 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen, Immissionen und Gefahren jeder Art auf dem Gebiete der Stadt Schaffhausen. 2 Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton 4).

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Art. 2

1 Als Polizeiorgane werden in dieser Verordnung die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei bezeichnet. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen richten sich insbesondere nach dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, dem Polizeiorganisationsgesetz, der kantonalen Polizeiverordnung und der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat Schaffhausen und dem Stadtrat. 2 Die Schaffhauser Polizei ist insbesondere für die kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben verantwortlich. 3 Die Stadtpolizei ist hauptsächlich für die Verwaltung und Bewirtschaftung des öffentlichen Grundes, die Erteilung von kommunalpolizeilichen Bewilligungen, die Überwachung des ruhenden Zweck und Geltungsbereich Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2 Verkehrs und nach vertraglicher Vereinbarung den übrigen Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung sowie die Verfolgung der von den Gemeindebehörden zu ahndenden Straftatbestände zuständig. 4 Der Stadtrat ist ermächtigt, mit der Schaffhauser Polizei eine Leistungsvereinbarung zur verstärkten Überwachung des öffentlichen Raumes abschliessen.

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Art. 3

1 Der Vollzug des Niederlassungsrechts obliegt der Einwohnerkontrolle. Sie besorgt insbesondere die Ausstellung der Niederlassungs- und Aufenthaltsausweise, die Aufbewahrung der hinterlegten Ausweisschriften und die entsprechende Kontrollführung. 2 Wer in die Stadt Schaffhausen zuzieht, aus ihr wegzieht oder in ihr umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden5) 13) Die Einwohner haben der Einwohnerkontrolle die nötigen Angaben zur Person und zu ihrem Wohnverhältnis zu machen. 3 Personen, die Wohn- oder Geschäftsräume vermieten, sind verpflichtet, zu- oder wegziehende Mieterinnen und Mieter innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

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Art. 4 II. Grundsätze polizeilichen Handelns

1 Die Polizeiorgane erfüllen ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetze. Gesetze und achten die verfassungsmässigen Rechte. 2 Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zweckes mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige getroffen werden, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht. Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

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Art. 5

Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten und abzuwehren. Einwohnerkontrolle Grundsätze Polizeiliche Generalklausel

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 3

1 Um bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit schwerwiegende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden, kann der Stadtrat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel die notwendigen Vorschriften erlassen. 2 Solche Vorschriften dürfen nur solange aufrecht erhalten werden, als die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind. 3 Fallen die Vorschriften in die Verordnungskompetenz des Grossen Stadtrats, so sind sie sofort demselben zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft- Treten dahin.

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Art. 7

1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die durch ihr eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die sie verantwortlich ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet. 2 Geht eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einem Tier oder von einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier oder die Sache ausübt (Zustandsstörer).

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Art. 8

Das polizeiliche Handeln kann sich ausnahmsweise gegen andere als den Störer richten, wenn gleichzeitig: 1. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist; 2. Massnahmen gegen die Störer gemäss Art. 7 nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind; 3. die betroffenen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch genommen werden können.

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Art. 9

Die Polizeiorgane informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen eine Aufklärung gebieten. Diese Interessen sind gegenüber denjenigen von beteiligten Privaten oder des Gemeinwesens abzuwägen. Notrecht Störerprinzip Polizeilicher Notstand Information der Bevölkerung

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Art. 10 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 4

1 Angehörige der Polizei in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit dem Polizeiausweis, sofern die Umstände dies zulassen. 2 Wer polizeilich angehalten wird, kann von Angehörigen der Polizei in Uniform die Nennung des Namens und der Dienststelle verlangen. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, sofern die Umstände es zulassen.

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Art. 11 III. Polizeiliche Massnahmen

Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten.

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Art. 12

Jede Störung oder Behinderung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten.

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Art. 13

1 Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den Polizeibeamten auf deren Verlangen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht Hilfe zu leisten. 2 Die Stadt haftet für Schäden, die den Hilfeleistenden dabei entstehen. Die Haftung für Schäden Dritter richtet sich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Schaffhausen.

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Art. 14

1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und ihre Identität überprüfen. Als eine Straftat gelten sowohl Verbrechen, Vergehen als auch Übertretungen. 2 Die zu überprüfenden Personen können vorübergehend auf eine Polizeidienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann bzw. wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben oder an der Echtheit ihrer Ausweispapiere bestehen und wenn sich aufgrund objektiver Umstände zusätzliche Kontrollen als notwendig erweisen. 3 Die Angabe falscher Personalien ist verboten. Ausweispflicht Polizeiliche Anordnungen Störung der polizeilichen Tätigkeit Hilfeleistung Identitätsfeststellung

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Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 5

Polizeiorgane können auf Weisung des Einsatzverantwortlichen vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie: a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind oder Dritte ernsthaft und unmittelbar gefährden oder in unzumutbarer Weise belästigen oder behindern; b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Schadenwehr oder Rettungsdienste, behindern; c) die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.

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Art. 16

1 Die Videoüberwachung ist nur zulässig, soweit sie den Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckt. 2 Der Stadtrat entscheidet über den punktuellen Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Privatbereich von Personen. 3 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden und verhältnismässig sein. 4 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie durch geeignete technische Massnahmen vor Missbrauch geschützt und innert 20 Tagen vernichtet werden. 5 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten Vorfall, so dürfen sie zur Strafverfolgung aufbewahrt werden. Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren.

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Art. 17

1 Die Anhaltung und Zuführung auf den Polizeiposten von Personen, die bei einer strafbaren Handlung betroffen oder einer solchen verdächtig werden, richtet sich nach dem kantonalen Recht 3) 7). 2 Im Weiteren ist die Schaffhauser Polizei befugt zur vorläufigen Festnahme von: a) Personen, welche die öffentliche Sicherheit gefährden oder Ruhe und Ordnung grob stören; b) Personen, die dem Straf- oder Massnahmenvollzug zugeführt werden müssen; c) Personen, die auf rechtmässige Anordnung dem zuständigen vormundschaftlichen Organ zugeführt werden müssen. Wegweisung und Fernhaltung Videoüberwachung Polizeiliche Festnahme Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 6 3 Entfällt der Grund zur Festnahme, sind sie zu entlassen. Dies hat auf jeden Fall spätestens nach 24 Stunden zu geschehen. IV. Schutz der Personen, des Eigentums sowie der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und

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Art. 18 Ordnung

1 Es ist verboten, die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden. 2 Es ist insbesondere verboten, a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder b) an Schlägereien oder Raufereien teilzunehmen oder dazu anzustiften; c) Öffentliches Ärgernis zu erregen; d) An unbewilligten Umzügen und Versammlungen teilzunehmen.

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Art. 19

1 Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. 2 Insbesondere ist es untersagt, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder zu zerstören.

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Art. 20

Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder lästige Einwirkungen, namentlich durch Erschütterung, Staub, Rauch, Geruch, Abgase, Lärm oder Licht, sind im Übermass untersagt.

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Art. 21

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten, ebenso das unberechtigte Betreten von Kulturland während der Vegetationszeit.

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Art. 22

1 Das Schiessen oder Hantieren mit Waffen auf öffentlichem Grund ist untersagt, ausser auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind. Sicherheit und Ordnung Unfug Immissionen Betreten von Kulturen und fremdem Besitz Waffen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 7 2 Auf Privatgrund dürfen Waffen nur soweit verwendet werden, als eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Pflichten und Übungen, die Ausübung der Jagd sowie die Tätigkeit der Polizeiorgane. 4 Für besondere Anlässe können Ausnahmen bewilligt werden.

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Art. 23

Abgesperrtes oder signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden Gefahrenzonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden.

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Art. 24

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann die Stadtpolizei Ausnahmebewilligungen erteilen.

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Art. 25

1 Sprengarbeiten bedürfen einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei, die nur erteilt wird, wenn weder Personen noch Sachen gefährdet sind. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Eidgenössischen Sprengstoffgesetzes sowie die entsprechenden Ausführungserlasse.

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Art. 26

Baustellen, Gräben, Schächte, Sammler, Jauchgruben und andere Bodenöffnungen sind auf sichere Weise zu decken bzw. so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht.

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Art. 27

Das mutwillige Abdecken von Bodenöffnungen, Sammlern, Gruben usw. sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Geländern, Stegen, Hydranten- und Dolendeckeln, Bauabschrankungen oder anderen Schutzvorrichtungen ist verboten.

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Art. 28

1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist verboten. Es ist ferner untersagt, öffentlichen Grund zu verunreinigen (Littering). Schiessgelände Feuerwerk Sprengarbeiten Sicherung von Bauten und Einfriedungen Beseitigen von Schutzvorrichtungen Kehricht, Abfall Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 8 2 Davon ausgenommen sind die für die vorschriftsgemässe Lagerung der entsprechenden Abfälle vorgesehenen und bewilligten Lagerplätze und Deponien, die Sammelstellen sowie die öffentlichen und privaten Kompostierplätze. 3 Die Lagerung und Beseitigung von Kehricht, Sperrgut und Tierkadavern richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen.

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Art. 29

1 Das Anbringen von Schaukästen, Plakaten und Reklamen ist bewilligungspflichtig. Es darf weder der Verkehr behindert noch die Umgebung verunstaltet werden. 2 Der Erlass von Ausführungsbestimmungen ist Sache des Stadtrates.

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Art. 30

1 Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt oder gefährdet wird. 2 Hunde sind so zu halten, dass sie weder öffentliche noch private Wege, Anlagen und Plätze verunreinigen. In öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. 3 Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Strassen, Plätzen und in Anlagen ist verboten. 4 Tierhaltern, die ihren Pflichten trotz Mahnung oder Bestrafung nicht nachkommen, kann das Halten von Tieren vorübergehend oder dauernd untersagt werden.

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Art. 31

Die Benützung von Rettungsgeräten ist nur in Notfällen erlaubt und der Stadtpolizei sofort zu melden.

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Art. 32

Fundsachen Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, sind dem Fundbüro der Stadtpolizei abzugeben.

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Art. 33

1 Es ist untersagt, Lärm zu verursachen, der durch Rücksichtnahme oder zumutbares Vorkehren vermieden werden kann. 2 Für Ruhetage gelten vorab die Bestimmungen des kantonalen Ruhetagsgesetzes. Plakate, Reklamen Tierhaltung Rettungsgeräte Lärmverbot

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Art. 34 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 9

1 Während der Ruhezeiten von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie für die ganze Dauer der gesetzlichen Ruhetage sind lärmverursachende Tätigkeiten untersagt. Zusätzlich ist von 06.00 bis 07.00 und von 20.00 bis 22.00 Uhr in Zonen, die vorwiegend oder ausschliesslich für das Wohnen bestimmt sind, das Benutzen von motorbetriebenen Geräten und von lärmverursachenden Handwerkzeugen untersagt. 2 Unter Vorbehalt von Art. 33 sind von diesem Verbot ausgenommen: a) unaufschiebbare landwirtschaftliche Arbeiten b) unaufschiebbare Bauarbeiten von 06.00 bis 07.00 Uhr c) öffentliche und private Schneeräumungsarbeiten. 3 Die Polizeiorgane können in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen.

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Art. 35

1 Zur Senkung von Lärmemissionen sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind unvermeidliche Geräusche durch geeignete zeitliche Beschränkung oder Staffelung erträglich zu gestalten. 2 Alle in Betrieb gelangenden Geräte und Baumaschinen sind mit wirksamen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Schalldämpfungsvorrichtungen auszurüsten. 3 Anlagen, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten bewilligungspflichtig.

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Art. 36

1 Motorbetriebene Spielzeuge wie Modellflugzeuge usw. müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein und dürfen nur ausserhalb der bewohnten Gebiete betrieben werden. 2 Motorsportveranstaltungen wie Go-Kart, Moto-Cross, Modellflugzeuge usw. sowie Trainingsfahrten auf öffentlichem und privatem Grund bedürfen einer Bewilligung.

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Art. 37

1 Im Freien und wo in geschlossenen Räumen Drittpersonen beeinträchtigt werden können, dürfen individuelle Tonwiedergabegeräte (Radio, Tonband, Fernseher usw.) nur in Zimmerlautstärke benützt werden. Ruhezeiten Lärmimmissionsschutz Spiele und sportliche Veranstaltungen Lautsprecheranlagen, etc. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 10 2 Die Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und ähnlichen Geräten auf öffentlichem und privatem Grund bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.

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Art. 38

1 In Wirtschaften, Konzertsälen, Veranstaltungsräumen, Dancings und anderen Lokalen mit Publikumsverkehr sind Fenster und Türen geschlossen zu halten, sobald Gefahr besteht, dass Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. 2 Die Wirte und Veranstalter sind verpflichtet, in unmittelbarer Umgebung ihres Lokals für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

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Art. 39

1 Die Einrichtung und der Betrieb von Alarmanlagen (Lichtsignale, Sirenen, Telefonaufschaltungen etc.) an und in Gebäuden bedarf einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei. Die Bewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn andere Sicherheitsvorkehrungen keinen wirksamen Schutz zu bieten vermögen. 2 Es ist verboten, Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen. 3 Bei Fehlalarm sind die Auslagen für den Einsatz der Rettungs- oder Wehrdienste zu entrichten.

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Art. 40 V. Schutz und Nutzung des öffentlichen Raums

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Sachen (Strassen, Plätze, Liegenschaften, Erdreich, Gewässer usw.) und des darüber liegenden Luftraumes bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeitsordnung des kantonalen Strassengesetzes. 2 Der Stadtrat erlässt Vorschriften über die Benützung des öffentliche Raumes mit Einschluss seines Erdreiches und seines Luftraumes im Gemeingebrauch, welche nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist. 3 Soweit nicht § 7 der kantonalen Strassenverordnung anzuwenden ist, wird die Entschädigung nach dem Mass der Beanspruchung der öffentlichen Sache und den wirtschaftlichen Gegebenheiten festgelegt. Lokale Alarmanlagen Gesteigerter Gemeingebrauch

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