Grundlagen
1 Diese Verordnung stützt sich auf § 23 Abs. 2, § 30, § 34 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 64
Ziff. 4, § 72 Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau1).
§ 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis für
- von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen;
- von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und
Diakoninnen;
- von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
und Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
- von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Diakoninnen;
- vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Verweserinnen.
2 Sie findet keine Anwendung für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Kirchgemeinden sowie für Amtspersonen im kantonalkirchlichen Dienst, auch wenn
sie ordiniert sind.
1) RB 187.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Begriffe
1. Ordination
§ 3
Bedeutung
1 Die Ordination ist Verpflichtung, Ermächtigung und Segnung zum Dienst in der
Landeskirche als Pfarrer und Pfarrerin oder als Diakon und Diakonin.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Ordination.
3 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Kirchenrat.
Sie ist unabhängig von der Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder in
einer kantonalkirchlichen Beauftragung.
2. Wahl
§ 4
Voraussetzungen
1 Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum
Kirchendienst ordiniert.
b. Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der
Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind
zum Kirchendienst ordiniert.
§ 5
Verfahren
1 Die Wahl erfolgt auf Anordnung des Kirchenrates und bedarf seiner Genehmigung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, Verordnung über das kirchliche Stimm-
und Wahlrecht1) und Verordnung über die Bestätigungswahl für die ordinierten
Amtsträger und Amtsträgerinnen2).
3 Auf Antrag der Gemeinde genehmigt der Kirchenrat stattdessen auch eine Anstellung, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
1) RB 187.16
2) RB 187.28
§ 5a * Sonderprivatauszug und Selbstverpflichtung
1 Für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgeführten zu wählenden oder
anzustellenden Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung
gemäss vom Kirchenrat vorgegebenem Text vor.
3. Amtseinsetzung
§ 6
Bedeutung
1 Von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen
werden durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in ihr Amt
eingesetzt.
§ 7
Zeitpunkt
1 Die Amtseinsetzung erfolgt aufgrund der vom Kirchenrat genehmigten Wahl durch
die Kirchgemeinde.
2 Die Kirchenvorsteherschaft, der oder die Gewählte und der Dekan oder die Dekanin verständigen sich gemeinsam auf ein Einsetzungsdatum.
3 Die Amtseinsetzung findet in einem Gottesdienst in einer Kirchgemeinde statt, in
der der Gewählte oder die Gewählte sein oder ihr Amt versehen wird.
§ 8 III. Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
Definition
1 Das Amt der von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen umfasst
die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
vorgesehenen Tätigkeiten.
§ 10 § 9 * …
Stellung, Aufsicht
1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte
Pfarrer und Pfarrerinnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in
den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission
der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
§ 11
Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung der
§ 12 Evangelischen Synode des Kantons Thurgau1). *
Wohnsitzpflicht
1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen. Die Kirchgemeinde stellt ihnen in der Regel eine
Amtswohnung zur Verfügung.
2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der
Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über
die Wohnsitzpflicht.
§ 13
Rücktritt vom Amt
1 Ein Rücktritt vom Pfarramt kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
§ 14
Pensionierung
1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Pfarrer oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerin aus dem Amt aus. Die
Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Pfarrer oder die
gewählte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der
Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
§ 15 IV. Gewählte Diakone und Diakoninnen
Definition
1 Gewählten Diakonen und Diakoninnen können die in § 38 der Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen
werden.
1) RB 187.22
§ 16
Stellung, Aufsicht
1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte
Diakone und Diakoninnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in
den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission
der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
§ 17
Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
§ 18
Wohnsitzpflicht
1 Von der Gemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen haben in einer Gemeinde
ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen.
2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der
Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über
die Wohnsitzpflicht.
§ 19
Rücktritt vom Amt
1 Ein Rücktritt vom Diakonat kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen.
2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.
§ 20
Pensionierung
1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Diakon oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Diakonin aus dem Amt aus. Die
Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Diakon oder die
gewählte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der
Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
§ 21 V. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
Definition
1 Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der
Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten übertragen werden.
2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau.
§ 22
Besetzung einer Pfarrstelle im Anstellungsverhältnis *
1 Die Aufsichtskommission und die Kandidatin oder der Kandidat klären im Bewerbungsverfahren, ob eine Stelle statt durch eine Wahl im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll. *
2 Besteht Einvernehmen darin, dass die Stelle im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll, stellt die Aufsichtskommission einen Antrag an die Kirchgemeinde auf
§ 23 Kompetenzübertragung. *
Kompetenzübertragung
1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Pfarrstelle an die
Aufsichtskommission übertragen.
2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.
3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
§ 24
Stellung, Aufsicht
1 Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender
Stimme, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten
Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
§ 25
Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
2 … *
§ 26
Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
§ 27
Ferien, Freisonntage
1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und
Weiterbildung und Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach
der Besoldungsverordnung und der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube1). *
§ 29
Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten möglich. *
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch des Zurücktretenden oder der Zurücktretenden
und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
§ 30
Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der
angestellte Pfarrer oder die angestellte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung
der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
VI. Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für
§ 31 Diakonatsstellen
Definition
1 Einem angestellten ordinierten Diakon oder einer angestellten ordinierten Diakonin
können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden.
2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau.
1) RB 187.222
3 Im Blick auf die Erlangung der Ordination können nicht ordinierte Diakone und
Diakoninnen während maximal drei Jahren für eine Diakonatsstelle angestellt werden.
4 Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für eine Diakonatsstelle können befristet
auf ein Jahr auch nicht ordinierte Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
§ 32
Kompetenzübertragung
1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Diakonatsstelle an
die Aufsichtskommission übertragen.
2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde.
3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
§ 33
Stellung, Aufsicht
1 Ordinierte Diakone und Diakoninnen können unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad als Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.
2 Angestellte Diakone und Diakoninnen nehmen mit Antragsrecht und beratender
Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der
Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission
der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.
§ 34
Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
2 … *
§ 35
Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
§ 36
Weiterbildung und Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach
der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.
§ 37
Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
§ 38
Pensionierung
1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der
angestellte Diakon oder die angestellte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. *
2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung
der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *
§ 39 VII. Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
Definition
1 Verweser und Verweserinnen sind Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ins Pfarramt nicht erfüllen, denen der Kirchenrat aber aufgrund von § 28 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau nach Ablauf der Verweserzeit den ausserordentlichen Weg ins Pfarramt der Landeskirche öffnen kann.
§ 40
Voraussetzungen
1 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für den Verweserstatus
erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.
§ 41
Zeitliche Befristung
1 Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat
im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.