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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen

Thurgau · 187.23 · other

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Contents: 80 provisions
  1. § 1 I. Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 III. Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen
  9. § 10 § 9 * …
  10. § 11
  11. § 12 Evangelischen Synode des Kantons Thurgau1). *
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15 IV. Gewählte Diakone und Diakoninnen
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21 V. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen
  21. § 22
  22. § 23 Kompetenzübertragung. *
  23. § 24
  24. § 25
  25. § 26
  26. § 27
  27. § 28 Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. *
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31 Diakonatsstellen
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39 VII. Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48 Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. *
  48. § 49
  49. § 50 VIII. Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56 Pfarr- und Diakonatsstellen
  56. § 57
  57. § 59 § 58 * …
  58. § 60
  59. § 62 § 61 * …
  60. § 63
  61. § 64
  62. § 65
  63. § 66
  64. § 67
  65. § 68
  66. § 69 X. Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
  67. § 70
  68. § 71
  69. § 72
  70. § 73
  71. § 74 XI. Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
  72. § 75
  73. § 76
  74. § 77
  75. § 78 XII. Verschiedene Bestimmungen
  76. § 79
  77. § 80
  78. § 81
  79. § 82 XIII. Übergangsbestimmungen
  80. § 83

80 provisions

§ 1 I. Geltungsbereich

Grundlagen 1 Diese Verordnung stützt sich auf § 23 Abs. 2, § 30, § 34 Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 64 Ziff. 4, § 72 Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 14 und Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau1).

§ 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis für - von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Pfarramt eingesetzte Pfarrer und Pfarrerinnen; - von der Kirchgemeinde gewählte und in ein Diakonat eingesetzte Diakone und Diakoninnen; - von der Aufsichtskommission für ein Pfarramt angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen und Stellvertreter und Stellvertreterinnen; - von der Aufsichtskommission für ein Diakonat angestellte Diakone und Diakoninnen; - vom Kirchenrat ins Pfarramt einer Kirchgemeinde eingesetzte Verweser und Verweserinnen. 2 Sie findet keine Anwendung für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinden sowie für Amtspersonen im kantonalkirchlichen Dienst, auch wenn sie ordiniert sind. 1) RB 187.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses II. Begriffe 1. Ordination

§ 3

Bedeutung 1 Die Ordination ist Verpflichtung, Ermächtigung und Segnung zum Dienst in der Landeskirche als Pfarrer und Pfarrerin oder als Diakon und Diakonin. 2 Der Kirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Ordination. 3 Die Ordination erfolgt in einem öffentlichen Gottesdienst durch den Kirchenrat. Sie ist unabhängig von der Übernahme eines Amtes in einer Kirchgemeinde oder in einer kantonalkirchlichen Beauftragung. 2. Wahl

§ 4

Voraussetzungen 1 Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert. b. Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.

§ 5

Verfahren 1 Die Wahl erfolgt auf Anordnung des Kirchenrates und bedarf seiner Genehmigung. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, Verordnung über das kirchliche Stimm- und Wahlrecht1) und Verordnung über die Bestätigungswahl für die ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen2). 3 Auf Antrag der Gemeinde genehmigt der Kirchenrat stattdessen auch eine Anstellung, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 1) RB 187.16 2) RB 187.28 § 5a * Sonderprivatauszug und Selbstverpflichtung 1 Für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgeführten zu wählenden oder anzustellenden Personen liegt ein Sonderprivatauszug und eine Selbstverpflichtung gemäss vom Kirchenrat vorgegebenem Text vor. 3. Amtseinsetzung

§ 6

Bedeutung 1 Von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen werden durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in ihr Amt eingesetzt.

§ 7

Zeitpunkt 1 Die Amtseinsetzung erfolgt aufgrund der vom Kirchenrat genehmigten Wahl durch die Kirchgemeinde. 2 Die Kirchenvorsteherschaft, der oder die Gewählte und der Dekan oder die Dekanin verständigen sich gemeinsam auf ein Einsetzungsdatum. 3 Die Amtseinsetzung findet in einem Gottesdienst in einer Kirchgemeinde statt, in der der Gewählte oder die Gewählte sein oder ihr Amt versehen wird.

§ 8 III. Gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen

Definition 1 Das Amt der von der Kirchgemeinde gewählten Pfarrer und Pfarrerinnen umfasst die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten.

§ 10 § 9 * …

Stellung, Aufsicht 1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit. 2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

§ 11

Besoldung 1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung der

§ 12 Evangelischen Synode des Kantons Thurgau1). *

Wohnsitzpflicht 1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen. Die Kirchgemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung. 2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.

§ 13

Rücktritt vom Amt 1 Ein Rücktritt vom Pfarramt kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen. 2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen. 3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.

§ 14

Pensionierung 1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Pfarrer oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Pfarrer oder die gewählte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. * 2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *

§ 15 IV. Gewählte Diakone und Diakoninnen

Definition 1 Gewählten Diakonen und Diakoninnen können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden. 1) RB 187.22

§ 16

Stellung, Aufsicht 1 Im Sinne und mit Einschränkung von § 20 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft in den Kirchgemeinden ihrer Tätigkeit. 2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

§ 17

Besoldung 1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *

§ 18

Wohnsitzpflicht 1 Von der Gemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen haben in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes zu wohnen. 2 Vorbehalten bleibt eine gleichwertige Wohnsitzpflicht des Ehepartners oder der Ehepartnerin. Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung der Wahl auch über die Wohnsitzpflicht.

§ 19

Rücktritt vom Amt 1 Ein Rücktritt vom Diakonat kann jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens sechs Monaten erfolgen. 2 Das Rücktrittsschreiben ist bei der Kirchenvorsteherschaft mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen. 3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen.

§ 20

Pensionierung 1 Spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos scheidet ein von der Kirchgemeinde gewählter Diakon oder eine von der Kirchgemeinde gewählte Diakonin aus dem Amt aus. Die Amtsdauer endet auf Ende des Monates, in dem der gewählte Diakon oder die gewählte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. * 2 Eine Anstellung nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Kirchgemeinde für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *

§ 21 V. Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen

Definition 1 Einem angestellten Pfarrer oder einer angestellten Pfarrerin können die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen Tätigkeiten übertragen werden. 2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.

§ 22

Besetzung einer Pfarrstelle im Anstellungsverhältnis * 1 Die Aufsichtskommission und die Kandidatin oder der Kandidat klären im Bewerbungsverfahren, ob eine Stelle statt durch eine Wahl im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll. * 2 Besteht Einvernehmen darin, dass die Stelle im Anstellungsverhältnis besetzt werden soll, stellt die Aufsichtskommission einen Antrag an die Kirchgemeinde auf

§ 23 Kompetenzübertragung. *

Kompetenzübertragung 1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Pfarrstelle an die Aufsichtskommission übertragen. 2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde. 3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

§ 24

Stellung, Aufsicht 1 Angestellte Pfarrer und Pfarrerinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil. 2 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.

§ 25

Besoldung 1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. * 2 … *

§ 26

Wohnsitzpflicht 1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.

§ 27

Ferien, Freisonntage 1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und

§ 28 Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung. *

Weiterbildung und Studienurlaub 1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach der Besoldungsverordnung und der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube1). *

§ 29

Kündigung 1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten möglich. * 2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen. 3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch des Zurücktretenden oder der Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.

§ 30

Pensionierung 1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Pfarrer oder die angestellte Pfarrerin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. * 2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. * VI. Angestellte ordinierte Diakone und Diakoninnen für

§ 31 Diakonatsstellen

Definition 1 Einem angestellten ordinierten Diakon oder einer angestellten ordinierten Diakonin können die in § 38 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau erwähnten Tätigkeiten übertragen werden. 2 Sie verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau. 1) RB 187.222 3 Im Blick auf die Erlangung der Ordination können nicht ordinierte Diakone und Diakoninnen während maximal drei Jahren für eine Diakonatsstelle angestellt werden. 4 Als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für eine Diakonatsstelle können befristet auf ein Jahr auch nicht ordinierte Diakone oder Diakoninnen angestellt werden.

§ 32

Kompetenzübertragung 1 Die Kirchgemeinde kann ihre Kompetenz zur Besetzung einer Diakonatsstelle an die Aufsichtskommission übertragen. 2 Die Kompetenzübertragung geschieht fallweise durch einen Beschluss der Kirchgemeinde. 3 Die Anstellung erfolgt durch die Aufsichtskommission. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

§ 33

Stellung, Aufsicht 1 Ordinierte Diakone und Diakoninnen können unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad als Diakone oder Diakoninnen angestellt werden. 2 Angestellte Diakone und Diakoninnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil. 3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt gemäss Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau durch die Aufsichtskommission der Kirchgemeinde und den Kirchenrat.

§ 34

Besoldung 1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. * 2 … *

§ 35

Wohnsitzpflicht 1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.

§ 36

Weiterbildung und Studienurlaub 1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung sowie Studienurlaub richtet sich nach der Verordnung betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.

§ 37

Kündigung 1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich, sofern keine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen. 3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.

§ 38

Pensionierung 1 Das Vertragsverhältnis endet spätestens auf Ende des Monates, in welchem der angestellte Diakon oder die angestellte Diakonin das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos erreicht. * 2 Eine Anstellung in der gleichen Gemeinde nach Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse Perkos ist mit Zustimmung der Aufsichtskommission für jeweils höchstens zwei Jahre möglich. *

§ 39 VII. Verweser und Verweserinnen im Pfarramt

Definition 1 Verweser und Verweserinnen sind Pfarramtskandidaten und Pfarramtskandidatinnen, welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit ins Pfarramt nicht erfüllen, denen der Kirchenrat aber aufgrund von § 28 Abs. 2 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Ablauf der Verweserzeit den ausserordentlichen Weg ins Pfarramt der Landeskirche öffnen kann.

§ 40

Voraussetzungen 1 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für den Verweserstatus erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.

§ 41

Zeitliche Befristung 1 Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.

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