Erlangung der Wählbarkeit
1 Der Kirchenrat legt die Dauer der Verwesertätigkeit fest und entscheidet spätestens
12 Monate vor deren Ablauf über die Erteilung der Wählbarkeit in ein Pfarramt der
Landeskirche. Er holt dazu eine Stellungnahme der Aufsichtskommission und des
Kandidaten oder der Kandidatin ein und entscheidet über die Zulassung zum Prüfungskolloquium.
2 Bei positivem Entscheid veranlasst er ein Prüfungskolloquium und führt es durch.
3 Spätestens 9 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit entscheidet die
Aufsichtskommission, ob sie den Kandidaten oder die Kandidatin zur Wahl stellt.
4 Entscheidet sich die Aufsichtskommission für die Durchführung einer Wahl, so hat
diese spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit stattzufinden.
5 Wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Wahl vorgeschlagen oder wird er
oder sie von der Kirchgemeinde nicht gewählt, endet die Verwesertätigkeit spätestens auf den vereinbarten Zeitpunkt.
6 Wird der Kandidat oder die Kandidatin rechtsgültig gewählt, erlangt er oder sie mit
der Wahl den Status des gewählten Pfarrers oder der gewählten Pfarrerin.
§ 43
Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Verweser und Verweserinnen gehören die in § 27 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen pfarramtlichen Tätigkeiten.
§ 44
Stellung, Aufsicht
1 Die Anstellung eines Verwesers oder einer Verweserin erfolgt durch die Aufsichtskommission.
2 Verweser und Verweserinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an
den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten
Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
§ 45
Besoldung
1 Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
2 … *
§ 46
Wohnsitzpflicht
1 Die Wohnsitzpflicht wird vertraglich geregelt.
§ 47
Ferien, Freisonntage
1 Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und
Fort- und Weiterbildung
1 Der Anspruch auf Fort- und Weiterbildung richtet sich nach der Verordnung
betreffend die Fortbildung und Studienurlaube.
§ 49
Kündigung
1 Eine Kündigung ist gegenseitig jederzeit auf das Ende eines Monats unter Beachtung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich.
2 Die Kündigung ist bei der Aufsichtskommission mit Kopie an den Kirchenrat einzureichen.
3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Aufsichtskommission einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen.
§ 50 VIII. Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
Definition
1 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen überbrücken die Vakanzen, die beispielsweise durch personelle Wechsel, Urlaub, Krankheit oder Unfall in einem Gemeindepfarramt entstehen.
2 Ob ein Kandidat oder eine Kandidatin die Voraussetzungen für eine Stellvertretung
im Pfarramt erfüllt, entscheidet der Kirchenrat.
§ 51
Aufgaben
1 Zu den Aufgaben der Stellvertreter und Stellvertreterinnen gehören die in § 27 der
Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vorgesehenen
pfarramtlichen Tätigkeiten.
2 Aufgaben, welche die Ordination voraussetzen, bleiben den ordinierten Pfarrern
und Pfarrerinnen vorbehalten.
§ 52
Stellung, Aufsicht
1 Die Anstellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erfolgt durch die
Aufsichtskommission.
2 Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden zu den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft eingeladen. Sie haben weder Stimm- noch Antragsrecht.
3 Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten
Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.
§ 53
Zeitliche Befristung
1 Der Stellvertreterstatus ist auf maximal ein Jahr befristet. Er kann vom Kirchenrat
im Ausnahmefall höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 54
Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis inkl. Besoldung ist vertraglich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Besoldungsverordnung. *
§ 55
Genehmigung
1 Langfristige Stellvertretungen, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehen,
sind vom Kirchenrat zu genehmigen.
IX. Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von
§ 56 Pfarr- und Diakonatsstellen
Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen über die Schaffung, Änderung des Umfangs
oder Aufhebung von Pfarrämtern, Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten gelten für
sämtliche vom Kirchenrat in den Kirchgemeinden aufgrund von § 72 Ziff. 26 lit. b
und § 15 Ziff. 13 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau bewilligten Pfarr- und Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden.
§ 57
Grundsätze
1 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder
Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache
mit den Beteiligten.
2 Über jede Neuverteilung der Pensen im Rahmen des bestehenden Umfangs oder
über die Aufteilung einer Pfarrstelle entscheidet die Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenvorsteherschaft beschliesst über den an die Kirchgemeinde zu stellenden Antrag im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesamtstellenpensums der
Pfarr- oder Diakonatsstellen. Über die an die Kirchgemeinde zu stellenden Anträge
im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Pensen innerhalb des Gesamtpensums
entscheidet die Aufsichtskommission nach erfolgter Diskussion in der Kirchenvorsteherschaft.
§ 59 § 58 * …
Reduktion des Pfarrstellenumfangs: Grundsätzliches
1 Eine Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen ist nur möglich, wenn
- eine Vakanz besteht,
- oder eine Amtsperson das Pensum reduzieren will;
- oder die Amtsperiode endet.
2 Im Fall einer Vakanz gilt das neue Pensum für die zu wählende oder anzustellende
neue Amtsperson.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde einer Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen auch innerhalb der Amtsperiode zustimmen, insbesondere wenn das Gebiet der Kirchgemeinde verändert wird
oder wenn die finanzielle Lage der Kirchgemeinde es erfordert.
§ 60
Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrern und
Pfarrerinnen auf Ende der Amtsperiode
1 Wünscht die Kirchgemeinde eine Reduktion des Gesamtumfangs aller Pfarrstellen,
ohne dass eine Vakanz oder ein Reduktionsbegehren vorliegt, so hat sie mindestens
zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode einen entsprechenden Antrag an den Kirchenrat zu richten.
2 Der Kirchenrat entscheidet spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode über
die Genehmigung der Stellenreduktion.
3 Die Amtspersonen erklären innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle
übernehmen wollen.
4 Wollen alle gewählten Amtspersonen auf ihren Stellen im bisherigen Umfang verbleiben, gilt folgendes Vorgehen:
1. Alle von der Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen haben sich einem Wiederwahlverfahren zu stellen. Die Wiederwahl ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchzuführen.
2. Bei der Wiederwahl haben die Kirchbürger und Kirchbürgerinnen zu entscheiden, welche bisherigen Amtspersonen die unveränderten Stellen besetzen sollen.
3. Für die Wahl werden Wahlzettel mit der notwendigen Anzahl Linien verwendet.
4. Die Amtsperson, die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielt, erhält
die reduzierte Pfarrstelle oder scheidet im Falle der Streichung der Pfarrstelle
aus dem Pfarramt aus. Der oder die Ausscheidende übt das Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Anschliessend kann er oder sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen oder darauf
verzichten. Verzichtet er oder sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat er oder sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem
Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
§ 62 § 61 * …
Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit einer oder mehreren
Pfarrpersonen im Angestelltenstatus
1 Beschliesst der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde eine Gesamtstellenreduktion, so sind bei der Stellenreduktion vorab diejenigen Stellen zu reduzieren, deren
Stelleninhaber oder -inhaberinnen angestellt sind – es sei denn eine gewählte Amtsperson erklärt sich freiwillig bereit, ihr Pensum zu reduzieren.
2 Angestellte, deren Stelle reduziert wird, üben das Amt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Ende des Monats vom Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Verzichten sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so haben sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.
§ 63
Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson
1 Eine Stellenreduktion gegen den Willen eines gewählten Pfarrers oder einer
gewählten Pfarrerin in einem Einzelpfarramt muss auf Ende einer Amtsperiode erfolgen.
2 Die Kirchgemeinde legt dem Kirchenrat bis spätestens zwei Jahre vor Ende der
Wahlperiode einen Antrag für eine Reduktion des Stellenumfangs vor. Dieser entscheidet bis spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode.
3 Der betroffene Stelleninhaber oder die betroffene Stelleninhaberin erklärt nach
dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob er oder sie die reduzierte
Pfarrstelle nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer übernehmen will. Ansonsten
scheidet er oder sie auf diesen Zeitpunkt aus dem Amt aus.
4 … *
§ 64
Stellenreduktion in einem Einzelpfarramt mit angestellter Pfarrperson
1 Die Reduktion eines Pfarramtes mit Anstellung ist jederzeit unter Einhaltung der
Kündigungsfrist möglich. Diese beginnt mit dem Entscheid des Kirchenrates über
die Stellenreduktion, gemäss § 58 dieser Verordnung.
2 Verzichtet die angestellte Pfarrperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so hat sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach
dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.
§ 65
Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode
1 Eine Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode erfolgt auf den vom Kirchenrat
mit seinem Entscheid über die Reduktion festgesetzten Zeitpunkt, frühestens jedoch
nach Ablauf von 18 Monaten. Mit Einverständnis der betroffenen Amtspersonen ist
eine frühere Stellenreduktion möglich.
2 Die betroffenen Amtspersonen bzw. die betroffene Amtsperson erklären bzw. erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte
Pfarrstelle nach Ablauf der angesetzten Frist übernehmen wollen bzw. will. Ansonsten scheiden sie bzw. scheidet sie aus dem Amt aus.
3 Wollen bei mehreren Amtspersonen alle auf ihrem Stellenumfang im bisherigen
Umfang verbleiben, so ist die Wiederwahl spätestens 6 Monate vor Ablauf der vom
Kirchenrat angesetzten Frist durchzuführen.
4 Verzichtet die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielende Amtsperson
auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
5 … *
§ 66
Umwandlung von Pfarr- in Diakonatsstellen
1 Über eine vollständige oder teilweise Umwandlung einer Pfarrstelle in eine Diakonatsstelle entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde.
§ 67
Veränderung von Diakonatsstellen
1 Über Veränderungen von Diakonatsstellen entscheidet der Kirchenrat im Sinne von
§ 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau nach Rücksprache mit den Beteiligten.
2 Das in § 56 bis § 65 dieser Verordnung festgelegte Verfahren für die Änderung des
Umfangs und bei der Aufhebung von Pfarrstellen gilt sinngemäss auch für Diakonatsstellen.
§ 68
Veränderung von übrigen Stellen
1 Stellen von Diakonen und Diakoninnen und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im Zusammenhang mit einer Pfarrstellenreduktion geschaffen oder aufgestockt wurden, unterliegen bei einer Aufhebung oder bei Veränderungen im Umfang ebenfalls den Bestimmungen von § 34 Abs. 5 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau.
§ 69 X. Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
Verfahren bei Wahl oder Bestätigungswahl
1 Sind Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden,
hat die Wahl oder Bestätigungswahl aufgrund der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden zu erfolgen. Sie wird geheim durchgeführt.
2 Ist das Wahlverfahren in der Vereinbarung nicht geregelt, hat die Wahl oder Bestätigungswahl in gleichzeitig stattfindenden Kirchgemeindeversammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.
3 Betreffend Stellenbesetzung durch Wahl oder Anstellung ist das Gesamtpensum einer Stelle in allen beteiligten Kirchgemeinden als Kriterium massgebend.
§ 70
Zustandekommen der Wahl oder Bestätigungswahl
1 Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarungsregelung ist die Wahl zustande gekommen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin in allen beteiligten Kirchgemeinden gewählt wird.
2 Führt eine Wahl oder Bestätigungswahl in Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis,
so ist die Wahl in allen beteiligten Kirchgemeinden als nicht zustande gekommen zu
betrachten.
§ 71
Ansetzen einer Bestätigungswahl a) Durch die Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommissionen haben ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl in
gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solcher nicht zustande, entscheidet der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in allen betroffenen
Gemeinden.
§ 72
b) Durch ein Begehren aus der Gemeinde
1 Wird nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine
Bestätigungswahl gestellt, ordnet der Kirchenrat für alle Gemeinden des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates eine Bestätigungswahl an.
§ 73
Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft
1 Wo mehrere Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden sind, gilt
das Stimmrecht der von der Kirchgemeinde gewählten ordinierten Amtsperson in allen beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Bei gemeinsamen Sitzungen der Kirchenvorsteherschaften haben die Ordinierten nur je eine Stimme.
§ 74 XI. Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
Definition
1 Gekoppelte Stellenbesetzungen betreffen zwei Personen, die als Jobsharingpartner
ein bestimmtes Gesamtpensum erfüllen, sowie gemeinsam und gleichzeitig gewählt
oder angestellt werden.
2 … *
3 Jobsharingpartner haben denselben Status.
§ 75
Stellung
1 Wird ein Amt, dem eine Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zusteht, durch zwei
Personen besetzt, kann das Stimmrecht nur durch eine der beiden wahrgenommen
werden. Sind die Pensen ungleich verteilt, wird es durch jene Person wahrgenommen, die das grössere Pensum inne hat. Bei gleichen Pensen vereinbaren die Jobsharingpartner unter sich, wer das Stimmrecht jeweils für eine Amtsperiode wahrnimmt.
§ 76
Änderung und Auflösung des Jobsharing
1 Die Arbeits- und Pensenaufteilung wird zwischen den Jobsharingpartnern und der
Aufsichtskommission vertraglich geregelt, ebenso die Zuständigkeit für allfällige
spätere Veränderungen dieser Aufteilung. Das Minimalpensum pro Partner oder
Partnerin beträgt 20 Stellenprozente.
2 Spätere Veränderungen der Aufteilung des Pensums bedürfen der Zustimmung der
Aufsichtskommission.
3 Jobsharingpartner können nur gemeinsam aus dem Amt ausscheiden.
§ 77
Fortbildung, Studienurlaub
1 Der Anspruch auf Fortbildung ist für beide zusammen derselbe wie bei einer einfachen Stellenbesetzung. Bei verschieden grossen Pensen ist der jeweilige Pensenanteil für die Berechnung des Fortbildungsanspruchs massgebend.
2 Der Anspruch auf Studienurlaub wird grundsätzlich getrennt berechnet. Wollen die
beiden Jobsharingpartner den Studienurlaub gemeinsam beziehen, haben aber zu unterschiedlichen Zeiten darauf Anspruch, ist der spätere Zeitpunkt massgebend, da
auch der zweite Jobsharingpartner einen Anspruch geltend machen kann.
§ 78 XII. Verschiedene Bestimmungen
Standortgespräch
1 Das Präsidium oder eine Delegation der Aufsichtskommission führen mit den
durch diese Verordnung betroffenen Personen in der Regel einmal pro Jahr ein
Standortgespräch.
2 Im geistlich-theologischen Bereich hat das Standortgespräch lediglich orientierenden Charakter.
§ 79
Öffentliche Ämter
1 Die Übernahme öffentlicher Ämter und die Mitarbeit in ständigen kantonalkirchlichen Kommissionen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen die Amtsausübung nicht
beeinträchtigen.
2 Amtspersonen haben die Aufsichtskommission vorgängig darüber zu informieren.
§ 80
Nebenerwerbstätigkeit
1 Amtspersonen, die bereits ein 100%-Pensum ausüben, dürfen grundsätzlich keine
Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtskommission eine solche bewilligen.
2 Bei einem Teilzeitamt darf die Nebenerwerbstätigkeit zusammen mit den übrigen
Erwerbstätigkeiten eine Gesamtanstellung von 100 Stellenprozent nicht übersteigen.
Die Aufsichtskommission ist bei Übernahme eines Nebenerwerbs zu informieren.
3 Als Nebenerwerbstätigkeit sind Tätigkeiten zu betrachten, die mit einem Lohn oder
einer Geld- oder Naturalleistung mit Lohncharakter entschädigt werden.
4 Eine Wahl zum Dekan oder zur Dekanin oder in den Kirchenrat bedarf keiner Bewilligung durch die Aufsichtskommission. Diese ist jedoch zu informieren.
§ 81
Kündigung durch die Aufsichtskommission
1 Beabsichtigt die Aufsichtskommission einer angestellten Amtsperson, einem Verweser oder einer Verweserin zu kündigen, so hat sie dies der betroffenen Person innert Frist mittels anfechtbarem Entscheid mit Kopie an den Kirchenrat zu eröffnen.
2 Für die Voraussetzungen einer Kündigung durch die Aufsichtskommission gelten
sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die
Rechtsstellung des Staatspersonals1). Dies gilt auch für ausserordentliche Kündigungen.
§ 82 XIII. Übergangsbestimmungen
Dotation der Pfarr- und Diakonatsstellen
1 Ausgangspunkt für Veränderungen bei den Pfarrstellen und ihres Umfangs im Sinn
von § 34 Abs. 5 und von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen
Landeskirche des Kantons Thurgau sind die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pfarrstellen, sowie die von ordinierten Diakonen und Diakoninnen besetzten Diakonatsstellen.
1) RB 177.112
2 Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ordinierte und nicht von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen besetzte Stellen haben, diese aber nicht als Diakonatsstellen (Diakonaten) gemäss § 72
Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
definiert haben wollen, haben darüber innert Jahresfrist Beschluss zu fassen und den
Entscheid dem Kirchenrat mitzuteilen.