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Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren

Confederation · 941.311 · ordinance

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Contents: 186 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10–13
  11. Art. 14
  12. Art. 15
  13. Art. 16
  14. Art. 17
  15. Art. 18
  16. Art. 19
  17. Art. 20
  18. Art. 21
  19. Art. 22
  20. Art. 23
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 29a
  28. Art. 29b
  29. Art. 29c
  30. Art. 29d
  31. Art. 29e
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 34a
  38. Art. 34b
  39. Art. 34c
  40. Art. 34d
  41. Art. 34e
  42. Art. 34f
  43. Art. 34g
  44. Art. 34h
  45. Art. 34i
  46. Art. 35
  47. Art. 35a
  48. Art. 36
  49. Art. 37
  50. Art. 38
  51. Art. 39
  52. Art. 40
  53. Art. 41
  54. Art. 42
  55. Art. 43
  56. Art. 44
  57. Art. 45
  58. Art. 46
  59. Art. 47
  60. Art. 48
  61. Art. 49
  62. Art. 50
  63. Art. 51
  64. Art. 52
  65. Art. 53–57
  66. Art. 58
  67. Art. 59
  68. Art. 60
  69. Art. 61
  70. Art. 62
  71. Art. 63
  72. Art. 64
  73. Art. 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67
  76. Art. 68
  77. Art. 69
  78. Art. 70
  79. Art. 71
  80. Art. 72
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 76–80
  85. Art. 81
  86. Art. 82
  87. Art. 83
  88. Art. 84
  89. Art. 85
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88–90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 95
  98. Art. 96
  99. Art. 97
  100. Art. 98
  101. Art. 99
  102. Art. 100
  103. Art. 101
  104. Art. 102
  105. Art. 103
  106. Art. 104
  107. Art. 105
  108. Art. 106
  109. Art. 107
  110. Art. 108
  111. Art. 109
  112. Art. 110–112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 117a
  119. Art. 118
  120. Art. 119–120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124-125
  125. Art. 126
  126. Art. 127
  127. Art. 128
  128. Art. 129
  129. Art. 130
  130. Art. 131
  131. Art. 132-133
  132. Art. 134
  133. Art. 135
  134. Art. 136
  135. Art. 137
  136. Art. 138
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141
  140. Art. 142–144
  141. Art. 144a und 144b
  142. Art. 145 und 146
  143. Art. 147
  144. Art. 148–152
  145. Art. 153
  146. Art. 154–161
  147. Art. 162–163
  148. Art. 164
  149. Art. 165
  150. Art. 165a
  151. Art. 165b
  152. Art. 165c
  153. Art. 166
  154. Art. 166a
  155. Art. 166b
  156. Art. 167
  157. Art. 168
  158. Art. 168a
  159. Art. 168b
  160. Art. 168c
  161. Art. 168d
  162. Art. 169
  163. Art. 170
  164. Art. 171
  165. Art. 172
  166. Art. 172a
  167. Art. 172b
  168. Art. 172c
  169. Art. 172d
  170. Art. 172e
  171. Art. 172f
  172. Art. 173
  173. Art. 174
  174. Art. 175
  175. Art. 176
  176. Art. 177
  177. Art. 178
  178. Art. 179
  179. Art. 180
  180. Art. 181
  181. Art. 182
  182. Art. 183
  183. Art. 184–185
  184. Art. 186
  185. Art. 187–189
  186. Art. 190

186 provisions

Art. 1

Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Ihm liegt insbesondere ob: a. Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930; b. Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanzdepartementes; c. Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu verfügen hat; d. … e. … [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 2

Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Leitung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob: a. Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates sowie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse; b. Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes; c. Berichterstattung an den Bundesrat; d. Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kontrollämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirtschaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebes (Art. 6); e. Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kantone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7); f. Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidgenössischer Kontrollämter (Art. 9); g. Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a); h. Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n); i. Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 1930. [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

Art. 3

Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. … Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 4

Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt. Insbesondere obliegen ihm: a. Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Finanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Departementes; b. Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3); c. Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69–75); d. Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81–123); e. Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplome (Art. 22 und 25); f. Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen als Handelsprüfer (Berufsausübungsbewilligung) sowie der zusätzlichen Bewilligungen für den gewerbsmässigen Handel mit Bankedelmetallen nach Artikel 42bis des Gesetzes (zusätzliche Bewilligung) (Art. 29, 29a, 29e und 34); g. Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, 166a und 166b); h. Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten (Art. 173–178); i. Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelzbewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs; k. Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar gewordenen amtlichen Stempel (Art. 113 und 114); l. Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2); [tab]m. Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontrollämtern und Handelsprüfern; n. Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren; o. Erteilung und Entzug der Ankaufsbewilligungen für Schmelzgut (Art. 172a und 172c). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 6

1 Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirtschaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone errichtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile verschiedener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Beschluss des Eidgenössischen Finanzdepartements. 2 Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kantonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzuholen, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, welche für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das Departement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicherheiten verlangen. 3 Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer sind Beamte der Zollverwaltung und unterstehen deren Dienstvorschriften. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7

1 Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirtschaftsverbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontrollamtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betreffend die Ausführung des Gesetzes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig. 2 Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kantonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Entwurf des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kontrollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben. Für jedes Kontrollamt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission. In jeder Aufsichtskommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentralamtes einzuräumen. 3 Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Errichtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist. 4 Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontrollämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände. Für einen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzukommen vermögen, der Kanton.

Art. 8

1 Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kontrollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzolldirektion den leitenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer. 2 Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer. 3 Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen. 4 Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vorschriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes. 5 Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kontrollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kantonen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufgestellt werden.

Art. 9

1 Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirtschaftsverbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unterrichten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine angemessene Frist zur Liquidierung zu setzen. 2 Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Einrichtungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 10–13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 14

1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zentralamt erteilten Weisungen auszuüben. 2 Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren (Art. 13–17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auftraggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzungen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenommen werden. 3 Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vornahme von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorgekommener Gesetzesverletzungen übertragen. 4 Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ordnungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellungen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Akten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Massnahmen zu treffen sind.

Art. 15

1 Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontrollämtern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kontrollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen. 2 Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstellern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 16

1 Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten. Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen. 2 Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets unter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden. 3 Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offenstehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen. 4 Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.

Art. 17

1 Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114). 2 Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.

Art. 18

1 Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behandlung und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen. 2 … 3 Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassabuch zu führen. 4 Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bücher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kontrollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 19

1 Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und vierteljährlich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu. 2 Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter. 3 Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtlichem Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kommende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes einzureichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.

Art. 20

1 Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontrollamt nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt werden. 2 Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der persönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössischer Diplomprüfung für Edelmetallprüfer durch das Zentralamt ausgestellt. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 21

1 Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu belegen. 2 Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedingungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungsanforderungen. 4 Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 27 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).

Art. 22

1 Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer sachverständigen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer. Die beiden letztgenannten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren ernannt. 2 Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten. 3 … Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771). Heute: Amtsdauer von vier Jahren (Art. 8g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungs-organisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 23

1 Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt. 2 Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulassungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 24

1 Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergebnisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit. 2 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuerdings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.

Art. 25

1 Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zentralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten ablegt. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 26

1 Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenheiten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Ausführungsvorschriften und der besondern Dienstvorschriften auszuüben. 2 Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind. 4 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.

Art. 27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 28

1 Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen. 2 Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen. 3 Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der Artikel 165–165c anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 29

1 Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsausübungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt. 2 Die Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen. 3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufsausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt. 4 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 29a

1 Die zusätzliche Bewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen. 2 Gesellschaften, die einer Gruppengesellschaft angehören und gewerbsmässig mit Bankedelmetallen handeln, bedürfen je einer eigenen zusätzlichen Bewilligung des Zentralamtes. 3 Als gewerbsmässig gilt der Handel mit Bankedelmetallen im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 29b

1 Das Gesuch um eine zusätzliche Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. einen Auszug aus dem Handelsregister der Gesellschaft, beziehungsweise eine Wohnsitzbescheinigung der natürlichen Person; b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur; c. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) auswirken könnten; d. die internen Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre nach den Artikeln 3–8 GwG sicherstellt wird; e. Strafregisterauszüge der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie der Personen, die an dem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt sind. 2 Das Zentralamt kann zusätzliche Nachweise verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG erforderlich ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). SR 955.0

Art. 29c

Für die Bekanntmachung, Führung und Veröffentlichung des Inhalts des Registers über die Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung sind Artikel 29 Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 29d

1 Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung melden dem Zentralamt unverzüglich jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist vor der Weiterführung der Tätigkeit eine schriftliche Bewilligung des Zentralamtes einzuholen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 29e

1 Erfüllt der Inhaber einer zusätzlichen Bewilligung die in Artikel 42bis des Gesetzes genannten Voraussetzungen nicht mehr, namentlich weil er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, so entzieht ihm das Zentralamt die Bewilligung. 2 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung. 3 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der zusätzlichen Bewilligung den Entscheid schriftlich mit. 4 Wird die zusätzliche Bewilligung entzogen, so macht das Zentralamt dies im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 30

1 Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173–176). 2 Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen hinterlegen. 3 Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. 4 Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgemacht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 31

1 Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handelsprüfer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die speziellen Weisungen des Zentralamtes zu halten. 2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Handelsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Verdacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zuständigen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.

Art. 32

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 33

1 Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehaltsproben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu registrieren. 2 Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 34

1 Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen. 2 Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung entziehen. Es hat hierbei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. … Eine rechtskräftig gewordene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen. 3 Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zentralamt zu inspizieren. Vierter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 82 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 34a

1 Das Zentralamt bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach Artikel 12 Buchstabe bter GwG und Artikel 42ter des Gesetzes Daten, einschliesslich Personendaten. 2 Diese Daten werden für folgende Zwecke bearbeitet: a. die Prüfung der Beaufsichtigten; b. die Aufsicht; c. die Führung eines Verfahrens; d. die Beurteilung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG; e. die nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe. 3 Das Zentralamt führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). SR 955.0

Art. 34b

1 Die Daten dürfen nur für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bearbeitet werden. 2 Das Zentralamt sammelt und bearbeitet dazu folgende Daten: a. Auszüge aus:1. dem Handelsregister, 2. dem Betreibungsregister, 3. dem Konkursregister, 4. dem Strafregister; b. interne Weisungen zur Betriebsorganisation, mit denen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG sichergestellt werden; c. Identifikationsmerkmale und Belege zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Nummer der Identifikationsnachweise, 2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse; d. Identifikationsmerkmale und Belege zu den an Vermögenswerten berechtigten Personen: 1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Staatsangehörigkeit sowie Art und Nummer der Identifikationsnachweise, 2. für juristische Personen: Firma und Domiziladresse; e. Unterlagen über Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken; f. Unterlagen über die Feingehaltsbestimmungen und die dafür bezogenen Gebühren; g. Ausbildung und berufliche Tätigkeit:1. Nachweise über Aus- und Weiterbildung, 2. berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten, 3. Arbeitsort und Arbeitgeber; h. Unterlagen über die Identifikation von Personen, von denen Schmelzgut- oder Schmelzprodukte angenommen wurden; i. zusätzliche Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Warenannahme, Art und Menge der angenommenen Ware, Verarbeitung derselben und Erledigung des Geschäfts; j. firmenspezifische Risikobeurteilung betreffend globale Rechts- und Reputationsrisiken; k. Unterlagen zur sorgfältigen Auswahl des Personals und zu dessen regelmässiger Ausbildung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). SR 955.0

Art. 34c

1 Das Zentralamt beschafft Daten bei: a. Beaufsichtigten; b. Arbeitgebern; c. der betroffenen Person; d. Gesuchstellern; e. in- und ausländischen Behörden; f. Verfahrensparteien. 2 Das Zentralamt kann auch Daten in die Sammlung aufnehmen, die ihm Dritte zur Kenntnis bringen, sofern es sich um Daten nach Artikel 34b handelt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 34d

Das Zentralamt kann im Rahmen der Aufsicht Personendaten, die nicht öffentlich zugänglich sind, Prüfbeauftragten übermitteln und durch diese bearbeiten lassen, wenn: a. die Datenbearbeitung zur Auftragserfüllung erforderlich ist; und b. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Daten nur weisungsgemäss bearbeitet und vor unbefugtem Bearbeiten geschützt werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

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