1 Werden einzelne Teile der Ware, auf denen Stempel des Kontrollamtes angebracht wurden, nachträglich ersetzt, so muss dafür um eine neue Prüfung und Stempelung nachgesucht werden.
2 Die ersetzten Stücke sind dem Kontrollamt zur Entfernung der Stempelung vorzulegen.
3 Für die Erneuerung der Stempelung wird die Hälfte der Gebühr der Neustempelung erhoben. Werden Stücke nachweislich infolge eines Fabrikationsfehlers ersetzt, erfolgt die Stempelung kostenlos.
4 Das Zentralamt regelt die Stempelung der Rohteile von Edelmetall- und Mehrmetallwaren und über das Vorgehen beim nachträglichen Vorweisen von Ergänzungsteilen oder fertigen Waren zur amtlichen Stempelung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 122
1 Werden bei der Fertigstellung (finissage) oder beim Polieren von Waren aufgedrückte Stempelzeichen entfernt oder beschädigt, so ist eine neue Stempelung bei demselben Kontrollamt nachzusuchen, das die ursprüngliche Stempelung vorgenommen hat.
2 Ist die Übereinstimmung der neu zu stempelnden Stücke mit den früher gestempelten nachgewiesen, so wird die neue Stempelung ohne nochmalige Prüfung der Ware vorgenommen. Fehlt dieser Nachweis, so ist die Ware erneut zu prüfen.
3 Die Vorschriften in den Artikeln 84–120 finden entsprechende Anwendung.
4 Für die neue Stempelung ohne Prüfung der Ware wird keine Gebühr berechnet.
Art. 123
Das Kontrollamt bewahrt alle mit der amtlichen Prüfung und Stempelung zusammenhängenden Unterlagen während fünf Jahren auf. Sie werden mit der Kontrollnummer des betreffenden Geschäfts versehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 124-125
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 126
1 Im Ausland hergestellte Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.
2 Uhrgehäuse aus Edelmetallen sowie fertige Uhren mit solchen Gehäusen dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.
3 Vorbehalten bleiben folgende Staatsverträge:
a. Übereinkommen vom 15. November 1972 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen;
b. Abkommen vom 14. Februar 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall;
c. Briefwechsel vom 30. Oktober 1935 zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die Punzierung der Edelmetalle;
d. Abkommen vom 19. Juni 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren;
e. Abkommen vom 15. Januar 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Stempel auf Edelmetallwaren;
f. Abkommen vom 14. Dezember 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Waren der Uhrenbranche aus Edelmetallen;
g. Abkommen vom 29. November 2021 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Edelmetallwaren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
SR 0.941.31
SR 0.941.316.3
SR 0.941.333.2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 472).
SR 0.941.334.91
SR 0.941.345.4
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 2. Aug. 2013 (AS 2013 2345).
SR 0.941.366.5
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 166).
SR 0.941.347.0
Art. 127
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 128
Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen:
a. Waren für das diplomatische Korps;
b. Übersiedlungs- und Erbschaftsgut;
c. Persönliche Effekten;
d. Geschenke, Andenken, usw., von Privaten an Private adressiert oder im Auftrag von Privaten versandt;
e. im Reiseverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den persönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenkzwecke bestimmt;
f. im Ausland erhaltene Auszeichnungen;
g. Treuegeschenke von Firmen an ihre Mitarbeiter.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 129
Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren eingeführt werden dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 130
1 Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Einfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.
2 Uhrgehäuse und Uhren, die der amtlichen Stempelung bedürfen, müssen dem zuständigen Kontrollamt, begleitet von einem Stempelungsgesuch, vorgelegt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 131
1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vornehmen. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91–96 sind anwendbar.
2 Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Strafanzeige zugestellt.
3 Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Vergehen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.
4 Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 132-133
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 134
Vorübergehend eingeführte Warenmuster im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes müssen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Um die Wiederausfuhr oder die Inordnungstellung sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 135
1 Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen nur mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden, wenn ihre Zusammensetzung diesen Bezeichnungen tatsächlich entspricht.
2 Zur Bestätigung von Feingehaltsangaben, die den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen (Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes), wird der amtliche Stempel (Garantiestempel) nach Ziffer 1 des Anhanges verwendet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 136
Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 137
Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Ausfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 138
1 Uhrgehäuse, die nach Artikel 82 Absatz 4 vorübergehend zur Kontrolle und Stempelung nach dem Ausland versandt werden, sind mit Freipass abzufertigen.
2 Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 139
Für die Ausfuhrkontrolle der dem Gesetz unterstellten Waren gilt Artikel 131.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 140
1 …
2 Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollüberwachung geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren nicht veranlagt nach dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur freigegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126–128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes).
3 Für die Feststellung ihres Vorhandenseins ist das in den Artikeln 129–132 vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 984).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 141
1 Werden vom Ausland eingeführte Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert, so kann während der Einlagerung die Anbringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehaltsbezeichnungen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke gemäss den Artikeln 6–9 des Gesetzes vorgenommen bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden.
2 Die Vorschriften in den Artikeln 129–132 sind entsprechend anwendbar.
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 142–144
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 144a und 144b
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 145 und 146
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 147
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 148–152
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 153
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 154–161
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 162–163
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 164
1 Als gewerbsmässig gilt die Herstellung von Schmelzprodukten zum Zweck des Wiederverkaufs oder im Auftrag Dritter gegen Entgelt.
2 Nicht gewerbsmässig ist die Herstellung zum Zweck der Verwendung im eigenen Betrieb.
3 Als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut im Rahmen einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerb handelt.
4 Nicht als gewerbsmässig gilt der Ankauf von Schmelzgut, wenn der durch diese Tätigkeit pro Kalenderjahr gesamthaft gehandelte Warenwert 50 000 Franken unterschreitet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 165
Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 165a
Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist durch einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu belegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 165b
1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:
a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde;
b. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;
c. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und
e. eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.
2 Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:
a. einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;
b. einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen;
c. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und gegen Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen, sofern sich diese Angaben auf den guten Ruf und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten; und
d. eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 165c
1 Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontrollämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Schmelzbewilligung aus.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 166
Für die Erneuerung der Schmelzbewilligung kann das Zentralamt dieselben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 166a
1 Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168–168c obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewilligung.
2 Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen.
3 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Schmelzbewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.
4 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Schmelzbewilligung den Entscheid schriftlich mit.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 166b
Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Inhabers der Schmelzbewilligung sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokalitäten genau angegeben werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 167
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 168
1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte.
2 Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungsinseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelzbewilligung hinzuweisen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 168a
1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.
2 Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.
3 Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.
4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschriften. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 Anwendung.
5 Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
SR 955.0
Art. 168b
1 Der Inhaber der Schmelzbewilligung trifft in seinem Betrieb die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals.
2 Besteht in Anwendung von Artikel 168a Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Inhaber der Schmelzbewilligung bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren.
3 Die Dokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 168c
1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.
2 Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Kunden;
b. die in Artikel 168a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifikationsnachweise;
c. das Datum der Warenannahme;
d. die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung;
e. das Gewicht bei der Warenannahme;
f. das Gewicht nach der Schmelzung;
g. die Erledigung des Geschäftes.
3 Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind.
4 Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vorschriften des Obligationenrechts wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
SR 220