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Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren

Confederation · 941.311 · ordinance

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Contents: 186 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10–13
  11. Art. 14
  12. Art. 15
  13. Art. 16
  14. Art. 17
  15. Art. 18
  16. Art. 19
  17. Art. 20
  18. Art. 21
  19. Art. 22
  20. Art. 23
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 29a
  28. Art. 29b
  29. Art. 29c
  30. Art. 29d
  31. Art. 29e
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 34a
  38. Art. 34b
  39. Art. 34c
  40. Art. 34d
  41. Art. 34e
  42. Art. 34f
  43. Art. 34g
  44. Art. 34h
  45. Art. 34i
  46. Art. 35
  47. Art. 35a
  48. Art. 36
  49. Art. 37
  50. Art. 38
  51. Art. 39
  52. Art. 40
  53. Art. 41
  54. Art. 42
  55. Art. 43
  56. Art. 44
  57. Art. 45
  58. Art. 46
  59. Art. 47
  60. Art. 48
  61. Art. 49
  62. Art. 50
  63. Art. 51
  64. Art. 52
  65. Art. 53–57
  66. Art. 58
  67. Art. 59
  68. Art. 60
  69. Art. 61
  70. Art. 62
  71. Art. 63
  72. Art. 64
  73. Art. 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67
  76. Art. 68
  77. Art. 69
  78. Art. 70
  79. Art. 71
  80. Art. 72
  81. Art. 73
  82. Art. 74
  83. Art. 75
  84. Art. 76–80
  85. Art. 81
  86. Art. 82
  87. Art. 83
  88. Art. 84
  89. Art. 85
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88–90
  93. Art. 91
  94. Art. 92
  95. Art. 93
  96. Art. 94
  97. Art. 95
  98. Art. 96
  99. Art. 97
  100. Art. 98
  101. Art. 99
  102. Art. 100
  103. Art. 101
  104. Art. 102
  105. Art. 103
  106. Art. 104
  107. Art. 105
  108. Art. 106
  109. Art. 107
  110. Art. 108
  111. Art. 109
  112. Art. 110–112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 117a
  119. Art. 118
  120. Art. 119–120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124-125
  125. Art. 126
  126. Art. 127
  127. Art. 128
  128. Art. 129
  129. Art. 130
  130. Art. 131
  131. Art. 132-133
  132. Art. 134
  133. Art. 135
  134. Art. 136
  135. Art. 137
  136. Art. 138
  137. Art. 139
  138. Art. 140
  139. Art. 141
  140. Art. 142–144
  141. Art. 144a und 144b
  142. Art. 145 und 146
  143. Art. 147
  144. Art. 148–152
  145. Art. 153
  146. Art. 154–161
  147. Art. 162–163
  148. Art. 164
  149. Art. 165
  150. Art. 165a
  151. Art. 165b
  152. Art. 165c
  153. Art. 166
  154. Art. 166a
  155. Art. 166b
  156. Art. 167
  157. Art. 168
  158. Art. 168a
  159. Art. 168b
  160. Art. 168c
  161. Art. 168d
  162. Art. 169
  163. Art. 170
  164. Art. 171
  165. Art. 172
  166. Art. 172a
  167. Art. 172b
  168. Art. 172c
  169. Art. 172d
  170. Art. 172e
  171. Art. 172f
  172. Art. 173
  173. Art. 174
  174. Art. 175
  175. Art. 176
  176. Art. 177
  177. Art. 178
  178. Art. 179
  179. Art. 180
  180. Art. 181
  181. Art. 182
  182. Art. 183
  183. Art. 184–185
  184. Art. 186
  185. Art. 187–189
  186. Art. 190

186 provisions

Art. 168d

1 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilligungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch. 2 Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelzbewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen. 3 Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 169

1 Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen. 2 Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung. 3 Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuchsteller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen beantragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 170

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 171

1 Hersteller, welche ihre Fabrikationsabfälle für den Verkauf selber einschmelzen, müssen Inhaber einer individuellen Schmelzbewilligung sein. Sie dürfen keine Schmelzungen für Dritte ausführen. 2 Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 172

1 Das individuelle Schmelzerzeichen darf das Wort «Schmelzer» nicht enthalten. 2 Das Bild des individuellen Schmelzerzeichens kann demjenigen der Verantwortlichkeitsmarke entsprechen. Das auf den Schmelzprodukten angebrachte Markenbild muss in der kleinsten Ausdehnung mindestens 5 mm messen. 3 Für die Registrierung des individuellen Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. 4 Das individuelle Schmelzerzeichen ist 20 Jahre gültig; für die Inhaber einer Verantwortlichkeitsmarke ist seine Gültigkeit auf die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Verantwortlichkeitsmarke beschränkt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 172a

Das Gesuch um Registrierung oder Bewilligung für den gewerbsmässigen Ankauf von Schmelzgut ist beim Zentralamt schriftlich einzureichen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 172b

1 Die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 31a Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich zu belegen. 2 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei: a. eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommunale Behörde im In- oder Ausland; b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Situation; c. einen Strafregisterauszug, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet; d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten. 3 Ausländische Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei: a. eine Sitzbescheinigung; b. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur; c. ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, ausgestellt durch die nationale Behörde des Staates, in dem sich der Wohnsitz befindet; d. Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und die Personen, welche die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmelzgut besorgen, sofern sich diese Angaben auf die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit auswirken könnten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 172c

Für die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Publikation der Ankaufbewilligung gelten die Artikel 165c, 166, 166a und 166b sinngemäss. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 172d

Für registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer und Inhaber einer Ankaufsbewilligung gilt Artikel 168 sinngemäss. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 172e

1 Für die Annahme von Schmelzgut, sowohl durch registrierte Ankäuferinnen und Ankäufer wie auch durch Inhaber einer Ankaufsbewilligung, gelten Artikel 168a und 168b sinngemäss. 2 Die Ankäufe sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen: a. Name und Adresse des Kunden; b. das Datum der Warenannahme; c. die genaue Beschreibung der Ware und, sofern bekannt, deren Zusammensetzung; d. das Gewicht der Ware; e. der Kaufpreis; f. die Unterschrift des Kunden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 172f

Für die Aufsicht durch das Zentralamt gilt Artikel 168d sinngemäss. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 173

1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen. 2 Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 174

1 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes). 2 Für die Art und Weise ihrer Vornahme gelten die Artikel 91, 93 und 95, die entsprechend anwendbar sind. 3 Der festgestellte Feingehalt ist in Tausendsteln und Bruchteilen von Tausendsteln anzugeben. 4 Der festgestellte Feingehalt wird jedem geprüften Stück aufgeprägt, sofern die Dimensionen des Stückes dies zulassen. Dasselbe ist zudem mit dem Stempelzeichen des Kontrollamtes oder des Handelsprüfers zu versehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 175

1 Werden einem Kontrollamt oder Handelsprüfer Schmelzprodukte zur Prüfung eingereicht, so sind diese Waren sofort in der Geschäftskontrolle oder in der Buchführung einzutragen. Dem Übergeber wird eine Quittung ausgehändigt. 2 Der Edelmetallprüfer kontrolliert, ob die Schmelzprodukte den Artikeln 169 und 171 entsprechend bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall oder liegt ein Grund zur Annahme vor, dass das Schmelzprodukt auf unrechtmässigem Weg erworben wurde, so wird die Prüfung aufgeschoben. Der Fall ist mit einem Bericht und unter Beifügung allfälliger näherer Angaben dem Zentralamt vorzulegen. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor und sorgt gegebenenfalls für die Einleitung einer Strafverfolgung (Art. 181). 3 Liegt der Verdacht vor, dass die zur Prüfung vorgewiesenen Waren unrechtmässig erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 176

1 Gibt die Herkunft der Ware zu einer Beanstandung nicht Anlass, oder hat das Zentralamt nach gewalteter Untersuchung die Beanstandung als erledigt erklärt, so wird die Prüfung des Feingehaltes vorgenommen. 2 Die Prüfung und Stempelung geschieht nach Massgabe des Artikels 174. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 177

1 Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feingehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen. 2 Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenommen. 3 Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut aufgeprägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestimmung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung. 4 Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück. 5 Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 178

1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten. 2 Als Bankedelmetalle gelten: a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln; c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln. 3 Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen. 4 Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist. 5 Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 179

1 Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt zur Anzeige zu bringen. 2 Sie haben ihrer Anzeige eine möglichst genaue Angabe der Tatsachen beizufügen und auf allfällig vorhandene Beweismittel hinzuweisen. Zur Erstattung der Anzeige werden ihnen gedruckte Formulare eingehändigt. 3 Übertretungen der Strafgesetze sind den zuständigen kantonalen Polizei- und Gerichtsbehörden anzuzeigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 180

1 Die Kontrollämter sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim Zentralamt zur Anzeige zu bringen. Artikel 179 ist entsprechend anwendbar. 2 Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt. 3 Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1 anzuzeigen, gilt auch für die Zollstellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 181

1 Erhält das Zentralamt von einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Gesetzes Kenntnis, so hat es die nötigen Untersuchungsmassnahmen zu treffen. Lassen diese auf das Vorliegen eines Vergehens nach Massgabe des Gesetzes schliessen, so erstattet das Zentralamt Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. 2 In gleicher Weise hat das Zentralamt vorzugehen, wenn ihm Übertretungen der Strafgesetze zur Kenntnis gelangen.

Art. 182

Aufgehoben durch die V vom 25. Nov. 1974, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1984).

Art. 183

1 … 2 Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handelsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inhabern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutragen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 184–185

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 186

1 Das Zentralamt und die Kontrollämter erheben für ihre Dienstleistungen und Verfügungen Gebühren. 2 Die Handelsprüfer erheben für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen Gebühren. 3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle. 4 Die kantonalen Kontrollämter und die Handelsprüfer vereinnahmen die durch sie bezogenen Gebühren in ihre Kasse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). [AS 2005 4317, 2010 2219 Ziff. II. AS 2019 3771 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 6. November 2019 (SR 941.319). Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317).

Art. 187–189

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 190

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft. 2 Mit diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, namentlich die nachgenannten Beschlüsse und Reglemente: Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 25. November 1892 betreffend die Organisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1896 betreffend die Stempelung der nach Russland bestimmten Uhrgehäuse; Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1906 betreffend Kontrollierung der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 Karat; Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914 betreffend Kontrollierung der Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916 betreffend Ausführung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren; Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 betreffend die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917 betreffend die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918 betreffend die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren; Bundesratsbeschluss vom 31. März 1924 betreffend die fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten; Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1929 betreffend die Gebühren für die Stempelung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren ausländischer Fabrikation; Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929 über die goldplattierten oder Doublé-Waren; Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932 über die goldplattierten oder Doublé-Uhrgehäuse; Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886 zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen; Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916 betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen. [AS 13 146, 15 462, 24 11 184] [AS 13 174] [AS 15 462] [AS 22 639] [AS 30 56] [AS 32 333] [AS 33 35] [AS 33 378] [AS 34 713] [AS 40 101] [AS 45 38] [AS 45 321] [AS 48 712] [AS 9 291; 37 19] [AS 32 85]

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