1 Das Zentralamt führt ein Register der Verantwortlichkeitsmarken.
2 Das Register enthält folgende Angaben:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie den Geschäfts- und Wohnsitz des Markeninhabers;
b. die Art des Geschäftsbetriebes;
c. die Kontrollnummer;
d. die Wiedergabe der Marke;
e. das Einreichungsdatum;
f. das Eintragungsdatum;
g. Änderungen und Löschungen.
3 Das Register der Verantwortlichkeitsmarken ist öffentlich.
4 Die Kontrollämter führen eine Kopie des Registers.
Art. 74
1 Das Zentralamt führt ein Aktenheft mit sämtlichen die Marke betreffenden Unterlagen.
2 Es bewahrt die Akten von Gesuchen nach der Löschung während fünf Jahren auf.
3 Es bewahrt die Akten von Gesuchen, die nicht zu einer Eintragung führten, während fünf Jahren auf.
Art. 75
1 Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
2 Die Veröffentlichung umfasst die Kontrollnummer, die Wiedergabe der Marke, die Angaben über den Markeninhaber sowie das Datum der Eintragung im Register.
3 Bei Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken werden zusätzlich die Nummern der einzelnen Berechtigten veröffentlicht.
4 Veröffentlicht werden auch Änderungen und Löschungen.
Art. 76–80
Aufgehoben
Art. 81
1 Durch die amtliche Prüfung wird festgestellt, ob die Edelmetall- und die Mehrmetallwaren den gesetzlichen Feingehalt aufweisen und den anderen materiellen Erfordernissen entsprechen und ob sie die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Vermerke tragen.
2 Sind die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, so wird dies durch Aufdruck des amtlichen Stempels beurkundet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 82
1 Uhrgehäuse aus Edelmetall dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Uhrgehäuse, die zur Ausfuhr bestimmt sind und einen von der Gesetzgebung des Bestimmungslandes geforderten Feingehalt aufweisen.
2 Uhrgehäuse gelten als in Verkehr gesetzt, sobald sie die Fabrik des Gehäusefabrikanten verlassen haben.
3 Die amtliche Prüfung ist vom Gehäusefabrikanten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes beim Kontrollamt seines Geschäftskreises nachzusuchen.
4 Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staaten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstellung von Wegleitungen mit periodischen Nachträgen den Interessenten zur Kenntnis. Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfertigung zuständigen Zollstellen mitgeteilt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 83
Nur diejenigen Mehrmetallwaren, welche auf den Edelmetallteilen eine Feingehaltsangabe und eine Verantwortlichkeitsmarke tragen, können amtlich gestempelt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 84
Das Gesuch zur amtlichen Stempelung enthält ein genaues Verzeichnis der eingereichten Waren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 85
1 Dem Gesuch sind die zu prüfenden Waren in sauberem Zustand beizugeben.
2 Umfasst die Sendung verschiedenartige Waren, so sind diese nach Arten und nach Feingehalten geordnet zur Kontrolle zu stellen.
3 Uhrgehäuse sind geöffnet zur amtlichen Stempelung vorzulegen.
4 Die Waren müssen vollständig zur amtlichen Stempelung vorgewiesen werden. Werden nur Teile einer Ware amtlich gestempelt, so übernimmt der Gesuchsteller mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, dass die fertigen Gegenstände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
5 Die Waren sind möglichst in einem Fabrikationsstadium vorzuweisen, in dem die Risiken einer Beschädigung auf ein Minimum beschränkt sind. Sie müssen in der Fertigung so weit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die aufgedrückten Stempel sowie die Ware selbst keine Veränderungen erfahren können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 86
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 87
1 Das Kontrollamt prüft, ob die vorgelegten Waren mit den Angaben auf dem Gesuch übereinstimmen und ob ihre Bezeichnung den Vorschriften entspricht.
2 Ist dies der Fall, so wird das Gesuch registriert.
3 Stimmen die Waren nicht mit den Angaben im Gesuch überein oder sind sie nicht richtig bezeichnet, so verweigert das Kontrollamt die amtliche Stempelung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 88–90
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 91
1 Die Prüfung des Feingehaltes erstreckt sich auf alle Teile der Ware.
2 Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 92
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 93
Für die analytische Probe wird von den Waren die benötigte Materialmenge entweder durch Wegschaben oder durch Wegschneiden entnommen. Die Probe wird am gereinigten Material, ohne Oberflächenveredelung, Lote, Rückstände oder andere Substanzen, vorgenommen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 94
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 95
1 Die Probierröllchen (cornets), die im Tiegel zurückgebliebenen Körner (boutons de retour) und alle übrigen Abfälle, die sich beim Probieren ergeben, sind mit den geprüften Waren zurückzugeben.
2 Ein Ersatz für die Gewichtsverminderung wird bei ordnungsgemässer Vornahme der Proben nicht geschuldet.
Art. 96
1 Gegenstände mit zerbrechlichen Ornamenten, mit Juwelierarbeit, Email oder Dekorationen, bei denen die Entnahme einer genügenden Menge Metalls zur Vornahme einer analytischen Probe nicht angängig ist, können durch die Strichprobe geprüft werden.
2 Uhrgehäuse und andere Edelmetallwaren, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der analytischen Probe unterworfen.
Art. 97
1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.
2 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.
Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317).
Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).
Art. 98
1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware stehende Feingehaltsangabe mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung ausgesetzt und das Beanstandungsverfahren eingeleitet. In gleicher Weise ist im Falle der Beanstandung einer Verantwortlichkeitsmarke vorzugehen.
2 Dem Gesuchsteller wird von dieser Massnahme vorläufig Kenntnis gegeben.
3 Werden nur einzelne Stücke der eingesandten Waren beanstandet, so wird für den Rest die amtliche Stempelung vorgenommen.
Art. 99
1 Das Kontrollamt sendet dem Zentralamt einen Bericht über den Grund und den Umfang der Beanstandung.
2 Das Zentralamt regelt, in welchen Fällen ihm das Kontrollamt auch die beanstandeten Waren einzusenden hat.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 100
1 Das Zentralamt ordnet die Überprüfung der ihm eingesandten Waren durch eine Oberexpertise an (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes).
2 Die Oberexpertise wird durch die Organe des Zentralamtes oder in Ausnahmefällen durch ein anderes Kontrollamt ausgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 101
1 Für die Gegenexpertise sind die Artikel 93 und 95 anwendbar.
2 Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 102
1 Wird durch die Oberexpertise festgestellt, dass die Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist, bzw. die auf der Ware stehende Bezeichnung mit dem gesetzlichen Feingehalt der Ware übereinstimmt, so ordnet das Zentralamt die Vornahme der Stempelung an.
2 Die Ware wird dem Kontrollamt zurückgesandt, das ohne weitere Überprüfung die Stempelung vorzunehmen hat.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 103
1 Erweist sich die Beanstandung durch das Kontrollamt als begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 44 des Gesetzes vor, so erklärt das Zentralamt die Ware als beschlagnahmt und erstattet Strafanzeige.
2 Diese Massnahmen werden dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
Art. 104
1 Ist trotz begründeter Beanstandung der Ware ein Vergehen nicht anzunehmen, so verfügt das Zentralamt die Verweigerung der amtlichen Stempelung. Zugleich ordnet es die nötigen Massnahmen an, um zu verhindern, dass die beanstandeten Waren in Verkehr gesetzt werden.
2 Von diesen Verfügungen und Anordnungen ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.
Art. 105
1 In der Regel sind die beanstandeten Waren unbrauchbar zu machen. Werden nur einzelne Teile beanstandet, so werden nur diese unbrauchbar gemacht.
2 Die unbrauchbar gemachten Gegenstände werden dem Gesuchsteller zurückgegeben.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Beamten und beeidigten Edelmetallprüfer für den Fall einer ungerechtfertigten Zerstörung von Waren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 106
1 Wird die Verantwortlichkeitsmarke beanstandet, so nimmt das Zentralamt eine Untersuchung vor.
2 Ist die Beanstandung begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes vor, so wird die Ware beschlagnahmt und Strafanzeige erstattet.
3 Ist trotz begründeter Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke ein Vergehen nicht anzunehmen, so verhängt das Zentralamt eine Ordnungsbusse über den Gesuchsteller und fordert diesen auf, für die Anbringung einer ordnungsmässigen Verantwortlichkeitsmarke besorgt zu sein. Zu diesem Zwecke wird die Ware dem Gesuchsteller ungestempelt zurückgegeben.
Art. 107
1 Bei begründeter Beanstandung hat der Gesuchsteller die Prüfungsgebühr und die Kosten zu bezahlen.
2 Prüfungsgebühren und Kosten des Zentralamtes werden vom Kontrollamt mit seiner eigenen Forderung eingezogen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 108
1 Gibt das Ergebnis der amtlichen Prüfung zu einer Beanstandung der Ware nicht Anlass, oder wurde eine solche durch die Oberexpertise als unbegründet befunden, so hat das Kontrollamt die Stempelung vorzunehmen.
2 Diese erfolgt durch Aufschlagen des amtlichen Stempelzeichens nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
3 Bietet die Beschaffenheit der Ware für die Anbringung der Stempelzeichen Schwierigkeiten, so hat das Kontrollamt die Weisungen des Zentralamtes einzuholen.
Art. 109
1 Aussehen und Grösse der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) richten sich nach Ziffer 1 des Anhanges.
2 Die besonderen Kennzeichen der Kontrollämter richten sich nach Ziffer 3 des Anhanges.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 110–112
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 113
1 Die amtlichen Stempel werden durch das Zentralamt beschafft und an die Kontrollämter abgegeben. Die kantonalen Kontrollämter bezahlen den Selbstkostenpreis.
2 Die zur Anfertigung der Stempel dienenden Originalstempel und Matrizen werden vom Zentralamt unter Verschluss aufbewahrt.
3 Das Zentralamt führt eine Fabrikationskontrolle und eine Kontrolle über die jedem Kontrollamt abgegebenen Stempel.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 114
1 Die Kontrollämter bewahren die Stempel an einem sicheren Ort und unter Verschluss auf.
2 Beschädigte Stempel sind dem Zentralamt zur Vernichtung einzusenden. Das Zentralamt sorgt für Ersatz. Es kann Stempel zurückziehen, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 115
1 Das Zentralamt hat periodisch das Vorhandensein und die Beschaffenheit der Stempel bei den Kontrollämtern untersuchen zu lassen.
Hierbei ist auch die Art und Weise der Verwahrung und Benutzung der Stempel zu überprüfen.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 116
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 117
1 Das Kontrollamt bringt den amtlichen Stempel möglichst nahe von Feingehaltsangabe und Verantwortlichkeitsmarke an.
2 Mindestens ein amtlicher Stempel muss auf der Aussenseite des gestempelten Gegenstandes sichtbar sein. Das Zentralamt kann die Stelle bezeichnen, an welcher der amtliche Stempel angebracht werden muss.
3 Sind bei einem Uhrgehäuse alle Bezeichnungen auf der Innenseite angebracht, so muss wenigstens eine Feingehaltsangabe auf der Aussenseite sichtbar sein.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 117a
1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.
2 Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.
3 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.
Eingefügt durch Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317).
Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).
Art. 118
Nach der Stempelung gibt das Kontrollamt dem Gesuchsteller die Ware gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten zurück.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 119–120
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).