Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022 (AS 2022 552). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 43 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 235.1
Art. 34f
Das Zentralamt berichtigt oder vernichtet umgehend Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder nicht einem Zweck nach Artikel 34a Absatz 2 dienen.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 34g
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–4 und 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 sowie die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
SR 235.11
SR 128.1
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 43 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
Art. 34h
1 Die gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Beschaffung durch das Zentralamt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.
2 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht das Zentralamt lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Identifikationsmerkmale nach Artikel 34b Absatz 2 Buchstaben c und d werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
Art. 34i
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen des Zentralamtes an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen Ausführungsvorschriften.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
SR 152.1
Art. 35
1 Als Metalllegierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes gilt die feste Lösung eines Edelmetalls mit anderen Metallen. Aus homogenen Gemischen von Edelmetallen und anderen Substanzen bestehende Produkte und durch andere Fabrikationsverfahren wie Elektroformung oder Pulvermetallurgie hergestellte Produkte sind den Legierungen gleichgestellt.
2 Als durch Elektroformung hergestellte Edelmetallwaren gelten Gegenstände, bei denen eine durch Elektrolyse hergestellte Schicht aus Edelmetall oder Edelmetalllegierungen so dick und widerstandsfähig ist, dass sie, vom Substrat getrennt, selbsttragend ist.
3 Bei durch Elektroformung hergestellten Waren muss der Feingehalt des eingeschmolzenen Gegenstandes mindestens den eingeschlagenen Feingehalt erreichen.
Art. 35a
Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten:
a. Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfabrikation;
b. die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle;
c. Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 36
1 Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Legierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen.
2 Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Feingehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).
3 Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tausendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen.
Art. 37
1 Edelmetallwaren und Edelmetallteile von Mehrmetallwaren dürfen im Innern keine Metalle oder Substanzen enthalten, welche sich vom Edelmetall der Hauptmasse unterscheiden.
2 Das Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).
Art. 38
Als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes gelten alle Umschliessungen von Uhrwerken. Das Zentralamt entscheidet, ob und welche Arten von Umschliessungen von Uhrwerken als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.
Art. 39
1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz festgehalten sind.
2 Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt.
3 Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurswert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind.
Art. 40
Als zusammengesetzte Waren gelten Waren, die aus verschiedenen Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt hergestellt wurden.
Art. 41
Das Zentralamt regelt die technischen Einzelheiten über die Anforderungen von Mehrmetallwaren.
Art. 42
Edelmetallwaren dürfen Mechaniken und weitere Bestandteile aus anderen Materialen aufweisen, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Das Zentralamt legt die Einzelheiten fest.
Art. 43
1 Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf demjenigen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemisches oder physikalisches Verfahren angebracht sein.
2 Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschichtdicke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können.
3 Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Goldauflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennbarer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhrbändern, verbunden ist.
4 Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent.
5 Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimalfeingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten.
6 Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest.
Art. 44
Das Zentralamt erlässt die nötigen Vorschriften über:
a. die zulässigen Oberflächenveredlungen für Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren und Plaquéwaren;
b. die Farbkombinationen von Metalllegierungen bei zusammengesetzten Waren und Mehrmetallwaren.
Art. 45
1 Es müssen nicht bezeichnet werden:
a. Waren aus Edelmetallen zur Verwendung in Wissenschaft und Technik, zu ärztlichen und zahnärztlichen Zwecken;
b. Waren, welche mehr als 50 Jahre alt sind;
c. Musikinstrumente;
d. für öffentliche Sammlungen bestimmte Kunstobjekte.
2 Qualitätsangaben auf den in Absatz 1 erwähnten Waren oder auf dazugehörigen Werbemitteln müssen der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.
Art. 46
1 Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen.
2 Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar angebracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen.
3 Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigsten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedrigeren Legierung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet.
4 Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Goldlegierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Feingehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.
5 Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edelmetalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden.
6 Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden.
Art. 47
1 Sind die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware durch ihre Farbe unterscheidbar, so müssen die Feingehaltsangaben auf jedem Edelmetall angebracht werden.
2 Verhindern technische oder ästhetische Gründe die Bezeichnung auf einem Teil, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.
3 Ist die Unterscheidung der Edelmetalle nach ihrer Farbe nicht möglich, darf nur die Feingehaltsangabe des minderwertigsten Edelmetalls angebracht werden. Die Wertigkeit des Edelmetalls nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu.
4 Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.
Art. 48
1 Bei Mehrmetallwaren müssen die Teile aus Edelmetall und die Teile aus Nichtedelmetall gesondert bezeichnet werden:
a. mit der Feingehaltsangabe und der Verantwortlichkeitsmarke auf den Edelmetallteilen;
b. mit der Angabe der Art des Metalls oder dem Wort «Metall» auf den Teilen aus unedlem Metall.
2 Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung des einen Teils nicht möglich, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.
3 Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.
Art. 49
1 Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden:
a. mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrikationsart, wobei verwendet werden:1. «L» für «laminé» (aufgewalzt),
2. «G» für «galvanisch»; und
b. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.
2 Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden.
3 Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen.
4 Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie folgt bezeichnet werden:
a. mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wobei folgende Buchstaben verwendet werden:1. «GR» für die Walzplattierung,
2. «GP» für alle anderen Arten von Plaqué,
3. «GC» für «coiffe or»;
b. mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern angeben; und
c. mit einer Verantwortlichkeitsmarke.
5 Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 50
1 Für Plaqué- und Ersatzwaren sind folgende Angaben und Bezeichnungen verboten:
a. Feingehaltsangaben;
b. Angaben über den Anteil oder das Gewicht des verwendeten Edelmetalls;
c. Bezeichnungen in Verbindung mit dem Namen von Edelmetallen oder andere Angaben, die zur Täuschung über den wirklichen Wert oder die wirkliche Zusammensetzung der
Ware geeignet sind.
2 Für Ersatzwaren sind zudem Angaben über die Schichtdicke verboten.
Art. 51
Die Bezeichnung von Tafelgeräten und -bestecken mit der Angabe der abgeschiedenen Silbermenge ist gestattet. Das Zentralamt erlässt die entsprechenden Vorschriften.
Art. 52
1 Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.
2 Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).
Art. 53–57
Aufgehoben
Art. 58
1 Mit dem Anbringen oder Anbringenlassen der Verantwortlichkeitsmarke wird der Markeninhaber verantwortlich für die Richtigkeit der auf den Gegenständen angebrachten Bezeichnungen.
2 Das in Artikel 30 vorgesehene Prüfer-Schmelzerzeichen ist als Verantwortlichkeitsmarke zugelassen.
3 Die Kontrollämter können Waren mit ihrer Marke nach Ziffer 2 des Anhanges anstelle einer Verantwortlichkeitsmarke versehen, wenn:
a. die Waren von Privatpersonen hergestellt wurden, die selber keine Verantwortlichkeitsmarken besitzen;
b. die Waren keine Verantwortlichkeitsmarken tragen, zum Verkauf an öffentlichen Versteigerungen bestimmt sind und durch amtliche Institutionen wie Pfandleihanstalten, Fundbüros oder Betreibungsämter unterbreitet wurden.
4 Diese Marke kann auch für die Instandstellung von Waren verwendet werden, die anlässlich der Überwachung des Inlandmarktes beanstandet wurden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).
Art. 59
1 Das Markenbild muss sich von den bereits eingetragenen Verantwortlichkeitsmarken unterscheiden:
a. in der Buchstaben- oder Zahlenkombination;
b. im Schrifttyp oder Schriftbild;
c. durch Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung der Umrahmungsformen;
d. in der bildlichen Darstellung.
2 Der Unterschied muss bei einer 2,5 fachen Vergrösserung erkennbar sein.
Art. 60
1 Für Uhrengehäuse können mehrere Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke verwenden.
2 Sie müssen die Benützung der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke in einem Reglement festhalten.
3 Das Reglement muss vom Zentralamt genehmigt werden.
Art. 61
1 Die Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke besteht aus einem bestimmten Zeichen.
2 Jeder Fabrikant führt eine persönliche Kontrollnummer.
3 Im Markenbild muss das Zeichen die Nummer umschliessen.
Art. 62
Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung im Register.
Art. 63
Das Recht an der Marke steht demjenigen zu, der die Wiedergabe der Verantwortlichkeitsmarke zuerst beim Zentralamt eingereicht hat.
Art. 64
Als Verantwortlichkeitsmarken können nicht eingetragen werden:
a. Zeichen, welche die im Gesetz oder in der Verordnung festgesetzten Erfordernisse nicht erfüllen;
b. Zeichen, die sich von bereits eingetragenen Zeichen ungenügend unterscheiden;
c. Zeichen, die Gemeingut sind;
d. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;
e. irreführende Zeichen;
f. amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Kontroll- oder Garantiepunzen.
Art. 65
1 Für die Anmeldung der Marke zur Eintragung müssen beim Zentralamt folgende Unterlagen eingereicht werden:
a. das Eintragungsgesuch;
b. die Wiedergabe der Marke.
2 Für die Anmeldung muss das dafür vorgesehene amtliche Formular verwendet werden.
Art. 66
1 Das Eintragungsgesuch für Einzelmarken umfasst:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma des Gesuchstellers;
b. den Geschäfts- und den Wohnsitz;
c. die Art des Geschäftsbetriebs;
d. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.
2 Das Eintragungsgesuch für Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken umfasst:
a. das Reglement;
b. das Verzeichnis der einzelnen Fabrikanten mit Namen und Vornamen oder Firmenbezeichnung, persönlicher Kontrollnummer sowie Geschäfts- und Wohnsitz;
c. das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.
3 Dem Eintragungsgesuch ist beizulegen:
a. ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als ein Jahr ist, oder, wenn der Gesuchsteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist;
b. eine Vollmacht, falls sich der Gesuchsteller vertreten lässt.
Art. 67
Mit dem Eintragungsgesuch müssen eingereicht werden:
a. zehn reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen der Marke, wobei die Ausdehnung des Markenbildes in jeder Richtung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 mm betragen darf;
b. ein Metallplättchen mit mehreren Einschlägen der Marke.
Art. 68
1 Das Zentralamt prüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllt.
2 Ist die Anmeldung mangelhaft, so räumt das Zentralamt eine Frist zur Behebung des Mangels ein.
3 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so setzt das Zentralamt eine weitere Frist an oder weist die Anmeldung ab.
Art. 69
1 Das Zentralamt trägt die Verantwortlichkeitsmarke im Register ein, wenn:
a. keine Ausschlussgründe vorliegen;
b. die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind;
c. die Eintragungsgebühr bezahlt ist.
2 Das Zentralamt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsbescheinigung aus. Sie dient als Ausweis, die Verantwortlichkeitsmarke zu benutzen.
Art. 70
1 Die Eintragung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Bezahlung einer Gebühr um 20 Jahre verlängert werden.
2 Das Zentralamt erinnert den Markeninhaber oder seinen Vertreter im Voraus schriftlich daran, das die Gültigkeitsdauer abläuft.
Art. 71
1 Der Markeninhaber muss Änderungen, die Eintragungen im Register betreffen, dem Zentralamt melden.
2 Erfährt das Zentralamt, dass eine Änderung nicht gemeldet worden ist, so setzt es dem Markeninhaber eine Frist zur Anmeldung der Änderung. Verstreicht die Frist unbenutzt, so führt das Zentralamt die nötigen Erhebungen von Amtes wegen durch.
Art. 72
1 Das Zentralamt trägt Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Register ein.
2 Das Zentralamt gibt dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor es aufgrund von Erhebungen von Amtes wegen Registereintragungen ändert.
3 Für Änderungen im Register wird eine Gebühr erhoben.