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Gemeindevereinigungsgesetz

St. Gallen · 151.3 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.1.)
  2. Art. 2 II. Verfahren (1.2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17 III. Förderung (1.3.)
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24 Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.*
  24. Art. 25 I. Allgemeine Bestimmung (2.1.)
  25. Art. 26 II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde (2.2.)
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 31
  30. Art. 32 III. Bildung einer neuen Gemeinde (2.3.)
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 45
  42. Art. 46
  43. Art. 47 I. Aufhebung von Gesetzes wegen (3.1.)
  44. Art. 48
  45. Art. 49 II. Aufhebung durch eigenen Beschluss (3.2.)
  46. Art. 49a
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52 III. Aufhebung durch Inkorporation (3.3.)
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60
  58. Art. 61
  59. Art. 62 D. Schlussbestimmungen (4.)
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65

62 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.1.)

Begriffe 1 In diesem Abschnitt bedeuten: a) beteiligte Gemeinde: die in das Vereinigungsverfahren und in die Vereinigung einbezogene Gemeinde; b) vereinigte Gemeinde: die neue Gemeinde nach Abschluss der Vereinigung.

Art. 2 II. Verfahren (1.2.)

Grundsatzabstimmung 1 Die Bürgerschaften der beteiligten Gemeinden beschliessen in einer Grundsatzabstimmung4 über die Einleitung des Vereinigungsverfahrens. 2 Die Grundsatzabstimmung wird durchgeführt: a) auf übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament; 1 ABl 2006, 1965 ff. 2 sGS 111.1. 3 Abgekürzt GvG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. Februar 2007; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. April 2007; in Vollzug ab 1. Juli 2007. 4 Art. 39 und 114 GG, sGS 151.2. nGS 42–60 b) nach Zustandekommen von gleich lautenden Initiativen in den beteiligten Gemeinden.

Art. 3

Projektkonzept 1 Die Räte der beteiligten Gemeinden erstellen gemeinsam ein Projektkonzept.

Art. 4

Vereinigungsbeschluss a) Verfahren 1 Stimmen die beteiligten Gemeinden der Einleitung des Vereinigungsverfahrens zu, vereinbaren die Räte den Vereinigungsbeschluss. 2 Der Vereinigungsbeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden.

Art. 5

b) Inhalt 1 Der Vereinigungsbeschluss regelt für die vereinigte Gemeinde insbesondere: a) Name, Organisationsform und Wappen; b) Zeitplan für die Vereinigung und Zeitpunkt der Entstehung; c) den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaften der beteiligten Gemeinde; d) die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich- rechtlichen Unternehmen und Personal.

Art. 6

c) Genehmigung 1 Das zuständige Departement genehmigt den Vereinigungsbeschluss.

Art. 7

Konstituierungsrat a) Zusammensetzung 1 Der Konstituierungsrat setzt sich nach Massgabe des Vereinigungsbeschlusses aus Mitgliedern der Räte der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt. 2 Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber. 3 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat5 werden sachgemäss angewendet. 5 Art. 135 ff. GG, sGS 151.2.

Art. 8

b) Aufgaben 1 Der Konstituierungsrat: a) leitet das Vereinigungsverfahren; b) vollzieht den Vereinigungsbeschluss, soweit nicht die Räte der beteiligten Gemeinden zuständig sind; c) informiert die Öffentlichkeit über das Vereinigungsverfahren; d) legt der Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde vor: 1. die Gemeindeordnung; 2.* das Budget für das erste Rechnungsjahr; e) führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und Gemeindeparlament der vereinigten Gemeinde durch.

Art. 9

Gemeindeordnung a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung 1 Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen. 2 Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung. Art. 10 b) für eine Gemeinde mit Parlament 1 Ist die vereinigte Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier Jahre nach Entstehung der vereinigten Gemeinde, angewendet wird. 2 Die Bürgerschaft der vereinigten Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige Gemeindeordnung. 3 Das Parlament der vereinigten Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.

Art. 11

Rechtsnachfolge 1 Die vereinigte Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden. 2 Aktiven und Passiven der beteiligten Gemeinden, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die vereinigte Gemeinde über.

Art. 12

Bürgerrecht 1 Wer das Bürgerrecht einer beteiligten Gemeinde besitzt, erhält mit der Vereinigung das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde.

Art. 13

Mitgliedschaft im Zweckverband 1 Sind beteiligte Gemeinden Mitglieder in einem Zweckverband, dem auch nicht beteiligte Gemeinden angehören, regeln die beteiligten Gemeinden und der Zweckverband die künftige Mitgliedschaft im Zweckverband. Bei Uneinigkeit entscheidet die Regierung.

Art. 14

Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen 1 Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen einer beteiligten Gemeinde bleiben nach der Vereinigung bestehen, wenn sie nicht von der beteiligten Gemeinde vor der Vereinigung aufgelöst werden.

Art. 15

Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen 1 Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden werden in den bisherigen Gemeindegebieten bis zum Vollzugsbeginn neuer Reglemente der vereinigten Gemeinde angewendet. 2 Die vereinigte Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst. 3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn: a) wichtige Gründe vorliegen; b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

Art. 16

Zustandekommen 1 Die Regierung stellt das Zustandekommen der Vereinigung fest. 2 Sie beantragt dem Kantonsrat die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über Zahl und Namen der politischen Gemeinden.

Art. 17 III. Förderung (1.3.)

Ziele 1 Der Kanton fördert die Vereinigung politischer Gemeinden, wenn die vereinigte Gemeinde in der Lage ist, ihre Aufgaben insgesamt leistungsfähiger, wirtschaftlicher und wirksamer zu erfüllen. 2 Die vereinigte Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben: a) leistungsfähig, wenn sie die Leistungen eigenverantwortlich erbringt und finanziert; b) wirtschaftlich, wenn sie die Leistungen mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbringt; c) wirksam, wenn sie: 1. über die für die Leistungserbringung geeigneten Mittel verfügt; 2. mit ihren Leistungen nach Massgabe des öffentlichen Interessens einen hohen Nutzen erzielt.

Art. 18

Beiträge a) Grundsatz 1 Der Kanton kann leisten: a) Projektbeiträge; b) Entschuldungsbeiträge; c) Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand; d) Startbeiträge. 2 Die Beiträge werden nach Massgabe der vom Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert. 3 Startbeiträge werden bei der Ermittlung von Finanzausgleichsbeiträgen nicht als Einnahmen angerechnet.

Art. 19

b) Vorbescheid 1 Die Regierung stellt den beteiligten Gemeinden auf gemeinsamen Antrag ihrer Räte einen Vorbescheid zu, in dem sie die Höhe der in der Vorlage an den Kantonsrat in Aussicht genommenen Beiträge festhält. 2 Der Vorbescheid präjudiziert die Beschlüsse des Kantonsrates nicht.

Art. 20

c) Projektbeitrag 1 Der beteiligten Gemeinde kann an die Projektkosten ein Beitrag von höchstens 50 Prozent des anrechenbaren Aufwands ausgerichtet werden. 2 Anrechenbar ist der projektbedingte zusätzliche Personal- und Sachaufwand der beteiligten Gemeinde, soweit er notwendig und angemessen ist.

Art. 21

d) Entschuldungsbeitrag 1 Der beteiligten Gemeinde kann ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden. 2 Bei der Bemessung werden insbesondere die Steuerkraft und die Vermögenslage berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine Einheitsgemeinde gebildet, wird bei der Bemessung die Vermögenslage der Schulgemeinde mitberücksichtigt. 3 …* 4 Der Entschuldungsbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.*

Art. 22

e) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand 1 Der vereinigten Gemeinde kann ein Beitrag an den unmittelbar aus der Vereinigung entstehenden Mehraufwand ausgerichtet werden. Er beträgt höchstens 50 Prozent. 2 Anrechenbar sind insbesondere der Aufwand für Anpassungen der Infrastruktur sowie für soziale Massnahmen zugunsten des Personals und von Behördemitgliedern. Für die Ermittlung des Beitrags wird der Aufwand angerechnet, der notwendig und angemessen ist.

Art. 23

f) Startbeitrag 1 Der vereinigten Gemeinde kann ein Startbeitrag ausgerichtet werden. 2 Die vereinigte Gemeinde legt den Startbeitrag über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung in eine Reserve Startbeitrag im Eigenkapital ein. Die Reserve Startbeitrag wird innert fünf Jahren über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst.* 3 Der Startbeitrag wird in der ersten Stufe der Erfolgsrechnung vereinnahmt. Er wird für den im Finanzausgleich massgebenden Nettoaufwand der ersten Stufe der

Art. 24 Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt.*

Vereinigung von Schulgemeinden 1 Der Kanton fördert die Vereinigung von Schulgemeinden. 2 Die Bestimmungen dieses Erlasses über die Förderung werden sachgemäss angewendet. Es werden keine Startbeiträge ausgerichtet. B. Abtrennung von Gemeindeteilen (2.)

Art. 25 I. Allgemeine Bestimmung (2.1.)

Begriffe 1 In diesem Abschnitt bedeuten: a) beteiligte Gemeinde: die in das Verfahren einbezogene Gemeinde; b) abgebende Gemeinde: die Gemeinde, von welcher der Gemeindeteil abgetrennt wird; c) aufnehmende Gemeinde: die Gemeinde, in die der Gemeindeteil aufgenommen wird; d) neue Gemeinde: die Gemeinde, die aus dem Gemeindeteil der abgebenden Gemeinde entsteht.

Art. 26 II. Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde (2.2.)

Einleitung des Verfahrens 1 Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Vereinigung mit einer aufnehmenden Gemeinde wird eingeleitet: a) durch übereinstimmenden Beschluss der Räte der beteiligten Gemeinden. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament; b) nach Zustandekommen von gleichlautenden Initiativen in den beteiligten Gemeinden.

Art. 27

Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss a) Verfahren 1 Die Räte der beteiligten Gemeinden vereinbaren den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss. 2 Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss untersteht der obligatorischen Abstimmung in den beteiligten Gemeinden.

Art. 28

b) Inhalt 1 Der Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils fest und regelt insbesondere: a) den Zeitpunkt von Abtrennung und Aufnahme; b) die auf die aufnehmende Gemeinde übergehenden Rechte und Pflichten; c) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv an die aufnehmende Gemeinde; d) allfällige von den beteiligten Gemeinden einander zu entrichtende Geld- und Sachleistungen.

Art. 29

Erfüllung von Aufgaben a) der örtlichen Korporation 1 Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des Gemeindeteils die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. Art. 30 b) der Schulgemeinde 1 Der Rat der aufnehmenden politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Aufnahme des Gemeindeteils die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen.

Art. 31

Genehmigung 1 Das zuständige Departement: a) genehmigt den Abtrennungs- und Aufnahmebeschluss; b) genehmigt die Vereinbarung zwischen politischer Gemeinde und örtlicher Korporation oder Schulgemeinde über die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet der aufnehmenden Gemeinde; c) stellt das Zustandekommen von Abtrennung und Aufnahme des Gemeindeteils fest.

Art. 32 III. Bildung einer neuen Gemeinde (2.3.)

Einleitung des Verfahrens 1 Das Verfahren der Abtrennung eines Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde wird eingeleitet: a) durch Beschluss des Rates der abgebenden Gemeinde. In Gemeinden mit Parlament beschliesst das Parlament; b) nach Zustandekommen einer Initiative.

Art. 33

Abtrennungs- und Gründungsbeschluss a) Verfahren 1 Die Bürgerschaft beschliesst auf Antrag des Rates, in Gemeinden mit Parlament auf Antrag des Parlamentes, in obligatorischer Abstimmung über den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss. 2 Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss wird rechtsgültig, wenn er von den Stimmberechtigten des in der abgebenden Gemeinde verbleibenden Gebiets und den Stimmberechtigten des die neue Gemeinde bildenden Gemeindeteils angenommen wird.

Art. 34

b) Inhalt 1 Der Abtrennungs- und Gründungsbeschluss legt das Gebiet des Gemeindeteils fest und regelt für die neue Gemeinde insbesondere: a) Name, Organisationsform und Wappen; b) den zeitlichen Ablauf der Abtrennung und den Zeitpunkt der Gründung; c) die auf sie übergehenden Rechte und Pflichten; d) den Vollzug hängiger Beschlüsse der Bürgerschaft der abgebenden Gemeinde; e) die Übertragung von Vermögenswerten und Archiv; f) das Zurverfügungstellen von Verwaltungspersonal und Einrichtungen der abgebenden Gemeinde; g) die Überführung von Verwaltungsstellen, unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Personal; h) den Übergang von selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.

Art. 35

c) Genehmigung 1 Das zuständige Departement genehmigt den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss.

Art. 36

Konstituierungsrat a) Zusammensetzung 1 Der Konstituierungsrat setzt sich aus wenigstens fünf Mitgliedern zusammen, die in dem für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten Gemeindeteil stimmberechtigt sind. Der Vereinigungsbeschluss kann vorsehen, dass der Rat der vereinigten Gemeinde an die Stelle des Konstituierungsrates tritt. 2 Der Konstituierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber. 3 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 über den Rat6 werden sachgemäss angewendet.

Art. 37

b) Wahl 1 Die Stimmberechtigten des für die Bildung der neuen Gemeinde bezeichneten Gemeindeteils wählen den Konstituierungsrat. 2 Die Wahl findet gleichzeitig mit der Abstimmung über den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss statt. Sie kommt mit Rechtsgültigkeit des Abtrennungs- und Gründungsbeschlusses zustande. 6 Art. 135 ff. GG, sGS 151.2.

Art. 38

c) Aufgaben 1 Der Konstituierungsrat: a) leitet das Gründungsverfahren; b) vollzieht gemeinsam mit dem Rat der abgebenden Gemeinde den Abtrennungs- und Gründungsbeschluss. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement; c) informiert die Öffentlichkeit über das Gründungsverfahren; d) legt der Bürgerschaft der neuen Gemeinde vor: 1. die Gemeindeordnung; 2.* das Budget für das erste Rechnungsjahr; e) führt die Wahl von Rat und Geschäftsprüfungskommission oder von Rat und Gemeindeparlament durch.

Art. 39

Gemeindeordnung a) für eine Gemeinde mit Bürgerversammlung 1 Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert, wird ihre Gemeindeordnung auf unbestimmte Zeit erlassen. 2 Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der konstituierenden Bürgerversammlung die Gemeindeordnung. Art. 40 b) für eine Gemeinde mit Parlament 1 Ist die neue Gemeinde als Gemeinde mit Parlament organisiert, wird eine vorläufige Gemeindeordnung erlassen, die bis zum Vollzugsbeginn einer vom neu gewählten Parlament beschlossenen Gemeindeordnung, jedoch höchstens vier Jahre nach Entstehung der neuen Gemeinde, angewendet wird. 2 Die Bürgerschaft der neuen Gemeinde beschliesst an der Urne über die vorläufige Gemeindeordnung. 3 Das Parlament der neuen Gemeinde unterbreitet der Bürgerschaft möglichst rasch nach seiner Konstituierung eine Gemeindeordnung.

Art. 41

Bürgerrecht 1 Wer das Bürgerrecht der abgebenden Gemeinde besitzt und Wohnsitz in der neuen Gemeinde hat, erhält mit der Bildung der neuen Gemeinde das Bürgerrecht dieser Gemeinde und verliert jenes der abgebenden Gemeinde.

Art. 42

Mitgliedschaft im Zweckverband 1 Die neue Gemeinde wird Mitglied im Zweckverband, dem die abgebende Gemeinde angehört, wenn sie nicht durch Beschluss des Konstituierungsrates von einem Beitritt absieht. 2 Zweckverband und beteiligte Gemeinden regeln Rechte und Pflichten der beteiligten Gemeinden: a) aus der Mitgliedschaft der abgebenden und der neuen Gemeinde; b) aus dem Nichtbeitritt der neuen Gemeinde. 3 Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Departement.

Art. 43

Erfüllung von Aufgaben a) der örtlichen Korporation 1 Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der örtlichen Korporation, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der neuen Gemeinde die Erfüllung der Korporationsaufgaben auf dem Gebiet der neuen Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes. Art. 44 b) der Schulgemeinde 1 Der Konstituierungsrat der politischen Gemeinde und der Rat der Schulgemeinde, deren Gebiet sich in der abgebenden Gemeinde auf den abgetrennten Gemeindeteil erstreckt, vereinbaren für höchstens drei Jahre nach Gründung der neuen Gemeinde die Erfüllung der Aufgaben der Schulgemeinde auf dem Gebiet der neuen Gemeinde. 2 Die Vereinbarung ist vom fakultativen Referendum ausgenommen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

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