Weitergeltung von Reglementen und Vereinbarungen
1 Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden Gemeinde werden in der
neuen Gemeinde bis zum Vollzugsbeginn eigener Reglemente und Vereinbarungen angewendet.
2 Die neue Gemeinde passt Reglemente und Vereinbarungen der abgebenden
Gemeinde innert dreier Jahre nach ihrer Gründung an, soweit sie nicht innert gleicher Frist eigene Reglemente erlässt und Vereinbarungen abschliesst.
3 Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:
a) wichtige Gründe vorliegen;
b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
Art. 46
Zustandekommen
1 Das zuständige Departement, bei Beteiligung von politischen Gemeinden die Regierung, stellt das Zustandekommen der Abtrennung des Gemeindeteils zur Bildung einer neuen Gemeinde fest.
2 Ist eine neue politische Gemeinde entstanden, beantragt die Regierung dem
Kantonsrat die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über Zahl und Namen.
C. Aufhebung von Gemeinden (3.)
Art. 47 I. Aufhebung von Gesetzes wegen (3.1.)
Verfahren
1 Das zuständige Departement hebt Spezialgemeinden auf, die keine Aufgaben im
öffentlichen Interesse mehr erfüllen.
2 Es beschliesst über:
a) die Rechtsnachfolge der aufzuhebenden Gemeinde;
b) den Übergang von Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche
Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung der Spezialgemeinde über;
c) die Übergabe des Archivs.
Art. 48
Ortsbürgerliche Korporation
1 Das zuständige Departement hebt eine ortsbürgerliche Korporation auf, wenn
die Ortsgemeinde, der sie angehört, aufgehoben worden ist.
2 Es hebt eine als Vermögensgemeinschaft mehrerer Ortsgemeinden bestehende
ortsbürgerliche Korporation auf, wenn alle sie bildenden Ortsgemeinden aufgehoben worden sind.
3 Art. 47 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 49 II. Aufhebung durch eigenen Beschluss (3.2.)
Verfahren
1 Die Spezialgemeinde kann durch rechtsetzende Vereinbarung die Aufgaben einer
anderen Spezialgemeinde übertragen und ihre Aufhebung beschliessen.
2 Die Bürgerschaft der Spezialgemeinde, die ihre Aufgaben überträgt, beschliesst in
obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.
Art. 49a
Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 50
Rechtsnachfolge
1 Die Spezialgemeinde, an welche die Aufgaben übertragen werden, ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Spezialgemeinde.
2 Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Aufhebung über;
b) das Archiv der Spezialgemeinde.
Art. 51
Zustandekommen
1 Das zuständige Departement:
a) genehmigt die Vereinbarung;
b) stellt die Aufhebung der Spezialgemeinde fest.
Art. 52 III. Aufhebung durch Inkorporation (3.3.)
Einheitsgemeinde
a) Inkorporation durch Vereinbarung
1 Politische Gemeinde und Schulgemeinde können die Inkorporation der Schulgemeinde in die politische Gemeinde vereinbaren.
2 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung
über die Vereinbarung.
3 Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die
Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.
Art. 53
b) Inkorporation durch Beschluss des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat kann die Inkorporation einer Schulgemeinde beschliessen, wenn
die Inkorporation im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer
wirksamen Aufgabenerfüllung geboten ist.
Art. 54
c) Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 55
d) Rechtsnachfolge
1 Die politische Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Schulgemeinde.
2 Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;
b) das Archiv der Schulgemeinde.
3 Die Vereinbarung bezeichnet die als Rechtsnachfolgerin wirkende politische
Gemeinde, wenn sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden erstreckt.
Art. 56
Örtliche Korporation
a) Aufhebung und Inkorporation durch Vereinbarung oder Beschluss
1 Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der
örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person vereinbaren.
Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation beschliesst in obligatorischer Abstimmung über die Vereinbarung.
2 Die politische Gemeinde kann, wenn wichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, die örtliche Korporation durch Beschluss inkorporieren.
3 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung oder der Beschluss der Zustimmung aller politischen
Gemeinden.
Art. 56a* abis) Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 57
b) Inkorporationspflicht
1 Die politische Gemeinde ist zur Inkorporation verpflichtet, wenn die Bürgerschaft einer örtlichen Korporation die Aufhebung beschliesst.
2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, wird
die örtliche Korporation in die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen Korporation zählt, inkorporiert.
Art. 58
c) Rechtsnachfolge
1 Die politische Gemeinde oder eine andere juristische Person ist Rechtsnachfolgerin der örtlichen Korporation. Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;
b) das Archiv der örtlichen Korporation.
2 Erstreckt sich die örtliche Korporation über mehrere politische Gemeinden, ist
die politische Gemeinde, welche die meisten Stimmberechtigten der örtlichen
Korporation zählt, Rechtsnachfolgerin.
Art. 59
Ortsbürgerliche Korporation
a) Verfahren
1 Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden:
a) in die Ortsgemeinde;
b) in eine andere ortsbürgerliche Korporation, wenn diese derselben Ortsgemeinde angehört und den gleichen oder einen ähnlichen Zweck erfüllt;
c) in die Kirchgemeinde oder in eine kirchliche Korporation, wenn die ortsbürgerliche Korporation Bürgerinnen und Bürger gleicher Konfession umfasst.
2 Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation beschliesst in obligatorischer
Abstimmung über die Vereinbarung.
Art. 59a* abis) Förderung
1 Der Kanton kann Projektbeiträge leisten. Sie werden nach Massgabe der vom
Kantonsrat gewährten Kredite zugesichert.
2 Art. 20 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 60
b) Rechtsnachfolge
1 Die inkorporierende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der ortsbürgerlichen Korporation.
2 Sie übernimmt:
a) Aktiven und Passiven. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor-
und angemerkte Rechtsverhältnisse gehen auf die Rechtsnachfolgerin im Zeitpunkt der Inkorporation über;
b) das Archiv der ortsbürgerlichen Korporation.
Art. 61
Zustandekommen
1 Das zuständige Departement:
a) genehmigt die Vereinbarung;
b) stellt die Aufhebung der Gemeinde fest.
Art. 62 D. Schlussbestimmungen (4.)
7
Art. 63
8
Art. 64
Übergangsbestimmungen
a) Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand
1 Eine in den fünf Jahren vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses durch Vereinigung
entstandene Gemeinde kann um den Beitrag an vereinigungsbedingten Mehraufwand nach Art. 22 dieses Erlasses ersuchen.
2 Sie reicht das Gesuch innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein.